Grundfreibetrag in der Steuererklärung


Was bedeutet der Grundfreibetrag in der Einkommensteuer/ Steuererklärung?

Grundfreibetrag

Der Grundfreibetrag ist ein Betrag, bis zu dem man in Deutschland keine Einkommensteuer zahlen muss. Er ist ein wichtiger Bestandteil des deutschen Steuersystems und wird jedes Jahr angepasst. Der Grundfreibetrag gilt für alle Steuerpflichtigen, unabhängig von ihrem Alter, ihrer Beschäftigungsart oder ihrem Familienstand. Rechtsgrundlage § 32a Abs. 1 EStG.

Jeder Einkommensteuerpflichtige in Deutschland hat Anspruch auf einen Grundfreibetrag. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts muss dem Steuerpflichtigen nach Erfüllung seiner Einkommensteuerschuld von seinem Erworbenen zumindest so viel verbleiben, wie er zur Bestreitung seines notwendigen Lebensunterhalts und – unter Berücksichtigung von Art. 6 Abs. 1 des Grundgesetzes – desjenigen seiner Familie bedarf (Existenzminimum). Für jeden steuerpflichtigen Erwachsenen beziehungsweise für jedes zu berücksichtigende Kind wird jeweils ein gleich hohes Existenzminimum ermittelt.

Grafik Grundfreibeträge 2013 - 2022 in Euro

Im Jahr 2022 beträgt der Grundfreibetrag 9.936 Euro. Das bedeutet, dass man als Steuerpflichtiger in Deutschland bis zu diesem Betrag steuerfrei verdienen kann. Wenn das zu versteuernde Einkommen höher ist als der Grundfreibetrag, müssen Steuern gezahlt werden.

Für 2023 ergibt sich eine Mindesthöhe des Freibetrags für das Existenzminimum eines Erwachsenen von 10.908 Euro € (Grundfreibetrag) beziehungsweise eines Kindes von insgesamt 8.952 € (Kinderfreibetrag zuzüglich des Freibetrags für Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf).

Hinweis: Beschränkt Steuerpflichtige profitieren nicht von Grundfreibetrag.

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Einkommensteuertarif + Grundfreibetrag

Wie viel Steuer auf das zu versteuernde Einkommen gezahlt werden muss, ergibt sich aus dem Einkommensteuertarif (§ 32a EStG). Er ist in einzelne Zonen, beginnend mit dem Grundfreibetrag, unterteilt. Liegt Ihr zu versteuerndes Einkommen unter dem Grundfreibetrag, fallen keine Steuern an. Nur für den übersteigenden Betrag müssen Sie Steuern zahlen. Der Grundfreibetrag, bis zu dem nach den Tarifvorschriften des Einkommensteuergesetzes das zu versteuernde Einkommen steuerfrei bleibt, beträgt:

Berechnen Sie mit dem Online-Rechner, ob bzw. wie viel Einkommensteuer Sie zahlen müssen:

Einkommensteuerrechner

 

incl. Grundfreibetrag in Höhe von: 11604,- (2024)

Jahr:

Veranlagung:

Kichensteuer:


zu versteuerndes Einkommen in Euro:
Euro


Beim Splitting-Verfahren wird der Grundfreibetrag zweimal berücksichtigt.

Grundtabelle / Splittingtabelle
20158.472 EUR/16.944 EUR
20168.652 EUR/17.304 EUR
20178.820 EUR/17.640 EUR
20189.000 EUR/18.000 EUR
20199.168 EUR/18.336 EUR
20209.408 EUR/18.816 EUR
20219.744 EUR/19.488 EUR
20229.984 EUR/19.968 EUR
202310.908 EUR/21.816 EUR

Bei der Berechnung der Einkommensteuer wird zuerst das zu versteuernde Einkommen ermittelt, indem von den Einkünften bestimmte Ausgaben (z.B. Werbungskosten, Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen) abgezogen werden. Anschließend wird auf das zu versteuernde Einkommen der Steuertarif angewandt, um die Steuerschuld zu ermitteln.

Ist der Grundfreibetrag Brutto oder Netto? Der Grundfreibetrag gilt nur für das zu versteuernde Einkommen und nicht für das Bruttoeinkommen. Das zu versteuernde Einkommen ergibt sich aus dem Bruttoeinkommen abzüglich bestimmter Ausgaben und Freibeträge, wie z.B. Werbungskosten, Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen und eben dem Grundfreibetrag.

Der Grundfreibetrag wird (netto) vom zu versteuernden Einkommen abgezogen wird, bevor der Steuertarif angewandt wird. Wenn das zu versteuernde Einkommen unterhalb des Grundfreibetrags liegt, fällt also keine Einkommensteuer an. Liegt das zu versteuernde Einkommen über dem Grundfreibetrag, wird der Betrag, der den Grundfreibetrag übersteigt, mit dem entsprechenden Steuersatz besteuert. Er wird jedoch nicht wie andere Freibeträge einfach vom Einkommen abgezogen, sondern nach der Tarifformel vom zu versteuernden Einkommen abgezogen.

Für über dem Grundfreibetrag liegende zu versteuernde Einkommen steigen die Steuersätze in zwei linear-progressiven Zonen von 14 % (Eingangssteuersatz) auf den Spitzensteuersatz von 42 % an. Ab einem besonders hohen zu versteuernden Einkommen steigt der Steuersatz um weitere 3 Prozentpunkte. Siehe auch Tarif

Beispiel: Gerne gebe ich Ihnen ein Beispiel zur Veranschaulichung des Grundfreibetrags:

Angenommen, eine Person hat im Jahr 2023 ein zu versteuerndes Einkommen von 20.000 Euro. Der Grundfreibetrag beträgt in diesem Jahr 9.744 Euro. Zunächst wird der Grundfreibetrag vom zu versteuernden Einkommen abgezogen, sodass nur noch 10.256 Euro übrig bleiben, die der Einkommensteuer unterliegen.

Dann wird der Steuertarif angewendet, der in Deutschland progressiv ist, das bedeutet, dass der Steuersatz mit steigendem Einkommen ansteigt. Für das Beispiel nehmen wir vereinfacht an, dass ein Steuersatz von 25 % für das zu versteuernde Einkommen gilt. Somit ergibt sich eine Steuerschuld von 2.564 Euro (10.256 Euro x 25 %).

Da der Grundfreibetrag bereits vom zu versteuernden Einkommen abgezogen wurde, fällt für den ersten Betrag von 9.744 Euro keine Einkommensteuer an. Die Person muss also lediglich für den Teil des Einkommens, der über dem Grundfreibetrag liegt, Einkommensteuer zahlen. In diesem Beispiel beträgt die Einkommensteuer also 2.564 Euro.

Ist der Grundfreibetrag in der Steuertabelle berücksichtigt?: Ja, der Grundfreibetrag ist bereits in den Steuertabellen (sowohl Lohnsteuer- als auch Einkommensteuertabelle) eingearbeitet, so dass Sie den Grundfreibetrag nicht abziehen müssen. In der Monats-Lohnsteuertabelle ist der Grundfreibetrag monatlich berücksichtigt.

Tipp: Sofern Ihre gesamten steuerpflichtigen Einnahmen (z.B. Kapitaleinkünfte, Vermietungseinkünfte oder Renteneinkünfte ) unter dem Grundfreibetrag liegen, können Sie bei Ihrem Finanzamt eine Nichtveranlagungs-Bescheinigung (NV-Bescheinigung) beantragen.

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Wird der Grundfreibetrag in der Steuererklärung automatisch berücksichtigt?

Ja, der Grundfreibetrag wird automatisch bei der Berechnung der Einkommensteuer berücksichtigt. Das bedeutet, dass er bereits in den Steuertarif integriert ist und somit bei der Berechnung der Einkommensteuer automatisch abgezogen wird.

Wenn Sie eine Einkommensteuererklärung abgeben, müssen Sie den Grundfreibetrag nicht extra angeben. Der Betrag wird automatisch von den Finanzbehörden berücksichtigt. Wenn Sie jedoch besondere Umstände haben, die sich auf den Grundfreibetrag auswirken können, sollten Sie diese in der Steuererklärung angeben, damit sie bei der Berechnung der Einkommensteuer berücksichtigt werden können.

Tipp: Wenn Ihr Einkommen über dem Grundfreibetrag liegt, sollten Sie prüfen, ob Sie eine Steuererklärung abgeben müssen oder ob es sich lohnt eine Steuererklärung freiwillig abzugeben (Steuererstattung). Siehe auch Online Steuererklärung.

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Wo steht der Grundfreibetrag im Steuerbescheid?

Der Grundfreibetrag wird normalerweise nicht explizit im Steuerbescheid aufgeführt. Der Steuerbescheid gibt in der Regel lediglich Auskunft darüber, wie hoch die festgesetzte Einkommensteuer ist und welche Einkünfte und Ausgaben in die Berechnung einbezogen wurden.

Wenn Sie wissen möchten, ob der Grundfreibetrag bei der Berechnung der Einkommensteuer berücksichtigt wurde, können Sie dies anhand der Angaben im Steuerbescheid indirekt überprüfen. Wenn in der Berechnung der Einkommensteuer ein Betrag angegeben ist, der dem Grundfreibetrag entspricht oder geringer ist, können Sie davon ausgehen, dass der Grundfreibetrag bei der Berechnung berücksichtigt wurde und dass für den entsprechenden Betrag keine Einkommensteuer anfällt.

Wenn Sie unsicher sind, ob der Grundfreibetrag bei der Berechnung Ihrer Einkommensteuer berücksichtigt wurde, können Sie sich auch an das zuständige Finanzamt wenden und um Aufklärung bitten.

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Wie wird der Grundfreibetrag bei der Rente berücksichtigt?

Der Grundfreibetrag wird auch bei der Besteuerung von Renteneinkünften berücksichtigt. Renteneinkünfte sind seit dem Jahr 2005 grundsätzlich steuerpflichtig, wobei ein Teil der Renteneinkünfte steuerfrei bleibt (siehe auch Rentenbesteuerung). Dabei ist der Anteil der Renteneinkünfte, der steuerfrei bleibt, von dem Jahr des Rentenbeginns abhängig.

Der Grundfreibetrag wird bei der Besteuerung von Renteneinkünften dadurch berücksichtigt, dass er bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens von Rentnern berücksichtigt wird. Das zu versteuernde Einkommen ergibt sich aus der Summe aller Einkünfte im Jahr (z.B. Rente, Arbeitseinkommen, Mieteinnahmen etc.), abzüglich bestimmter Ausgaben (z.B. Vorsorgeaufwendungen, Werbungskosten etc.).

Der Grundfreibetrag wird von diesem zu versteuernden Einkommen abgezogen, bevor der individuelle Steuersatz angewendet wird. Somit werden Rentenbezüge bis zur Höhe des Grundfreibetrags nicht besteuert. Rentenbezüge, die den Grundfreibetrag übersteigen, werden mit dem entsprechenden Steuersatz besteuert.

Es ist wichtig zu beachten, dass bei der Besteuerung von Renteneinkünften ein abweichender Steuersatz angewendet wird als bei der Besteuerung von Arbeits- oder sonstigen Einkünften. Der individuelle Steuersatz ist bei Rentnern meist niedriger, da Renteneinkünfte in der Regel geringer sind als Arbeits- oder sonstige Einkünfte.

Tipp: Wenn Sie wissen möchten, ob Sie als Rentner über dem Grundfreibetrag liegen und eine Steuererklärung abgeben müssen, dann finden Sie hier einen Renten-Steuerrechner.

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Einkommensteuerliche Existenzminimum

Das Existenzminimum bezeichnet den Betrag, den eine Person benötigt, um ihre grundlegenden Bedürfnisse zu decken und ein menschenwürdiges Leben zu führen. Dazu gehören insbesondere:

  1. Nahrungsmittel und Getränke: Der Bedarf an Nahrungsmitteln variiert je nach Alter, Geschlecht und körperlicher Aktivität. Eine ausgewogene Ernährung ist wichtig, um den Körper mit allen notwendigen Nährstoffen zu versorgen.

  2. Wohnkosten: Die Kosten für eine angemessene Wohnung sollten in das Existenzminimum einbezogen werden. Dazu zählen Mietkosten, Nebenkosten und gegebenenfalls auch die Kosten für Energie und Wasser.

  3. Kleidung: Auch Kleidung und Schuhe sind Teil des Existenzminimums. Die benötigte Menge und Qualität hängt von verschiedenen Faktoren wie Klima, Beruf und sozialem Umfeld ab.

  4. Gesundheitskosten: Kosten für medizinische Behandlungen, Arzneimittel und Krankenversicherung sollten in das Existenzminimum einbezogen werden.

  5. Persönliche Bedürfnisse: Hierzu zählen zum Beispiel Hygieneartikel, Telefonkosten oder öffentliche Verkehrsmittel, die für die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben notwendig sind.

Das Existenzminimum ist also ein individueller Bedarf, der von verschiedenen Faktoren wie Lebenssituation, Bedarf und sozialen Standards abhängt. In Deutschland wird das Existenzminimum durch den Regelbedarf für die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung sowie durch den Regelbedarf für Arbeitslosengeld II definiert.

Der im Sozialhilferecht anerkannte Mindestbedarf, den der Staat bei einem mittellosen Bürger im Rahmen sozialstaatlicher Fürsorge durch staatliche Leistungen zu decken hat, ist die Maßgröße für das einkommensteuerliche Existenzminimum. Dies stellt sicher, dass der Anteil des Einkommens, der zur Bestreitung des Lebensunterhalts absolut notwendig ist (Existenzminimum), nicht mit Steuern belastet wird.

Darstellung der steuerfrei zu stellenden sächlichen Existenzminima und der entsprechenden einkommensteuerlichen Freibeträge
in €


Erwachsene

Kinder

Jahr

2021

2022

2021

2022

Regelsatz

5.352

5.400

3.780

3.816

Bildung und Teilhabe

-

-

324

324

Mietkosten

3.612

3.684

1.092

1.104

Heizkosten

780

804

216

216

Sächliches Existenzminimum

9.744

9.888

5.412

5.460

Steuerlicher Freibetrag

9.408

9.408

5.172

5.172

Quelle: 13. Existenzminimumbericht, Bundestagsdrucksache 19/22800, Seite 10


Die vorgenannten Existenzminima stellen statistisch belegte Mindestbeträge dar. Hier finden Sie weitere steuerliche Freibeträge.

Zusammensetzung des sächlichen Existenzminimums: Der notwendige Lebensunterhalt im Rahmen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) setzt sich ohne Sonder- oder Mehrbedarfe aus folgenden Komponenten zusammen: Regelbedarfe, die insbesondere Leistungen für Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie sowie für persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens umfassen. Hinzu kommen für Kinder Bildungs- und Teilhabebedarfe, sofern sie typische Bedarfspositionen darstellen, sowie Miet- und Heizkosten. Neben diesen Komponenten sind Aufwendungen für den Erwerb eines Versicherungsschutzes für den Krankheits- und Pflegefall auf sozialhilferechtlich anerkanntem Leistungsniveau eine weitere Komponente des sozialhilferechtlichen Mindestbedarfs.

Regelbedarf sowie Bildung und Teilhabe: Die sozialhilferechtlichen Regelsätze basieren auf bundesdurchschnittlichen Regelbedarfsstufen, die sich nach § 28 SGB XII aus der bundesweiten Auswertung der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS 2013) ergeben. Sofern keine neue EVS ausgewertet vorliegt, werden jeweils zum 1. Januar eines Jahres die Regelsätze mit dem nach § 28a SGB XII anzuwendenden Mischindex fortgeschrieben. Dieser Index berücksichtigt die bundesdurchschnittliche Entwicklung der Preise für regelbedarfsrelevante Güter und Dienstleistungen sowie die bundesdurchschnittliche Entwicklung der Nettolöhne und -gehälter.

Zum Existenzminimum gehört nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts neben dem sozialhilferechtlichen Sachbedarf auch der Versorgungsbedarf für den Krankheits- und Pflegefall, insbesondere entsprechende Versicherungsbeiträge. Daher sind die tatsächlichen Aufwendungen des Steuerpflichtigen für sich und seine Familie zu gesetzlichen oder privaten Kranken- und Pflegeversicherungen, die der Erlangung eines sozialhilfegleichen Versorgungsniveaus dienen, in voller Höhe als Sonderausgaben nach § 10 Einkommensteuergesetz zu berücksichtigen.

Die steuerliche Leistungsfähigkeit von Eltern wird, darüber sowie über den erwerbsbedingten Betreuungsbedarf hinaus, generell durch den Betreuungs- und Erziehungsbedarf eines Kindes gemindert. Daher ist dieser Bedarf im Steuerrecht zusätzlich als Bestandteil des Kinderexistenzminimums von der Einkommensteuer zu verschonen. Die steuerliche Freistellung eines Einkommensbetrags in Höhe des sächlichen Existenzminimums zuzüglich des Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarfs eines Kindes wird im Rahmen des geltenden Familienleistungsausgleichs entweder durch die Freibeträge nach § 32 Abs. 6 Einkommensteuergesetz oder durch das als Steuervergütung monatlich vorab gezahlte Kindergeld bewirkt. Siehe auch Freibeträge.

Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf: Im Rahmen des Kinderexistenzminimums ist zusätzlich zum Sachbedarf auch der Betreuungs- und Erziehungsbedarf zu berücksichtigen. An die Stelle des Betreuungs- und Erziehungsbedarfs tritt bei volljährigen Kindern der Ausbildungsbedarf, sodass dieser Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf sowohl für minderjährige als auch für volljährige Kinder in Anspruch genommen werden kann. Mehr Infos: Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf

Top Grundfreibetrag


Weitere Freibträge zur Sicherung des Existenzminimums

Da je nach Zusammensetzung des Einkommens neben dem Grundfreibetrag auch noch andere Frei- und Pauschbeträge zu berücksichtigen sind, können regelmäßig weit höhere Einnahmen steuerfrei bleiben. Mit dem Grundfreibetrag wird steuerlich das Existenzminimum des Einzelnen sichergestellt. Dieses wiederum spielt auch eine Rolle z.B. bei der Festlegung des nach § 33a Abs. 1 EStG abzusetzenden Höchstbetrags für Unterhaltsleistungen.

Das Lohn- und Einkommensteuerrecht kennt noch folgende Frei- bzw. Pauschbeträge:

Hier finden Sie weitere steuerliche Freibeträge

Tipp: Antrag auf Lohnsteuerermäßigung: Wenn Sie sich einen Freibetrag für Ihre Kosten auf der Lohnsteuerkarte eintragen lassen, dann erhöht sich bereits im laufenden Jahr Ihr Nettolohn.

Top Grundfreibetrag


Noch mehr hilfreiche Steuerrechner


Rechtsgrundlagen zum Thema: Grundfreibetrag

EStG 
EStG § 1 Steuerpflicht

EStG § 1a

EStG § 32a Einkommensteuertarif

EStG § 50 Sondervorschriften für beschränkt Steuerpflichtige

EStDV 56
EStH 1a 32.9

Weitere Informationen zu diesem Thema aus dem Steuer-Blog:


BFH Urteile zu diesem Thema und weiteres:

III R 1/09 - Verfassungsmäßigkeit des Grundfreibetrags, Kinderfreibetrags, Betreuungsfreibetrags und Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf eines Kindes sowie des Familienleistungsausgleichs in den Jahren 2000 bis 2004 - Abziehbarkeit von Vorsorgeaufwand - Höhe der zumutbaren Belastung

III B 88/16 - Zur Verfassungsmäßigkeit der Höhe des Grundfreibetrags in den Jahren 2011 und 2012 - Anforderung an die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde

X B 48/11 - Verfassungsmäßigkeit des Grundfreibetrags und der Kinderfreibeträge für den Veranlagungszeitraum 2006 - Verfassungsmäßigkeit von § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG

III B 69/08 - Unterhaltszahlungen an Kindsmutter - kein Abzug als außergewöhnliche Belastung - Kein zusätzlicher Grundfreibetrags für Kindsvater

X R 34/07 - Beschränkte Abziehbarkeit von Altersvorsorgeaufwendungen verfassungsgemäß - Verfassungsmäßigkeit des Grundfreibetrags - Endgültige Ausgestaltung der Berücksichtigung der Aufwendungen - Prinzip der intertemporalen Korrespondenz - Rechtscharakter der Altervorsorgeaufwendungen - Zuweisung zu den Sonderausgaben - Ausgleichszahlung für Versorgungsausgleich - Höchstbeträge - Einbeziehung der Arbeitgeberanteile - Finanzierbarkeit der Neuregelung - Fehlende Korrespondenz in der Übergangszeit - Belastung bei Rentenbezug ab 2039 - Verbot der Doppelbesteuerung erst bei Rentenbezug rügbar - Höchstbetrag für sonstige Vorsorgeaufwendungen bei Mitversicherten - Sozialhilferechtlicher Mindestbedarf als Maßgröße - Orientierung an § 20 Abs. 2 und 3 SGB II - Pauschalierte Berücksichtigung der Wohnkosten im Steuerrecht - Höhe der Mietkosten


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