PKW-Kosten von der Steuer absetzen
Kosten fürs Auto – Was kann man von der Steuer absetzen?
Inhalt:
PKW-Kosten von der Steuer absetzen
Grundlagen der steuerlichen Absetzbarkeit von PKW-Kosten
Die Nutzung eines Fahrzeugs für betriebliche oder berufliche Zwecke kann steuerliche Vorteile bieten. Allerdings müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein, damit die Kosten geltend gemacht werden können.
Berechnen Sie die besere Kostenvariante zwischen tatsächlichen KfZ-Kosten zu der Kilometerpauschale.
PKW Kosten pro Kilometer
Unterscheidung zwischen Privat- und Betriebsvermögen
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Betriebsvermögen: Wird ein PKW zu über 50 % betrieblich genutzt, gehört er zum Betriebsvermögen und kann vollständig abgeschrieben werden.
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Privatvermögen: Liegt die betriebliche Nutzung unter 50 %, können nur die tatsächlichen betrieblichen Fahrten steuerlich geltend gemacht werden.
Möglichkeiten der steuerlichen Absetzung
a) Fahrtenbuchmethode
Wer den Anteil der betrieblichen Nutzung genau dokumentieren möchte, kann ein Fahrtenbuch führen. Erforderlich sind:
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Datum und Kilometerstand zu Beginn und Ende jeder Fahrt
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Ziel und Zweck der Fahrt
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Name des Geschäftspartners oder Kunden
Die Kosten (z. B. Kraftstoff, Versicherung, Reparaturen, Leasingraten) werden anteilig entsprechend der betrieblichen Nutzung abgesetzt.
b) 1%-Regelung
Alternativ kann die private Nutzung pauschal versteuert werden. Dabei wird monatlich 1 % des Bruttolistenpreises des Fahrzeugs als geldwerter Vorteil angesetzt. Diese Regelung ist vorteilhaft bei höherem privaten Nutzungsanteil.
c) Kilometersätze für Dienstreisen
Für Arbeitnehmer oder Unternehmer, die ihren privaten PKW für betriebliche Fahrten nutzen , können pauschale Kilometersätze angesetzt werden:
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0,30 € pro gefahrenem Kilometer für Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb
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Höhere Sätze für bestimmte Berufsgruppen (z. B. Handwerker, Außendienstmitarbeiter)
Für jeden Arbeitstag, an dem Sie Ihren Arbeitgeber (erste Tätigkeitsstätte ) aufsuchen, erhalten Sie unabhängig vom Verkehrsmittel die Entfernungspauschale als Werbungskosten. Diese beträgt 0,30 Euro je vollen Kilometer der kürzesten Straßenverbindung zwischen Ihrer Wohnung und Ihrer ersten Tätigkeitsstätte (einfache Entfernung).
Mit der Entfernungspauschale sind bei PKW-Nutzung sämtliche Kosten, wie z.B. Parkgebühren, Versicherungs- und Reparaturkosten, abgegolten. Eine Ausnahme gilt für Unfallkosten. Die tatsächlichen Aufwendungen für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel können Sie als Werbungskosten ansetzen, wenn sie insgesamt höher sind als die Entfernungspauschale. Siehe auch Fahrzeugkosten als Werbungskosten
Bitte geben Sie die Tage, an denen Sie Ihren Arbeitgeber aufgesucht haben, und die kürzesten Straßenverbindung in der Einkommensteuererklärung an.
Einkommensteuererklärung:
Vordruck | Zeile |
Anlage N | 31 und 35 |
32 und 36 bis 38 bei Wechsel der ersten Tätigkeitsstätte |
Welche Kosten sind absetzbar?
Die folgenden PKW-Kosten können steuerlich berücksichtigt werden:
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Abschreibung (AfA) oder Leasingraten
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Benzin/Diesel
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Kfz-Versicherung
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Wartung und Reparaturen
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Kfz-Steuer
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Parkgebühren und Mautgebühren
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Zinsen für Fahrzeugfinanzierung
Besonderheiten bei Elektrofahrzeugen
Für Elektrofahrzeuge gibt es steuerliche Vergünstigungen:
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Halbierung der 1%-Regelung für Elektro- und Hybridfahrzeuge
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Sonderabschreibungen möglich
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Zuschüsse und Förderungen steuerfrei
Tipps zur optimalen steuerlichen Nutzung
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Regelmäßige Überprüfung, welche Methode günstiger ist (Fahrtenbuch oder 1%-Regelung)
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Fahrtenbuch digital führen, um Fehler zu vermeiden
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Bei Leasingfahrzeugen steuerliche Regelungen des Vertrags beachten
PKW Anschaffungskosten: Welche Kosten aktiviert werden müssen
Die Aufwendungen zur Versetzung in einen betriebsbereiten Zustand sind von den Betriebskosten, die ab der Herstellung der Betriebsbereitschaft anfallen, abzugrenzen. Zu den Anschaffungskosten gehören neben dem Kaufpreis auch die Kosten zur Verbringung des Fahrzeugs zum Erwerber und zur Versetzung in einen betriebsbereiten Zustand:
- Kosten der Überführung
- Zulassung inkl. Nummernschilder
- Auslagen für die Zulassung
Die erste Tankfüllung gehört nicht mehr zu den Anschaffungskosten, sondern zu den Betriebskosten und ist als Aufwand zu erfassen.
Außergewöhnliche Belastung: Kosten für behindertengerechte Umrüstung eines Pkw
Die Kosten für die behindertengerechte Umrüstung eines PKW sind – neben dem Pauschbetrag für Körperbehinderte nach § 33 b EStG – als außergewöhnliche Belastung unter Berücksichtigung der zumutbaren Belastung gemäß § 33 EStG abzugsfähig, wenn der Stpfl. außerhalb seiner Wohnung auf die Benutzung eines PKW (Nachweis aG, Bl oder H) angewiesen ist (vgl. Urteil des Niedersächsischen FG vom 6.11.1991 - EFG 1992 S. 341).
Die Pauschale nach § 33 b EStG dient nur der Abgeltung laufender und typischer Kosten, die mit der krankheitsbedingten Erwerbsminderung zusammenhängen. Außerordentliche Kosten, die zwar mit der Körperbehinderung in Zusammenhang stehen, sich jedoch infolge ihrer Einmaligkeit der Typisierung des § 33 b EStG entziehen, sind gesondert berücksichtigungsfähig.
Bei den Umrüstungskosten des PKW handelt es sich nicht um laufende, mit dem Pauschbetrag für Körperbehinderte abgegoltene Kosten. Laufend in diesem Sinne sind nur solche Aufwendungen, die mehrfach im Jahr, also etwa monatlich, in geringerem oder aber weiterem zeitlichen Abstand anfallen. Die Aufwendungen für eine behindertengerechte Umrüstung eines PKW wiederholen sich jedoch mit einer gewissen Regelmäßigkeit nur im Abstand von ca. 7 bis 10 Jahren.
Die Umrüstungskosten sind auch nicht im Rahmen der (zukünftigen) laufenden Fahrtkosten zu berücksichtigen. Dies wäre nur der Fall, wenn sie zu einer Erhöhung des Werts des PKW (Gegenwert) führten, so daß sie den Herstellungskosten mit der Folge einer höheren AfA zuzurechnen wären. Die Maßnahmen zur behindertengerechten Umrüstung eines PKW haben jedoch keinen werterhöhenden, sondern vielmehr wertmindernden Charakter, da ein derart umgerüstetes Fahrzeug für einen Nichtbehinderten praktisch wertlos ist. OFD Frankfurt, 23.10.1997, S 2284 A - 24 - St II 21
Fazit
Ob Unternehmer oder Arbeitnehmer – PKW-Kosten können erhebliche steuerliche Vorteile bringen. Entscheidend ist die Wahl der richtigen Absetzungsmethode und eine sorgfältige Dokumentation. Eine individuelle Beratung durch einen Steuerberater kann helfen, das Optimum herauszuholen.
Die Kosten für einen Pkw pro Kilometer
Die Kosten für einen Pkw pro Kilometer hängen von verschiedenen Faktoren ab, wie zum Beispiel:
- Kaufpreis des Fahrzeugs
- Finanzierungskosten
- Leasingkosten
- Wertverlust durch Abschreibung
- Kraftstoffkosten
- Reparatur- und Wartungskosten
- Kfz-Steuer
- Versicherungskosten
- Parkgebühren und Mautgebühren
Eine genaue Angabe ist daher schwierig, da die Kosten je nach Fahrzeugtyp, Fahrweise und individuellem Nutzungsverhalten stark variieren können. Als grobe Schätzung kann man aber mit einem durchschnittlichen Kilometerkostensatz von 30 bis 40 Cent rechnen.
Dieser Wert berücksichtigt jedoch nicht den Wertverlust durch Abschreibung, der bei Neufahrzeugen in den ersten Jahren besonders hoch ist. Je nach Fahrzeugtyp und individuellem Nutzungsverhalten können die tatsächlichen Kosten pro Kilometer auch deutlich höher oder niedriger ausfallen.
Es ist daher empfehlenswert, bei der Entscheidung für ein bestimmtes Fahrzeug nicht nur den Kaufpreis, sondern auch die langfristigen Unterhaltskosten zu berücksichtigen und diese in die Kalkulation einzubeziehen.
Hier sind einige Schätzungen für die durchschnittlichen Kosten pro km für einen Pkw:
-
Kraftstoffkosten: Dies hängt von der Art des Fahrzeugs und dem Kraftstoffpreis ab, aber Schätzungen liegen zwischen 0,10 € und 0,20 € pro km bzw. zwischen 100 € und 200 € pro Monat.
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Wartung und Reparatur: Diese Kosten variieren je nach Alter und Zustand des Fahrzeugs und können von etwa 0,05 € bis 0,10 € pro km bzw. etwa 50 € bis 100 € pro Monat liegen..
-
Verschleißteile: Dazu gehören Reifen, Bremsen und Kupplungen. Schätzungen liegen zwischen 0,03 € und 0,05 € pro km bzw. 30 € und 50 € pro Monat.
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Versicherungen und Steuern: Diese Kosten sind abhängig von der Art des Fahrzeugs und dem Standort und können von etwa 0,03 € bis 0,05 € pro km liegen.
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Finanzierungskosten: Wenn das Auto finanziert wurde, fallen Zinsen und Tilgung an. Diese Kosten sind abhängig von der Höhe der Finanzierung und dem Zinssatz.
Es ist wichtig zu beachten, dass dies nur Schätzungen sind und dass die tatsächlichen Kosten pro km je nach individueller Situation variieren können. Es ist ratsam, die eigenen Ausgaben für den Pkw zu überwachen und zu vergleichen, um ein genaues Bild zu bekommen und eventuelle Einsparmöglichkeiten zu identifizieren.
Hier finden Sie eine Tabelle der Kosten für verschiedene PKW: ADAC Autokosten.
Noch mehr hilfreiche Steuerrechner
Rechtsgrundlagen zum Thema: PKW
EStREStR R 4.7 (Betriebseinnahmen und -ausgaben
EStR R 15.7 Abgrenzung des Gewerbebetriebs von der Vermögensverwaltung
EStR R 33.2 Aufwendungen für existentiell notwendige Gegenstände
EStR R 33.4 Aufwendungen wegen Krankheit und Behinderung sowie für Integrationsmaßnahmen
UStAE
UStAE 1.6. Leistungsaustausch bei Gesellschaftsverhältnissen
UStAE 2.2. Selbständigkeit
UStAE 3.3. Den Lieferungen gleichgestellte Wertabgaben
UStAE 3.4. Den sonstigen Leistungen gleichgestellte Wertabgaben
UStAE 6.4. Ausschluss der Steuerbefreiung bei der Ausrüstung und Versorgung bestimmter Beförderungsmittel
UStAE 6a.2. Nachweis der Voraussetzungen der Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen
UStAE 10.6. Bemessungsgrundlage bei unentgeltlichen Wertabgaben
UStAE 10.7. Mindestbemessungsgrundlage (§ 10 Abs. 5 UStG)
UStAE 13b.1. Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers
UStAE 15.2c. Zuordnung von Leistungen zum Unternehmen
UStAE 15.19. Vorsteuerabzug bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts
UStAE 15a.1. Anwendungsgrundsätze
UStAE 15a.6. Berichtigung nach § 15a Abs. 3 UStG
UStAE 25a.1. Differenzbesteuerung
UStAE 1.6. Leistungsaustausch bei Gesellschaftsverhältnissen
UStAE 2.2. Selbständigkeit
UStAE 3.3. Den Lieferungen gleichgestellte Wertabgaben
UStAE 3.4. Den sonstigen Leistungen gleichgestellte Wertabgaben
UStAE 6.4. Ausschluss der Steuerbefreiung bei der Ausrüstung und Versorgung bestimmter Beförderungsmittel
UStAE 6a.2. Nachweis der Voraussetzungen der Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen
UStAE 10.6. Bemessungsgrundlage bei unentgeltlichen Wertabgaben
UStAE 10.7. Mindestbemessungsgrundlage (§ 10 Abs. 5 UStG)
UStAE 13b.1. Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers
UStAE 15.2c. Zuordnung von Leistungen zum Unternehmen
UStAE 15.19. Vorsteuerabzug bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts
UStAE 15a.1. Anwendungsgrundsätze
UStAE 15a.6. Berichtigung nach § 15a Abs. 3 UStG
UStAE 25a.1. Differenzbesteuerung
UStR
UStR 6. Leistungsaustausch bei Gesellschaftsverhältnissen
UStR 24b. Den Lieferungen gleichgestellte Wertabgaben
UStR 130. Ausschluss der Steuerbefreiung bei der Ausrüstung und Versorgung bestimmter Beförderungsmittel
UStR 155. Bemessungsgrundlage bei unentgeltlichen Wertabgaben
UStR 158. Mindestbemessungsgrundlage
UStR 182a. Leistungsempfänger als Steuerschuldner
UStR 214. Anwendungsgrundsätze
UStR 217b. Berichtigung nach § 15a Abs. 3 UStG
UStR 276a. Differenzbesteuerung
AEAO
AEAO Zu § 66 Wohlfahrtspflege:
BewG anlage-24
EStH 4.3.2.4 4.12 5.5 11 12.1 33.1.33.4
LStH 3.45 8.1.1.4 8.1.9.10 9.12 40.2