Versorgungsfreibetrag und Zuschlag für Rentner berechnen
Der Versorgungsfreibetrag wird nach dem Alterseinkünftegesetz bis 2040 abgeschmolzen.
Inhalt:
Versorgungsbezüge im Sinne des § 19 Abs. 2 EStG sind Leistungen, die aufgrund von Dienstleistungen in der Vergangenheit gewährt werden und keine Gegenleistung für aktuell erbrachte Dienstleistungen darstellen. Sie haben somit einen Versorgungscharakter. Hierzu zählen beispielsweise Bezüge wegen Erreichens einer Altersgrenze, die erst dann als Versorgungsbezüge gelten, wenn der Steuerpflichtige das 63. Lebensjahr vollendet hat. Ebenfalls fallen unter Versorgungsbezüge Leistungen aus einer betrieblichen Altersvorsorge. Bezüge aus früheren Dienstleistungen nach § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG können ebenfalls als Versorgungsbezüge gewertet werden.
Ein Versorgungsbezug wird gemäß § 19 Abs. 2 EStG versteuert. Der Steuersatz für Versorgungsbezüge hängt vom individuellen Einkommensteuersatz des Steuerpflichtigen ab. Versorgungsbezüge unterliegen grundsätzlich der Einkommensteuer und werden gemäß § 19 Abs. 2 EStG besteuert. Dabei bleiben von den Versorgungsbezügen ein nach einem Prozentsatz ermittelter, auf einen Höchstbetrag begrenzter Betrag (Versorgungsfreibetrag) und ein Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag steuerfrei. Der Versorgungsfreibetrag und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag werden gemäß der Tabelle in § 19 Abs. 2 Satz 3 EStG nach den Verhältnissen des Jahres des Versorgungsbeginns ermittelt und in dieser Höhe für die gesamte Laufzeit des Versorgungsbezugs berücksichtigt.
Die Steuerklasse für Versorgungsbezüge hängt von den individuellen Verhältnissen des Steuerpflichtigen ab und wird nicht durch die Art der Bezüge bestimmt. Es ist daher nicht möglich, eine allgemeingültige Steuerklasse für Versorgungsbezüge zu benennen. Es ist jedoch zu beachten, dass Versorgungsbezüge grundsätzlich dem progressiven Einkommensteuertarif unterliegen und somit die Höhe der Einkommensteuer von der Höhe der Versorgungsbezüge und den persönlichen Verhältnissen des Steuerpflichtigen abhängt.
Der Versorgungsfreibetrag bei der Einkommensteuer für Versorgungsbezüge (Zu Erbschaftssteuer Versorgungsfreibeträge), der bisher mit 40 v.H., maximal 3.072 € berechnet wurde, wird abgeschmolzen und ab 2005 - ähnlich wie der steuerpflichtige Rentenanteil - abhängig vom Jahr des Beginns des Versorgungsbezugs aus dem maßgebenden Prozentsatz und den Versorgungsbezügen (Bemessungsgrundlage) errechnet und bleibt für die Dauer des Versorgungsbezugs grundsätzlich unverändert.
Der Versorgungsfreibetrag wird gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 und Satz 6 EStG gewährt und bezieht sich auf alle berücksichtigungsfähigen Versorgungsbezüge. Diese können unterschiedlichen Einkunftsarten zugeordnet sein. Der Freibetrag wird jedoch insgesamt nur einmal gewährt und alle berücksichtigungsfähigen Versorgungsbezüge fließen in den Höchstbetrag ein.
Bei mehreren Versorgungsbezügen wird der Versorgungsfreibetrag insgesamt nur einmal gewährt und alle berücksichtigungsfähigen Versorgungsbezüge fließen in den Höchstbetrag ein. Bei mehreren Versorgungsleistungen ist der Versorgungsfreibetrag nicht für jede Versorgungsleistung einzeln zu ermitteln, sondern quotal auf die gesamten Versorgungsbezüge des Ausgleichspflichtigen zu verteilen.
Als Ausgleich für den Wegfall des Arbeitnehmer-Pauschbetrags wird zum Versorgungsfreibetrag ein Zuschlag gewährt; der in Abhängigkeit von den Versorgungsbezügen ermittelte Versorgungsfreibetrag wird um den jeweiligen Zuschlag erhöht. Der Zuschlag wird nicht aus den Versorgungsbezügen ermittelt. Allerdings darf er nicht zu einem Verlust führen, er darf höchstens bis zur Höhe der um den Versorgungsfreibetrag geminderten Bemessungsgrundlage berücksichtigt werden. Wie der Versorgungsfreibetrag wird auch der Zuschlag abgeschmolzen, d. h., bei Pensionsbeginn ab 2040 wird auch kein Zuschlag mehr gewährt. Auch der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag bleibt für die Dauer des Versorgungsbezugs in der gleichen Höhe bestehen.
Versorgungsfreibetrag berechnen
Von den Versorgungsbezügen bleiben in 2019 (2018) steuerfrei: Der Versorgungsfreibetrag von 17,6 (19,2) %, höchstens 1.320 (1.440) €, sowie der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag von 396 (432) €. Bezüge wegen Erreichens der Altersgrenze sind erst begünstigt bei Vollendung des 63. Lebensjahrs, bei Schwerbehinderung des 60. Lebensjahrs.
Versorgungsfreibetrag
Bemessungsgrundlage für den Versorgungsfreibetrag sind die Versorgungsbezüge eines Jahres. Der Bemessungsgrundlage hinzuzurechnen sind auch - voraussichtliche - Sonderzahlungen im betreffenden Kalenderjahr, auf die bei Versorgungsbeginn ein Rechtsanspruch besteht. Für jeden vollen Monat, in dem keine Versorgungsbezüge gezahlt werden, ermäßigt sich der Versorgungsfreibetrag und der Zuschlag in dem betreffenden Kalenderjahr um je ein Zwölftel.
Beispiel 1:
Versorgungsbeginn 01.02.2004, Weihnachtsgeld 2004 1.000 €, Januarbezug 2005 1.800 €.
Bemessungsgrundlage: 1.800 € x 12 = 21.600 €
+ Sonderzahlung 1.000 €
€ 22.600
Versorgungsfreibetrag 40 v.H. 9.040 €
höchstens 3.000 €
Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag 900 €
€ 3.900
Beispiel 2:
Versorgungsbeginn 01.12.2005, Versorgungsbezug 1.600 €, Weihnachtsgeld 800 €.
Bemessungsgrundlage: 1.600 € x 12 = 19.200 €
+ Sonderzahlung 800 €
20.000 €
Versorgungsfreibetrag 40 v.H 8.000 €
höchstens € 3.000
Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag 900 €
3.900 €
Für 2005 ist allerdings nur ein Zwölftel, d.h. 325 € zu berücksichtigen.
Infos zum Versorgungsfreibetrag
Der einmal ermittelte Versorgungsfreibetrag und Zuschlag gilt für die Dauer des Versorgungsbezugs. Regelmäßige Anpassungen der Versorgungsbezüge führen zu keiner Anpassung des Versorgungsfreibetrags und des Zuschlags. Wird der Versorgungsbezug allerdings aufgrund von Anrechnungs-, Ruhens-, Erhöhungs- oder Kürzungsregelunggeändert,en so ist auch der Versorgungsfreibetrag und der Zuschlag anzupassen. Denkbar ist dies z.B., wenn Zusatzeinkommen, andere Versorgungsbezüge oder Renten hinzukommen oder wegfallen oder sich der Familienzuschlag ändert. Der geänderte Versorgungsbezug, ggf. einschließlich laufender Anpassungen ist dann Bemessungsgrundlage. Für das Jahr der Änderung ist der höchste Versorgungsfreibetrag und Zuschlag maßgebend.
Bei mehreren Versorgungsbezügen ist die Bemessungsgrundlage und der Versorgungsfreibetrag und der Zuschlag für jeden Versorgungsbezug - in Abhängigkeit vom jeweiligen Jahr des Versorgungsbeginns - gesondert zu ermitteln. Die Summe wird dann auf den Höchstbetrag und den Zuschlag aus dem Erstbezug begrenzt.
Beispiel:
Versorgungsfreibetrag und Zuschlag aus einem vor 2005 begonnenen Versorgungsbezug 2.900 € (Bemessungsgrundlage 5.000 € - Versorgungsfreibetrag 2.000 €, Zuschlag 900 €). Ab 2006 kommt ab 1.6. ein weiterer Versorgungsbezug hinzu (ermittelte Bemessungsgrundlage 4.000 €).
Versorgungsfreibetrag für den zweiten Versorgungsbezug 4.000 € x 38,4 v.H.= 1.536 € (Höchstbetrag 2.880 €)
Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag 864 €
Bisheriger Versorgungsfreibetrag und Zuschlag 2.000 € 900 €
3.536 € 1.764 €
Höchstbetrag aus dem Erstbezug 3.000 € 900 €
Im Jahr der erstmaligen Berücksichtigung des zweiten Versorgungsbezugs kann der höhere Versorgungsfreibetrag (3.000 €) bzw. Zuschlag (900 €) berücksichtigt werden. Eine Zwölftelung - des Erhöhungsbetrags - findet nicht statt, weil bereits für das ganze Jahr Versorgungsbezüge zugeflossen sind.
Eine Betriebsrente gilt als Versorgungsbezug im Sinne des § 19 Abs. 2 EStG. Versorgungsbezüge sind Leistungen, die aufgrund einer Zusage des Arbeitgebers wegen Erreichens einer Altersgrenze oder wegen verminderter Erwerbsfähigkeit im Rahmen der betrieblichen Altersvorsorge gewährt werden. Bezüge wegen Erreichens einer Altersgrenze gelten erst dann als Versorgungsbezüge, wenn der Steuerpflichtige das 63. Lebensjahr vollendet hat. Der Versorgungsfreibetrag und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag werden gemäß der Tabelle in § 19 Abs. 2 Satz 3 EStG nach den Verhältnissen des Jahres des Versorgungsbeginns ermittelt und in dieser Höhe für die gesamte Laufzeit des Versorgungsbezugs berücksichtigt. Bei mehreren Versorgungsbezügen wird der Versorgungsfreibetrag insgesamt nur einmal gewährt und alle berücksichtigungsfähigen Versorgungsbezüge fließen in den Höchstbetrag ein.
Der Versorgungsfreibetrag bei Pensionen wird gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 und Satz 6 EStG berechnet. Er wird auf alle berücksichtigungsfähigen Versorgungsbezüge angewendet und insgesamt nur einmal gewährt, unabhängig davon, ob diese unterschiedlichen Einkunftsarten zuzurechnen sind. Der Freibetrag und ein Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag werden gemäß der Tabelle in § 19 Abs. 2 Satz 3 EStG nach den Verhältnissen des Jahres des Versorgungsbeginns ermittelt und in dieser Höhe für die gesamte Laufzeit des Versorgungsbezugs berücksichtigt. Bei mehreren Versorgungsleistungen ist der Versorgungsfreibetrag nicht für jede Versorgungsleistung einzeln zu ermitteln, sondern quotal auf die gesamten Versorgungsbezüge des Ausgleichspflichtigen zu verteilen. Bezüge wegen Erreichens einer Altersgrenze gelten erst dann als Versorgungsbezüge, wenn der Steuerpflichtige das 63. Lebensjahr vollendet hat.
Bei Hinterbliebenenbezügen (für Witwen/Witwer und Waisen), die Versorgungsbezügen des Verstorbenen folgen, ist für den Vomhundertsatz, den Höchstbetrag des Versorgungsfreibetrags und die Höhe des Zuschlags das Jahr des Versorgungsbeginns des Verstorbenen maßgebend. Die Bemessungsgrundlage ermittelt sich aber aus den Versorgungsbezügen des Hinterbliebenen. Hat dieser bisher keine Versorgungsbezüge erhalten, ist der Versorgungsfreibetrag und der Zuschlag vom Erstjahr ggf. zu zwölfteln.
Erhält ein Hinterbliebener Sterbegeld, so ist dieses ebenfalls ein Versorgungsbezug. Neben den laufenden Hinterbliebenenbezügen ist es ein eigenständiger - weiterer - Versorgungsbezug. Sowohl für die laufenden Hinterbliebenenbezüge als auch für das Sterbegeld bestimmt sich der Vomhundertsatz, der Höchstbetrag des Versorgungsfreibetrags und der Zuschlag nach dem Jahr des Versorgungsbeginns des Verstorbenen. Hinsichtlich des Sterbegeldes findet eine Zwölftelung nicht statt. Ein im Rahmen der Besteuerung der laufenden Hinterbliebenenbezüge nicht ausgeschöpfter Höchstbetrag des Versorgungsfreibetrags kann ggf. durch den Versorgungsfreibetrag des Sterbegeldes „aufgefüllt“ werden.
Der Arbeitgeber hat die Bemessungsgrundlage für den Versorgungsfreibetrag, das Jahr des Versorgungsbeginns und die Zahl der Monate, für die der Versorgungsbezug bezahlt wurde, aufzuzeichnen und in der Lohnbescheinigung entsprechend zu bestätigen.
Tabelle / Übersicht Versorgungsfreibetrag
Versorgungsfreibetrag
|
||||
Jahr des
Versorgungsbeginns
|
in %
Versorgungsbezüge
|
Höchstbetrag
|
Zuschlag zum
Versorgungsfreibetrag
|
Höchstbetrag
insgesamt
|
Euro
|
Euro
|
Euro
|
||
bis 2005
|
40,0
|
3.000
|
900
|
3.900
|
ab 2006
|
38,4
|
2.880
|
864
|
3.744
|
2013
2014 2015 |
27,2
25,6 24,0 |
2.040
1.920 1.800 |
612
576 540 |
2.652
2.496 2.340 |
2020
|
16,0
|
1.200
|
360
|
1.560
|
2025
|
12,0
|
900
|
270
|
1.170
|
2030
|
8,0
|
600
|
180
|
780
|
2035
|
4,0
|
300
|
90
|
390
|
2036
2037 2038 2039 2040 |
3,2
2,4 1,6 0,8 0,0 |
240
180 120 60 0 |
72
54 36 18 0 |
312
234 156 78 0 |
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Weitere Infos zum Versorgungsfreibetrag im Steuerlexikon ...
Wurde im Vorjahr das 64. Lebensjahr vollendet, konnte bisher für Arbeitslohn aus einer noch aktiven Tätigkeit und für andere positive Einkünfte, nicht aber für Versorgungs- und Leibrentenbezüge ein sog. Altersentlastungsbetrag mit 40 v.H. dieser Einnahmen und Einkünften, höchstens 1.908 € steuermindernd berücksichtigt werden.
Bei Vollendung des 64. Lebensjahrs vor 2005 beträgt der Altersentlastungsbetrag 2005 40 v.H., höchstens 1.900 €. Für diejenigen, die ab 2005 das 64. Lebensjahr vollenden, wird der Altersentlastungsbetrag nach v.H.-Satz und Höchstbetrag jährlich bis 2020 um 1,6 v.H. bzw. 76 € und dann bis 2040 um 0,8 bzw. 38 € abgeschmolzen (bei Vollendung des 64. Lebensjahrs in 2039 oder später beträgt der Altersentlastungsbetrag 0 €).
Abhängig von dem auf die Vollendung des 64. Lebensjahres folgenden Kalenderjahr bleibt der Vomhundertsatz und der Höchstbetrag auf Dauer unverändert.
Rechtsgrundlagen zum Thema: Versorgungsfreibetrag
EStGEStG § 9a Pauschbeträge für Werbungskosten
EStG § 19
EStG § 22 Arten der sonstigen Einkünfte
EStG § 39b Einbehaltung der Lohnsteuer
EStG § 42b Lohnsteuer-Jahresausgleich durch den Arbeitgeber
ErbStG 17
ErbStR 1.1 3.5 10.1 17
LStDV 4
LStH 19.8 19.9 39b.6
ErbStH E.5.1.4 E.5.1.5 E.17 E.27