KFZ Finanzierungsrechner



Der klassische Autokredit, der im Prinzip einem klassischen Ratenkredit (Privatkredit) ähnelt, gehört zu den beliebtesten Finanzierungsmöglichkeiten. Sie erhalten ihn bei Ihrer Hausbank, direkt bei der Händlerbank oder über Internetbanken. Der einzige Unterschied zum Privatkredit besteht darin, dass der Autokredit nur für den Autokauf verwendet werden darf, also wie die Baufinanzierung zweckgebunden erfolgt. In der Regel wird durch Hinterlegung des Fahrzeugbriefes bei der kreditgebenden Bank die zweckentsprechende Verwendung sichergestellt.


Auto Finanzierungs Rechner:

Allgemeine Angaben

Sparzins
%
Durchschnittlicher Kreditzins
%

Barkauf

Listenpreis des Fahrzeugs in Euro
EUR
./. Nachlass beim Händler in Prozent
%

Leasing

Sonderzahlung in Euro
EUR
Laufzeit in Monaten
Mon.
Monatliche Rate in Euro
EUR
Restwert in Euro
EUR

Kauf über Kredit


./. Nachlass beim Händler in %
%
./. Anzahlung (in % v. Listenpreis)
%
Laufzeit in Monaten
Mon.
Effektiver Jahrenszins in %
%


Ermitteln Sie die für Sie günstigste Finanzierung für Pkw / Auto / Kfz.

Auto durchgerechnet: Was lohnt sich mehr – kaufen, finanzieren oder leasen?


Finanzierung oder Leasing? Informationen und Tipps

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Welche Bank ist die beste für Autokredit?

Es ist wichtig, dass Sie verschiedene Anbieter vergleichen. Es kommt immer häufiger vor, dass Sie den Autokredit oder den Ratenkredit auf dem freien Markt deutlich günstiger bekommen als beim Finanzierungspartner des Autohauses. Unabhängig vom Zinssatz hat die Finanzierung über eine Bank noch einen weiteren Vorteil: Im Autohaus sind Sie Barzahler und erhalten daher oft einen zusätzlichen Rabatt, auch bei Zahlung per Überweisung.

Vorsicht ist geboten bei Lockangeboten und bei Werbung mit niedrigen Zinsen. Der Kreditmarkt ist hart umkämpft. Viele Anbieter locken mit sehr niedrigen Zinsen. Eine genaue Prüfung aller Bestandteile des Vertrags ist wichtig. Es gibt Anbieter, die zwar einen niedrigen Zinssatz anbieten. Sie verlangen aber Gebühren für die vorzeitige Rückzahlung des Kredits. Viele Anbieter werben auch mit Zinssätzen, die nur ein kleiner Teil der Kundinnen und Kunden erhält. Dies ist bei bonitätsabhängigen Zinssätzen für Kredite der Fall.

Vorsicht ist auch geboten, wenn Sie von der kreditgebenden Bank nicht in die höchste Bonitätsstufe eingestuft werden, gilt der günstigste Zinssatz nicht. Außerdem sollten Sie - vor allem bei Lockangeboten - nicht alle Ihre Daten angeben. Grund dafür ist, dass viele Kreditanbieter keine unverbindliche Konditionenanfrage bei der Schufa stellen, sondern eine “harte Anfrage” in Form einer Kreditanfrage. Zu viele Kreditanfragen können sich negativ auf Ihren Schufa-Score auswirken. Dies kann zu höheren Zinsen bei anderen Banken führen.

Vergleichen Sie nicht nur den Zinssatz. Prüfen Sie auch, ob die anderen Vertragsbedingungen Ihren Bedürfnissen entsprechen. So reicht es zum Beispiel nicht aus, nur den Zinssatz zu vergleichen, wenn Sie bei einem Autokredit jederzeit den noch offenen Kreditbetrag teilweise oder ganz kostenlos zurückzahlen möchten. Auch ob die kreditgebende Bank kostenlose Sondertilgungen zulässt, können Sie beispielsweise in unserem Autokredit-Vergleich herausfinden.

Tipp: Auch wenn das Finanzierungsangebot des Autohauses am günstigsten erscheint, kann es besser sein, ein anderes Angebot wahrzunehmen und beim Händler bar zu bezahlen. Denn einige Autohäuser gewähren bei Barzahlung oder Überweisung des Kaufpreises bis zu 20 Prozent Rabatt. Das sind immerhin 5.000 Euro Ersparnis auf einen Schlag bei einem Kaufpreis von 25.000 Euro.


Wann eine Finanzierung sinnvoll ist

Die Finanzierung eines Autos kann eine sinnvolle Option sein, wenn Sie das Auto dringend benötigen und nicht über ausreichend Eigenkapital verfügen, um es vollständig zu bezahlen. Es gibt jedoch Vor- und Nachteile, die Sie berücksichtigen sollten, bevor Sie sich für eine Finanzierung entscheiden.

Vorteile:

  • Sofortiger Zugang zum Fahrzeug: Wenn Sie das Auto finanzieren,können Sie es sofort nutzen, anstatt zu sparen und auf den Kauf zu warten.
  • Flexibilität: Sie können den Kaufpreis auf eine längere Zeit verteilen, in dem Sie die Finanzierungsraten auf Monatsraten aufteilen, die besser zu Ihrem Budget passen.
  • Verbessertes Kredit-Score: Wenn Sie die monatlichen Raten rechtzeitig bezahlen, kann dies Ihre Kreditwürdigkeit verbessern und Ihnen in Zukunft helfen, bessere Kreditbedingungen zu erhalten.

Nachteile:

  • Kosten: Die Finanzierung eines Autos kann teurer sein, da Sie Zinsen und möglicherweise auch Gebühren zahlen müssen. Die gesamten Kosten können höher sein als bei einem Barzahlungskauf.
  • Abhängigkeit: Die monatlichen Raten sind Verbindlichkeiten, die Sie über einen längeren Zeitraum erfüllen müssen. Wenn sich Ihre finanzielle Situation verschlechtert, kann es schwierig sein, die Raten zu bezahlen und den Vertrag aufrecht zu erhalten.
  • Verlust an Wert: Das Auto verliert im Laufe der Zeit an Wert, und wenn Sie es finanzieren, kann es sein, dass Sie am Ende mehr zahlen als der tatsächliche Wert des Autos.

Neues Auto durchgerechnet: Finanzierung oder lieber Leasing?

Ihr braucht unbedingt ein neues Auto, aber habt kein Geld auf der hohen Kante. Also was tun: Finanzieren oder lieber doch Leasen?


Es ist wichtig, dass Sie Ihre individuelle Situation und Finanzen sorgfältig prüfen und überlegen, ob eine Finanzierung für Sie sinnvoll ist. Wenn Sie sich dafür entscheiden, sollten Sie verschiedene Angebote vergleichen und sicherstellen, dass Sie den besten Zinssatz und die besten Konditionen erhalten. Beachten Sie bitte auch nachfolgend die Steuertipps.


Steuertipps zur Autofinanzierung und Steuern

Die Autofinanzierung ist ein zentraler Bestandteil vieler unternehmerischer Entscheidungen. Dabei spielt nicht nur die Finanzierung selbst, sondern auch die steuerliche Behandlung eine wichtige Rolle. Im Folgenden werden wichtige Aspekte zur Autofinanzierung und deren steuerliche Auswirkungen vorgestellt.


Autofinanzierung bei Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR)

Bei der Autofinanzierung im Rahmen einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) sind insbesondere die Zinsen und Gebühren relevant, die bei der Darlehensauszahlung anfallen. Der Zeitpunkt des Abflusses dieser Kosten ist gemäß § 11 Abs. 2 Satz 3 EStG zu beachten. Es gilt, diese Ausgaben im Zahlungsjahr geltend zu machen.

Tipp: Eine präzise Dokumentation der Zahlungsflüsse ist unerlässlich, um steuerliche Vorteile optimal auszuschöpfen.


Geldwerter Vorteil bei privater Nutzung eines Firmenwagens

Die private Nutzung eines Firmenwagens führt zu einem geldwerten Vorteil, der versteuert werden muss. Hierzu gibt es zwei Möglichkeiten:

  1. Pauschalversteuerung (1%-Regelung): Diese Methode ist einfach anzuwenden, führt jedoch oft zu einer höheren Steuerbelastung.

  2. Fahrtenbuchmethode: Diese Methode erlaubt eine genauere Aufteilung der privaten und betrieblichen Fahrten und kann die Steuerlast erheblich senken.

Tipp: Überlegen Sie, ob eine wirtschaftlich nachvollziehbare Aufteilung der Zuzahlung zum Firmenwagen die Steuerlast durch Pauschbesteuerung verringern könnte.


Firmenwagen + Rechner


Fahrtenbuchmethode und 1%-Regelung

Die Wahl zwischen der Fahrtenbuchmethode und der 1%-Regelung ist eine der wichtigsten Entscheidungen bei der steuerlichen Behandlung eines Firmenwagens.

  • Fahrtenbuchmethode: Erfordert eine präzise Dokumentation über einen repräsentativen Zeitraum. Geeignet, wenn ein großer Anteil der Nutzung betrieblich ist.

  • 1%-Regelung: Wird von der Finanzverwaltung oft standardmäßig angewandt, wenn kein Fahrtenbuch vorgelegt wird. Dies kann zu einer höheren Steuerbelastung führen.

Hinweis: Die Finanzverwaltung kann die 1%-Methode erzwingen, wenn dem Steuerpflichtigen kein anderer Pkw zur Verfügung steht.


Umsatzsteuerliche Aspekte bei der Fahrzeugnutzung

Unternehmer, die ein Fahrzeug für betriebliche Zwecke erwerben, müssen umsatzsteuerliche Pflichten beachten. Für jedes neu erworbene Fahrzeug ist eine Umsatzsteuererklärung abzugeben. Dies gilt insbesondere bei innergemeinschaftlichem Erwerb neuer Fahrzeuge.

  • Der innergemeinschaftliche Erwerb ist sowohl in der Umsatzsteuer-Voranmeldung als auch in der jährlichen Umsatzsteuererklärung auszuweisen.

  • Achten Sie darauf, dass alle Belege korrekt archiviert werden, um Nachweise für das Finanzamt bereitzuhalten.


Vorsteuerabzug bei unternehmerisch genutzten Fahrzeugen

Der Vorsteuerabzug ist für unternehmerisch genutzte Fahrzeuge möglich, sofern diese dem Unternehmen zugeordnet wurden. Zu beachten sind folgende Punkte:

  • Die Bemessungsgrundlage für die Wertabgabenbesteuerung umfasst die Vorsteuerbeträge aus der Anschaffung, Herstellung, Einfuhr oder dem innergemeinschaftlichen Erwerb des Fahrzeugs.

  • Eine vollständige Zuordnung des Fahrzeugs zum Unternehmensvermögen ist erforderlich, um den vollen Vorsteuerabzug zu nutzen.

Tipp: Dokumentieren Sie die Nutzung des Fahrzeugs sorgfältig, um die Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug zu erfüllen.


Fazit

Die steuerliche Behandlung von Autofinanzierung und Fahrzeugnutzung bietet viele Gestaltungsmöglichkeiten, aber auch Fallstricke. Unternehmer sollten sorgfältig prüfen, welche Optionen für sie wirtschaftlich und steuerlich vorteilhaft sind. Ein erfahrener Steuerberater kann dabei helfen, die richtige Entscheidung zu treffen und steuerliche Vorteile optimal zu nutzen.


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Abschluss eines Leasingvertrags über ein Kfz ohne Kaufverpflichtung – Verbraucher hat kein Widerrufsrecht

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in seiner Entscheidung vom 21. Dezember 2023 (Urteile C-38/21, C-47/21 und C-232/21) wichtige Klarstellungen zum Verbraucherschutz im Bereich des Leasings und der Kreditvergabe für Kraftfahrzeuge getroffen. Hier sind die wesentlichen Punkte der Entscheidung:

  1. Kein Widerrufsrecht bei Leasingverträgen ohne Kaufverpflichtung:

    • Der EuGH hat entschieden, dass ein Verbraucher, der einen Leasingvertrag über ein Kraftfahrzeug ohne Kaufverpflichtung abschließt, kein Widerrufsrecht nach Unionsrecht hat. Dies gilt unabhängig davon, ob der Vertrag im Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen wurde. Ein solcher Leasingvertrag wird eher als Mietvertrag angesehen und fällt nicht unter die Richtlinie über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher (2002/65/EG) oder die Richtlinie über Verbraucherkreditverträge (2008/48/EG).
  2. Widerrufsrecht bei Kreditverträgen:

    • Im Gegensatz dazu hat der Verbraucher ein Widerrufsrecht bei Kreditverträgen, die für den Kauf eines Fahrzeugs abgeschlossen wurden, sofern er nicht ordnungsgemäß über seine Rechte und Pflichten informiert wurde. Die 14-tägige Widerrufsfrist beginnt nicht zu laufen, wenn die bei Vertragsschluss erteilten Informationen unvollständig oder fehlerhaft waren. Der Verbraucher kann sein Widerrufsrecht ausüben, solange der Vertrag nicht vollständig erfüllt wurde, d.h., bis zur Fälligkeit der letzten Rückzahlungsrate. Die Ausübung des Widerrufsrechts kann nicht als missbräuchlich angesehen werden, selbst wenn sie lange nach Vertragsschluss erfolgt, solange der Kreditvertrag noch nicht vollständig erfüllt wurde.
  3. Schutz des Verbrauchers und der Unternehmer:

    • Die Entscheidung des EuGH zielt darauf ab, die Rechte der Verbraucher zu schützen, indem sie sicherstellt, dass diese über ihre Rechte und Pflichten vollständig informiert werden, bevor sie sich vertraglich binden. Gleichzeitig schützt sie die Unternehmer vor erheblichen wirtschaftlichen Schäden, die durch späte Widerrufe entstehen könnten, indem sie das Widerrufsrecht bei vollständig erfüllten Verträgen ausschließt.

Diese Entscheidung des EuGH stellt eine wichtige Klärung im Bereich des Verbraucherschutzes dar, insbesondere im Hinblick auf die unterschiedliche Behandlung von Leasingverträgen ohne Kaufverpflichtung und Kreditverträgen. Sie betont die Notwendigkeit, dass Verbraucher bei finanziellen Entscheidungen, insbesondere solchen, die langfristige Verpflichtungen wie Fahrzeugleasing oder -kredite betreffen, angemessen informiert und geschützt werden.


Finanzierungsgeschäfte, Leasinggeschäfte, Konsumentenkreditgeschäfte und Zahlungen der Hersteller/Händler an Autobanken

Umsatzsteuerrechtliche Behandlung von Zahlungen

Bei der umsatzsteuerrechtlichen Behandlung von Zahlungen der Hersteller oder Händler an Autobanken und sonstige Finanzierungsinstitute im Rahmen von Finanzierungs- und Leasinggeschäften sowie Konsumentenkrediten ergeben sich wichtige Aspekte, die unter Berücksichtigung der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder zu beachten sind.


I. Sachverhalt

Zur Finanzierung des Erwerbs von Kraftfahrzeugen oder anderen hochpreisigen Konsumwaren wie Elektrogeräten oder Möbeln wird häufig ein Finanzierungs- oder Leasingvertrag abgeschlossen. Die Zinsen oder Leasingraten sind dabei oft unter dem Marktniveau, da der Hersteller oder Händler der Autobank oder dem Finanzierungsinstitut eine Zuzahlung leistet.

Der Kunde sieht im Vertrag lediglich die vergünstigte Leasing- oder Kreditrate und hat keine Kenntnis über Art und Höhe der Zuzahlung des Herstellers oder Händlers. Umsatzsteuerrechtlich können solche Zuzahlungen als Entgelt für eine Leistung eigener Art, als Entgeltminderung oder als Entgelt von dritter Seite eingestuft werden. Die genaue Behandlung richtet sich nach dem Leistungswillen der Beteiligten.


II. Finanzierung durch Autobanken

Autobanken sind häufig Tochtergesellschaften von Fahrzeugherstellern und dienen primär der Absatzförderung ihrer Marke.

Umsatzsteuerliche Einordnung

Die Autobank erbringt durch die Gewährung von zinsgünstigen Finanzierungen oder Leasinggeschäften eine Leistung zugunsten der Absatzförderung des Herstellers oder Händlers. Die Zuzahlungen des Herstellers oder Händlers stellen dabei Entgelte für diese Leistung der Autobank dar.

Dies gilt auch, wenn ein Verkaufsagent die Zuzahlung leistet. Die Grundsätze des BMF-Schreibens vom 28. September 2011 (BStBl 2011 I S. 935) sind hier anzuwenden.


III. Finanzierung durch sonstige Institute

Auch unabhängige Kredit- oder Leasinginstitute treten als Finanzierungsgeber auf. Die umsatzsteuerrechtliche Behandlung unterscheidet sich je nach Art der Finanzierung:

1. Finanzierung durch Kreditvergabe

Bei Konsumentenkrediten ist das Ziel des Kreditinstituts die Einräumung eines Kredits an den Kunden. Zahlungen des Händlers an das Institut dienen der Ermöglichung eines günstigen Zinssatzes und stellen ein Entgelt von dritter Seite dar. Eine Minderung der Bemessungsgrundlage für die Lieferung des Händlers an den Kunden ist ausgeschlossen.

2. Finanzierung durch Leasing

Beim Leasing erwirbt der Leasinggeber den Gegenstand vom Hersteller oder Händler und überlässt ihn dem Kunden gegen Leasingraten zur Nutzung.

Steuerliche Behandlung

  • Zahlungen des Herstellers oder Händlers an den Leasinggeber zur Subventionierung der Leasingraten gelten als Rabattgewährung für die Lieferung des Leasinggegenstandes.

  • Der Leasinggeber kann nur den geminderten Vorsteuerabzug geltend machen.

Die Aussagen zur Finanzierung durch Leasing gelten auch bei händlerverbundenen Unternehmen.


IV. Änderung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses

Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass wurde entsprechend der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden angepasst. Zahlungen von Herstellern oder Händlern an Finanzierungsinstitute können als Entgelt für eine Leistung eigener Art, als Entgeltminderung oder als Entgelt von dritter Seite eingestuft werden.


V. Anwendung

Die neuen Grundsätze gelten für alle offenen Fälle. Für Umsätze vor dem 1. Januar 2014 wird es nicht beanstandet, wenn Beteiligte unter Berufung auf das BMF-Schreiben vom 28. September 2011 von einem Entgelt für eine sonstige Leistung ausgehen.


Normenkette: UStG § 3 Abs. 1
Fundstellen: BStBl I, 2013, 1219

Rechtsgrundlagen zum Thema: finanzierung

EStG 
EStG § 2a Negative Einkünfte mit Bezug zu Drittstaaten

EStG § 4 Gewinnbegriff im Allgemeinen

EStG § 19

EStG § 92a Verwendung für eine selbst genutzte Wohnung

EStR 
EStR R 4.2 Betriebsvermögen

EStR R 6a. (Rückstellungen für Pensionsverpflichtungen

EStR R 21.5 Behandlung von Zuschüssen

GewStG 
GewStG § 3 Befreiungen

GewStG § 35c Ermächtigung

KStG 5 8a 21
AO 
AO § 31b Mitteilungen zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung

AO § 31b Mitteilungen zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung

UStAE 
UStAE 1.3. Schadensersatz

UStAE 1.4. Mitgliederbeiträge

UStAE 1.6. Leistungsaustausch bei Gesellschaftsverhältnissen

UStAE 2.5. Betrieb von Anlagen zur Energieerzeugung

UStAE 3.5. Abgrenzung zwischen Lieferungen und sonstigen Leistungen

UStAE 3.10. Einheitlichkeit der Leistung

UStAE 3a.3. Ort der sonstigen Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück

UStAE 3a.9. Leistungskatalog des § 3a Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 bis 10 UStG

UStAE 10.2. Zuschüsse

UStAE 1.3. Schadensersatz

UStAE 1.4. Mitgliederbeiträge

UStAE 1.6. Leistungsaustausch bei Gesellschaftsverhältnissen

UStAE 2.5. Betrieb von Anlagen zur Energieerzeugung

UStAE 3.5. Abgrenzung zwischen Lieferungen und sonstigen Leistungen

UStAE 3.10. Einheitlichkeit der Leistung

UStAE 3a.3. Ort der sonstigen Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück

UStAE 3a.9. Leistungskatalog des § 3a Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 bis 10 UStG

UStAE 10.2. Zuschüsse

GewStR 
GewStR R 8.1 Hinzurechnung von Finanzierungsanteilen

UStR 
UStR 4. Mitgliederbeiträge

UStR 6. Leistungsaustausch bei Gesellschaftsverhältnissen

UStR 25. Abgrenzung zwischen Lieferungen und sonstigen Leistungen

UStR 34. Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück

UStR 39. Leistungskatalog des § 3a Abs. 4 Nr. 1 bis 11 UStG

UStR 150. Zuschüsse

KStR 5.12
GewStDV 19
AEAO 
AEAO Zu § 30 Steuergeheimnis:

AEAO Zu § 31b Mitteilungen zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung:

AEAO Zu § 52 Gemeinnützige Zwecke:

AEAO Zu § 66 Wohlfahrtspflege:

AEAO Zu § 67 Krankenhäuser:

AEAO Zu § 68 Einzelne Zweckbetriebe:

HGB 
§ 255 HGB Bewertungsmaßstäbe

§ 342d HGB Finanzierung der Prüfstelle

ErbStR 7.3
EStH 4.2.15 4.7 4.8 5.6 6.4 6.11 7.2 10.3 15.1 20.2 21.2 24.2 25 33a.1 34c.3
GewStH 2.4.2 8.1.1 8.8
KStH 5.11 10.3
LStH 9.9 9.10
ErbStH B.186.1
BGB 247 356d 357a 358 359 360 488 489 490 491 491a 492 492a 492b 493 494 495 496 497 498 499 500 501 502 503 504 504a 505 505a 505b 505c 505d 506 507 508 509 510 511 512 513 514 515 559a 648a 655a 655b 655c 655d 655e 778

Weitere Informationen zu diesem Thema aus dem Steuer-Blog:


BFH Urteile zu diesem Thema und weiteres:


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