Schulgeld von der Steuer absetzen

Wie Sie 30 % des Schulgeldes (höchstens 5.000,00 €) als Sonderausgabe von der Steuer absetzen können.



Schulgeld als Sonderausgaben absetzen

Schulgeld von der Steuer absetzen

Wer seine Kinder auf eine private Schule schickt, muss hierfür oft Schulgeld zahlen. Schulgeld ist eine Gebühr, die von einer Schule erhoben wird, um die Kosten für den Unterricht und andere schulbezogene Ausgaben zu decken. Das Schulgeld kann je nach Schule, Region und Bildungsniveau unterschiedlich hoch sein und kann entweder pro Semester oder pro Jahr erhoben werden.

In der Einkommensteuererklärung können Sie neben dem Ausbildungsfreibetrag zusätzlich einen Sonderausgabenabzug für Schulgeld geltend machen. Der Fiskus erlaubt einen Teil dieses Schulgeldes als Sonderausgabe nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG geltend zu machen. Voraussetzung: Die Eltern erhalten für den Schüler, der die Privatschule besucht, einen Kinderfreibetrag oder Kindergeld und das Kind besucht eine staatlich genehmigte oder nach Landesrecht erlaubte Ersatzschule oder eine nach Landesrecht anerkannte allgemeinbildende Ergänzungsschule.


Schulgeld

Schulgeld (Jahresbetrag)
Euro

Jahr:

Veranlagung:


zu versteuerndes Einkommen
Euro

Besucht ein Kind, für das Sie Anspruch auf einen Freibetrag für Kinder oder auf Kindergeld haben, in einem anderen EU- / EWR-Staat eine Schule in freier Trägerschaft oder eine überwiegend privat finanzierte Schule, die zu einem allgemein bildenden oder berufsbildenden Schul-, Jahrgangs- oder Berufsabschluss führt, sind 30 % des Schulgeldes bis zu einem Höchstbetrag von 5.000 € je Kind als Sonderausgaben abziehbar. Beachten Sie bitte, dass der Höchstbetrag für jedes Kind, bei dem die Voraussetzungen vorliegen, je Elternpaar nur einmal gewährt wird. Werden Eltern nicht zusammen zur Einkommensteuer veranlagt, sind die Aufwendungen bei jedem Elternteil nur bis zu 2.500 € zu berücksichtigen.


Keine unbegrenzte Abzugsfähigkeit des Schulgelds für eine deutsche Privatschule: Es besteht kein verfassungsrechtlicher Anspruch auf den unbegrenzten Abzug von Schulgeld. Eine verfassungsrechtliche Pflicht des Gesetzgebers, den Besuch von Privatschulen jeder Art in gleicher Weise zu fördern, besteht nicht; dem Gesetzgeber steht insoweit ein weiter Entscheidungsspielraum zu. Weder die steuerliche Verschonung des Existenzminimums, die Förderung der Familie noch die Förderung der Privatschulen erfordern überhaupt eine steuerliche Berücksichtigung des Schulgeldes. Damit fehlt es erst recht an der verfassungsrechtlichen Notwendigkeit für eine unbegrenzte Abzugsfähigkeit des gezahlten Schulgeldes.

Das Schulgeld ist nur abziehbar, wenn der - ggf. beabsichtigte - Abschluss von der im Inland zuständigen Stelle als gleichwertig anerkannt wurde. Bei der im Inland zuständigen Stelle kann es sich z. B. um das jeweilige Bildungs- und Kultusministerium eines Bundeslandes, die Kultusministerkonferenz der Bundesländer, eine Zeugnisanerkennungsstelle oder um eine Schulbehörde handeln. Amtsermittlungspflicht bei Abzugsfähigkeit des Schulgelds von Privatschulen: Bereitet eine Privatschule ordnungsgemäß auf einen Schul- oder Berufsschulabschluss vor, ohne dass sie eine eigene Abschlussprüfung durchführt, ist das gezahlte Schulgeld zu 30% als Sonderausgabe abzugsfähig. Über die ordnungsgemäße Vorbereitung muss sie aber keine Bescheinigung für das Finanzamt ausstellen. Das Finanzamt muss sich vielmehr mit den Schulbehörden in Verbindung setzen und deren Einschätzung zur Erfüllung der schulischen Kriterien bei der Entscheidung berücksichtigen. BFH, Urt. v. 20.06.2017, X R 26/15, DStR 2017, S. 2531

Für die Berechnung des abziehbaren Teils der Aufwendungen wird aus dem insgesamt gezahlten Schulgeld der Teil herausgerechnet, der für Beherbergung, Betreuung und Verpflegung gezahlt wird. Die Aufteilung ist nach der Kostenstruktur der Schule vorzunehmen, ggf. muss geschätzt werden. In den meisten Fällen erteilen die Schulen eine Bescheinigung über die Aufteilung. Die Kosten für die Fahrten zur Schule oder für Unterrichtsmaterial können nicht geltend gemacht werden.

Von dem verbleibenden Teil des Schulgeldes können 30 % als Sonderausgaben abgesetzt werden, maximal 5.000 Euro im Jahr. Um den Höchstbetrag zu überschreiten, müssen Eltern mehr als 16.666 Euro Schulgeld zahlen. Hierzu zählen die Elternbeiträge zur Kostendeckung des Schulbetriebs. Der restliche Anteil sowie die Kosten für Beherbergung, Betreuung und Verpflegung gehören nicht zu den Sonderausgaben, können aber Kinderbetreuungskosten sein und sich dann steuerlich noch auswirken.

Für die Anerkennung des Sonderausgabenabzugs kommt es nicht darauf an, wer Vertragspartner der Schule ist oder von wem das Schulgeld tatsächlich geleistet wurde. Maßgeblich ist einzig, wer das Schulgeld wirtschaftlich getragen hat. Schulgeldzahlungen können daher bei den Eltern auch dann berücksichtigt werden, wenn ein unterhaltsberechtigtes Kind selbst Vertragspartner der Schule ist.

Steuertipp: Steuervorteil auch wenn Kinder Vertragspartner sind. Die Finanzverwaltung hat ihre Auffassung geändert, dass der Sonderausgabenabzug von Schulgeld voraussetzt, dass die Eltern die Zahlungen aus eigener Verpflichtung erbringen. War hingegen das (volljährige) Kind Vertragspartner der Schule, konnten die Eltern Schulgeldzahlungen nicht steuermindernd geltend machen. Erfreulicherweise wurde jetzt auf Bund-Länder-Ebene beschlossen, dass für den Abzug von Schulgeld nicht von Bedeutung ist, wer Vertragspartner der Schule ist.
Die Aufwendungen sind demjenigen zuzurechnen, der sie wirtschaftlich getragen hat. Erhalten Eltern für ein Kind, das sich in der Ausbildung befindet, Kindergeld bzw. einen Kinderfreibetrag, dann kann davon ausgegangen werden: Die Aufwendungen sind den Eltern zuzurechnen. Unabhängig davon, wer Vertragspartner ist, und unabhängig davon, ob die Eltern selbst oder das Kind die Zahlungen geleistet haben, können die Eltern das Schulgeld daher als Sonderausgaben geltend machen.

Auch freiwillige Elternhilfe-Beiträge können als Sonderausgaben geltend gemacht werden, wenn sie als Gegenleistung für den Schulbesuch geleistet werden. Das ist der Fall, wenn die Zahlungen dazu dienen, die voraussichtlichen Kosten des normalen Schulbetriebs zu decken. Neben den vertraglich geschuldeten Leistungen der Eltern an den Träger einer Privatschule sind daher auch freiwillige Zahlungen der Eltern an einen Förderverein der Schule begünstigt, wenn der Förderverein die Zahlungen satzungsgemäß an die Privatschule zur Deckung der Betriebskosten weiterleitet. Leisten Eltern Zuwendungen, die über den normalen Bedarf des Schulbetriebs hinausgehen, kann ein Spendenabzug in Frage kommen.

Steuertipp: Spenden an gemeinnützige Schulvereine können Eltern noch zusätzlich berücksichtigen. Die freiwillige Zuwendung darf allerdings nicht die Kosten des normalen Schulbetriebs decken. Das gilt auch für die Leistungen an einen Förderverein, der diese satzungsgemäß zur Deckung der Betriebskosten an den Schulträger weiterleitet.

Schulgeld, das Eltern an den Trägerverein einer Privatschule für die Unterrichtung ihrer Kinder zahlen, ist nicht - auch nicht teilweise- als Spende abziehbar. Eine Spendenbestätigung ist unrichtig, wenn sie Zuwendungen ausweist, die Entgelt für Leistungen sind. Setzt der Schulträger das Schulgeld so niedrig an, daß der normale Betrieb der Schule nur durch die Zuwendungen der Eltern an einen Förderverein aufrechterhalten werden kann, die dieser satzungsgemäß an den Schulträger abzuführen hat, so handelt es sich bei diesen Zuwendungen um ein Leistungsentgelt, nicht um Spenden.

Neben dem Schulgeld sind auch Investitionsbeiträge, Ergänzungsbeiträge und ähnlich bezeichnete Beiträge, die die Kosten des laufenden Schulbetriebs decken sollen, als Sonderausgaben abziehbar.


Tipp Schulbedarf: Jeweils zum Schuljahresbeginn am 01.08. erhalten hilfebedürftige Kinder bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres eine zusätzliche Leistung für Schulbedarf von je 100 Euro bis zum Abschluss der Jahrgangsstufe 10. Die Leistung dient insbesondere dem Erwerb der persönlichen Schulausstattung, wie beispielsweise Schulranzen oder Schreib- und Rechenmaterialien.


Tipp: Kinderbetreuungskosten können für Kinder bis 14 Jahren ebenfalls als Sonderausgaben abgezogen werden.


Schulgeld als außergewöhnliche Belastung absetzen

Schulgeldzahlungen aus Krankheitsgründen sind als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen, wenn der Besuch der Privatschule zum Zwecke der Heilbehandlung erfolgt und diese unter der Aufsicht von medizinisch geschultem Fachpersonal durchgeführt wird. Im Streitfall verneinten dies die Richter. Es reicht demnach nicht aus, wenn von einem Psychiater der Besuch einer gesonderten Schule mit kleineren Klassenverbänden und einer intensiveren Betreuung empfohlen wird.

Wenn ein Kind, das an Legasthenie oder einer anderen Behinderung leidet, aus medizinischen Gründen auswärtig untergebracht wird, müssen Eltern ein vor Beginn der Heilmaßnahme erstelltes amtsärztliches Gutachten vorlegen können oder eine ärztliche Bescheinigung eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung. Gleiches gilt auch bei einer psychotherapeutischen Behandlung.

Die Kosten für die Teilnahme von Pflegeeltern an medizinischen Seminaren zum Umgang mit frühtraumatisierten Kindern sind als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig.

Die Aufwendungen für einen so genannten Epilepsiehund können neben dem Behindertenpauschbetrag nicht als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden.

Schulgeld für Ergänzungs- und Ersatzschulen, Schulen im Ausland und Hochschulen bzw. Fachhochschulen

Seit dem 1. Januar 2008 können Eltern das Schulgeld für ihre Kinder an Privatschulen steuerlich absetzen. Voraussetzung ist, dass die Schule zu einem in Deutschland anerkannten Abschluss führt oder zumindest darauf vorbereitet. Dies gilt für inländische Schulen und solche in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und im Europäischen Wirtschaftsraum sowie auch für alle deutschen Schulen weltweit.

Das Finanzamt beteiligt sich am Schulgeld, wenn die Schule auf einen Schulabschluss, Jahrgangsabschluss oder einen Berufsabschluss vorbereitet. Die Ausbildung muss nach einem staatlich vorgegebenen, genehmigten oder beaufsichtigten Lehrplan erfolgen.

Ebenfalls begünstigt sind nach dem BMF-Schreiben Volkshochschulen und Weiterbildungseinrichtungen, die Nichtschüler auf den Erwerb des Haupt- oder Realschulabschlusses, der Fachhochschulreife oder des Abiturs vorbereiten.

Nicht begünstigt sind dagegen Nachhilfeeinrichtungen, Musikschulen, Sportvereine und Ferienkurse, wie zum Beispiel Feriensprachkurse. Hochschulen und Fachhochschulen sind leider ebenfalls nicht begünstigt. Ein Abzug von Studiengebühren ist somit nicht möglich.

Schulgeld für den Besuch einer allgemeinbildenden Ergänzungsschule ist als Sonderausgabe (§ 10 Abs.1 Nr.9 EStG) nur abziehbar, wenn die Schule nach Landesschulrecht als allgemeinbildende Ergänzungsschule förmlich anerkannt ist.

Schulgeld für den Besuch einer "Ersatzschule" ist als Sonderausgabe (§ 10 Abs.1 Nr.9 EStG) nur abziehbar, wenn die Schule tatsächlich als Ersatzschule genehmigt worden ist. Für eine "Europäische Schule", die - als internationale Organisation - ebensowenig wie Schulen im Ausland in das öffentliche Schulsystem eingegliedert ist, gilt nichts anderes.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass der Sonderausgabenabzug für Schulgeld beim Besuch von Privatschulen zur Vorbereitung auf einen staatlich anerkannten Schul- oder Berufsabschluss nicht von einer Bescheinigung der zuständigen Schulbehörde in einem Grundlagenbescheid abhängig gemacht werden kann. Die Finanzbehörde muss vielmehr selbst prüfen, ob die Privatschule ordnungsgemäß auf den Abschluss vorbereitet.

Dies ist eine wichtige Entscheidung für Eltern, die ihre Kinder auf einer Privatschule zur Vorbereitung auf einen staatlich anerkannten Abschluss schicken. Bisher mussten Eltern eine Bescheinigung der zuständigen Schulbehörde vorlegen, um den Sonderausgabenabzug für das Schulgeld geltend machen zu können. Dies war oft schwierig und langwierig. Mit der Entscheidung des BFH müssen Eltern nun keine Bescheinigung mehr vorlegen. Die Finanzbehörde muss selbst prüfen, ob die Privatschule ordnungsgemäß auf den Abschluss vorbereitet.

Schulgeld für den Besuch einer Schule im Ausland ist nicht als Sonderausgabe (§ 10 Abs.1 Nr.9 EStG) abziehbar.

Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat entschieden, dass Schulgeldzahlungen für die Ausbildung eines Kindes an einer Schweizer Privatschule nicht als Sonderausgaben bei der Festsetzung der Einkommensteuer der Eltern zu berücksichtigen sind. Eine Ausnahme gilt nur für Deutsche Auslandsschulen. Der Bundesfinanzhof muss nun klären, ob ein Verstoß gegen das zwischen der EU und der Schweiz abgeschlossene Freizügigkeitsabkommen vorliegt.

Die Versagung des Sonderausgabenabzugs nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG für das an ein europäisches College gezahlte Schulgeld verletzt jedenfalls dann nicht das gemeinschaftsrechtliche Diskriminierungsverbot, wenn die Höhe des Schulgeldes eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern fördert und es deshalb auch beim Besuch einer inländischen Schule steuerlich nicht berücksichtigt werden könnte.

Wird vom Steuerpflichtigen nicht nachgewiesen, dass es sich bei den an eine ausländische Privatschule gezahlten Beträgen um "Schulgeld" i.S. des § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG handelt oder führt die Höhe des Schulgeldes zu einer Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern (Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG), verletzt die Versagung des Abzugs der geltend gemachten Beträge nicht die Grundfreiheiten des EG-Vertrages.

Entgelte an Hochschulen und Fachhochschulen werden nicht berücksichtigt. Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass die Gebühren für ein Studium an einer privaten Fachhochschule oder einer privaten Hochschule nicht als Sonderausgaben abgezogen werden können. Die Richter haben entschieden, dass Hochschulen keine Schulen im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG sind. Nur das Schulgeld für allgemeinbildende oder berufsbildende Schulen ist begünstigt. Diese Begrenzung ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.


Schulgeld in der Steuererklärung absetzen

Schulgeld als Sonderausgaben absetzen

Die Anlage Kinder ist als Zusatz zum Hauptvordruck "Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung" notwendig, wenn:

  • eine höhere Kinderzahl als im Vorjahr beantragt und/oder
  • die Steuerklasse I in Steuerklasse II geändert werden soll.

In die Anlage Kinder können u. a. Kinderbetreuungskosten, Schulgeld oder der Freibetrag zur Abgeltung eines Sonderbedarfs bei Berufsausbildung eingetragen werden.

Hinweis: Der Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung 2023 kann vom 1. Oktober 2022 bis zum 30. November 2023 gestellt werden. Danach können etwaige Steuerermäßigungen nur noch bei der Einkommensteuerveranlagung berücksichtigt werden.

Steuererklärung: Tragen Sie bitte das von Ihnen an die Schule entrichtete Entgelt, gemindert um Beträge für Beherbergung, Betreuung und Verpflegung, in Zeile 51 ein und fügen Sie die entsprechenden Belege (z. B. Bescheinigung der Schule) über die Höhe des Schulgeldes und Bescheinigung der zuständigen Behörde über die Anerkennung des Abschlusses bei. Deutsche Schulen im Ausland sind den vorgenannten Schulen gleichgestellt.


Noch mehr hilfreiche Steuerrechner


Aktuelles + weitere Infos

Zahlungen an Fördervereine als Schulgeld absetzen

Das Urteil des Finanzgerichts (FG) Münster vom 25. Oktober 2023, Aktenzeichen 13 K 841/21 E, bietet einen interessanten Ansatzpunkt für die steuerliche Behandlung von Zahlungen an Fördervereine, die Schulen unterstützen. Laut diesem Urteil können solche Zahlungen unter bestimmten Umständen als Schulgelder im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 9 des Einkommensteuergesetzes (EStG) angesehen werden, wenn die Gelder letztlich zur Finanzierung des Schulbetriebs verwendet werden, den die eigenen Kinder besuchen.

Kernpunkte des Urteils:

  • Zahlungen an Fördervereine: Wenn ein Förderverein die erhaltenen Gelder an einen Schulträger weiterleitet, um damit den Schulbetrieb zu finanzieren, können diese Zahlungen als Schulgelder betrachtet werden.
  • Wirtschaftliche Betrachtungsweise: Entscheidend ist, dass die Zahlungen bei wirtschaftlicher Betrachtung als Gegenleistung für den Schulbesuch des Kindes erbracht werden. Das FG Münster legt Wert darauf, dass die Mittel zur Deckung der Betriebskosten beitragen.
  • Ablehnung durch das Finanzamt (FA): Das FA hatte die Abzugsfähigkeit der Zahlungen ursprünglich verneint, da die Satzung des Fördervereins nicht explizit den Schulbesuch als Zweck der Zahlungen auswies und die Zahlungen auch nicht als Spenden qualifiziert wurden.

Praxistipp:

Da das FG Münster die Revision zum Bundesfinanzhof (BFH) zugelassen hat, besteht die Möglichkeit, dass diese Rechtsfrage höchstrichterlich geklärt wird. Sollte das Finanzamt den Abzug der Zahlungen an den Förderverein bereits abgelehnt haben, empfiehlt es sich, Einspruch einzulegen und dabei auf das Urteil des FG Münster zu verweisen. Dies kann als vorläufiger Rechtsschutz dienen, bis eine endgültige Entscheidung auf höherer Ebene getroffen wird.

Es ist wichtig, die weitere Entwicklung dieser Rechtsfrage zu beobachten, insbesondere ob und wie der BFH sich dazu positioniert. Steuerberater sollten ihre Mandanten, die ähnliche Zahlungen leisten, über dieses Urteil informieren und die Möglichkeit eines Einspruchs in Betracht ziehen, um die steuerliche Abzugsfähigkeit dieser Zahlungen zu sichern.


Hohe Schulgebühren sind nicht gemeinnützig

Eine Privatschule, die hohe Schulgebühren erhebt, ist nicht gemeinnützig, entschied der Bundesfinanzhof. Die hohen Kosten kann nur ein geringer Teil der Haushalte in Deutschland aufbringen. Die Schülerschaft stellt sich daher nicht als Ausschnitt der Allgemeinheit dar.

Im Streitfall betrugen die monatlichen Kosten für den Besuch der Ergänzungsschule – je nach Jahrgangsstufe – zwischen 1.000 € und 1.500 €. Hinzu kamen weitere Kosten für Verpflegung, Material und besondere Veranstaltungen. Und es war eine einmalig anfallende Einschreibegebühr zu zahlen. Stipendien gab es nur für einige wenige Schüler.

Der Bundesfinanzhof kam zu dem Ergebnis, dass die hohe Kostenstruktur der Schule die Förderung der Allgemeinheit nicht gewährleistet. Die Schule ist folglich nicht gemeinnützig.

Diese Entscheidung ist wichtig für alle Privatschulen, die gemeinnützig sein wollen. Sie müssen sicherstellen, dass ihre Kostenstruktur die Förderung der Allgemeinheit gewährleistet.


Der X. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) muss zwei Verfahren entscheiden, in denen es um den Abzug von Schulgeld als Sonderausgaben geht.

Im ersten Verfahren geht es um die Frage, ob Studiengebühren für eine private, staatlich anerkannte Fachhochschule als Sonderausgaben abzugsfähig sind. Die Finanzverwaltung ist der Auffassung, dass dies nicht möglich ist. Nur allgemeinbildende und berufsbildende Schulen, die auf einen Schul-, Jahrgangs- oder Berufsabschluss vorbereiten, sollen begünstigt sein. Nicht aber Hochschulen und auch keine Fachhochschulen.

Das Finanzgericht Münster hat diese fiskalische Sichtweise jüngst bestätigt. Im Hinblick auf die wachsende Anzahl privat finanzierter Hoch- und Fachhochschulen halten die Richter aber eine höchstrichterliche Entscheidung für angezeigt. Sie haben daher die Revision zugelassen. Diese wurde auch eingelegt. Unabhängig von den Erfolgsaussichten sollten Sie entsprechende Fälle daher offen halten. Ein Einspruch ist Pflicht. Berufen Sie sich dabei auf das Aktenzeichen X R 32/15. Das Finanzamt ist dann gesetzlich verpflichtet, das Verfahren ruhen zu lassen.


Im zweiten Verfahren geht es um Schulgeld für eine Privatschule, die ein Kind auf die externe staatliche Mittlere-Reife-Prüfung und später auf die externe staatliche Abiturprüfung vorbereitet. Das Finanzamt lehnte die Steuervergünstigung jedoch mit dem Argument ab: Die Schule sei nicht von der zuständigen Kultusbehörde anerkannt<7b>.

Das FG München hat dies zurückgewiesen. Nach dem Gesetz komme es ausschließlich darauf an, ob eine Privatschule auf einen anerkannten allgemein bildenden Schulabschluss vorbereitet. Um was für eine Schule es sich handelt, ist irrelevant. Auch hier hat der BFH das letzte Wort – unter dem Aktenzeichen X R 26/15.

Weitere Infos siehe Sonderausgaben + Schulgeld sowie im Steuerlexikon ...


Steuerlexikon: Schulgeld

  1. Allgemeines
  2. Im Inland oder EU/EWR-Ausland belegene Schulen
  3. Im Drittland belegene Schulen
  4. Entgelt
  5. Drittaufwand
  6. Altregelung bis 2007

Rechtsgrundlagen zum Thema: Schulgeld

EStR 
EStR R 10.10 Schulgeld

EStR R 33.4 Aufwendungen wegen Krankheit und Behinderung sowie für Integrationsmaßnahmen

EStH 10.10 10b.1 33b
LStH 9.1

Weitere Informationen zu diesem Thema aus dem Steuer-Blog:


BFH Urteile zu diesem Thema und weiteres:


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