Steuervorteile durch Investitionsabzugsbetrag berechnen
Wie funktioniert der Investitionsabzugsbetrag (IAB) und für was kann ich einen IAB bilden?
Inhalt:
Steuervorteile durch Investitionsabzugsbetrag (IAB)

Der Investitionsabzugsbetrag (IAB) gemäß § 7g EStG bietet Unternehmen die Möglichkeit, steuerliche Vorteile durch vorgezogene Abschreibungen zu nutzen. Dieser Beitrag zeigt, wie Sie den IAB richtig nutzen, welche Fallstricke zu vermeiden sind und welche Buchungssätze anzuwenden sind.
Investitionsabzugsbetrag § 7g EStG
Wichtige Informationen zum Thema Investitionsabzugsbetrag und dessen Nutzung zur Steuerersparnis zusammengefasst:
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Investitionsabzugsbetrag zur Steuerminderung: Unternehmen können den Investitionsabzugsbetrag nutzen, um ihren Gewinn und damit ihre Steuerlast zu reduzieren, indem sie eine Rücklage für geplante betriebliche Anschaffungen bilden. Dies ist besonders nützlich, wenn der tatsächliche Gewinn höher als erwartet ausfällt.
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Flexibilität des Investitionsabzugsbetrags: Interessant ist, dass der Investitionsabzugsbetrag auch dann gebildet werden kann, wenn später keine tatsächliche Investition erfolgt. Allerdings führt dies zu einer Nachzahlung inklusive Zinsen, wenn die geplante Investition nicht durchgeführt wird.
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Zielgruppe und Voraussetzungen: Der Investitionsabzugsbetrag richtet sich an Unternehmen und Freiberufler. Seit dem Jahressteuergesetz 2020 können auch größere Unternehmen mit einem Gewinn von bis zu 200.000 € davon profitieren.
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Realistische Investitionsplanung: Es ist wichtig, dass die geplante Investition realistisch und angemessen ist. Unrealistische oder übermäßig teure Investitionen können von den Finanzbehörden hinterfragt werden.
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Investitionsabzugsbeträge nach § 7g EStG ermöglichen die Vorverlagerung von Abschreibungen in ein Wirtschaftsjahr vor Anschaffung oder Herstellung begünstigter Wirtschaftsgüter. Durch die Inanspruchnahme von Investitionsabzugsbeträgen nach § 7g EStG können bis zu 40 % (neu 50 %) der AfA bereits in einem Jahr vor der tatsächlichen Anschaffung oder Herstellung begünstigter Wirtschaftsgüter steuermindernd abgezogen werden.
Merkblatt:
Investitionsabzugsbetrag und Sonderabschreibung
Artikelnummer: 1622, Stand: 01/2021, 8 Seiten
So funktioniert die Nutzung des Investitionsabzugsbetrags (IAB)
Grundsatz
Ein Unternehmer kann für geplante Investitionen bis zum Ende des dritten auf die Bildung des IAB folgenden Jahres einen Investitionsabzugsbetrag in Höhe von maximal 40 % der voraussichtlichen Anschaffungskosten berücksichtigen.
Welche Investitionen sind begünstigt?
Ein Investitionsabzugsbetrag darf nur für Wirtschaftsgüter beansprucht werden, die:
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beweglich und abnutzbar sind (z. B. Computer, Maschinen, Büromöbel, Pkw etc.).
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zum Anlagevermögen gehören.
Begünstigt sind:
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neue oder gebrauchte Wirtschaftsgüter.
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geringwertige Wirtschaftsgüter.
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Wirtschaftsgüter mit Anschaffungs- oder Herstellungskosten zwischen 150 und 1.000 EUR , für die ein Sammelposten gebildet wird.
Nicht begünstigt sind z. B.:
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Grundstücke und Gebäude.
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Firmenwerte, Software und Beteiligungen.
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Warenvorräte.
Tipp: Das Anlagegut muss nicht neu sein – auch gebrauchte Wirtschaftsgüter sind förderfähig!
Wer kann den IAB nutzen?
Begünstigt sind:
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Bilanzierende Unternehmer mit einem Betriebsvermögen von bis zu 235.000 EUR.
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Land- und Forstwirte mit einem Wirtschaftswert von bis zu 125.000 EUR.
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Einnahme-Überschuss-Rechner, wenn ihr Gewinn im betreffenden Jahr nicht mehr als 100.000 EUR beträgt.
Gewinnmindernder Abzug
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Der Abzugsbetrag mildert den steuerlichen Gewinn außerhalb der Bilanz.
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Erfolgt innerhalb von drei Jahren keine Investition, wird der Abzugsbetrag rückwirkend wieder hinzugerechnet und der Steuerbescheid geändert.
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Nachzahlungen sind dann ggf. zu verzinsen.
Wichtig: Der Investitionsgegenstand muss im Anschaffungsjahr und Folgejahr mindestens 90 % betrieblich genutzt werden. Andernfalls droht eine rückwirkende Gewinnerhöhung.
Auflösung des Investitionsabzugsbetrags
Die Auflösung erfolgt:
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Zum Zeitpunkt der Anschaffung des begünstigten Wirtschaftsguts durch Gewinnerhöhung in Höhe des ursprünglichen Abzugsbetrags.
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Spätestens nach 3 Jahren, falls keine Investition erfolgt ist (rückwirkende Gewinnerhöhung im Ursprungsjahr).
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Freiwillig vor Ablauf der 3 Jahre (ebenfalls rückwirkend im Ursprungsjahr).
Siehe auch Rückgängigmachung von Investitionsabzugsbeträgen.
Nachteile und Risiken
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Wird die geplante Investition nicht innerhalb von drei Jahren realisiert oder
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Wird ein anderer Gegenstand angeschafft als ursprünglich geplant,
dann: Muss der Investitionsabzugsbetrag rückwirkend im Ursprungsjahr aufgelöst werden. Es entstehen echte Nachzahlungszinsen . Eine Verschiebung der Ausgaben ist nicht mehr möglich.
Praxistipp: Werden Investitionen doch nicht wie geplant durchgeführt, kann es sinnvoll sein, den IAB freiwillig vorzeitig aufzulösen, um steuerliche Nachteile zu vermeiden.
Zusätzlich zum Investitionsabzugsbetrag kann nach § 7g Abs. 5 EStG eine Sonderabschreibung von insgesamt 20 Prozent vorgenommen werden, die auf das Anschaffungsjahr und die vier folgenden Jahre verteilt werden darf.
Hinweis: Mit dem Jahressteuergesetz 2020 gehören auch vermietete Wirtschaftsgüter zu den begünstigten Wirtschaftsgütern.
Jahresabschluss und Investitionsabzugsbetrag
1. Das richtige Konto: So kontieren Sie richtig!
In der Buchhaltung wird der IAB außerbilanziell erfasst. Hier eine tabellarische Übersicht für SKR 03 und SKR 04:
Kontenbezeichnung | SKR 03 | SKR 04 | Bilanz/GuV-Position |
---|---|---|---|
Investitionsabzugsbetrag § 7g Abs. 1 EStG, außerbilanziell (Soll) | 9970 | 9970 | Steuerliche Ausgleichsposten |
Investitionsabzugsbetrag § 7g Abs. 1 EStG, außerbilanziell (Haben) | 9971 | 9971 | Steuerliche Ausgleichsposten |
Hinzurechnung IAB § 7g Abs. 2 EStG (Haben) | 9972 | 9972 | Steuerliche Ausgleichsposten |
Hinzurechnung IAB § 7g Abs. 2 EStG (Soll) | 9973 | 9973 | Steuerliche Ausgleichsposten |
Rückgängigmachung IAB § 7g Abs. 3 EStG | 9974 | 9974 | Steuerliche Ausgleichsposten |
2. Bildung und Aufstockung des Investitionsabzugsbetrags
Ein Unternehmer kann den Investitionsabzugsbetrag aufstocken, solange die Investition noch nicht erfolgt ist. Die Berechnung:
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Firmen-Pkw: 34.000 EUR × 50 % = 17.000 EUR
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Computer: 4.000 EUR × 50 % = 2.000 EUR
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Gesamtvolumen: 19.000 EUR
Herr Huber möchte den Gewinn nur um 10.000 EUR mindern, daher bucht er:
Buchungssatz:
Investitionsabzugsbetrag § 7g Abs. 1 EStG, außerbilanziell (Soll) 10.000 EUR
an Investitionsabzugsbetrag § 7g Abs. 1 EStG, außerbilanziell (Haben) 10.000 EUR
Die restlichen 9.000 EUR können im Folgejahr geltend gemacht werden.
3. Voraussetzungen für die Inanspruchnahme
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Begünstigt sind abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens.
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Maximale Höhe des IAB: 50 % der voraussichtlichen Anschaffungskosten .
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Obergrenze: 200.000 EUR.
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Mindestens 90 % betriebliche Nutzung des Wirtschaftsguts.
4. Gewerbesteuerrückstellung und Investitionsabzugsbetrag
Der IAB wirkt sich auf die Gewerbesteuerrückstellung aus, da er den steuerlichen Gewinn senkt. Die Berechnung erfolgt auf Basis des handelsrechtlichen Gewinns.
Vorgang | Handelsbilanz | Steuerbilanz |
Gewinn | 200.000 EUR | 120.000 EUR |
Gewerbesteuerrückstellung | 28.000 EUR | 28.000 EUR |
Buchungsvorschlag:
Gewerbesteueraufwand (SKR 03: 4320 / SKR 04: 7610) 28.000 EUR
an Gewerbesteuerrückstellung (SKR 03: 0956 / SKR 04: 3035) 28.000 EUR
5. Freiwillige Auflösung des IAB
Der IAB kann vorzeitig aufgelöst werden, um Verlustrückträge zu nutzen. Beispiel:
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Verlust im Jahr 2025: 24.000 EUR
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IAB aus dem Jahr 2024: 15.000 EUR
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Verlustrücktrag: 15.000 EUR
-
Steuerliche Auswirkung: 0 EUR
Das Finanzamt kann keine Nachzahlungszinsen festsetzen.
Fazit
Der Investitionsabzugsbetrag bietet Unternehmern erhebliche Steuervorteile, erfordert jedoch eine durchdachte Planung. Wichtige Aspekte sind die richtige Buchung, eine mögliche Aufstockung sowie eine gezielte Gestaltung zur Gewerbesteuerrückstellung. Bei Fragen zur optimalen Nutzung des IAB kann eine steuerliche Beratung sinnvoll sein.
Weitere Informationen und Tipps: Für detailliertere Informationen und zusätzliche Tipps empfiehlt sich eine Beratung beim Steuerberater, der weitere wertvolle Hinweise zur Steueroptimierung bietet.
Rückgängigmachung von Investitionsabzugsbeträgen
Hintergrund
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat mit Schreiben vom 15. August 2014 (IV C 6 - S 2139-b/07/10002/IV A 3 - S 0460a/08/10001, BStBl I 2014, 1174) die steuerlichen Folgen der Rückgängigmachung von Investitionsabzugsbeträgen (IAB) nach § 7g Abs. 3 EStG konkretisiert. Anlass war das Urteil des Bundesfinanzhofes (BFH) vom 11. Juli 2013, das die Verzinsung von Steuernachforderungen in solchen Fällen regelt.
Wichtige Erkenntnisse des BFH-Urteils
Laut BFH stellt die Rückgängigmachung eines Investitionsabzugsbetrags ein rückwirkendes Ereignis im Sinne des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO dar. Dies bedeutet:
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Die Verzinsung von Steuernachforderungen beginnt erst 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres , in dem der Investitionsabzugsbetrag rückgängig gemacht wurde (§ 233a Abs. 2a AO).
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Diese Regelung ist jedoch ab dem Veranlagungszeitraum 2013 nicht mehr anwendbar.
Anwendung der Neuregelung
Ab dem 1. Januar 2013 gelten geänderte Vorgaben:
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§ 7g Abs. 3 Satz 4 EStG ist für nach dem 31.12.2012 endende Wirtschaftsjahre anwendbar.
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Bei Land- und Forstwirten, deren Wirtschaftsjahr vom Kalenderjahr abweicht, unterliegt nur der Anteil der Verzinsung nach § 233a Abs. 2 AO, der dem Kalenderjahr 2013 zuzurechnen ist.
Verfahrensrechtliche Konsequenzen
1. Fälle mit vorgelagertem Feststellungsverfahren
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Falls in einem Feststellungsbescheid Angaben über das Vorliegen eines rückwirkenden Ereignisses fehlen, müssen diese in einem Ergänzungsbescheid nach § 179 Abs. 3 AO nachgeholt werden.
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Der Ergänzungsbescheid bildet die Grundlage für die Zinsfestsetzung .
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Ein Antrag auf Erlass eines Ergänzungsbescheids kann innerhalb der Feststellungsfrist erfolgen.
2. Fälle ohne vorgelagertes Feststellungsverfahren
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In solchen Fällen erfolgt keine gesonderte Feststellung eines rückwirkenden Ereignisses.
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Die Entscheidung über die Anwendung des § 233a Abs. 2a AO erfolgt ausschließlich mit der Zinsfestsetzung.
Verzinsung bei der Gewerbesteuer
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Die Feststellung eines rückwirkenden Ereignisses wird in den Gewerbesteuermessbescheid aufgenommen.
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Ein Ergänzungsbescheid nach § 179 Abs. 3 AO ist für den Gewerbesteuermessbescheid nicht zulässig .
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In solchen Fällen ist der Gewerbesteuermessbescheid als Grundlagenbescheid für die Zinsfestsetzung anzufechten.
Fazit
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Investitionsabzugsbeträge sind ein Steuerplanungsinstrument , das eine spätere Investition erleichtern kann.
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Die Rückgängigmachung kann jedoch erhebliche steuerliche Auswirkungen haben , insbesondere durch Steuernachforderungen und Zinsfestsetzungen.
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Unternehmen sollten die gesetzlichen Fristen und Dokumentationspflichten beachten , um unerwartete Steuerbelastungen zu vermeiden.
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Sorgfältige Steuerplanung und rechtzeitige Beratung sind entscheidend, um die optimalen steuerlichen Vorteile des Investitionsabzugsbetrags zu nutzen.
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