Umsatzsteuer: Ort der sonstigen Leistung nach §§ 3a, 3b und 3e UStG


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Ort der sonstigen Leistung

Ort der sonstigen Leistung nach § 3a UStG

Ort der sonstigen Leistung

Der Ort der sonstigen Leistung ist ein zentrales Konzept im Umsatzsteuerrecht, das bestimmt, wo eine Dienstleistung steuerlich erfasst wird. Die Bestimmung des Leistungsortes ist entscheidend für die Frage, ob und wo Umsatzsteuer anfällt.

  • Grundregel für B2B-Leistungen: Im B2B-Bereich (Business-to-Business) wird die sonstige Leistung dort ausgeführt, wo der Leistungsempfänger sein Unternehmen betreibt. Dies ist in § 3a Abs. 2 UStG geregelt. Diese Regelung gilt für Leistungen, die an Unternehmer für deren Unternehmen erbracht werden [1, 3, 6].
  • Grundregel für B2C-Leistungen: Im B2C-Bereich (Business-to-Consumer) wird die sonstige Leistung dort ausgeführt, wo der leistende Unternehmer sein Unternehmen betreibt, gemäß § 3a Abs. 1 UStG [1].
  • Grundstücksbezogene Leistungen: Eine Ausnahme von den allgemeinen Regeln besteht für Leistungen im Zusammenhang mit Grundstücken. Diese werden dort ausgeführt, wo das Grundstück liegt, gemäß § 3a Abs. 3 Nr. 1 UStG [1, 3].
  • Elektronische Dienstleistungen: Für auf elektronischem Weg erbrachte Dienstleistungen, wie z.B. Online-Coaching, gelten spezielle Regelungen. Diese Leistungen werden in der Regel dort besteuert, wo der Leistungsempfänger ansässig ist, sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind [5, 10].
  • Besondere Regelungen: Es gibt weitere spezielle Regelungen für bestimmte Dienstleistungen, wie z.B. Telekommunikations-, Rundfunk- und elektronische Dienstleistungen, die in § 3a Abs. 5 UStG behandelt werden [9, 10].

Ort der sonstigen Leistung

Ort der sonstigen Leistungen nach § 3a UStG

Diese Abfrage umfaßt den Ort der sonstigen Leistung nach § 3a UStG für alle Umsätze der Jahre ab 2011. Nicht umfaßt sind Beförderungsleistungen nach § 3b und unentgeltliche sonstige Leistungen nach § 3f UStG. Für die Anwendung ist es stets sinnvoll, bei jeder Prüfung bei 'Start' zu beginnen und dann bis zum Leistungsort von Frage zu Frage weiterzugehen.


Sonstige Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück?

Vermietung eines Beförderungsmittels?

Vermietung durch im Drittlandsgebiet liegendes Unternehmen/Betrieb?

Gegenstand wird in Deutschland (Inland) genutzt?

kurzfristige Vermietung?3

Vermietung von Schienenfahrzeug, Bus oder ausschl. zur Beförderung von Gegenständen best. Kfz?

Vermietung durch deutsches Unternehmen/Betrieb?

Vermietung an einen im Drittlandsgebiet ansässigen Unternehmer?5

Vermietung für ein Unternehmen?

Das Fahrzeug wird im Drittlandsgebiet gebutzt?2

Vermietung an Unternehmer?6

kurzfristige Vermietung?3

Restaurationsleistung?7

Restauration an Board eines Schiffes, Flugzeugs oder Eisenbahn?

Restauration während der Beförderung?

Beförderung innerhalb der EU?

Leistung an einen Unternehmer?5

Leistung für das Unternehmen?5

Einräumung der Eintrittsberechtigung zu kulturellen, künstlerischen, wissenschaftlichen, unterrichtenden, sportlichen, unterhaltenden o. ä. Veranstaltungen, wie Messen und Ausstellungen?12

Güterbeförderungsleistung?

Selbständige Nebenleistung zur Güterbeförderung?8

Arbeiten an beweglichen körperlichen Gegenständen?

Reisevorleistung?10

Leistung wird im Drittlandsgebiet genutzt oder ausgewertet?9

kulturelle, künstlerische, wissenschaftliche, unterrichtende, sportliche, unterhaltende o. ä. Leistung?11

Leistung im Zusammenhang mit Messen und Ausstellungen?

Leistung an einen in der EU ansässigen Nichtunternehmer?4

Leistung an eine juristische Person öffentlichen Rechts?

Leistungsempfänger in Deutschland (Inland) ansässig?

- Einräumung von Urheber- und Patentrechten, etc.
- Werbung, Öffentlichkeitsarbeit,
- Beratungsleistung als Anwalt, Ingenieur, Dolmetscher o.ä.,
- Datenverarbeitung.
- Überlassung von Informationen,
- Finanzumsätze,
- Edelmetallumsätze,
- Gestellung von Personal,
- Verzicht auf Urheber- und Patentrechte, etc.
- Verzicht eine berufl./gewerbl. Tätigkeit auszuüben
- Vermietung beweglicher Gegenstände, ausgenommen Beförderungsmittel?

Leistender Unternehmer hat seinen Sitz/Betriebsstätte im Drittlandsgebiet?2

Leistung wird in Deutschland (Inland) genutzt oder ausgewertet?

Auf elektronischem Weg erbrachte sonstige Leistung?

Leistender Unternehmer hat seinen Sitz/Betriebsstätte im Drittlandsgebiet?2

Rundfunk-, Fernseh oder Telekomdienstleistung?

Leistender Unternehmer hat Sitz/Betriebsstätte im Drittlandsgebiet?2

Leistung wird in Deutschland (Inland) genutzt oder ausgewertet?

Telekomdienstleitung?

Leistung wird im Drittlandsgebiet genutzt oder ausgewertet?2

Leistung an einen im Drittlandsgebiet ansässigen Nichtunternehmer?24

- Einräumung von Urheber- und Patentrechten, etc.
- Werbung, Öffentlichkeitsarbeit,
- Beratungsleistung als Anwalt, Ingenieur, Dolmetscher ö.ä.
- Datenverarbeitung,
- Überlassung von Informationen,
- Finanzumsätze,
- Edelmetallumsätze,
- Gestellung von Personal,
- Verzicht auf Urheberrecht,
- Verzicht eine berufl./gewerbl. Tätigkeit auszuüben,
- Vermietung beweglicher Gegenstände, ausgenommen Beförderungsmittel
- auf elektronischem Weg erbrachte sonstige Leistung,
- Leistungen im Zusammenhang mit Erdgas-, Elektrizität-, Wärme- oder Kältenetzen?

Rundfunk-, Fernseh- oder Telekom.-Dienstleitung?

Arbeiten an beweglichen körperlichen Gegenständen?

Vermittlungsleistung?

Leistender Unternehmer hat seinen Sitz / Betriebsstätte im Drittlandsgebiet?2

Leistung wird in Deutschland (Inland) genutzt oder ausgewertet?

Leistungsort: wo das Grundstück liegt

Leistungsort: Deutschland (Inland)

Leistungsort: Drittlandsgebiet

Leistungsort: wo das Beförderungsmittel zur Verfügung gestellt wird

Leistungsort: Abgangsort des Beförderungsmittels (§3e Abs. 2 UStG)

Leistungsort: wo die Leistung erbracht wird

Leistungsort: wo die Veranstaltung durchgeführt wird

Leistungsort: wo der Leistungsempfänger sein Unternehmen / seine Betriebsstätte betreibt

Leistungsort: Drittlandsgebiet

Leistungsort: Wohnsitz des Leistungsempfängers

Leistungsort: Deutschland (Inland)

Leistungsort: Drittlandsgebiet

Leistungsort: wo der leistende Unternehmer sein Unternehmen betreibt

Leistungsort: wo der vermittelte Umsatz als ausgeführt gilt

Leistungsort: Deutschland (Inland)

Leistungsort: Wohnsitz des Leistungsempfängers


Drittlandsgebiet meint jedes Gebiet außerhalb der EU.
Als kurzfristig gilt eine Vermietung über einen ununterbrochenen Zeitraum von nicht mehr als 30 Tagen (bei Wasserflugzeugen 90 Tagen).
Als Nichtunternehmer gelten alle Leistungsempfänger, die nicht Unternehmer sind (also z. B. Privatpersonen) und alle nicht unternehmerisch tätigen juristischen Personen, denen keine USt.-IdNr. erteilt worden ist.
Dem Unternehmer gleichgestellt sind auch alle nicht unternehmerisch tätigen juristischen Personen, denen eine USt.-IdNr. erteilt worden ist.
Verwendet der Leistungsempfänger gegenüber dem Leistenden eine USt.-IdNr. gilt die Leistung als für das Unternehmen bezogen.
Abgabe von Speisen und Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle.
Beladen, Entladen, Umschlagen oder ähnliche mit einer Güterbeförderung im Zusammenhang stehende Leistung i.S.d. § 3 Abs. 2 UStG.
Drittlansgebiet umfaßt hier nicht die in § 1 Abs. 3 UStG genannten Gebiete (Freihäfen, etc.).
Reisevorleistungen sind Lieferungen und sonstige Leistungen Dritter, die den Reisenden unbmittelbar zugute kommen (§25 Abs. 1 Satz 5 UStG).
Hierunter fällt auch die Einräumung der Eintrittsberechtigung für entsprechende Veranstaltungen durch den Veranstalter an Nichtunternehmer.
z.B. Theateraufführungen oder der Allgemeinheit zugängliche wissenschaftliche bzw. unterrichtende Seminare.

Ort der sonstigen Leistung

Dieser Text erläutert die Regelungen zum Ort der sonstigen Leistung im Umsatzsteuerrecht. Der Ort der Leistung ist entscheidend dafür, in welchem Land die Umsatzsteuer anfällt.


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Grundsatz:

Der Ort der sonstigen Leistung wird grundsätzlich durch § 3a Umsatzsteuergesetz (UStG) bestimmt. Es gibt jedoch einige Ausnahmen und Sonderregelungen, die in den folgenden Abschnitten erläutert werden.


1. Ort der sonstigen Leistung am Sitzort oder der Betriebsstätte des leistenden Unternehmers (§ 3a Abs. 1 UStG)

[1] Anwendungsbereich:

  • § 3a Abs. 1 UStG gilt, wenn keine der Sonderregelungen in § 3a Abs. 3 bis 7 UStG, § 3b UStG, § 3e UStG oder § 3f UStG greift.

[2] Leistungsort:

  • Grundsätzlich ist der Ort maßgeblich, von dem aus der leistende Unternehmer sein Unternehmen betreibt.
  • Bei natürlichen Personen kann dies der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt sein.
  • Bei juristischen Personen ist es der Ort der Geschäftsleitung.

[3] Betriebsstätte:

  • Wird die Leistung von einer Betriebsstätte des Unternehmers erbracht, ist der Ort dieser Betriebsstätte maßgeblich.
  • Eine Betriebsstätte ist jede feste Geschäftseinrichtung, die der Tätigkeit des Unternehmers dient und über ausreichende Personal- und Sachmittel verfügt.

[4] Beispiele:

§ 3a Abs. 1 UStG ist zum Beispiel in folgenden Fällen anzuwenden:

  • Reiseleistungen
  • Reisebetreuungsleistungen
  • Leistungen von Vermögensverwaltern und Testamentsvollstreckern
  • Leistungen von Notaren (außer bei Grundstücksgeschäften)
  • Sonstige Leistungen im Rahmen einer Bestattung
  • Langfristige Vermietung eines Beförderungsmittels

2. Ort der sonstigen Leistung am Sitzort oder der Betriebsstätte des Leistungsempfängers (§ 3a Abs. 2 UStG)

[1] Anwendungsbereich:

  • § 3a Abs. 2 UStG gilt, wenn der Leistungsempfänger ein Unternehmer ist und die Leistung für sein Unternehmen bezieht.
  • Auch nichtunternehmerisch tätige juristische Personen mit Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) fallen unter diese Regelung.

[2] Leistungsort:

  • Grundsätzlich ist der Ort maßgeblich, von dem aus der Leistungsempfänger sein Unternehmen betreibt.
  • Bei natürlichen Personen kann dies der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt sein.
  • Bei juristischen Personen ist es der Ort der Geschäftsleitung.

[3] Betriebsstätte:

  • Wird die Leistung an eine Betriebsstätte des Leistungsempfängers erbracht, ist der Ort dieser Betriebsstätte maßgeblich.
  • Dies ist der Fall, wenn die Leistung ausschließlich oder überwiegend für die Betriebsstätte bestimmt ist.

[4] Beispiele:

§ 3a Abs. 2 UStG ist zum Beispiel in folgenden Fällen anzuwenden:

  • Arbeiten an beweglichen körperlichen Gegenständen
  • Vermittlungsleistungen
  • Langfristige Vermietung eines Beförderungsmittels
  • Güterbeförderungen

3. Ort der sonstigen Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück (§ 3a Abs. 3 Nr. 1 UStG)

[1] Anwendungsbereich:

  • § 3a Abs. 3 Nr. 1 UStG gilt für Leistungen, die in engem Zusammenhang mit einem Grundstück stehen.
  • Dies umfasst Leistungen an Nichtunternehmer und an Unternehmer.

[2] Leistungsort:

  • Der Ort der Leistung ist dort, wo das Grundstück liegt.
  • Zum Grundstück gehören auch dessen wesentliche Bestandteile.

[3] Beispiele:

Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück sind zum Beispiel:

  • Vermietung und Verpachtung von Grundstücken
  • Leistungen von Grundstücksmaklern und -sachverständigen
  • Leistungen von Notaren bei der Beurkundung von Grundstückskaufverträgen
  • Leistungen von Architekten und Bauingenieuren
  • Einräumung dinglicher Rechte (z.B. Nießbrauch, Dienstbarkeiten)

4. Ort der kurzfristigen Vermietung eines Beförderungsmittels (§ 3a Abs. 3 Nr. 2 UStG)

[1] Anwendungsbereich:

  • § 3a Abs. 3 Nr. 2 UStG gilt für die kurzfristige Vermietung von Beförderungsmitteln.
  • Kurzfristige Vermietung bedeutet:
    • bei Wasserfahrzeugen: maximal 90 Tage
    • bei anderen Beförderungsmitteln: maximal 30 Tage

[2] Leistungsort:

  • Der Ort der Leistung ist dort, wo das Beförderungsmittel dem Leistungsempfänger tatsächlich zur Verfügung gestellt wird.

[3] Beispiele für Beförderungsmittel:

  • Schiffe
  • Flugzeuge
  • Landfahrzeuge (z.B. Autos, LKWs)

5. Ort der Tätigkeit (§ 3a Abs. 3 Nr. 3 UStG)

[1] Anwendungsbereich:

  • § 3a Abs. 3 Nr. 3 UStG gilt für Leistungen, die in einem positiven Tun bestehen.

[2] Leistungsort:

  • Der Ort der Leistung ist dort, wo die Tätigkeit tatsächlich ausgeübt wird.

[3] Beispiele:

  • Künstlerische Leistungen (z.B. Konzerte, Theateraufführungen)
  • Wissenschaftliche Leistungen (z.B. Vorträge, Gutachten)
  • Restaurationsleistungen (Abgabe von Speisen und Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle)
  • Arbeiten an beweglichen körperlichen Gegenständen

6. Ort der sonstigen Leistung bei Messen und Ausstellungen

  • Bei der Überlassung von Standflächen auf Messen und Ausstellungen ist der Ort der Leistung dort, wo die Standfläche liegt.
  • Weitere Leistungen im Zusammenhang mit Messen und Ausstellungen (z.B. technische Versorgung, Standbetreuung) werden ebenfalls dort erbracht, wo die Messe oder Ausstellung stattfindet.

7. Ort der Vermittlungsleistung (§ 3a Abs. 3 Nr. 4 UStG)

  • Bei Vermittlungsleistungen an Nichtunternehmer ist der Ort der Leistung dort, wo die vermittelte Leistung ausgeführt wird.
  • Bei Vermittlungsleistungen an Unternehmer richtet sich der Ort der Leistung nach § 3a Abs. 2 UStG.

8. Ort der in § 3a Abs. 4 Satz 2 UStG bezeichneten sonstigen Leistungen

[1] Anwendungsbereich:

  • § 3a Abs. 4 Satz 2 UStG enthält einen Katalog von Leistungen, für die besondere Regelungen zum Ort der Leistung gelten.
  • Dies betrifft Leistungen an Nichtunternehmer mit Wohnsitz oder Sitz im Drittlandsgebiet.

[2] Leistungsort:

  • Der Ort der Leistung ist dort, wo der Leistungsempfänger seinen Wohnsitz oder Sitz hat.

[3] Beispiele:

Zu den in § 3a Abs. 4 Satz 2 UStG genannten Leistungen gehören:

  • Leistungen im Zusammenhang mit Urheberrechten, Patenten und Marken
  • Werbeleistungen
  • Beratungs- und Ingenieurleistungen
  • Datenverarbeitungsleistungen
  • Überlassung von Informationen
  • Finanzumsätze
  • Telekommunikationsleistungen
  • Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen
  • Auf elektronischem Weg erbrachte sonstige Leistungen

9. Neue Ortsregelung für elektronische Dienstleistungen

[1] Anwendungsbereich:

  • Ab dem 1. Januar 2015 gilt eine neue Ortsregelung für elektronische Dienstleistungen an Nichtunternehmer.
  • Die Umsatzsteuer fällt in dem EU-Land an, in dem der Kunde ansässig ist.

[2] Beispiele für elektronische Dienstleistungen:

  • Telekommunikationsdienstleistungen
  • Rundfunkdienstleistungen
  • Elektronisch erbrachte Dienstleistungen (z.B. Software, Online-Spiele, Webhosting)

10. Weitere Sonderfälle

Der Text enthält noch weitere Sonderregelungen zum Ort der sonstigen Leistung, z.B. für:

  • Leistungen im Zusammenhang mit Erdgas- und Elektrizitätsnetzen
  • Leistungen, bei denen ein Erfüllungsgehilfe eingeschaltet wird
  • Nutzung und Auswertung bestimmter Leistungen im Inland
  • Kurzfristige Fahrzeugvermietung zur Nutzung im Drittlandsgebiet

11. Ort der Beförderungsleistungen

Der Text enthält detaillierte Regelungen zum Ort der Beförderungsleistungen, sowohl für Personenbeförderungen als auch für Güterbeförderungen.


12. Ort der Restaurationsleistungen

Der Text regelt auch den Ort der Restaurationsleistungen, die während einer Beförderung an Bord eines Schiffes, in einem Flugzeug oder in der Eisenbahn erbracht werden.


13. Besteuerungsverfahren

Der Text erläutert die verschiedenen Besteuerungsverfahren, die bei sonstigen Leistungen zur Anwendung kommen.


Fazit

Die Bestimmung des Orts der sonstigen Leistung im Umsatzsteuerrecht ist komplex und hängt von vielen Faktoren ab. Der vorliegende Text gibt einen Überblick über die wichtigsten Regelungen und soll dem Leser helfen, den Ort der Leistung im Einzelfall zu bestimmen.

Hinweis:

Es ist zu beachten, dass dieser Text nur einen Auszug aus den umfangreichen Regelungen zum Ort der sonstigen Leistung darstellt. Im Einzelfall ist es immer ratsam, sich von einem Steuerberater beraten zu lassen.

Noch mehr hilfreiche Steuerrechner


Rechtsgrundlagen zum Thema: Ort der sonstigen Leistung

UStG 
UStG § 3a Ort der sonstigen Leistung

UStG § 25 Besteuerung von Reiseleistungen

UStAE 
UStAE 3a.1. Ort der sonstigen Leistung bei Leistungen an Nichtunternehmer

UStAE 3a.2. Ort der sonstigen Leistung bei Leistungen an Unternehmer und diesen gleichgestellte juristische Personen

UStAE 3a.3. Ort der sonstigen Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück

UStAE 3a.4. Ort der sonstigen Leistung bei Messen, Ausstellungen und Kongressen

UStAE 3a.6. Ort der Tätigkeit

UStAE 3a.9a. Ort der sonstigen Leistungen auf dem Gebiet der Telekommunikation, der Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen und der auf elektronischem Weg erbrachten sonstigen Leistungen

UStAE 3a.10. Sonstige Leistungen auf dem Gebiet der Telekommunikation

UStAE 3a.15. Ort der sonstigen Leistung bei Einschaltung eines Erfüllungsgehilfen

UStAE 3a.1. Ort der sonstigen Leistung bei Leistungen an Nichtunternehmer

UStAE 3a.2. Ort der sonstigen Leistung bei Leistungen an Unternehmer und diesen gleichgestellte juristische Personen

UStAE 3a.3. Ort der sonstigen Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück

UStAE 3a.4. Ort der sonstigen Leistung bei Messen, Ausstellungen und Kongressen

UStAE 3a.6. Ort der Tätigkeit

UStAE 3a.9a. Ort der sonstigen Leistungen auf dem Gebiet der Telekommunikation, der Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen und der auf elektronischem Weg erbrachten sonstigen Leistungen

UStAE 3a.10. Sonstige Leistungen auf dem Gebiet der Telekommunikation

UStAE 3a.15. Ort der sonstigen Leistung bei Einschaltung eines Erfüllungsgehilfen

UStR 
UStR 32. Dienstleistungskommission

UStR 33. Ort der sonstigen Leistung nach § 3a Abs. 1 UStG

UStR 33a. Ort der sonstigen Leistung bei der Vermietung von Beförderungsmitteln

UStR 34a. Ort der sonstigen Leistungen bei Messen und Ausstellungen

UStR 36. Ort der Tätigkeit

UStR 38. Ort des Leistungsempfängers

UStR 39a. Sonstige Leistungen auf dem Gebiet der Telekommunikation im Sinne des § 3a Abs. 4 Nr. 12 UStG

UStR 41. Ort der sonstigen Leistung bei Einschaltung eines Erfüllungsgehilfen


Weitere Informationen zu diesem Thema aus dem Steuer-Blog:


BFH Urteile zu diesem Thema und weiteres:


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