Ruhestandsplanung Rechner

Planen Sie Ihren Ruhestand sorgfältig und bedarfsgerecht – mit unserem Ruhestandsplaner und Rentenrechner.



Ruhestandsplanung: Grundlage für eine sichere Rente

Seit 2012 wird die Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung schrittweise von 65 auf 67 Jahre angehoben (siehe auch Rentenbeginn). Wird die Rente vor Erreichen der Regelaltersgrenze in Anspruch genommen (vorgezogene Altersrente), müssen in der Regel für jeden Monat des vorzeitigen Rentenbezugs dauerhafte Rentenabschläge in Kauf genommen werden (siehe auch Ausgleichszahlungen).

Mit unserem Ruhestandsplaner können Sie schnell und einfach berechnen, wie viel Geld Sie im Ruhestand voraussichtlich zur Verfügung haben werden:

Rechner - Ruhestandsplaner

 


Aktuelles Jahreseinkommen:
Euro

Alter:
Jahre
Jahre

Lebenserwartung:
Jahre

Aktuelle Ersparnisse:
Euro

Gewünschtes Jahreseinkommen im Ruhestand:
Euro

Jährliche Investitionsrendite (%):
%
%


Als grober Richtwert gilt: Rentnerinnen und Rentner erhalten im Ruhestand etwa 80 % ihres letzten Nettolohns. Wie viel Geld Sie tatsächlich benötigen, hängt aber stark von Ihrer persönlichen Lebenssituation ab.

Wichtige Einflussfaktoren für Ihren Finanzbedarf im Alter:

  • Lebensstandard: Wer den bisherigen Lebensstandard halten möchte, benötigt mehr Einkommen – etwa für Wohnen, Ernährung, Mobilität, Reisen, Freizeit, Versicherungen und Hobbys.
  • Gesundheit: Im Alter steigen erfahrungsgemäß die Ausgaben für Gesundheit, Medikamente, Arztbesuche, Zahnbehandlungen, Hilfsmittel und ggf. Pflegeleistungen.
  • Lebenserwartung: Je länger der Ruhestand dauert, desto länger muss Ihr Vermögen und Ihre Rente tragen.
  • Private Vorsorge: Wer frühzeitig zusätzlich vorsorgt (z. B. ETF-Sparplan, Basisrente, betriebliche Altersvorsorge), hat im Ruhestand meist mehr finanziellen Spielraum.

Nutzen Sie zur ersten Orientierung unseren Rentenrechner. Dieser berücksichtigt individuelle Eckdaten und liefert einen groben Überblick über Ihre voraussichtliche Rentenhöhe.


Eine gut durchdachte Ruhestandsplanung ist ein zentraler Baustein Ihrer finanziellen Gesamtstrategie. Folgende Schritte helfen bei der Strukturierung:

  1. Ziele im Ruhestand festlegen: Überlegen Sie, wie Sie Ihren Ruhestand gestalten möchten. Reisen, ehrenamtliches Engagement, Unterstützung von Kindern/Enkeln oder ein neuer beruflicher Abschnitt – Ihre Ziele bestimmen Ihre finanziellen Prioritäten.

  2. Ruhestandsbudget planen: Schätzen Sie Ihre zukünftigen monatlichen Ausgaben im Ruhestand. Hilfreich ist ein detaillierter Budgetplan oder eine Beratung durch einen Finanz- oder Steuerberater.

  3. Rentenansprüche ermitteln: Prüfen Sie Ihre Ansprüche aus gesetzlicher Rente, betrieblicher Altersvorsorge und privaten Verträgen – z. B. mit dem Rentenrechner. Um Abschläge bei vorgezogener Rente auszugleichen, können Ausgleichszahlungen sinnvoll sein.

  4. Steuern im Ruhestand berücksichtigen: Denken Sie daran, dass Renteneinkünfte in der Regel steuerpflichtig sind. Einen Überblick bietet der Renten-Steuerrechner.

  5. Risiken absichern: Prüfen Sie Ihren Schutz bei Krankheit, Berufsunfähigkeit und Pflegebedürftigkeit. Krankenversicherung und Pflegeversicherung sind Pflicht, zusätzliche Vorsorge kann sinnvoll sein.

  6. Sparen & Investieren: Beginnen Sie möglichst früh, regelmäßig Geld für den Ruhestand zurückzulegen. Eine Basisrente, Riester-Rente oder ein ETF-Sparplan können Bausteine Ihrer Altersvorsorge sein.

  7. Regelmäßige Überprüfung: Passen Sie Ihre Planung regelmäßig an – etwa bei Jobwechsel, Immobilienkauf, Familienzuwachs oder Gesetzesänderungen.


Ermittlung Ihrer Rentenlücke

Die Rentenlücke ist die Differenz zwischen Ihrem gewünschten Einkommen im Ruhestand und den zu erwartenden Renten- und Versorgungseinkünften. Sie zeigt, wie viel Sie zusätzlich sparen oder anlegen müssen, um Ihren Lebensstandard zu halten.


1. Ihre persönliche Rentenlücke berechnen

  • Versorgungsziel festlegen: Schätzen Sie, wie viel Nettoeinkommen Sie im Alter benötigen. Eine häufig genutzte Faustregel sind ca. 70–80 % des letzten Nettoeinkommens.
  • Voraussichtliche Renten ermitteln: Nutzen Sie z. B. den Rentenlückenrechner oder Ihre Renteninformation, um Ihre gesetzliche Rente und weitere Versorgungsbausteine zu erfassen.
  • Rentenlücke bestimmen: Ziehen Sie Ihre zu erwartenden Renten vom gewünschten Ruhestandseinkommen ab. Die Differenz ist Ihre Rentenlücke.

2. Rentenlücke mit einem ETF-Sparplan schließen

  • Früh anfangen: Je früher Sie beginnen, desto stärker wirkt der Zinseszinseffekt.
  • Regelmäßig investieren: Ein monatlicher ETF-Sparplan sorgt für Disziplin und planbaren Vermögensaufbau.
  • Breite Streuung: Weltweit anlegende ETFs reduzieren das Risiko und partizipieren am globalen Wachstum.
  • Cost-Averaging-Effekt: Durch gleichbleibende Sparraten kaufen Sie bei hohen und bei niedrigen Kursen – langfristig mittelt sich der Einstiegskurs.
  • Thesaurierung nutzen: Werden Erträge automatisch wiederangelegt, verstärkt sich der Zinseszinseffekt.

3. Weitere Möglichkeiten, die Rentenlücke zu schließen

  • Private Rentenversicherung als zusätzlicher Einkommensbaustein
  • Betriebliche Altersvorsorge mit Arbeitgeberzuschuss nutzen
  • Immobilien als Mietobjekt oder mietfreies Wohnen im Alter
  • Schuldenabbau, um Fixkosten im Ruhestand zu senken

4. Verläufe regelmäßig prüfen

  • Sparrate und Anlagehorizont anpassen, wenn sich Einkommen, Familie oder Ziele ändern.
  • Inflation und Produktkosten im Blick behalten, da sie die reale Kaufkraft Ihrer Rente beeinflussen.

Die Schließung Ihrer Rentenlücke ist ein langfristiges Projekt. Wichtig ist, früh zu starten, dranzubleiben und Ihre Strategie regelmäßig zu überprüfen – idealerweise gemeinsam mit einem Steuer- oder Finanzberater.


Rente erhöhen: Strategien für mehr Einkommen im Alter

Mit den richtigen Maßnahmen können Sie Ihre spätere Rente spürbar erhöhen:

  • Frühzeitig anfangen zu sparen: Zeit ist der wichtigste Renditefaktor. Je früher Sie beginnen, desto geringer kann die monatliche Sparrate ausfallen.
  • Regelmäßig & automatisiert sparen: Daueraufträge und Sparpläne sorgen dafür, dass Vorsorge nicht „vergessen“ wird.
  • Breit gestreut investieren: Statt nur auf ein Sparprodukt zu setzen, können Sie verschiedene Anlageklassen (z. B. ETFs, Rentenversicherungen, Immobilien) kombinieren.
  • Vorsorgeaufwendungen steuerlich nutzen: Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, Basisrente (Rürup), privaten Rentenversicherung oder Riester-Rente können oft als Sonderausgaben abgesetzt werden.

Wer früh und planvoll vorsorgt, erhöht seine Chancen, im Alter finanziell unabhängig zu bleiben und den gewohnten Lebensstandard zu halten.

Ein ETF-Sparplan kann eine flexible und kostengünstige Lösung sein, um Vermögen für den Ruhestand aufzubauen. Lassen Sie Ihre Ruhestandsplanung idealerweise durch einen Steuerberater oder Finanzplaner begleiten, der Ihre individuelle Situation analysiert und einen passenden Vorsorgeplan entwickelt.


Ruhestandsplaner

Ein Ruhestandsplaner ist ein Finanzexperte, der sich darauf spezialisiert hat, Menschen bei der Planung ihres Ruhestands zu unterstützen. Der Ruhestandsplaner arbeitet mit dem Kunden zusammen, um ein individuelles finanzielles Planungs- und Investmentportfolio zu erstellen, das den Kunden in die Lage versetzt, die notwendigen Mittel für ihre Ruhestandsziele zu erreichen.

Ein Ruhestandsplaner kann verschiedene Services anbieten, wie zum Beispiel:

  1. Analyse der aktuellen finanziellen Situation: Der Ruhestandsplaner analysiert die finanzielle Situation des Kunden und erstellt einen Überblick über dessen Vermögen, Einkommen und Ausgaben.

  2. Bestimmung der Ruhestandsziele: Der Ruhestandsplaner hilft dem Kunden, realistische Ruhestandsziele zu definieren, die auf den individuellen Bedürfnissen und Lebensstil des Kunden basieren.

  3. Erstellung eines individuellen Finanzplans: Basierend auf den Ruhestandszielen des Kunden, erstellt der Ruhestandsplaner einen maßgeschneiderten Finanzplan, der den Kunden in die Lage versetzt, seine Ruhestandsziele zu erreichen.

  4. Portfolio-Optimierung: Der Ruhestandsplaner hilft dem Kunden bei der Optimierung seines Anlageportfolios, um die Rendite zu maximieren und das Risiko zu minimieren.

  5. Steuerplanung: Der Ruhestandsplaner berät den Kunden über Steuerstrategien, um seine Steuerbelastung zu minimieren.

  6. Überwachung und Anpassung des Finanzplans: Der Ruhestandsplaner überwacht regelmäßig den Fortschritt des Kunden auf dem Weg zu seinen Ruhestandszielen und passt den Finanzplan bei Bedarf an, um sicherzustellen, dass der Kunde auf Kurs bleibt.

Ein Ruhestandsplaner kann eine wertvolle Unterstützung bei der Planung des Ruhestands sein, da er das komplexe Feld der finanziellen Planung und Investitionen beherrscht und somit dazu beitragen kann, dass der Kunde seine finanziellen Ziele im Ruhestand erreicht.


Noch mehr hilfreiche Steuerrechner


Rechtsgrundlagen zum Thema: Rente

EStG 
EStG § 3

EStG § 4d Zuwendungen an Unterstützungskassen

EStG § 6a Pensionsrückstellung

EStG § 8 Einnahmen

EStG § 9 Werbungskosten

EStG § 10

EStG § 10a Zusätzliche Altersvorsorge

EStG § 13 Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft

EStG § 19

EStG § 20

EStG § 22 Arten der sonstigen Einkünfte

EStG § 22a Rentenbezugsmitteilungen an die zentrale Stelle

EStG § 24a Altersentlastungsbetrag

EStG § 33b Pauschbeträge für behinderte Menschen, Hinterbliebene und Pflegepersonen

EStG § 38 Erhebung der Lohnsteuer

EStG § 39b Einbehaltung der Lohnsteuer

EStG § 40a Pauschalierung der Lohnsteuer für Teilzeitbeschäftigte und geringfügig Beschäftigte

EStG § 41b Abschluss des Lohnsteuerabzugs

EStG § 42f Lohnsteuer-Außenprüfung

EStG § 49 Beschränkt steuerpflichtige Einkünfte

EStG § 52 Anwendungsvorschriften

EStG § 64 Zusammentreffen mehrerer Ansprüche

EStG § 65 Andere Leistungen für Kinder

EStG § 81 Zentrale Stelle

EStG § 81a Zuständige Stelle

EStG § 82 Altersvorsorgebeiträge

EStG § 86 Mindesteigenbeitrag

EStG § 90 Verfahren

EStG § 91 Datenerhebung und Datenabgleich

EStG § 93 Schädliche Verwendung

EStG § 97 Übertragbarkeit

EStG § 99 Ermächtigung

EStR 
EStR R 4.5 Einnahmenüberschussrechnung

EStR R 4b. Direktversicherung

EStR R 4c. Zuwendungen an Pensionskassen

EStR R 4d. Zuwendungen an Unterstützungskassen

EStR R 6.2 Anschaffungskosten

EStR R 6a. (Rückstellungen für Pensionsverpflichtungen

EStR R 16. Veräußerung des gewerblichen Betriebs

EStR R 17. Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft

EStR R 22.1 Besteuerung von wiederkehrenden Bezügen mit Ausnahme der Leibrenten

EStR R 22.3 Besteuerung von Leibrenten und anderen Leistungen i. S. d.
§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa EStG
EStR R 22.4 Besteuerung von Leibrenten i. S. d.
§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb EStG
EStR R 22.5 Renten nach § 2 Abs. 2 der 32. DV zum Umstellungsgesetz (UGDV)

EStR R 24a. Altersentlastungsbetrag

EStR R 32b. Progressionsvorbehalt

EStR R 33a.1 Aufwendungen für den Unterhalt und eine etwaige Berufsausbildung

EStR R 33b. Pauschbeträge für behinderte Menschen, Hinterbliebene und Pflegepersonen

EStR R 34.4 Anwendung des
§ 34 Abs. 1 EStG auf Einkünfte aus der Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit (§ 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG)
EStDV 55 65
GewStG 
GewStG § 3 Befreiungen

GewStG § 8 Hinzurechnungen

KStG 5 21a
AO 
AO § 6 Behörden, Finanzbehörden

AO § 241 Art der Sicherheitsleistung

AO § 321 Vollstreckung in andere Vermögensrechte

AO § 6 Behörden, Finanzbehörden

AO § 241 Art der Sicherheitsleistung

AO § 321 Vollstreckung in andere Vermögensrechte

UStAE 
UStAE 1.1. Leistungsaustausch

UStAE 2.3. Gewerbliche oder berufliche Tätigkeit

UStAE 4.8.4. Umsätze im Geschäft mit Forderungen

UStAE 4.27.2. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern

UStAE 1.1. Leistungsaustausch

UStAE 2.3. Gewerbliche oder berufliche Tätigkeit

UStAE 4.8.4. Umsätze im Geschäft mit Forderungen

UStAE 4.27.2. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern

GewStR 
GewStR R 8.1 Hinzurechnung von Finanzierungsanteilen

UStR 
UStR 1. Leistungsaustausch

UStR 18. Gewerbliche oder berufliche Tätigkeit

UStR 60. Umsätze im Geschäft mit Forderungen

UStR 121a. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern und Haushaltshilfen

KStR 5.5
AEAO 
AEAO Zu § 30 Steuergeheimnis:

AEAO Zu § 31 Mitteilung von Besteuerungsgrundlagen:

AEAO Zu § 31a Mitteilungen zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung und des Leistungsmissbrauchs:

AEAO Zu § 53 Mildtätige Zwecke:

AEAO Zu § 55 Selbstlosigkeit:

AEAO Zu § 175 Änderung von Steuerbescheiden auf Grund von Grundlagenbescheiden und bei rückwirkenden Ereignissen:

AEAO Zu § 251 Insolvenzverfahren:

HGB 
§ 253 HGB Zugangs- und Folgebewertung

§ 341g HGB Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle

§ 367 HGB Gutglaubensschutz bei Erwerb durch Bankier

§ 541 HGB Haftungshöchstbetrag bei Personenschäden

ErbStG 20 23 33 37a
ErbStR 1.1 3.5 3.6 5.1 17 25
ErbStDV 3 muster-2
LStR 
R 3.6 LStR Gesetzliche Bezüge der Wehr- und Zivildienstbeschädigten, Kriegsbeschädigten, ihrer Hinterbliebenen und der ihnen gleichgestellten Personen

R 3.28 LStR Leistungen nach dem Altersteilzeitgesetz (AltTZG)

R 3.62 LStR Zukunftssicherungsleistungen

R 3.65 LStR Insolvenzsicherung

R 19.8 LStR Zu den nach
§ 19 Abs. 2 EStG steuerbegünstigten Versorgungsbezügen gehören auch:
R 39b.8 LStR Permanenter Lohnsteuer-Jahresausgleich

R 40a.2 LStR Geringfügig entlohnte Beschäftigte

R 40b.1 LStR Pauschalierung der Lohnsteuer bei Beiträgen zu Direktversicherungen und Zuwendungen an Pensionskassen für Versorgungszusagen, die vor dem 1.1.2005 erteilt wurden

R 41a.1 LStR Lohnsteuer-Anmeldung

LStDV 5
BewG 12 121
EStH 3.7 3.8 4.2.15 4.5.4 4.8 4b 4d.1 4d.4 4d.13 4e 5.5 6.2 6.10 6a.9 6a.11 6a.14 6a.17 6a.19 6a.23 10.4 10.5 16.10 16.11 16.12 18.1 18.2 20.2 22.1 22.3 22.4 24.2 32.7 32.9 32b 33.1.33.4 33a.1 33a.3 33b
GewStH 8.1.2
KStH 8.7
LStH 3.11 3.62 8.1.1.4 19.1 19.3 39b.6 40.1 40b.1
ErbStH E.7.1 E.7.4.1 E.7.4.3 E.14.1.1 E.23 E.25 B.13
GrStR 44
BGB 232 234 238 312g 330 492b 520 594c 759 760 761 799 801 804 805 843 844 845 880 896 912 913 914 915 917 952 1047 1073 1080 1081 1083 1113 1114 1115 1116 1117 1118 1119 1120 1121 1122 1123 1124 1125 1126 1127 1128 1129 1130 1131 1132 1133 1134 1135 1136 1137 1138 1139 1140 1141 1142 1143 1144 1145 1146 1147 1148 1149 1150 1151 1152 1153 1154 1155 1156 1157 1158 1159 1160 1161 1162 1163 1164 1165 1166 1167 1168 1169 1170 1171 1172 1173 1174 1175 1176 1177 1178 1179 1179a 1179b 1180 1181 1182 1183 1184 1185 1186 1187 1188 1189 1190 1191 1192 1193 1194 1195 1196 1197 1198 1199 1200 1201 1202 1203 1291 1296 1361 1585 1585a 1587 1612 1755 1807 1814 1818 1819 1821 1836c 2114 2116 2165 2168

Weitere Informationen zu diesem Thema aus dem Steuer-Blog:


BFH Urteile zu diesem Thema und weiteres:


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