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Gehaltsrechner 2026: Brutto-Netto-Gehalt online berechnen

Mit dem Gehaltsrechner 2026 berechnen Sie kostenlos, wie viel Netto vom Bruttogehalt übrig bleibt. Der Brutto-Netto-Rechner berücksichtigt Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer, Steuerklasse, Kinderfreibeträge sowie die aktuellen Sozialversicherungswerte 2026.

Gehaltsrechner 2026: Brutto-Netto-Gehalt berechnen

Aktuell für 2026: Der Rechner berücksichtigt die neuen Lohnsteuer-Programmablaufpläne 2026, die höheren Beitragsbemessungsgrenzen, den durchschnittlichen Zusatzbeitrag in der Krankenversicherung sowie die neue Minijob-Grenze von 603 Euro monatlich.


Gehaltsrechner 2026: Wie viel Netto bleibt vom Brutto?

Nutzen Sie den Gehaltsrechner 2026, um Ihr monatliches oder jährliches Nettogehalt zu berechnen. Geben Sie Ihr Bruttogehalt, Ihre Steuerklasse, Kinderfreibeträge, Kirchensteuerpflicht, Krankenversicherung und weitere Angaben ein. Der Rechner zeigt Ihnen anschließend transparent, welche Abzüge auf Ihr Gehalt entfallen.

Gehaltsrechner 2026

Geburtsjahr
Steuerklasse
Zahl der Kinderfreibeträge
Arbeitsstelle im Bundesland
Kirchensteuer %
rentenversicherungspflichtig
Elternteil Beitragsabschläge
Krankenversicherungsbeitragssatz %
Zusatzbeitrag zur KV   %
Lohnzahlungszeitraum
Bruttolohn Euro


Hinweis: Der Gehaltsrechner ist für reguläre sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse gedacht. Für geringfügige Beschäftigungen nutzen Sie bitte den Minijob-Rechner.

Steuerspartipp: Prüfen Sie neben einer Gehaltserhöhung auch steuerfreie oder pauschal besteuerte Gehaltsbestandteile. Häufig bleibt dadurch netto mehr übrig als bei einer klassischen Bruttoerhöhung.

Steueroptimierte Gehaltsbestandteile und Zuwendungen für Arbeitnehmer


Was ändert sich beim Nettogehalt 2026?

Das Nettogehalt 2026 wird vor allem durch neue steuerliche Werte und höhere Sozialversicherungsgrenzen beeinflusst. Besonders Beschäftigte mit höheren Einkommen können durch die gestiegenen Beitragsbemessungsgrenzen mehr Sozialabgaben zahlen.

Wichtige Werte für die Gehaltsabrechnung 2026

Wert 2026 Betrag / Satz
Grundfreibetrag Einkommensteuer 12.348 Euro jährlich
Kindergeld 259 Euro monatlich je Kind
Kinderfreibetrag inklusive BEA-Freibetrag 9.756 Euro jährlich je Kind
Beitragsbemessungsgrenze Kranken- und Pflegeversicherung 5.812,50 Euro monatlich / 69.750 Euro jährlich
Versicherungspflichtgrenze Krankenversicherung 6.450 Euro monatlich / 77.400 Euro jährlich
Beitragsbemessungsgrenze Renten- und Arbeitslosenversicherung 8.450 Euro monatlich / 101.400 Euro jährlich
Allgemeiner Beitragssatz Krankenversicherung 14,6 % zuzüglich kassenindividuellem Zusatzbeitrag
Durchschnittlicher Zusatzbeitrag Krankenversicherung 2,9 %
Rentenversicherung 18,6 %
Arbeitslosenversicherung 2,6 %
Pflegeversicherung 3,6 %, für Kinderlose ab 23 Jahren 4,2 %
Minijob-Grenze 603 Euro monatlich
Gesetzlicher Mindestlohn 13,90 Euro je Stunde

Praxishinweis: Der tatsächliche Krankenversicherungsbeitrag hängt vom Zusatzbeitrag Ihrer Krankenkasse ab. Dieser kann vom durchschnittlichen Zusatzbeitrag abweichen.

Welche Angaben benötigt der Brutto-Netto-Rechner?

Je genauer Ihre Angaben sind, desto präziser fällt die Nettoberechnung aus. Der Gehaltsrechner berücksichtigt insbesondere folgende Faktoren:

  • Bruttogehalt: monatlich oder jährlich
  • Abrechnungszeitraum: Monatslohn, Jahreslohn oder Teilmonat
  • Steuerklasse: I bis VI, bei Ehegatten auch IV mit Faktor
  • Kinderfreibeträge: relevant für Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer
  • Kirchensteuer: je nach Bundesland 8 % oder 9 % der Lohnsteuer
  • Krankenversicherung: gesetzlich oder privat, Zusatzbeitrag beziehungsweise PKV-Beitrag
  • Pflegeversicherung: Kinderlosenzuschlag und Kinderabschläge
  • Renten- und Arbeitslosenversicherung: versicherungspflichtig oder befreit
  • Freibeträge: zum Beispiel Werbungskosten, Entfernungspauschale oder Sonderausgaben
  • Sachbezüge: etwa Firmenwagen, Jobticket, Dienstwohnung oder Essenszuschüsse

Welche Ergebnisse zeigt der Gehaltsrechner?

  • Lohnsteuer
  • Solidaritätszuschlag
  • Kirchensteuer
  • Krankenversicherungsbeitrag
  • Pflegeversicherungsbeitrag
  • Rentenversicherungsbeitrag
  • Arbeitslosenversicherungsbeitrag
  • Nettogehalt
  • Auszahlungsbetrag nach Sachbezügen

Welche Steuerklasse beeinflusst Ihr Nettogehalt?

Die Steuerklasse bestimmt, wie viel Lohnsteuer monatlich vom Gehalt einbehalten wird. Sie ändert nicht automatisch die endgültige Jahreseinkommensteuer, beeinflusst aber Ihr monatliches Netto und mögliche Steuererstattungen oder Nachzahlungen.

Die sechs Steuerklassen im Überblick

  • Steuerklasse I: Ledige, geschiedene, dauerhaft getrennt lebende oder verwitwete Arbeitnehmer ohne Steuerklasse II.
  • Steuerklasse II: Alleinerziehende mit Anspruch auf den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende.
  • Steuerklasse III: Verheiratete oder eingetragene Lebenspartner, wenn der andere Partner Steuerklasse V wählt oder kein Arbeitslohn bezogen wird.
  • Steuerklasse IV: Ehegatten und Lebenspartner mit ähnlichem Einkommen.
  • Steuerklasse IV mit Faktor: Genauere monatliche Lohnsteuer bei zwei Einkommen und Vermeidung hoher Nachzahlungen.
  • Steuerklasse V: Kombination mit Steuerklasse III, meist für den geringer verdienenden Partner.
  • Steuerklasse VI: Für weitere Beschäftigungsverhältnisse neben dem Hauptjob.

Tipp: Ehepaare und eingetragene Lebenspartner sollten die Steuerklassenkombination regelmäßig prüfen, insbesondere bei Gehaltserhöhung, Elternzeit, Arbeitslosigkeit, Renteneintritt oder größerem Einkommensunterschied.

Steuerklassenrechner: Beste Steuerklassenkombination berechnen

Welche Sozialversicherungsabgaben werden 2026 vom Gehalt abgezogen?

Vom Bruttogehalt werden neben der Lohnsteuer auch Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung einbehalten. Die Beiträge werden grundsätzlich von Arbeitgeber und Arbeitnehmer gemeinsam getragen. Ausnahmen gelten insbesondere beim Pflegeversicherungszuschlag für Kinderlose.

Sozialversicherung 2026 im Überblick

Versicherung Gesamtbeitrag 2026 Typischer Arbeitnehmeranteil
Krankenversicherung 14,6 % plus Zusatzbeitrag 7,3 % plus halber Zusatzbeitrag
Pflegeversicherung mit Kind 3,6 % grundsätzlich 1,8 %
Pflegeversicherung kinderlos ab 23 Jahren 4,2 % grundsätzlich 2,4 %
Rentenversicherung 18,6 % 9,3 %
Arbeitslosenversicherung 2,6 % 1,3 %

Hinweis für Sachsen: In der Pflegeversicherung gelten abweichende Aufteilungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Der Gesamtbeitrag bleibt maßgeblich, die Verteilung ist jedoch anders.

Warum steigt bei Gutverdienern 2026 oft die Abgabenlast?

Die Beitragsbemessungsgrenzen steigen 2026 deutlich. Dadurch wird bei höheren Einkommen ein größerer Teil des Gehalts beitragspflichtig. Das kann das Nettogehalt trotz gleicher Bruttovergütung verringern.

Was gilt 2026 für Minijob und Midijob?

Minijob 2026: Grenze bei 603 Euro monatlich

Die Minijob-Grenze beträgt seit 1. Januar 2026 603 Euro monatlich. Sie ist dynamisch an den gesetzlichen Mindestlohn gekoppelt. Der gesetzliche Mindestlohn beträgt 2026 13,90 Euro je Stunde.

Für Minijobs gelten besondere Regeln:

  • Arbeitgeber zahlen Pauschalabgaben.
  • Beschäftigte sind grundsätzlich rentenversicherungspflichtig, können sich aber befreien lassen.
  • Die Pauschalsteuer beträgt regelmäßig 2 %, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind.
  • Mehrere Minijobs können zusammengerechnet werden.

Minijob-Rechner: Beiträge und Verdienstgrenze berechnen

Midijob 2026: Übergangsbereich bis 2.000 Euro

Der Midijob beginnt 2026 oberhalb der Minijob-Grenze, also ab 603,01 Euro monatlich. Die obere Grenze des Übergangsbereichs liegt weiterhin bei 2.000 Euro monatlich. Im Übergangsbereich zahlen Arbeitnehmer reduzierte Sozialversicherungsbeiträge, erwerben aber grundsätzlich volle Rentenansprüche aus dem tatsächlichen Arbeitsentgelt.

Praxistipp: Bei Gehaltserhöhungen knapp oberhalb der Minijob-Grenze sollte geprüft werden, wie sich der Übergang in den Midijob netto auswirkt.

Wie wirkt sich ein Firmenwagen auf das Nettogehalt aus?

Ein Firmenwagen erhöht häufig das steuer- und beitragspflichtige Bruttogehalt, ohne dass dieser Betrag vollständig ausgezahlt wird. Der geldwerte Vorteil wird deshalb bei der Gehaltsabrechnung hinzugerechnet und anschließend wieder vom Auszahlungsbetrag abgezogen.

Praxisbeispiel: Firmenwagen mit 1-%-Methode

Vereinbarter Arbeitslohn ohne Sachbezüge 4.200,00 EUR
Sachbezug Pkw-Nutzung 517,65 EUR
Steuer- und beitragspflichtiger Bruttoarbeitslohn 4.717,65 EUR
Lohnsteuer, Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag abhängig von Steuerklasse und Bundesland
Sozialversicherungsbeiträge Arbeitnehmer abhängig von Versicherung und Beitragsbemessungsgrenzen
Nettoarbeitslohn nach individueller Berechnung
abzüglich Sachbezug 517,65 EUR
Auszahlungsbetrag Nettoarbeitslohn abzüglich Sachbezug

Tipp: Bei Elektrofahrzeugen oder bestimmten Hybridfahrzeugen können günstigere Bewertungsregeln gelten. Das kann den geldwerten Vorteil und damit die Abzüge senken.

Wie können Arbeitnehmer ihr Nettogehalt optimieren?

Mehr Brutto bedeutet nicht immer im gleichen Umfang mehr Netto. Häufig sind steuerfreie oder pauschal besteuerte Gehaltsbestandteile besonders attraktiv.

Beliebte Möglichkeiten zur Netto-Optimierung

  • Jobticket oder Deutschlandticket-Zuschuss: steuerfrei möglich, wenn zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt.
  • Kindergartenzuschuss: steuerfrei für nicht schulpflichtige Kinder bei zusätzlicher Arbeitgeberleistung.
  • Essenszuschüsse: steuerlich begünstigt über Sachbezugswerte oder digitale Essensmarken.
  • Betriebliche Altersversorgung: Entgeltumwandlung kann Steuern und Sozialabgaben senken.
  • Gesundheitsförderung: bestimmte Arbeitgeberleistungen zur Prävention können steuerfrei sein.
  • Homeoffice und Arbeitsmittel: Erstattung oder Gestellung durch den Arbeitgeber kann steuerlich günstiger sein als private Anschaffung.
  • Freibetrag beim Finanzamt: Werbungskosten, doppelte Haushaltsführung oder hohe Fahrtkosten können bereits monatlich berücksichtigt werden.

Wichtig: Viele Vergünstigungen sind nur steuerfrei, wenn sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt werden. Eine Gehaltsumwandlung ist nicht immer begünstigt.

Lohn- und Gehaltsabrechnung: Was Arbeitgeber beachten müssen

Die Lohn- und Gehaltsabrechnung muss steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Vorgaben korrekt umsetzen. Fehler können zu Nachzahlungen, Säumniszuschlägen und Haftungsrisiken führen.

Typische Sonderfälle in der Abrechnung

  • Minijobs und kurzfristige Beschäftigungen
  • Midijobs im Übergangsbereich
  • Werkstudenten und Praktikanten
  • Schüler und Ferienbeschäftigte
  • Rentner in Beschäftigung
  • Einmalzahlungen wie Bonus, Tantieme oder Weihnachtsgeld
  • Sachbezüge wie Firmenwagen, Unterkunft oder Verpflegung
  • private Krankenversicherung und Arbeitgeberzuschuss
  • betriebliche Altersversorgung

Beschäftigung von Studenten

Bei Werkstudenten ist insbesondere die 20-Stunden-Grenze während der Vorlesungszeit zu beachten. Wird sie eingehalten, besteht in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung regelmäßig Versicherungsfreiheit; Rentenversicherungspflicht bleibt grundsätzlich bestehen.

Beschäftigung von Schülern

Bei Schülern sind neben Steuer- und Sozialversicherungsfragen auch die Vorgaben des Jugendarbeitsschutzgesetzes zu beachten. Ferienjobs, kurzfristige Beschäftigungen und Minijobs müssen jeweils getrennt geprüft werden.

Beschäftigung von Rentnern

Bei beschäftigten Rentnern hängen Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung davon ab, ob eine Vollrente, Teilrente, Erwerbsminderungsrente oder Beschäftigung vor beziehungsweise nach Erreichen der Regelaltersgrenze vorliegt.

Gehaltsvergleich nach Berufen: Was verdienen Fachkräfte in Deutschland?

Für realistische Gehaltsverhandlungen sollten Arbeitnehmer nicht nur ihr aktuelles Netto kennen, sondern auch das marktübliche Bruttogehalt. Der Entgeltatlas der Bundesagentur für Arbeit bietet dafür regionale Medianwerte nach Berufen.

Entgeltatlas der Bundesagentur für Arbeit öffnen

So nutzen Sie Gehaltsdaten richtig

  • Median statt Durchschnitt prüfen: Der Median ist oft aussagekräftiger, weil Ausreißer weniger stark verzerren.
  • Region beachten: Gehälter unterscheiden sich stark nach Bundesland und Stadt.
  • Berufserfahrung einordnen: Einstiegsgehälter und Senior-Gehälter können deutlich auseinanderliegen.
  • Branche vergleichen: Gleiche Tätigkeiten werden je nach Branche unterschiedlich vergütet.
  • Gesamtpaket betrachten: Bonus, Firmenwagen, Homeoffice, Altersversorgung und Urlaubstage gehören zur Bewertung dazu.

Verdienste und Arbeitskosten in Deutschland

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Besoldung im öffentlichen Dienst

Für Beamte, Richter, Soldaten und Tarifbeschäftigte gelten besondere Besoldungs- und Entgelttabellen. Diese unterscheiden sich je nach Bund, Bundesland, Kommune, Erfahrungsstufe und Familienzuschlag.

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Häufige Fragen zum Gehaltsrechner 2026

Was ist der Unterschied zwischen Brutto und Netto?

Das Bruttogehalt ist Ihr Gehalt vor Abzügen. Das Nettogehalt ist der Betrag, der nach Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer und Sozialversicherungsbeiträgen ausgezahlt wird.

Warum ist mein Nettogehalt 2026 niedriger als 2025?

Ein niedrigeres Netto kann durch höhere Beitragsbemessungsgrenzen, einen höheren Zusatzbeitrag der Krankenkasse, Änderungen in der Pflegeversicherung, andere Freibeträge oder Änderungen der Steuerklasse entstehen.

Welche Rolle spielt die Steuerklasse beim Nettogehalt?

Die Steuerklasse beeinflusst den monatlichen Lohnsteuerabzug. Die endgültige Einkommensteuer wird jedoch grundsätzlich erst in der Einkommensteuerveranlagung berechnet.

Was bedeutet Beitragsbemessungsgrenze?

Die Beitragsbemessungsgrenze ist der Höchstbetrag, bis zu dem Sozialversicherungsbeiträge erhoben werden. Einkommen oberhalb dieser Grenze bleibt für den jeweiligen Versicherungszweig beitragsfrei.

Was bedeutet Versicherungspflichtgrenze?

Die Versicherungspflichtgrenze bestimmt, bis zu welchem regelmäßigen Jahresarbeitsentgelt Arbeitnehmer grundsätzlich gesetzlich krankenversicherungspflichtig sind. Wer dauerhaft darüber liegt, kann unter weiteren Voraussetzungen in die private Krankenversicherung wechseln.

Wie kann ich mein Nettogehalt erhöhen?

Prüfen Sie Steuerklasse, Freibeträge, Fahrtkosten, doppelte Haushaltsführung, Kinderbetreuungskosten und steuerfreie Arbeitgeberleistungen. Oft ist ein gut gestaltetes Vergütungspaket netto attraktiver als eine reine Bruttoerhöhung.

Ist der Gehaltsrechner auch für Selbstständige geeignet?

Nein. Der Rechner ist auf Arbeitnehmer und sozialversicherungspflichtige Beschäftigung ausgerichtet. Selbstständige benötigen eine gesonderte Einkommensteuer-, Krankenversicherungs- und Vorsorgeberechnung.

Weitere nützliche Gehalts- und Lohnrechner

Alle Steuerrechner und Tools im Überblick

Fazit: Mit dem Gehaltsrechner 2026 Netto, Abzüge und Steuerlast besser planen

Der Gehaltsrechner 2026 hilft Arbeitnehmern, Arbeitgebern und Berufseinsteigern, das Nettogehalt realistisch einzuschätzen. Besonders bei Gehaltserhöhungen, Jobwechsel, Steuerklassenwechsel, Firmenwagen, Minijob, Midijob oder privater Krankenversicherung lohnt sich eine genaue Berechnung.

Passend dazu:

Dieser Beitrag stellt keine individuelle steuerliche Beratung dar und ersetzt nicht das Gespräch mit einem Steuerberater.

Rechtsgrundlagen zum Thema: Gehalt

EStG 
EStG § 3

EStG § 4d Zuwendungen an Unterstützungskassen

EStG § 13 Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft

EStG § 19

EStG § 22 Arten der sonstigen Einkünfte

EStG § 42g Lohnsteuer-Nachschau

EStR 
EStR R 4d. Zuwendungen an Unterstützungskassen

EStR R 5.2 Ordnungsmäßige Buchführung

EStR R 5.4 Bestandsmäßige Erfassung des beweglichen Anlagevermögens

EStR R 6a. (Rückstellungen für Pensionsverpflichtungen

EStR R 10b.1 Ausgaben zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke i. S. d.
§ 10b Abs. 1 und 1a EStG
EStR R 13.2 Abgrenzung der gewerblichen und landwirtschaftlichen Tierzucht und Tierhaltung

EStR R 15.1 Selbständigkeit

EStR R 33a.2 Freibetrag zur Abgeltung des Sonderbedarfs eines sich in Berufsausbildung befindenden, auswärtig untergebrachten, volljährigen Kindes

EStR R 34.4 Anwendung des
§ 34 Abs. 1 EStG auf Einkünfte aus der Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit (§ 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG)
EStR R 49.3 Bedeutung der Besteuerungsmerkmale im Ausland bei beschränkter Steuerpflicht

KStG 38
UStG 
UStG § 3 Lieferung, sonstige Leistung

UStG § 4 Steuerbefreiungen bei Lieferungen und sonstigen Leistungen

UStG § 13b Leistungsempfänger als Steuerschuldner

UStG § 25c Besteuerung von Umsätzen mit Anlagegold

AO 
AO § 64 Steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe

AO § 93 Auskunftspflicht der Beteiligten und anderer Personen

AO § 125 Nichtigkeit des Verwaltungsakts

AO § 313 Pfändung fortlaufender Bezüge

AO § 316 Erklärungspflicht des Drittschuldners

AO § 361 Aussetzung der Vollziehung

AO § 64 Steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe

AO § 93 Auskunftspflicht der Beteiligten und anderer Personen

AO § 125 Nichtigkeit des Verwaltungsakts

AO § 313 Pfändung fortlaufender Bezüge

AO § 316 Erklärungspflicht des Drittschuldners

AO § 361 Aussetzung der Vollziehung

UStAE 
UStAE 1.6. Leistungsaustausch bei Gesellschaftsverhältnissen

UStAE 1.8. Sachzuwendungen und sonstige Leistungen an das Personal

UStAE 2.3. Gewerbliche oder berufliche Tätigkeit

UStAE 2.4. Forderungskauf und Forderungseinzug

UStAE 3.5. Abgrenzung zwischen Lieferungen und sonstigen Leistungen

UStAE 3.10. Einheitlichkeit der Leistung

UStAE 3.16. Leistungsbeziehungen bei der Abgabe werthaltiger Abfälle

UStAE 3a.2. Ort der sonstigen Leistung bei Leistungen an Unternehmer und diesen gleichgestellte juristische Personen

UStAE 4.7.1. Leistungen an Vertragsparteien des Nordatlantikvertrages, NATO-Streitkräfte, diplomatische Missionen und zwischenstaatliche Einrichtungen

UStAE 4.8.3. Gesetzliche Zahlungsmittel

UStAE 4.11b.1. Umsatzsteuerbefreiung für Post-Universaldienstleistungen

UStAE 4.12.1. Vermietung und Verpachtung von Grundstücken

UStAE 4.12.8.

UStAE 4.12.9. Beherbergungsumsätze

UStAE 4.14.1. Anwendungsbereich und Umfang der Steuerbefreiung

UStAE 4.14.7. Rechtsform des Unternehmers

UStAE 4.16.1. Anwendungsbereich und Umfang der Steuerbefreiung

UStAE 4.26.1. Ehrenamtliche Tätigkeit

UStAE 4b.1. Steuerbefreiung beim innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen

UStAE 10.1. Entgelt

UStAE 12.5. Eintrittsberechtigung für Theater, Konzerte, Museen usw.

UStAE 12.7. Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung urheberrechtlicher Schutzrechte

UStAE 12.8. Zirkusunternehmen, Schausteller und zoologische Gärten

UStAE 13b.1. Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers

UStAE 13b.2. Bauleistungen

UStAE 13b.6. Lieferungen von Gold mit einem Feingehalt von mindestens 325 Tausendstel

UStAE 15.6. Vorsteuerabzug bei Repräsentationsaufwendungen

UStAE 15.22. Vorsteuerabzug im Zusammenhang mit dem Halten und Veräußern von gesellschaftsrechtlichen Beteiligungen

UStAE 15.23. Vorsteuerabzug und Umsatzbesteuerung bei (teil-)unternehmerisch verwendeten Fahrzeugen

UStAE 17.1. Steuer- und Vorsteuerberichtigung bei Änderung der Bemessungsgrundlage

UStAE 18.2. Voranmeldungszeitraum

UStAE 24.2. Erzeugnisse im Sinne des § 24 Abs. 1 Satz 1 UStG

UStAE 24.3. Sonstige Leistungen

UStAE 25c.1. Besteuerung von Umsätzen mit Anlagegold

UStAE 1.6. Leistungsaustausch bei Gesellschaftsverhältnissen

UStAE 1.8. Sachzuwendungen und sonstige Leistungen an das Personal

UStAE 2.3. Gewerbliche oder berufliche Tätigkeit

UStAE 2.4. Forderungskauf und Forderungseinzug

UStAE 3.5. Abgrenzung zwischen Lieferungen und sonstigen Leistungen

UStAE 3.10. Einheitlichkeit der Leistung

UStAE 3.16. Leistungsbeziehungen bei der Abgabe werthaltiger Abfälle

UStAE 3a.2. Ort der sonstigen Leistung bei Leistungen an Unternehmer und diesen gleichgestellte juristische Personen

UStAE 4.7.1. Leistungen an Vertragsparteien des Nordatlantikvertrages, NATO-Streitkräfte, diplomatische Missionen und zwischenstaatliche Einrichtungen

UStAE 4.8.3. Gesetzliche Zahlungsmittel

UStAE 4.11b.1. Umsatzsteuerbefreiung für Post-Universaldienstleistungen

UStAE 4.12.1. Vermietung und Verpachtung von Grundstücken

UStAE 4.12.8.

UStAE 4.12.9. Beherbergungsumsätze

UStAE 4.14.1. Anwendungsbereich und Umfang der Steuerbefreiung

UStAE 4.14.7. Rechtsform des Unternehmers

UStAE 4.16.1. Anwendungsbereich und Umfang der Steuerbefreiung

UStAE 4.26.1. Ehrenamtliche Tätigkeit

UStAE 4b.1. Steuerbefreiung beim innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen

UStAE 10.1. Entgelt

UStAE 12.5. Eintrittsberechtigung für Theater, Konzerte, Museen usw.

UStAE 12.7. Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung urheberrechtlicher Schutzrechte

UStAE 12.8. Zirkusunternehmen, Schausteller und zoologische Gärten

UStAE 13b.1. Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers

UStAE 13b.2. Bauleistungen

UStAE 13b.6. Lieferungen von Gold mit einem Feingehalt von mindestens 325 Tausendstel

UStAE 15.6. Vorsteuerabzug bei Repräsentationsaufwendungen

UStAE 15.22. Vorsteuerabzug im Zusammenhang mit dem Halten und Veräußern von gesellschaftsrechtlichen Beteiligungen

UStAE 15.23. Vorsteuerabzug und Umsatzbesteuerung bei (teil-)unternehmerisch verwendeten Fahrzeugen

UStAE 17.1. Steuer- und Vorsteuerberichtigung bei Änderung der Bemessungsgrundlage

UStAE 18.2. Voranmeldungszeitraum

UStAE 24.2. Erzeugnisse im Sinne des § 24 Abs. 1 Satz 1 UStG

UStAE 24.3. Sonstige Leistungen

UStAE 25c.1. Besteuerung von Umsätzen mit Anlagegold

GewStR 
GewStR R 8.1 Hinzurechnung von Finanzierungsanteilen

GewStR R 9.3 Kürzung um Gewinne aus Anteilen an bestimmten Körperschaften

UStR 
UStR 6. Leistungsaustausch bei Gesellschaftsverhältnissen

UStR 12. Sachzuwendungen und sonstige Leistungen an das Personal

UStR 18. Gewerbliche oder berufliche Tätigkeit

UStR 21. Organschaft

UStR 25. Abgrenzung zwischen Lieferungen und sonstigen Leistungen

UStR 25a. Abgabe von Speisen und Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle

UStR 29. Einheitlichkeit der Leistung

UStR 42c. Begriff des Leistungsempfängers im Sinne des § 3b Abs. 3 bis 6 UStG

UStR 53. Vermittlungsleistungen der Reisebüros

UStR 56. Leistungen an Vertragsparteien des Nordatlantikvertrages, NATO-Streitkräfte, diplomatische Missionen und zwischenstaatliche Einrichtungen

UStR 59. Gesetzliche Zahlungsmittel

UStR 83. Dingliche Nutzungsrechte

UStR 84. Beherbergungsumsätze

UStR 91a. Umfang der Steuerbefreiung

UStR 149. Entgelt

UStR 166. Eintrittsberechtigung für Theater, Konzerte, Museen usw.

UStR 168. Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung urheberrechtlicher Schutzrechte

UStR 169. Zirkusunternehmen, Schausteller und zoologische Gärten

UStR 182a. Leistungsempfänger als Steuerschuldner

UStR 197. Vorsteuerabzug bei Repräsentationsaufwendungen

UStR 213b. Vorsteuerabzug im Zusammenhang mit dem Halten von gesellschaftsrechtlichen Beteiligungen

UStR 223. Steuer- und Vorsteuerberichtigung bei Änderung der Bemessungsgrundlage

UStR 225a. Voranmeldungszeitraum

UStR 264. Umsätze im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs

UStR 276c. Besteuerung von Umsätzen mit Anlagegold

KStR 5.12
AEAO 
AEAO Zu § 55 Selbstlosigkeit:

AEAO Zu § 62 Rücklagen und Vermögensbildung:

AEAO Zu § 64 Steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe:

AEAO Zu § 74 Haftung des Eigentümers von Gegenständen:

AEAO Zu § 122 Bekanntgabe des Verwaltungsakts:

AEAO Zu § 124 Wirksamkeit des Verwaltungsakts:

AEAO Zu § 152 Verspätungszuschlag:

AEAO Zu § 154 Kontenwahrheit:

AEAO Zu § 162 Schätzung von Besteuerungsgrundlagen:

AEAO Zu § 171 Ablaufhemmung:

AEAO Zu § 173 Aufhebung oder Änderung von Steuerbescheiden wegen neuer Tatsachen oder Beweismittel:

AEAO Zu § 182 Wirkung der gesonderten Feststellung:

AEAO Zu § 201 Schlussbesprechung:

AEAO Zu § 208 Steuerfahndung, Zollfahndung:

AEAO Zu § 240 Säumniszuschläge:

AEAO Zu § 251 Insolvenzverfahren:

AEAO Zu § 366 Form, Inhalt und Erteilung der Einspruchsentscheidung:

HGB 
§ 11 HGB Offenlegung in der Amtssprache eines Mitgliedstaats der Europäischen Union

§ 64 HGB Gehaltszahlung

§ 285 HGB Sonstige Pflichtangaben

§ 289a HGB Erklärung zur Unternehmensführung

§ 290 HGB Pflicht zur Aufstellung

§ 296 HGB Verzicht auf die Einbeziehung

§ 313 HGB Erläuterung der Konzernbilanz und der Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung. Angaben zum Beteiligungsbesitz

§ 314 HGB Sonstige Pflichtangaben

§ 318 HGB Bestellung und Abberufung des Abschlussprüfers

§ 325 HGB Offenlegung

§ 400 HGB Selbsteintritt des Kommissionärs

§ 452b HGB Schadensanzeige, Verjährung

§ 499 HGB Besondere Schadensursachen

§ 613 HGB Haftungsbeschränkung für kleine Schiffe

§ 615 HGB Beschränkung der Haftung des Lotsen

ErbStG 2 13a 13b 28
ErbStR 2.2 13b.2 13b.6 13b.19 17
ErbStDV 1
BpO 8 21
LStR 
R 9.9 LStR Umzugskosten

R 19.8 LStR Zu den nach
§ 19 Abs. 2 EStG steuerbegünstigten Versorgungsbezügen gehören auch:
R 41a.1 LStR Lohnsteuer-Anmeldung

BewG 51 51a 169
EStH 4.8 4d.6.10 4d.11 4d.13 5.5 6.7 6.11 6.12 6a.17 7.4 10.11 15.3 15.7.1 15.7.2 15.7.6 15.9.2 17.2 17.4 22.4 32b 34.4
GewStH 8.1.4
KStH 8.7 8.8 8.9
LStH 3.6 3.16 3.28 3b 8.1.1.4 8.1.7 8.1.9.10 9.1 9.12 19.3 19.8 38.2 39b.6 40a.1 40b.1
ErbStH E.3.5 E.5.2 B.151.7
AStG 17
GrStG 
§ 4 GrStG Sonstige Steuerbefreiungen

GrStR 15 17
StBerG 
§ 9a StBerG Erfolgshonorar

§ 28 StBerG Pflicht zum Erscheinen vor der Aufsichtsbehörde, Befugnisse der Aufsichtsbehörde

§ 50a StBerG Kapitalbindung

§ 56 StBerG Weitere berufliche Zusammenschlüsse

BGB 55a 78 305a 411 494 507 558a 558d 907 1314 1908b

Weitere Informationen zu diesem Thema aus dem Steuer-Blog:


BFH Urteile zu diesem Thema und weiteres:


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