Geschäftsführer Gehalt Vergleich
Angemessenes Gehalt für GmbH-Geschäftsführer in Deutschland – Ein Überblick
Inhalt:
Grundlage der Gehaltsbewertung

Das Gehalt eines GmbH-Geschäftsführers darf nicht höher sein als das, was ein fremder Geschäftsführer in einer vergleichbaren Position erhalten würde. Der Branchenvergleich der Oberfinanzdirektion dient als wichtige Richtlinie, um eine überhöhte Vergütung zu vermeiden.
Geschäftsführergehälter Rechner
Vergleichen Sie mit unserem kostenlosen Online-Rechner, welches Geschäftsführergehalt als steuerlich angemessen gilt.
Geschäftsführergehälter - Vergleich
Gehaltsspannen für Geschäftsführer
Je nach Branche und Unternehmensgröße variieren die Gehälter stark. Einige Beispiele:
-
In der Industrieproduktion mit einem Umsatz unter 2,5 Millionen Euro und weniger als 20 Mitarbeitern liegt die übliche Vergütung zwischen 170.000 und 220.000 Euro.
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Bei Freiberuflern sind die Gehälter tendenziell höher.
Tipp: Mein Steuerberater-Kollege Prof. Dr. Christoph Juhn erklärt die Höhe des Geschäftsführergehalts aus steuerlicher Sicht: Sofern das Gehalt über dem branchenüblichen Durchschnitt liegt, dann gilt der übersteigende Betrag als verdeckte Gewinnausschüttung.
Das Video behandelt die zentrale Frage, welches Gehalt für Geschäftsführer in Deutschland als angemessen gilt. Dabei stützt man sich auf einen Branchenvergleich der Oberfinanzdirektion Karlsruhe aus dem Jahr 2017, der weiterhin Anwendung findet.
Brutto + Netto Gehaltsrechner
Unterschiede nach Branchen und Umsatzgrößen
Die Bewertung erfolgt auf Basis unterschiedlicher Branchen und Unternehmensgrößen. Der Vergleich umfasst unter anderem:
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Industrieproduktion
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Groß- und Einzelhandel
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Freiberufler
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Sonstige Dienstleistungen
-
Handwerk
Dabei spielen Umsatzgrößen und die Anzahl der Mitarbeiter eine entscheidende Rolle bei der Einordnung in eine angemessene Gehaltsspanne.
Maximale Gehälter nach Branchen
Die höchsten Geschäftsführer-Gehälter sind branchenabhängig und orientieren sich an Umsatzgrößen:
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Handwerk: Maximal 440.000 Euro bei einem Umsatz zwischen 25 und 50 Millionen Euro.
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Freiberufler: Maximal 578.000 Euro bei gleicher Umsatzgröße.
Beratungsangebot für GmbHs und Geschäftsführer
Als Steuerberater biete ich Dienstleistungen für GmbHs und Gesellschafter-Geschäftsführer an, darunter:
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Besteuerungsfragen
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Finanzbuchhaltung
-
Steuererklärungen
Wer sich für eine individuelle Beratung interessiert, kann sich direkt an mich wenden.
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Angemessenheit der Gesamtbezüge eines Gesellschafter-Geschäftsführers
Einleitung
Die Vergütung eines Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH unterliegt sowohl zivilrechtlichen als auch steuerlichen Vorgaben. Eine unangemessen hohe Vergütung kann steuerliche Konsequenzen nach sich ziehen, insbesondere in Form einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA). Dieser Ratgeber gibt einen Überblick über die relevanten Grundlagen und Prüfmechanismen.
1. Zivil- und Steuerrechtliche Grundlagen
Eigenständigkeit von Gesellschaft und Geschäftsführer
Zivilrechtlich sind eine Kapitalgesellschaft und ihr Gesellschafter eigenständige Rechts- und Vermögenssubjekte. Das Steuerrecht folgt dieser Wertung, weshalb zwischen der GmbH und dem Geschäftsführer abgeschlossene Verträge grundsätzlich steuerlich anerkannt werden.
Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis
Prüfungsgegenstand ist, ob eine Vereinbarung zwischen der GmbH und dem Geschäftsführer aus gesellschaftsrechtlichen Gründen erfolgt. Falls ja, werden die entsprechenden Zahlungen nicht als Betriebsausgaben anerkannt und als verdeckte Gewinnausschüttung behandelt (§ 8 Abs. 3 Satz 2 KStG).
2. Bestandteile der Vergütung
Die Gesamtbezüge eines Geschäftsführers können sich aus folgenden Bestandteilen zusammensetzen:
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Festgehalt (inkl. Überstundenvergütung)
-
Einmalzahlungen (z. B. Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld)
-
Variable Gehaltsbestandteile (z. B. Tantiemen, Gratifikationen)
-
Betriebliche Altersversorgung (z. B. Pensionszusagen)
-
Sachbezüge (z. B. Dienstwagen, private Telefonkostenübernahme)
3. Steuerliche Prüfung der Angemessenheit
Die steuerliche Beurteilung erfolgt in drei Schritten:
1. Prüfung der Einzelbestandteile
Jeder Vergütungsbestandteil wird gesondert betrachtet. Ein unangemessener Bestandteil kann vollständig als vGA gewertet werden. Beispiel: Eine Überstundenvergütung ist für Geschäftsführer nicht üblich und wird regelmäßig als vGA behandelt.
2. Verhältnis der Vergütung zur Unternehmensgröße und Ertragskraft
Bestandteile, die dem Grunde nach angemessen sind, werden hinsichtlich ihrer Höhe überprüft. Ist ein Bestandteil überhöht, wird dieser Anteil als vGA gewertet.
3. Gesamtbetrachtung der Vergütung
Übersteigt die Summe der verbleibenden Vergütungen die Angemessenheitsgrenze, erfolgt eine weitere Korrektur als verdeckte Gewinnausschüttung.
4. Kriterien für die Angemessenheitsprüfung
Unternehmensgröße und Tätigkeit des Geschäftsführers
Je größer das Unternehmen und je anspruchsvoller die Geschäftsführertätigkeit, desto höher kann die Vergütung ausfallen. Faktoren sind:
-
Umsatzhöhe
-
Mitarbeiterzahl
-
Verantwortung und Entscheidungsbefugnis
Ertragslage und Eigenkapitalverzinsung
Die Vergütung muss im Verhältnis zum Unternehmensgewinn und zur verbleibenden Eigenkapitalrendite stehen. Eine zu hohe Vergütung, die nahezu den gesamten Gewinn „absaugt“, kann eine vGA begründen.
Vergleich mit branchenüblichen Gehältern
Eine angemessene Vergütung orientiert sich an Marktstandards. Externe Gehaltsstrukturuntersuchungen oder der Vergleich mit einem angestellten Fremdgeschäftsführer sind entscheidende Anhaltspunkte.
5. Sozialversicherungsrechtliche Aspekte
Die Organstellung als Geschäftsführer ist vom Anstellungsverhältnis zu trennen. Wichtige Aspekte:
-
Kein allgemeiner Kündigungsschutz
-
Kein Anspruch auf Betriebsverfassungsschutz
-
Sozialversicherungspflicht nur bei Minderheitsgesellschaftern (unter 50 % Beteiligung, kein Vetorecht)
Die Einzugsstelle kann ein Statusfeststellungsverfahren einleiten, um den sozialversicherungsrechtlichen Status des Geschäftsführers zu klären. Veränderungen im Gesellschafterkreis können eine Anpassung erforderlich machen.
6. Vermeidung steuerlicher Risiken
1. Schriftliche Vereinbarungen
Jede Vergütungsvereinbarung sollte schriftlich und klar definiert sein. Unangemessene Bezüge ohne Nachweis eines Fremdvergleichs bergen steuerliche Risiken.
2. Regelmäßige Überprüfung
Die Vergütung sollte jährlich überprüft und an wirtschaftliche Entwicklungen angepasst werden.
3. Steuerliche Beratung
Eine frühzeitige steuerliche Beratung kann helfen, steuerliche Fallstricke zu vermeiden und eine sichere Gestaltung der Geschäftsführerbezüge sicherzustellen.
Fazit
Die Angemessenheit der Gesamtbezüge eines Gesellschafter-Geschäftsführers ist ein zentrales Thema im Steuerrecht. Um steuerliche Risiken und verdeckte Gewinnausschüttungen zu vermeiden, sollten Vergütungen immer im Einklang mit marktüblichen Standards und der Ertragskraft des Unternehmens stehen. Eine professionelle Beratung hilft, individuelle Lösungen zu finden und rechtliche Sicherheit zu gewährleisten.
Quelle: BMF, 14.10.2002, IV A 2 - S 2742 - 62/02
Normenkette
KStG § 8 Abs. 3 Satz 2
Fundstellen
BStBl I, 2002, 972
Der Geschäftsführer als Angestellter der GmbH
Ihr Anstellungsverhältnis mit der Gesellschaft ist von Ihrer Organstellung als Geschäftsführer zu trennen. In aller Regel handelt es sich um einen Dienstvertrag. Das Anstellungs- und das Organverhältnis sind zwei verschiedene Rechtsverhältnisse mit jeweils eigenen rechtlichen Konsequenzen. Die Anstellung als Geschäftsführer kann aber auch ausdrücklich an das Organverhältnis gekoppelt werden, das heißt die Abberufung als Geschäftsführer bedeutet dann auch die Kündigung des Anstellungsverhältnisses unter Einhaltung der gesetzlichen oder vertraglichen Kündigungsfristen.
Auf den Geschäftsführer finden wichtige arbeitsrechtliche Vorschriften wie etwa der allgemeine Kündigungsschutz, Arbeitszeitregelungen, Vorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes und die Zuständigkeit der Arbeitsgerichtekeine Anwendung. Sozialversicherungspflichtig sind Sie nur als Fremdgeschäftsführer oder als Minderheitengeschäftsführer, das heißt wenn Sie über Ihre Kapitalbeteiligung keinen maßgeblichen Einfluss auf die Gesellschaft ausüben können (Beteiligung von unter 50 % und kein Vetorecht für Entscheidungen).
Hinweis
Die Einzugsstelle ist verpflichtet, ein Statusfeststellungsverfahren einzuleiten, um durch den Sozialversicherungsträger eine Prüfung Ihres sozialversicherungsrechtlichen Status als Geschäftsführer durchzuführen.
Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie auf Antrag auch als Minderheiten- und Fremdgeschäftsführer von der Sozialversicherung befreit werden. In Anlehnung an die Rechtsprechung sind dafür eine Vielzahl von Kriterien in einem Fragebogen entwickelt worden. Vorsorglich sollten Sie den Fragebogen gemeinsam mit uns ausfüllen, um Missverständnissen vorzubeugen. Bitte beachten Sie, dass Änderungen des Gesellschafterkreises oder Geschäftszweigs eventuell auch eine Anpassung in der Sozialversicherung und damit Änderung Ihres sozialversicherungsrechtlichen Status zur Folge haben können.
Das Anstellungsverhältnis sollte aus Beweisgründen immer schriftlich geregelt werden. Alle Vermögensvorteile, die Sie aufgrund Ihrer Gesellschafterstellung erhalten und die einem Vergleich mit Vertragsbedingungen für Fremdgeschäftsführer nicht standhalten, werden als verdeckte Gewinnausschüttung behandelt. Das gilt insbesondere für eine nicht angemessene Entlohnung Ihrer Geschäftsführertätigkeit oder für den Bereich der Pensionszusagen.
Rechte + Pflichten eines Geschäftsführers
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Weitere Verträge:
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- Geschäftsführervertrag (Einpersonen-GmbH)
- Geschäftsführervertrag (Beherrschender Gesellschafter)
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- Verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA) bei Tantiemen Gesellschafter-Geschäftsführer
- Verdeckte Gewinnausschüttung wegen nicht nachvollziehbar vereinbarter Tantieme
- Sozialversicherungspflicht von GmbH Geschäftsführern
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Rechtsgrundlagen zum Thema: geschäftsführer
EStGEStG § 10
EStG § 49 Beschränkt steuerpflichtige Einkünfte
EStR
EStR R 6a. (Rückstellungen für Pensionsverpflichtungen
AO
AO § 34 Pflichten der gesetzlichen Vertreter und der Vermögensverwalter
AO § 352 Einspruchsbefugnis bei der einheitlichen Feststellung
AO § 34 Pflichten der gesetzlichen Vertreter und der Vermögensverwalter
AO § 352 Einspruchsbefugnis bei der einheitlichen Feststellung
UStAE
UStAE 1.6. Leistungsaustausch bei Gesellschaftsverhältnissen
UStAE 2.2. Selbständigkeit
UStAE 2.8. Organschaft
UStAE 4.12.2. Vermietung von Plätzen für das Abstellen von Fahrzeugen
UStAE 14c.2. Unberechtigter Steuerausweis
UStAE 15.23. Vorsteuerabzug und Umsatzbesteuerung bei (teil-)unternehmerisch verwendeten Fahrzeugen
UStAE 1.6. Leistungsaustausch bei Gesellschaftsverhältnissen
UStAE 2.2. Selbständigkeit
UStAE 2.8. Organschaft
UStAE 4.12.2. Vermietung von Plätzen für das Abstellen von Fahrzeugen
UStAE 14c.2. Unberechtigter Steuerausweis
UStAE 15.23. Vorsteuerabzug und Umsatzbesteuerung bei (teil-)unternehmerisch verwendeten Fahrzeugen
UStR
UStR 6. Leistungsaustausch bei Gesellschaftsverhältnissen
UStR 17. Selbständigkeit
UStR 21. Organschaft
UStR 77. Vermietung von Plätzen für das Abstellen von Fahrzeugen
UStR 190d. Unberechtigter Steuerausweis
KStR 8.7
AEAO
AEAO Zu § 30 Steuergeheimnis:
AEAO Zu § 34 Pflichten der gesetzlichen Vertreter und der Vermögensverwalter:
AEAO Zu § 35 Pflichten des Verfügungsberechtigten:
AEAO Zu § 55 Selbstlosigkeit:
AEAO Zu § 75 Haftung des Betriebsübernehmers:
AEAO Zu § 122 Bekanntgabe des Verwaltungsakts:
AEAO Zu § 153 Berichtigung von Erklärungen:
AEAO Zu § 173 Aufhebung oder Änderung von Steuerbescheiden wegen neuer Tatsachen oder Beweismittel:
AEAO Zu § 191 Haftungsbescheide, Duldungsbescheide:
AEAO Zu § 197 Bekanntgabe der Prüfungsanordnung:
AEAO Zu § 251 Insolvenzverfahren:
AEAO Zu § 352 Einspruchsbefugnis bei der einheitlichen Feststellung:
HGB
§ 13e HGB Zweigniederlassungen von Kapitalgesellschaften mit Sitz im Ausland
§ 13g HGB Zweigniederlassungen von Gesellschaften mit beschränkter Haftung mit Sitz im Ausland
ErbStR 3.5
LStR
R 3.65 LStR Insolvenzsicherung
EStH 4.2.1 4.3.2.4 4b 6a.1 10.11 15.1 15.6 15.7.1 15.7.4 15.7.6 15.8.1 15.8.3 15.8.6 24.1
GewStH 2.1.4 7.1.3 8.2
KStH 8.5 8.7 8.8 8.9 10.3
LStH 3.62 3b 8.1.9.10 9.1 19.0 19.3 38.2 42d.1
ErbStH E.3.5 E.13a.4.2 E.13a.4.4 B.202
StBerG
§ 50 StBerG Voraussetzungen für die Anerkennung
§ 50a StBerG Kapitalbindung
§ 55 StBerG Rücknahme und Widerruf der Anerkennung
§ 58 StBerG Tätigkeit als Angestellter
§ 72 StBerG Steuerberatungsgesellschaften
§ 74 StBerG Mitgliedschaft
BGB 677 678 680 681 682 683 684 685 686 687 1959