Körperschaftsteuer-Rechner:
Höhe, Steuersatz & Berechnung
Inhalt:
- Überblick Körperschaftsteuer
- Körperschaftsteuer-Rechner
- Steuerpflicht: Wer zahlt Körperschaftsteuer?
- Steuersatz & Steuerbelastung
- Bemessungsgrundlage: Zu versteuerndes Einkommen
- Besonderheiten bei der Gewinnermittlung
- Besteuerung von Gewinnausschüttungen
- Teileinkünfteverfahren
- Reformen & steuerliche Änderungen
- Sonderregelungen (Gemeinnützigkeit & BgA)
- Internationale Aspekte der Körperschaftsteuer
- Aktuelles & weitere Infos
Körperschaftsteuer:
Ein Überblick für GmbH, UG & AG
Die Körperschaftsteuer ist vereinfacht die Einkommensteuer der Kapitalgesellschaften. Sie betrifft vor allem GmbHs, UGs, AGs, aber auch bestimmte Vereine, Genossenschaften und Stiftungen. Wenn Sie eine Kapitalgesellschaft führen oder eine Gründung planen, ist es wichtig zu wissen, wie die Körperschaftsteuer funktioniert, wie hoch sie ist und welche Gestaltungsmöglichkeiten es gibt.
Auf dieser Seite erhalten Sie einen praxisnahen Überblick über:
- wer körperschaftsteuerpflichtig ist,
- wie hoch der Steuersatz ist,
- wie sich das zu versteuernde Einkommen berechnet,
- was bei Gewinnausschüttungen an Gesellschafter gilt,
- welche Sonderregelungen und internationalen Aspekte zu beachten sind.
Körperschaftsteuer-Rechner:
Steuerbelastung einfach ermitteln
Mit unserem Körperschaftsteuer-Rechner ermitteln Sie schnell, wie hoch die Körperschaftsteuer, der Solidaritätszuschlag und – zusammen mit der Gewerbesteuer – die effektive Steuerbelastung Ihrer GmbH oder AG ausfallen.
Körperschaftsteuer
Der Körperschaftsteuersatz beträgt derzeit 15 %. Hinzu kommen in der Regel:
- der Solidaritätszuschlag von 5,5 % auf die Körperschaftsteuer und
- die Gewerbesteuer , die je nach Gemeinde-Hebesatz variiert.
Die Gesamtsteuerbelastung einer Kapitalgesellschaft (Körperschaftsteuer + Solidaritätszuschlag + Gewerbesteuer) liegt daher in der Praxis häufig bei rund 30 % des Gewinns – je nach Gewerbesteuerhebesatz Ihrer Gemeinde.
Die Körperschaftsteuer ist eine direkte Steuer, das heißt: Die Kapitalgesellschaft (z. B. Ihre GmbH) schuldet die Steuer und führt sie direkt an das Finanzamt ab. Für die Steuerplanung ist sie ein wichtiger Faktor, etwa beim Vergleich Einzelunternehmen/Personengesellschaft vs. GmbH.
Steuerbelastungsvergleich: GmbH vs. Einzelunternehmen
Hinweis: Auf ausgeschüttete Gewinne (Dividenden) an die Gesellschafter fällt zusätzlich in der Regel Kapitalertragsteuer (Abgeltungsteuer) von 25 % zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer an. Damit wird das Einkommen der Kapitalgesellschaft zweifach besteuert:
- auf Ebene der Gesellschaft (Körperschaftsteuer + Gewerbesteuer)
- auf Ebene der Gesellschafter (z. B. Dividendenbesteuerung)
Um diese Doppelbelastung zu mildern, gibt es das Teileinkünfteverfahren sowie Regelungen zur Veräußerung von Anteilen und zur Beteiligungsbesteuerung.
Die Körperschaftsteuer?
Die Körperschaftsteuer wird auf das zu versteuernde Einkommen juristischer Personen erhoben, z. B. von:
- GmbH
- UG (haftungsbeschränkt)
- AG und SE (Europäische Gesellschaft)
- bestimmten Genossenschaften und Vereinen
Vorteile der Kapitalgesellschaft und Körperschaftsteuer:
- begrenzte Haftung (z. B. bei GmbH und UG)
- häufig konstante Steuerbelastung unabhängig vom privaten Einkommen der Gesellschafter
- Thesaurierung von Gewinnen (Gewinne im Unternehmen belassen) kann steuerlich attraktiv sein
Nachteile:
- Doppelbesteuerung von Gewinnen: erst auf Ebene der Kapitalgesellschaft (Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer), dann auf Ebene der Gesellschafter (z. B. bei Dividenden).
- erhöhter formaler Aufwand und zusätzliche Pflichten (Jahresabschluss, Offenlegung etc.).
Steuerpflicht: Wer muss Körperschaftsteuer zahlen?
Unbeschränkte Körperschaftsteuerpflicht
Eine Körperschaft ist unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig, wenn sie ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung in Deutschland hat. Das bedeutet:
- Das weltweite Einkommen der Gesellschaft wird in Deutschland besteuert.
- Darunter fallen z. B. Gewinne aus Inland und Ausland, Zinserträge, Beteiligungsergebnisse usw.
Typische Beispiele für unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaften sind:
- GmbH und UG (haftungsbeschränkt)
- Aktiengesellschaft (AG) und SE
- eingetragene Genossenschaften
- Vereine und Stiftungen mit Sitz in Deutschland
Beschränkte Körperschaftsteuerpflicht
Eine Körperschaft ist beschränkt körperschaftsteuerpflichtig, wenn sie weder Sitz noch Geschäftsleitung in Deutschland hat, aber in Deutschland Einkünfte erzielt. In diesem Fall werden nur die inländischen Einkünfte besteuert, z. B.:
- Gewinne aus einer Betriebsstätte in Deutschland
- Mieteinnahmen aus inländischen Immobilien
- bestimmte Lizenz- oder Zinseinkünfte aus Deutschland
Für ausländische Gesellschaften mit deutschem Bezug ist die korrekte Abgrenzung zwischen inländischen und ausländischen Einkünften entscheidend – insbesondere im Zusammenspiel mit Doppelbesteuerungsabkommen (siehe unten).
Steuersatz der Körperschaftsteuer
Der Körperschaftsteuersatz beträgt in Deutschland einheitlich 15 % des zu versteuernden Einkommens.
Zusätzlich wird auf die festgesetzte Körperschaftsteuer der Solidaritätszuschlag erhoben (5,5 % der Körperschaftsteuer). In vielen Fällen kommt außerdem die Gewerbesteuer hinzu, deren Höhe vom Hebesatz Ihrer Gemeinde abhängt.
Die gesamte Steuerbelastung einer Kapitalgesellschaft setzt sich also in der Regel aus drei Komponenten zusammen:
- Körperschaftsteuer (15 %)
- Solidaritätszuschlag auf die Körperschaftsteuer
- Gewerbesteuer (je nach Gemeinde unterschiedlich)
In der Praxis ergibt sich dadurch oft eine Gesamtsteuerbelastung von rund 30 % auf den Gewinn – abhängig vom konkreten Gewerbesteuerhebesatz.
Absenkung des Körperschaftsteuersatzes ab dem 1.1.2028
Mit dem Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland vom 18.07.2025 (BGBl. I Nr. 161) wurde eine weitreichende Reform beschlossen: Der Körperschaftsteuersatz wird ab dem 1.1.2028 in fünf Schritten von 15 % auf 10 % gesenkt.
Warum wird die Körperschaftsteuer gesenkt?
Ziel des Gesetzgebers ist es, die internationale Wettbewerbsfähigkeit deutscher Kapitalgesellschaften zu stärken und Investitionen im Inland attraktiver zu machen. Die zukünftige Absenkung ist bereits heute gesetzlich beschlossen – Unternehmen erhalten dadurch Planungssicherheit.
Die neuen Steuersätze im Überblick
| Veranlagungszeitraum | Körperschaftsteuersatz |
|---|---|
| bis 2027 | 15 % |
| 2028 | 14 % |
| 2029 | 13 % |
| 2030 | 12 % |
| 2031 | 11 % |
| ab 2032 | 10 % |
Grundlage ist die Änderung des § 23 Abs. 1 KStG, der die schrittweise Reduzierung gesetzlich festschreibt.
Was bedeutet die Steuersenkung?
- Sinkende Steuerbelastung ab 2028
- Verbesserte Liquidität durch geringere Steuerzahlungen
- Höhere Attraktivität von Holding- und Thesaurierungsmodellen
- Bessere Planbarkeit zukünftiger Steuerbelastung
Insbesondere Kapitalgesellschaften wie GmbH, UG und AG profitieren von der Reform – ebenso Holdingstrukturen, bei denen Gewinne im Unternehmen verbleiben (Thesaurierung).
Ausblick auf europäische Entwicklungen
Die EU arbeitet seit Jahren an einer gemeinsamen Körperschaftsteuer- Bemessungsgrundlage. Nach den gescheiterten GKKB-Entwürfen soll der neue Richtlinienentwurf BEFIT (Business in Europe – Framework for Income Taxation) ab 2028 aktiv werden. Dieser könnte die Gewinnermittlung multinationaler Unternehmen EU-weit vereinheitlichen.
Was sollten Unternehmen jetzt tun?
- Langfristige Steuerplanung anpassen
- Ausschüttungs- und Thesaurierungsstrategien prüfen
- Holding- oder Gruppenkonzepte neu bewerten
- Investitionsentscheidungen ggf. auf 2028ff. ausrichten
Die Senkung der Körperschaftsteuer ist eine erhebliche steuerliche Entlastung – Unternehmen sollten diese frühzeitig strategisch nutzen.
Tipp: Gerne unterstütze ich Sie bei der steuerlichen Planung, der Strukturierung Ihrer GmbH sowie bei Holding- und Investitionsmodellen.
Bemessungsgrundlage: Das zu versteuernde Einkommen
Grundlage der Körperschaftsteuer ist das zu versteuernde Einkommen. Dieses leitet sich vom Handelsbilanzgewinn (Jahresüberschuss) ab, der im Jahresabschluss ausgewiesen wird.
Für die Steuererklärung wird die Handelsbilanz zur Steuerbilanz angepasst. Dabei werden u. a. berücksichtigt:
- steuerfreie Erträge (z. B. bestimmte Beteiligungserträge)
- nicht abziehbare Aufwendungen (z. B. Teile von Geldstrafen, gewisse Bewirtungskosten)
- Abschreibungen nach steuerlichen Vorschriften
- Verlustvorträge und ggf. Verlustrückträge aus früheren Jahren
Handelsbilanzgewinn + steuerliche Hinzurechnungen – steuerliche Kürzungen – Verlustabzüge = zu versteuerndes Einkommen
Auf dieses zu versteuernde Einkommen wird dann der Körperschaftsteuersatz von 15 % angewendet.
Besonderheiten bei der Gewinnermittlung
Steuerfreie Einkünfte
Bestimmte Einkünfte sind bei der Körperschaftsteuer ganz oder teilweise steuerfrei. Dazu gehören insbesondere:
- Beteiligungserträge (Dividenden) aus anderen Kapitalgesellschaften, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind (Schachtelprivileg).
- Einkünfte, die aufgrund von Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) im Ausland besteuert werden und in Deutschland freigestellt sind.
Gleichzeitig können zu diesen steuerfreien Erträgen gehörende Aufwendungen (z. B. Finanzierungskosten) teilweise nicht oder nur eingeschränkt abziehbar sein. Hier lohnt sich eine sorgfältige steuerliche Planung.
Verlustabzug: Verlustvortrag und Verlustrücktrag
Erwirtschaftet eine Körperschaft in einem Jahr einen Verlust, kann dieser steuerlich genutzt werden, um Gewinne anderer Jahre zu mindern:
- Verlustrücktrag: Verluste können in begrenztem Umfang in das Vorjahr zurückgetragen werden, um dort die Steuerlast zu senken.
- Verlustvortrag: Nicht genutzte Verluste können in Folgejahre vorgetragen werden. Sie mindern dann zukünftige Gewinne und damit die Körperschaftsteuer.
Für größere Verlustbeträge gelten Beschränkungen (sog. Mindestbesteuerung). Außerdem können Verlustvorträge bei Beteiligungswechseln (z. B. Anteilsübertragungen) ganz oder teilweise untergehen. Diese Regelungen sind komplex und sollten immer steuerlich begleitet werden.
Besteuerung von Gewinnausschüttungen
Der Gewinn der Kapitalgesellschaft wird zunächst auf Ebene der Gesellschaft versteuert (Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag, Gewerbesteuer). Wenn dieser Gewinn anschließend an die Gesellschafter ausgeschüttet wird, erfolgt eine weitere Besteuerung auf Gesellschafterebene.
Kapitalertragsteuer auf Dividenden
Auf Gewinnausschüttungen (Dividenden) an die Gesellschafter wird in der Regel Kapitalertragsteuer erhoben:
- 25 % Kapitalertragsteuer (Abgeltungsteuer)
- zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer
Die Kapitalgesellschaft führt diese Steuer direkt an das Finanzamt ab (sog. Quellensteuer). Beim privaten Gesellschafter ist die Steuer damit in der Regel abgegolten, sofern keine besondere Option (z. B. Günstigerprüfung) beantragt wird.
Besondere Regelungen für beteiligte Körperschaften
Halten andere Körperschaften (z. B. eine Holding-GmbH) Anteile an der ausschüttenden Gesellschaft, gelten besondere Regelungen:
- Beteiligungserträge (Dividenden) können zu großen Teilen steuerfrei sein (Schachtelprivileg).
- Ein kleiner Teil (typischerweise 5 %) der Dividende wird als nichtabziehbare Betriebsausgabe behandelt.
Dadurch lassen sich Holdingstrukturen steuerlich attraktiv gestalten. Die Details ergeben sich insbesondere aus dem Körperschaftsteuergesetz und dem Einkommensteuergesetz.
Was ist das Teileinkünfteverfahren?
Das Teileinkünfteverfahren ist ein besonderes Besteuerungsverfahren für Einnahmen aus Beteiligungen an Kapitalgesellschaften (z. B. Dividenden oder Gewinne aus dem Verkauf von GmbH-Anteilen), wenn diese Anteile im Betriebsvermögen einer natürlichen Person oder Personengesellschaft gehalten werden.
Der große Unterschied zur pauschalen Abgeltungsteuer (25 % auf 100 % der Kapitaleinkünfte) liegt darin, dass beim Teileinkünfteverfahren nur ein Teil der Einnahmen besteuert wird – und im Gegenzug auch nur ein Teil der Kosten abziehbar ist.
Für wen gilt das Teileinkünfteverfahren?
Typische Anwendungsfälle sind:
- natürliche Personen, die mindestens 1 % an einer GmbH beteiligt sind und unternehmerisch tätig sind (z. B. als Geschäftsführer), oder
- Beteiligungen, die im Betriebsvermögen einer Personengesellschaft gehalten werden.
Für Kapitalgesellschaften als Anteilseigner gelten andere Begünstigungen (sog. Schachtelprivileg nach § 8b KStG): Ausschüttungen und Veräußerungsgewinne können dort weitgehend steuerfrei sein; lediglich ein kleiner Teil gilt als nicht abziehbare Betriebsausgabe.
Wenn Sie Beteiligungen an einer GmbH, UG oder AG im Betriebsvermögen halten, sollten Sie prüfen lassen, ob das Teileinkünfteverfahren für Sie steuerlich sinnvoll ist.
So funktioniert das Teileinkünfteverfahren
- 60 % der Dividenden und Veräußerungsgewinne werden mit Ihrem persönlichen Einkommensteuersatz versteuert.
- 40 % der Einnahmen bleiben steuerfrei.
- 60 % der damit zusammenhängenden Kosten (z. B. Zinsen, Beratungskosten) können als Betriebs- oder Werbungskosten abgezogen werden.
Damit ist das Teileinkünfteverfahren die Nachfolgeregelung des Halbeinkünfteverfahrens und in vielen Fällen eine Alternative zur Abgeltungsteuer.
Wann kann das Teileinkünfteverfahren vorteilhaft sein?
Ob das Teileinkünfteverfahren oder die pauschale Abgeltungsteuer für Sie günstiger ist, hängt insbesondere ab von:
- der Höhe Ihres persönlichen Steuersatzes,
- der Höhe der Beteiligung und der Gewinnausschüttungen,
- den anfallenden Kosten (z. B. Finanzierung, Beratung).
Faustregel: Je höher Ihre Kosten im Zusammenhang mit der Beteiligung und je niedriger Ihr persönlicher Steuersatz, desto eher kann sich das Teileinkünfteverfahren lohnen.
Tipp: Mit unserem Rechner zum Teileinkünfteverfahren können Sie schnell prüfen, ob das Teileinkünfteverfahren für Sie vorteilhaft ist.
Reformen und steuerliche Änderungen
Die Körperschaftsteuer wurde in den vergangenen Jahrzehnten mehrfach reformiert. Für viele Unternehmer besonders relevant war die Unternehmensteuerreform 2008. Sie brachte u. a.:
- die Absenkung des Körperschaftsteuersatzes von 25 % auf 15 %, um die internationale Wettbewerbsfähigkeit zu stärken,
- die Einführung der Abgeltungsteuer auf Kapitaleinkünfte,
- Änderungen bei der Gewinnermittlung und bei der Abzugsfähigkeit von Zinsaufwendungen (Zinsschranke).
Frühere Reformen (z. B. in den 1990er-Jahren) betrafen insbesondere:
- die Umstellung vom Anrechnungsverfahren auf das Halb- bzw. Teileinkünfteverfahren,
- neue Regeln zur Steuerbefreiung bestimmter Körperschaften,
- die Anpassung der Gewinnermittlung an europäische und internationale Entwicklungen.
Da sich das Steuerrecht regelmäßig weiterentwickelt, sollten Sie bei Gestaltungsüberlegungen (z. B. Umwandlungen, Holdingstrukturen, Ausschüttungsplanung) die aktuelle Rechtslage stets prüfen lassen.
Sonderregelungen: Gemeinnützigkeit & Betriebe gewerblicher Art
Gemeinnützige Körperschaften
Gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Körperschaften sind unter bestimmten Voraussetzungen von der Körperschaftsteuer befreit. Voraussetzung ist insbesondere, dass:
- die Satzung die gemeinnützigen Zwecke korrekt wiedergibt,
- die tatsächliche Geschäftsführung diesen Zwecken entspricht,
- kein oder nur ein begrenzter wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb unterhalten wird.
Erzielt eine gemeinnützige Körperschaft allerdings umfangreiche wirtschaftliche Einkünfte (z. B. aus einem großen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb), können diese steuerpflichtig sein. Hier greift eine Aufteilung in ideellen Bereich, Zweckbetrieb, wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb und Vermögensverwaltung.
Betriebe gewerblicher Art (BgA) juristischer Personen des öffentlichen Rechts
Juristische Personen des öffentlichen Rechts (z. B. Gemeinden, Universitäten, Kammern) können sog. Betriebe gewerblicher Art (BgA) unterhalten. Diese unterliegen mit ihren gewerblichen Einkünften grundsätzlich der Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer.
Beispiele für BgA:
- kommunale Schwimmbäder oder Parkhäuser
- Verkehrsbetriebe
- Versorgungsunternehmen (z. B. Stadtwerke)
Ziel ist, eine Gleichbehandlung mit privaten Unternehmen zu gewährleisten, wenn öffentliche Körperschaften am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr teilnehmen.
Internationale Aspekte der Körperschaftsteuer
Doppelbesteuerungsabkommen (DBA)
Viele Unternehmen sind heute international tätig. Damit Einkünfte nicht doppelt besteuert werden – im Ausland und in Deutschland – gibt es Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und zahlreichen Staaten.
Diese regeln u. a.:
- Welcher Staat bestimmte Einkünfte besteuern darf (z. B. Dividenden, Zinsen, Lizenzen)
- Wie ausländische Steuern in Deutschland angerechnet oder freigestellt werden
- Wie Betriebsstätten im Ausland oder ausländische Tochtergesellschaften behandelt werden
Betriebsstätten ausländischer Kapitalgesellschaften in Deutschland
Unterhält eine ausländische Kapitalgesellschaft eine Betriebsstätte in Deutschland (z. B. eine Niederlassung oder ein dauerhaftes Büro), sind die dieser Betriebsstätte zuzuordnenden Einkünfte in Deutschland steuerpflichtig.
Die Abgrenzung, welche Gewinne der deutschen Betriebsstätte und welche dem ausländischen Stammhaus zuzurechnen sind, erfolgt nach detaillierten steuerlichen und bilanzrechtlichen Vorgaben und wird oft im Rahmen von Betriebsprüfungen genau überprüft.
Zusammenfassung
Die Körperschaftsteuer ist ein zentrales Element der steuerlichen Belastung von Kapitalgesellschaften. Für Sie als Unternehmer oder Gesellschafter ist wichtig:
- die Unterschiede zwischen Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer und Besteuerung der Gesellschafter zu kennen,
- die Bemessungsgrundlage und Verlustverrechnung im Blick zu behalten,
- bei Ausschüttungen an Gesellschafter die Gesamtsteuerbelastung zu planen,
- bei internationalen Aktivitäten die DBA-Regelungen zu berücksichtigen,
- Sonderregelungen wie Gemeinnützigkeit oder Betriebe gewerblicher Art richtig einzuordnen.
Eine vorausschauende steuerliche Gestaltung kann helfen, die Steuerbelastung zu optimieren, Risiken zu vermeiden und die Rechtsformwahl (z. B. GmbH vs. Personengesellschaft) auf eine solide Grundlage zu stellen.
Wenn Sie konkrete Fragen zu Ihrer GmbH, UG oder AG haben – etwa zur optimalen Ausschüttungsstrategie, zur Holdingstruktur oder zu internationalen Beteiligungen –, empfiehlt sich eine individuelle steuerliche Beratung.
Aktuelles + weitere Infos
Inkongruente Gewinnausschüttungen
Inkongruente Gewinnausschüttungen liegen vor, wenn Gewinne einer Kapitalgesellschaft (z. B. GmbH) nicht im Verhältnis der Beteiligungsquoten verteilt werden, sondern einzelnen Gesellschaftern abweichend (z. B. durch Vorabausschüttungen) zufließen.
-
Inkongruente Gewinnausschüttungen – Grundsatz
- Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass inkongruente Gewinnausschüttungen, die von den Beteiligungsverhältnissen abweichen, steuerlich anerkannt werden können.
- Sie gelten nicht automatisch als Gestaltungsmissbrauch, selbst wenn vorrangig steuerliche Gründe eine Rolle spielen.
-
Sichtweise der Finanzverwaltung
- Das BMF-Schreiben vom 17.12.2013 stellt strengere Anforderungen an die Anerkennung inkongruenter Ausschüttungen.
- Nach Auffassung der Finanzverwaltung soll im Gesellschaftsvertrag ein anderer Verteilungsmaßstab oder eine Öffnungsklausel vorgesehen sein, damit die inkongruente Ausschüttung steuerlich anerkannt wird.
-
Rechtsprechung gegen die Verwaltungsauffassung
- Der BFH und weitere Gerichte haben klargestellt, dass ein punktuell von der Satzung abweichender Gewinnverteilungsbeschluss auch ohne Satzungsänderung zivilrechtlich wirksam sein kann.
- Gesellschafter können sich gesellschaftsrechtlich frei Gewinnanteile zuwenden; ein solcher Beschluss ist keine Satzungsänderung, die notariell beurkundet und ins Handelsregister eingetragen werden müsste.
-
Aktuelle BFH-Entscheidung
- In einer Entscheidung vom 28.09.2022 hat der BFH bestätigt, dass ein punktuell satzungsdurchbrechender Beschluss über eine inkongruente Vorabausschüttung zivilrechtlich wirksam ist und der Besteuerung zugrunde zu legen ist.
- Damit widerspricht der BFH der restriktiven Auffassung der Finanzverwaltung im BMF-Schreiben vom 17.12.2013.
-
Steuerliche Folgen in der Praxis
- Ein Gesellschafter, an den nach einem solchen Beschluss kein Gewinn verteilt wird, erzielt keine Einkünfte aus Kapitalvermögen; bei ihm liegt kein Zufluss vor.
- Ist der Beschluss zivilrechtlich wirksam, liegt kein Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten vor. Die abweichende Gewinnverteilung ist steuerlich anzuerkennen.
Für die Gestaltung von Gewinnverteilungen in der GmbH oder anderen Kapitalgesellschaften bedeutet dies: Inkongruente Ausschüttungen können ein legitimes steuerliches Gestaltungsinstrument sein – Voraussetzung ist eine saubere gesellschaftsrechtliche Umsetzung und Dokumentation.
Mehr Infos zur Körperschaftsteuer:
GmbH – Rechtsform, Steuern, Haftung
Noch mehr hilfreiche Steuerrechner
Rechtsgrundlagen zum Thema: Körperschaft
EStGEStG § 2a Negative Einkünfte mit Bezug zu Drittstaaten
EStG § 3
EStG § 3c Anteilige Abzüge
EStG § 4 Gewinnbegriff im Allgemeinen
EStG § 4h Betriebsausgabenabzug für Zinsaufwendungen (Zinsschranke)
EStG § 6 Bewertung
EStG § 6b Übertragung stiller Reserven bei der Veräußerung bestimmter Anlagegüter
EStG § 10b Steuerbegünstigte Zwecke
EStG § 13 Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
EStG § 13a Ermittlung des Gewinns aus Land- und Forstwirtschaft nach Durchschnittssätzen
EStG § 15 Einkünfte aus Gewerbebetrieb
EStG § 15a Verluste bei beschränkter Haftung
EStG § 15b Verluste im Zusammenhang mit Steuerstundungsmodellen
EStG § 16 Veräußerung des Betriebs
EStG § 17 Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften
EStG § 19
EStG § 20
EStG § 22 Arten der sonstigen Einkünfte
EStG § 32b Progressionsvorbehalt
EStG § 32d Gesonderter Steuertarif für Einkünfte aus Kapitalvermögen
EStG § 36 Entstehung und Tilgung der Einkommensteuer
EStG § 36a Beschränkung der Anrechenbarkeit der Kapitalertragsteuer
EStG § 40a Pauschalierung der Lohnsteuer für Teilzeitbeschäftigte und geringfügig Beschäftigte
EStG § 43 Kapitalerträge mit Steuerabzug
EStG § 43a Bemessung der Kapitalertragsteuer
EStG § 44 Entrichtung der Kapitalertragsteuer
EStG § 44a Abstandnahme vom Steuerabzug
EStG § 48c Anrechnung
EStG § 49 Beschränkt steuerpflichtige Einkünfte
EStG § 50a Steuerabzug bei beschränkt Steuerpflichtigen
EStG § 50b Prüfungsrecht
EStG § 50d Besonderheiten im Fall von Doppelbesteuerungsabkommen und der §§ 43b und 50g
EStG § 50g Entlastung vom Steuerabzug bei Zahlungen von Zinsen und Lizenzgebühren zwischen verbundenen Unternehmen verschiedener Mitgliedstaaten der Europäischen Union
EStG § 50i Besteuerung bestimmter Einkünfte und Anwendung von Doppelbesteuerungsabkommen
EStG § 50j Versagung der Entlastung von Kapitalertragsteuern in bestimmten Fällen
EStG § 52 Anwendungsvorschriften
EStG § 58 Weitere Anwendung von Rechtsvorschriften, die vor Herstellung der Einheit Deutschlands in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet gegolten haben
EStG § 72 Festsetzung und Zahlung des Kindergeldes an Angehörige des öffentlichen Dienstes
EStG Anlage 2 (zu § 43b) i.d.F. 23.12.2016
EStG Anlage 3 (zu § 50g) i.d.F. 23.12.2016
EStR
EStR R 2a. Negative ausländische Einkünfte
EStR R 3.0 Steuerbefreiungen nach anderen Gesetzen, Verordnungen und Verträgen
EStR R 3.44
EStR R 4d. Zuwendungen an Unterstützungskassen
EStR R 6.12 Bewertung von Entnahmen und Einlagen
EStR R 10.7 Kirchensteuern und Kirchenbeiträge
EStR R 10b.1 Ausgaben zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke i. S. d. § 10b Abs. 1 und 1a EStG
EStR R 16. Veräußerung des gewerblichen Betriebs
EStR R 50a.1 Steuerabzug bei Lizenzgebühren, Vergütungen für die Nutzung von Urheberrechten und bei Veräußerungen von Schutzrechten usw.
EStDV 50 68 73d
GewStG
GewStG § 2 Steuergegenstand
GewStG § 3 Befreiungen
GewStG § 7 Gewerbeertrag
GewStG § 7a Sonderregelung bei der Ermittlung des Gewerbeertrags einer Organgesellschaft
GewStG § 8 Hinzurechnungen
GewStG § 9 Kürzungen
GewStG § 10a Gewerbeverlust
GewStG § 15 Pauschfestsetzung
GewStG § 35b
GewStG § 35c Ermächtigung
KStG 1 2 3 5 7 8 8a 8b 8c 8d 9 11 12 13 14 19 23 24 26 27 28 29 30 31 32 32a 33 34 35 36 37 38 39
UStG
UStG § 4 Steuerbefreiungen bei Lieferungen und sonstigen Leistungen
UStG § 4a Steuervergütung
UStG § 10 Bemessungsgrundlage für Lieferungen, sonstige Leistungen und innergemeinschaftliche Erwerbe
UStG § 12 Steuersätze
UStG § 23a Durchschnittssatz für Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes
AO
AO § 2 Vorrang völkerrechtlicher Vereinbarungen
AO § 3 Steuern, steuerliche Nebenleistungen
AO § 11 Sitz
AO § 20 Steuern vom Einkommen und Vermögen der Körperschaften, Personenvereinigungen, Vermögensmassen
AO § 30 Steuergeheimnis
AO § 31 Mitteilung von Besteuerungsgrundlagen
AO § 51 Allgemeines
AO § 52 Gemeinnützige Zwecke
AO § 53 Mildtätige Zwecke
AO § 54 Kirchliche Zwecke
AO § 55 Selbstlosigkeit
AO § 56 Ausschließlichkeit
AO § 57 Unmittelbarkeit
AO § 58 Steuerlich unschädliche Betätigungen
AO § 59 Voraussetzung der Steuervergünstigung
AO § 60 Anforderungen an die Satzung
AO § 60a Feststellung der satzungsmäßigen Voraussetzungen
AO § 61 Satzungsmäßige Vermögensbindung
AO § 62 Rücklagen und Vermögensbildung
AO § 63 Anforderungen an die tatsächliche Geschäftsführung
AO § 64 Steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe
AO § 65 Zweckbetrieb
AO § 67a Sportliche Veranstaltungen
AO § 68 Einzelne Zweckbetriebe
AO § 82 Ausgeschlossene Personen
AO § 93 Auskunftspflicht der Beteiligten und anderer Personen
AO § 93a Allgemeine Mitteilungspflichten
AO § 111 Amtshilfepflicht
AO § 117 Zwischenstaatliche Rechts- und Amtshilfe in Steuersachen
AO § 137 Steuerliche Erfassung von Körperschaften, Vereinigungen und Vermögensmassen
AO § 138 Anzeigen über die Erwerbstätigkeit
AO § 149 Abgabe der Steuererklärungen
AO § 152 Verspätungszuschlag
AO § 154 Kontenwahrheit
AO § 178a Kosten bei besonderer Inanspruchnahme der Finanzbehörden
AO § 180 Gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen
AO § 181 Verfahrensvorschriften für die gesonderte Feststellung, Feststellungsfrist, Erklärungspflicht
AO § 226 Aufrechnung
AO § 233a Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen
AO § 237 Zinsen bei Aussetzung der Vollziehung
AO § 242 Wirkung der Hinterlegung von Zahlungsmitteln
AO § 252 Vollstreckungsgläubiger
AO § 262 Rechte Dritter
AO § 282 Wirkung der Pfändung
AO § 293 Pfand- und Vorzugsrechte Dritter
AO § 318 Ansprüche auf Herausgabe oder Leistung von Sachen
AO § 361 Aussetzung der Vollziehung
AO Anlage 1 (zu § 60)
AO § 2 Vorrang völkerrechtlicher Vereinbarungen
AO § 3 Steuern, steuerliche Nebenleistungen
AO § 11 Sitz
AO § 20 Steuern vom Einkommen und Vermögen der Körperschaften, Personenvereinigungen, Vermögensmassen
AO § 30 Steuergeheimnis
AO § 31 Mitteilung von Besteuerungsgrundlagen
AO § 51 Allgemeines
AO § 52 Gemeinnützige Zwecke
AO § 53 Mildtätige Zwecke
AO § 54 Kirchliche Zwecke
AO § 55 Selbstlosigkeit
AO § 56 Ausschließlichkeit
AO § 57 Unmittelbarkeit
AO § 58 Steuerlich unschädliche Betätigungen
AO § 59 Voraussetzung der Steuervergünstigung
AO § 60 Anforderungen an die Satzung
AO § 60a Feststellung der satzungsmäßigen Voraussetzungen
AO § 61 Satzungsmäßige Vermögensbindung
AO § 62 Rücklagen und Vermögensbildung
AO § 63 Anforderungen an die tatsächliche Geschäftsführung
AO § 64 Steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe
AO § 65 Zweckbetrieb
AO § 67a Sportliche Veranstaltungen
AO § 68 Einzelne Zweckbetriebe
AO § 82 Ausgeschlossene Personen
AO § 93 Auskunftspflicht der Beteiligten und anderer Personen
AO § 93a Allgemeine Mitteilungspflichten
AO § 111 Amtshilfepflicht
AO § 117 Zwischenstaatliche Rechts- und Amtshilfe in Steuersachen
AO § 137 Steuerliche Erfassung von Körperschaften, Vereinigungen und Vermögensmassen
AO § 138 Anzeigen über die Erwerbstätigkeit
AO § 149 Abgabe der Steuererklärungen
AO § 152 Verspätungszuschlag
AO § 154 Kontenwahrheit
AO § 178a Kosten bei besonderer Inanspruchnahme der Finanzbehörden
AO § 180 Gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen
AO § 181 Verfahrensvorschriften für die gesonderte Feststellung, Feststellungsfrist, Erklärungspflicht
AO § 226 Aufrechnung
AO § 233a Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen
AO § 237 Zinsen bei Aussetzung der Vollziehung
AO § 242 Wirkung der Hinterlegung von Zahlungsmitteln
AO § 252 Vollstreckungsgläubiger
AO § 262 Rechte Dritter
AO § 282 Wirkung der Pfändung
AO § 293 Pfand- und Vorzugsrechte Dritter
AO § 318 Ansprüche auf Herausgabe oder Leistung von Sachen
AO § 361 Aussetzung der Vollziehung
AO Anlage 1 (zu § 60)
UStAE
UStAE 1a.1. Innergemeinschaftlicher Erwerb
UStAE 2.8. Organschaft
UStAE 2.11. Juristische Personen des öffentlichen Rechts
UStAE 3.15. Dienstleistungskommission
UStAE 3a.1. Ort der sonstigen Leistung bei Leistungen an Nichtunternehmer
UStAE 3a.2. Ort der sonstigen Leistung bei Leistungen an Unternehmer und diesen gleichgestellte juristische Personen
UStAE 4.11b.1. Umsatzsteuerbefreiung für Post-Universaldienstleistungen
UStAE 4.12.2. Vermietung von Plätzen für das Abstellen von Fahrzeugen
UStAE 4.18.1. Wohlfahrtseinrichtungen
UStAE 4.26.1. Ehrenamtliche Tätigkeit
UStAE 4a.1. Vergütungsberechtigte
UStAE 4a.2. Voraussetzungen für die Vergütung
UStAE 6a.1. Innergemeinschaftliche Lieferungen
UStAE 10.2. Zuschüsse
UStAE 12.9. Gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Einrichtungen
UStAE 12.10. Zusammenschlüsse steuerbegünstigter Einrichtungen
UStAE 13.4. Teilleistungen
UStAE 14.9. Rechnungserteilung bei verbilligten Leistungen (§ 10 Abs. 5 UStG)
UStAE 14a.1.Zusätzliche Pflichten bei der Ausstellung von Rechnungen in besonderen Fällen
UStAE 15.1. Zum Vorsteuerabzug berechtigter Personenkreis
UStAE 15.6. Vorsteuerabzug bei Repräsentationsaufwendungen
UStAE 22.2. Umfang der Aufzeichnungspflichten
UStAE 27a.1. Antrag auf Erteilung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
UStAE 1a.1. Innergemeinschaftlicher Erwerb
UStAE 2.8. Organschaft
UStAE 2.11. Juristische Personen des öffentlichen Rechts
UStAE 3.15. Dienstleistungskommission
UStAE 3a.1. Ort der sonstigen Leistung bei Leistungen an Nichtunternehmer
UStAE 3a.2. Ort der sonstigen Leistung bei Leistungen an Unternehmer und diesen gleichgestellte juristische Personen
UStAE 4.11b.1. Umsatzsteuerbefreiung für Post-Universaldienstleistungen
UStAE 4.12.2. Vermietung von Plätzen für das Abstellen von Fahrzeugen
UStAE 4.18.1. Wohlfahrtseinrichtungen
UStAE 4.26.1. Ehrenamtliche Tätigkeit
UStAE 4a.1. Vergütungsberechtigte
UStAE 4a.2. Voraussetzungen für die Vergütung
UStAE 6a.1. Innergemeinschaftliche Lieferungen
UStAE 10.2. Zuschüsse
UStAE 12.9. Gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Einrichtungen
UStAE 12.10. Zusammenschlüsse steuerbegünstigter Einrichtungen
UStAE 13.4. Teilleistungen
UStAE 14.9. Rechnungserteilung bei verbilligten Leistungen (§ 10 Abs. 5 UStG)
UStAE 14a.1.Zusätzliche Pflichten bei der Ausstellung von Rechnungen in besonderen Fällen
UStAE 15.1. Zum Vorsteuerabzug berechtigter Personenkreis
UStAE 15.6. Vorsteuerabzug bei Repräsentationsaufwendungen
UStAE 22.2. Umfang der Aufzeichnungspflichten
UStAE 27a.1. Antrag auf Erteilung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
GewStR
GewStR R 1.5 Billigkeitsmaßnahmen bei der Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags
GewStR R 1.7 Aussetzung der Vollziehung von Gewerbesteuermessbescheiden
GewStR R 2.3 Organschaft
GewStR R 3.20 Krankenhäuser, Altenheime, Altenwohnheime, Pflegeheime und Pflegeeinrichtungen
GewStR R 7.1 Gewerbeertrag
GewStR R 8.5 Spenden bei Körperschaften
GewStR R 8.6 Gewinnminderungen durch Teilwertabschreibungen und Veräußerungsverluste
GewStR R 8.8 Schulden der in § 19 GewStDV genannten Unternehmen
GewStR R 8.9 Schulden bei Spar- und Darlehenskassen
GewStR R 9.2 Kürzung bei Grundstücksunternehmen
GewStR R 9.3 Kürzung um Gewinne aus Anteilen an bestimmten Körperschaften
GewStR R 10a.1 Gewerbeverlust
GewStR R 10a.3 Unternehmeridentität
GewStR R 15.1 Pauschfestsetzung
GewStR R 19.1 Vorauszahlungen
GewStR R 19.2 Anpassung und erstmalige Festsetzung der Vorauszahlungen
GewStR R 35b.1 Aufhebung oder Änderung des Gewerbesteuermessbescheids von Amts wegen
UStR
UStR 15a.Innergemeinschaftlicher Erwerb
UStR 21. Organschaft
UStR 23. Juristische Personen des öffentlichen Rechts
UStR 32. Dienstleistungskommission
UStR 33. Ort der sonstigen Leistung nach § 3a Abs. 1 UStG
UStR 77. Vermietung von Plätzen für das Abstellen von Fahrzeugen
UStR 103. Wohlfahrtseinrichtungen
UStR 120. Ehrenamtliche Tätigkeit
UStR 123. Vergütungsberechtigte
UStR 124. Voraussetzungen für die Vergütung
UStR 150. Zuschüsse
UStR 170. Gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Einrichtungen
UStR 170a. Zusammenschlüsse steuerbegünstigter Einrichtungen
UStR 180. Teilleistungen
UStR 187a. Rechnungserteilung bei verbilligten Leistungen
UStR 190a. Zusätzliche Pflichten bei der Ausstellung von Rechnungen in besonderen Fällen
UStR 191. Zum Vorsteuerabzug berechtigter Personenkreis
UStR 197. Vorsteuerabzug bei Repräsentationsaufwendungen
UStR 256. Umfang der Aufzeichnungspflichten
UStR 282a. Antrag auf Erteilung der USt-IdNr.
KStR 1.1 2 4.1 4.5 5.2 5.3 5.4 5.5 5.6 5.7 5.8 5.10 5.11 5.12 5.14 5.16 5.18 6 7.1 7.2 7.3 8.1 8.2 8.3 8.5 8.6 8.9 8.10 8.11 8.12 8.13 9 10.1 10.3 11 12 13.1 13.2 13.3 13.4 14.5 22 23 24 26 30 31.1 31.2 35
GewStDV 2 12a 20
KStDV 4 6
AEAO
AEAO Zu § 20 Steuern vom Einkommen und Vermögen der Körperschaften, Personenvereinigungen, Vermögensmassen:
AEAO Zu § 20a Steuern vom Einkommen bei Bauleistungen:
AEAO Zu § 21 Umsatzsteuer:
AEAO Zu § 30 Steuergeheimnis:
AEAO Zu § 31 Mitteilung von Besteuerungsgrundlagen:
AEAO Zu § 51 Allgemeines:
AEAO Zu § 52 Gemeinnützige Zwecke:
AEAO Zu § 53 Mildtätige Zwecke:
AEAO Zu § 54 Kirchliche Zwecke:
AEAO Zu § 55 Selbstlosigkeit:
AEAO Zu § 56 Ausschließlichkeit:
AEAO Zu § 57 Unmittelbarkeit:
AEAO Zu § 58 Steuerlich unschädliche Betätigungen:
AEAO Zu § 59 Voraussetzung der Steuervergünstigung:
AEAO Zu § 60 Anforderungen an die Satz ung:
AEAO Zu § 60a Feststellung der satzungsmäßigen Voraussetzungen:
AEAO Zu § 61 Satz ungsmäßige Vermögensbindung:
AEAO Zu § 62 Rücklagen und Vermögensbildung:
AEAO Zu § 63 Anforderungen an die tatsächliche Geschäftsführung:
AEAO Zu § 64 Steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe:
AEAO Zu § 65 Zweckbetrieb:
AEAO Zu § 66 Wohlfahrtspflege:
AEAO Zu § 67a Sportliche Veranstaltungen:
AEAO Zu § 68 Einzelne Zweckbetriebe:
AEAO Zu § 73 Haftung bei Organschaft:
AEAO Zu § 74 Haftung des Eigentümers von Gegenständen:
AEAO Zu § 75 Haftung des Betriebsübernehmers:
AEAO Zu § 122 Bekanntgabe des Verwaltungsakts:
AEAO Zu § 141 Buchführungspflicht bestimmter Steuerpflichtiger:
AEAO Zu § 154 Kontenwahrheit:
AEAO Zu § 170 Beginn der Festsetzungsfrist:
AEAO Zu § 173 Aufhebung oder Änderung von Steuerbescheiden wegen neuer Tatsachen oder Beweismittel:
AEAO Zu § 175 Änderung von Steuerbescheiden auf Grund von Grundlagenbescheiden und bei rückwirkenden Ereignissen:
AEAO Zu § 179 Feststellung von Besteuerungsgrundlagen:
AEAO Zu § 180 Gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen:
AEAO Zu § 193 Zulässigkeit einer Außenprüfung:
AEAO Zu § 226 Aufrechnung:
AEAO Zu § 233a Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen:
Zu § 237 Zinsen bei Aussetzung der Vollziehung:
AEAO Zu § 240 Säumniszuschläge:
AEAO Zu § 251 Insolvenzverfahren:
AEAO Zu § 361 Aussetzung der Vollziehung:
ErbStG 2 13 29 35
ErbStR 1 2.1 13.7 13.8 13.9 13.10 13a.9
LStR
R 3.11 LStR Beihilfen und Unterstützungen, die wegen Hilfsbedürftigkeit gewährt werden
R 3.12 LStR Aufwandsentschädigungen aus öffentlichen Kassen
R 3.26 LStR Steuerbefreiung für nebenberufliche Tätigkeiten
LStDV 1
BewG 97 109 202
EStH 2a 4.7 10.7 10b.1 10b.3 14 15.6 16.2 16.6 17.5 20.2 44a
StbVV
§ 24 StBVV Steuererklärungen
GewStH 1.7 2.1.5 2.3.1 3.6 3.8 7.1.1 9.3 10a.3.3 35b.1
KStH 1.1 3 4.1 4.4 5.3 5.8 6 7.1 8.1 8.2 8.5 8.6 8.9 8.10 8b 9 11 12 13.1 13.4 14.1 14.5 24 27 31.2 32a 36 37 38
LStH 3.12 41.3
GrEStG 4
AStG 7 10 11 12 15 21
GrStG
§ 3 GrStG Steuerbefreiung für Grundbesitz bestimmter Rechtsträger
§ 4 GrStG Sonstige Steuerbefreiungen
§ 5 GrStG Zu Wohnzwecken benutzter Grundbesitz
GrStR 7 9 10 12 14 18 22 23 27 38
StBerG
§ 4 StBerG Befugnis zu beschränkter Hilfeleistung in Steuersachen
§ 38 StBerG Voraussetzungen für die Befreiung von der Prüfung
§ 44 StBerG Bezeichnung „Landwirtschaftliche Buchstelle“
§ 58 StBerG Tätigkeit als Angestellter
§ 73 StBerG Steuerberaterkammer
§ 85 StBerG Bundessteuerberaterkammer
§ 86 StBerG Aufgaben der Bundessteuerberaterkammer
§ 154 StBerG Bestehende Gesellschaften
§ 166 StBerG Fortgeltung bisheriger Vorschriften
BGB 89 395 489 1805 1807 1908g
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