Fondsrechner

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Was ist ein Fonds?

Ein Fonds ist ein Anlageinstrument, das von einer Gruppe von Anlegern genutzt wird, um ihr Geld zu bündeln und in verschiedene Wertpapiere oder andere Vermögenswerte zu investieren. Ein Fondsmanager verwaltet das Geld im Fonds und trifft Entscheidungen über die Anlagestrategie.

Es gibt verschiedene Arten von Fonds, darunter Aktienfonds, Anleihe- oder Rentenfonds, Immobilienfonds, Rohstofffonds und Mischfonds. Jeder Fonds hat eine spezifische Anlagestrategie und Risikoprofil, das den Anlegern helfen soll, ihre Anlageziele zu erreichen.

Anleger können in Fonds investieren, indem sie Anteile an einem Fonds kaufen. Der Wert der Anteile schwankt in der Regel aufgrund der Schwankungen der Anlagevermögen des Fonds. Fonds können sowohl aktiv als auch passiv verwaltet werden, wobei passive Fonds versuchen, den Wert eines Index oder einer bestimmten Gruppe von Wertpapieren nachzuahmen, während aktive Fonds versuchen, durch aktives Management höhere Renditen zu erzielen.


Wie berechnet man die Rendite eines Fonds?

Die Berechnung der Rendite eines Fonds hängt von verschiedenen Faktoren ab, einschließlich des Zeitraums, für den die Rendite berechnet wird und ob der Fonds Ausschüttungen an die Anleger gemacht hat.

Der Fondsrechner berechnet die Wertentwicklung unter Berücksichtigung von Wertzuwachs, Ausgabeaufschlag, Verwaltungsgebühren sowie Steuern beim Verkauf. Berechnen Sie jetzt kostenlos auf Grund von Einmalbeträgen, Sparraten, Sparintervallen, Dynamiken, Kurszuwächsen, Laufzeit und Steuersätzen sowie Freibeträgen.

Fondsrechner

Einmalbetrag  Euro

Sparrate  Euro
Sparintervall
Dynamik  % p.a.

Jährlicher Kurszuwachs  % p.a.

Laufzeit  Jahre

Ausgabeaufschlag  %
Verwaltungsgebühr  % p.a.

Steuersatz  %
Freibetrag  Euro

Hier sind die Schritte zur Berechnung der Rendite eines Fonds:

  1. Bestimmen Sie den Zeitraum, für den die Rendite berechnet werden soll. Dies kann beispielsweise ein Jahr, ein Quartal oder ein Monat sein.

  2. Bestimmen Sie den Anfangswert des Fonds zum Beginn des Zeitraums und den Endwert zum Ende des Zeitraums. Diese Werte können in der Regel auf der Website des Fonds oder auf Finanzportalen gefunden werden.

  3. Fügen Sie alle Ausschüttungen hinzu, die der Fonds während des Zeitraums an die Anleger geleistet hat. Diese Ausschüttungen können in der Regel auch auf der Website des Fonds oder auf Finanzportalen gefunden werden.

  4. Berechnen Sie die Gesamtrendite des Fonds, indem Sie den Endwert des Fonds um den Anfangswert des Fonds und die Ausschüttungen während des Zeitraums dividiert durch den Anfangswert des Fonds subtrahieren. Die Formel lautet:

    Gesamtrendite = (Endwert + Ausschüttungen - Anfangswert) / Anfangswert

  5. Um die jährliche Rendite des Fonds zu berechnen, teilen Sie die Gesamtrendite durch die Anzahl der Jahre im Betrachtungszeitraum. Wenn der Betrachtungszeitraum beispielsweise drei Jahre beträgt, teilen Sie die Gesamtrendite durch drei.

Beachten Sie, dass die Rendite eines Fonds nicht garantiert ist und dass vergangene Wertentwicklungen keine Garantie für zukünftige Ergebnisse darstellen.


Ist ein Fondssparplan sinnvoll?

Ein Fondssparplan ist eine beliebte und bequeme Methode, um für die Altersvorsorge zu sparen, insbesondere mit ETFs (Exchange Traded Funds). Hier sind die wichtigsten Punkte, die Sie über Fondssparpläne wissen sollten:

1. Was ist ein Fondssparplan?

  • Regelmäßige Investition: Sie legen monatlich einen festen Betrag in einen ausgewählten Aktienfonds an.
  • Automatischer Kauf: Die Bank oder der Broker kauft automatisch Fondsanteile für den festgelegten Betrag.

2. Vorteile eines Fondssparplans

  • Niedriger Einstiegsbetrag: Oft reichen schon 25 Euro im Monat.
  • Einfachheit: Einmal eingerichtet, erfolgt der Kauf der Fondsanteile automatisch.
  • Flexibilität: Sparraten können jederzeit angepasst oder pausiert werden.
  • Diversifikation: Möglichkeit, das Risiko durch Verteilung auf verschiedene Fonds zu minimieren.

3. Für wen eignet sich ein Fondssparplan?

  • Langfristige Anleger: Ideal für Personen, die ihr Geld über einen Zeitraum von mindestens 10 bis 20 Jahren anlegen können.
  • Flexibilität: Geeignet für Anleger, die nicht auf einen festen Zeitpunkt für die Nutzung des angelegten Geldes angewiesen sind.
  • Risikotoleranz: Geeignet für Anleger, die temporäre Kursverluste verkraften können.

4. Funktionsweise des Fondssparens

  • Depoteröffnung: Erforderlich bei einer Bank oder einem Online-Broker.
  • Auswahl des Fonds: Entscheidung für einen oder mehrere Fonds, in die investiert werden soll.

5. Auswahl guter Fonds

  • Unabhängige Recherche: Nutzung von Ressourcen wie der Stiftung Warentest zur Auswahl der Fonds.
  • Diversifikation: Auswahl verschiedener Fonds zur Risikostreuung.

6. Kosten eines Fondssparplans

  • Ordergebühren: Für den Kauf der Fondsanteile.
  • Laufende Kosten: Jährliche Gebühren, die die Rendite mindern können.

7. Bedeutung des Zeitfaktors

  • Zinseszinseffekt: Langfristiges Sparen erhöht das Potenzial für Zinseszinsen.

8. Cost-Average-Effekt

  • Durchschnittskosteneffekt: Regelmäßiges Investieren führt zu einem günstigeren Durchschnittspreis der Fondsanteile.

9. Fondssparplan vs. Einmalanlage

  • Langfristiges Sparen: Geeignet für Personen ohne großes Startkapital und diejenigen, die regelmäßiges Sparen bevorzugen.
  • Einmalanlage: Potenziell höhere Erträge, aber höheres Risiko und erfordert größeres Startkapital.

10. Pantoffel-Portfolio

  • Einfache Strategie: Kombination aus Aktien-ETFs und sicheren Zinsanlagen.
  • Anpassbar: Je nach Risikobereitschaft und Anlagehorizont.

Zusammenfassung

Fondssparpläne, insbesondere mit ETFs, bieten eine flexible und effiziente Möglichkeit, langfristig Vermögen für die Altersvorsorge aufzubauen. Sie sind für Anleger geeignet, die regelmäßig Geld anlegen möchten, ohne sich um die täglichen Schwankungen des Marktes kümmern zu müssen. Wichtig ist die Auswahl der richtigen Fonds und die Beachtung der Kosten.


Wie viel Steuern zahlt man auf Fonds?

Die Besteuerung von Fonds hängt von verschiedenen Faktoren ab, einschließlich des Landes, in dem der Fonds ansässig ist, und des Landes, in dem der Anleger ansässig ist. Hier sind jedoch einige allgemeine Informationen zu den Steuern auf Fonds:

Ausschüttungen: Wenn ein Fonds Ausschüttungen an die Anleger leistet, unterliegen diese Ausschüttungen in der Regel der Einkommenssteuer. Die Höhe der Einkommenssteuer hängt vom Wohnsitzland des Anlegers ab.

Kursgewinne: Wenn ein Anleger Anteile an einem Fonds verkauft, die mehr wert sind als der Kaufpreis, erzielt er einen Kursgewinn. Kursgewinne können ebenfalls steuerpflichtig sein. Die Höhe der Steuer hängt von verschiedenen Faktoren ab, einschließlich des Wohnsitzlandes des Anlegers, des Haltezeitraums der Anteile und der Art des Fonds.

Steueroptimierte Fonds: Einige Fonds sind so konzipiert, dass sie steueroptimiert sind, d.h. sie versuchen, die Steuerbelastung für die Anleger zu minimieren. Diese Fonds können beispielsweise in steuerlich begünstigte Wertpapiere investieren oder spezielle Strategien anwenden, um die Steuerbelastung zu reduzieren.

Internationale Fonds: Wenn ein Anleger in einem internationalen Fonds investiert, unterliegt die Besteuerung den Steuervorschriften des Landes, in dem der Fonds ansässig ist, sowie den Steuervorschriften des Wohnsitzlandes des Anlegers. In einigen Fällen können Doppelbesteuerungsabkommen zwischen den Ländern helfen, Doppelbesteuerung zu vermeiden.

Fonds + Steuern: Berechnen Sie die Vorabpauschale für Ihre Steuererklärung mit unserem ETF-Steuerrechner.



Vorabsteuer bei der Fondsanlange

Anfang 2024 müssen Fonds- und ETF-Anleger mit der Vorabsteuer auf Wertzuwächse ihrer Investment- und Indexfonds rechnen. Hier sind die wichtigsten Punkte, die Anleger beachten sollten:

1. Vorabpauschale

  • Grundlage für die Vorabsteuer: Die Vorabpauschale ist die Basis zur Berechnung der Vorabsteuer auf künftige Kursgewinne von Fondsanteilen.
  • Berechnung: Abhängig vom Basiszins der Bundesbank.

2. Bundesbank und Basiszins

  • Einfluss auf die Vorabpauschale: Der Basiszins der Bundesbank beeinflusst die Höhe der Vorabpauschale.
  • Aktueller Basiszins: Für 2023 wurde ein Basiszins von 2,55 Prozent festgesetzt.

3. Betroffene Fonds

  • Thesaurierende Fonds: Besonders relevant für Fonds, die Erträge reinvestieren.
  • Ausschüttende Fonds: Können betroffen sein, aber bereits gezahlte Steuern auf Ausschüttungen werden berücksichtigt.

4. Berechnung der Vorabsteuer

  • Abgeltungsteuer: 25 Prozent auf die Vorabpauschale plus Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer.
  • Teilfreistellung: Berücksichtigung der Teilfreistellung je nach Aktienanteil des Fonds.

5. Verrechnungskonto

  • Wichtigkeit eines gedeckten Kontos: Ausreichendes Guthaben auf dem Verrechnungskonto ist erforderlich, um die Vorabsteuer zu begleichen.

6. Vermeidung des Steuerabzugs

  • Nutzung des Sparerpauschbetrags: Durch Einreichung eines Freistellungsauftrags kann die Vorabsteuer vermieden werden.

7. Keine Doppelbesteuerung

  • Anrechnung gezahlter Steuern: Bereits gezahlte Vorabsteuern werden bei späterem Verkauf der Fondsanteile berücksichtigt.

8. Umgang mit Verlusten

  • Verlustverrechnung: Verluste können mit Gewinnen verrechnet werden, um die Steuerlast zu reduzieren.

Zusätzliche Tipps

  • Optimale Nutzung des Sparerpauschbetrags: Verteilung des Freibetrags auf verschiedene Banken, falls nötig.
  • Nichtveranlagungsbescheinigung (NV): Für Geringverdiener, um die Abgeltungsteuer zu vermeiden.
  • Günstigerprüfung: Bei niedrigerem persönlichen Steuersatz kann eine Günstigerprüfung über die Steuererklärung sinnvoll sein.

Fazit

Fonds- und ETF-Anleger sollten sich auf die Vorabsteuer einstellen und prüfen, wie sie ihren Sparerpauschbetrag optimal nutzen können. Durch strategische Planung und Nutzung von Freistellungsaufträgen oder NV-Bescheinigungen können Steuern minimiert werden. Verluste sollten sinnvoll genutzt werden, um die Steuerlast zu reduzieren.

Steuern sparen bei der Fondsanlange

Für Fondsanleger gibt es verschiedene Möglichkeiten, Steuern zu sparen. Hier sind die wichtigsten Strategien und Informationen zusammengefasst:

1. Abgeltungsteuer

  • Grundlage: Auf Kapitalerträge wird eine Abgeltungsteuer von 25% plus Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer erhoben.
  • Automatische Abführung: Die Bank bucht diese Steuer direkt von den Kapitaleinkünften ab.

2. Freistellungsauftrag

  • Steuerfreie Kapitalerträge: Durch einen Freistellungsauftrag können Kapitaleinkünfte bis zu einem bestimmten Betrag steuerfrei bleiben.
  • Sparerpauschbetrag: Für Singles liegt dieser bei 1.000 Euro, für Verheiratete bei 2.000 Euro pro Jahr.

3. Nichtveranlagungsbescheinigung (NV)

  • Für Geringverdiener: Personen mit geringem Einkommen können eine NV-Bescheinigung beantragen, um keine Abgeltungsteuer zahlen zu müssen.
  • Grenze: Für 2024 liegt die Grenze bei einem Gesamteinkommen von 12.640 Euro.

4. Teilfreistellung bei Fonds und ETFs

  • Aktienfonds: Bei Aktienfonds mit einem Aktienanteil von über 50% sind 30% der Erträge steuerfrei.
  • Mischfonds: Bei einer Aktienquote von 25-50% sind 15% befreit.
  • Immobilienfonds: Für offene Immobilienfonds gelten besondere Regelungen.

5. Vorabpauschale

  • Basis für Besteuerung: Die Vorabpauschale dient als Grundlage für die Besteuerung von thesaurierenden Fonds.
  • Berechnung: Abhängig vom Basiszins der Bundesbank.

6. Verlustverrechnung

  • Verluste aus Fondsverkäufen: Verluste können mit Gewinnen verrechnet werden, um die Steuerlast zu reduzieren.

7. Realisierung von Kursgewinnen

  • Regelmäßiger Verkauf: Durch regelmäßigen Verkauf von Fondsanteilen können Anleger den Sparerpauschbetrag jährlich ausschöpfen.

8. Günstigerprüfung

  • Persönlicher Steuersatz: Wenn der persönliche Steuersatz unter 25% liegt, kann eine Günstigerprüfung über die Steuererklärung zu einer Steuererstattung führen.

Wichtige Hinweise

  • Anlage KAP: Die Anlage KAP in der Steuererklärung kann genutzt werden, um zu viel gezahlte Abgeltungsteuer zurückzuholen.
  • Langfristige Anlagestrategie: Beim regelmäßigen Verkauf und Wiederanlage von Fondsanteilen ist Disziplin erforderlich, um das langfristige Anlageziel nicht aus den Augen zu verlieren.

Diese Strategien können Fondsanlegern helfen, ihre Steuerlast zu minimieren und ihre Rendite nach Steuern zu maximieren. Es ist jedoch wichtig, dass Anleger ihre individuelle Situation berücksichtigen und ggf. fachkundigen Rat einholen.

Steuertipp: Hier verrate ich Ihnen, wie Sie mit Fonds in einem Versicherungsmantel abgeltungssteuerfrei Zinsen und Dividenden vereinnahmen können. Weitere Vorteile gibt es auch bei der Erbschaftsteuer.


Es ist empfehlenswert, sich von einem Steuerberater beraten zu lassen, um die spezifischen Steuervorschriften und -pflichten im Zusammenhang mit Fonds im eigenen Wohnsitzland zu verstehen.


Aktienfonds und Mischfonds (§ 2 Absatz 6 und 7 InvStG)

Kapitalbeteiligungsquote: Ein Investmentfonds qualifiziert als Aktienfonds, wenn er gemäß seinen Anlagebedingungen fortlaufend mehr als 50 % seines Aktivvermögens in Kapitalbeteiligungen i.S. des § 2 Absatz 8 InvStG investiert (Aktienfonds-Kapitalbeteiligungsquote):

Aktienfonds sind Investmentfonds, die gemäß den Anlagebedingungen fortlaufend mehr als 50 Prozent ihres Aktivvermögens in Kapitalbeteiligungen anlegen (Aktienfonds-Kapitalbeteiligungsquote). 2Ein Dach-Investmentfonds ist auch dann ein Aktienfonds, wenn der Dach-Investmentfonds nach seinen Anlagebedingungen verpflichtet ist, derart in Ziel-Investmentfonds zu investieren, dass fortlaufend die Aktienfonds- Kapitalbeteiligungsquote erreicht wird und die Anlagebedingungen vorsehen, dass der Dach-Investmentfonds für die Einhaltung der Aktienfonds- Kapitalbeteiligungsquote auf die bewertungstäglich von den Ziel-Investmentfonds veröffentlichten tatsächlichen Kapitalbeteiligungsquoten abstellt. Satz 2 ist nur auf Ziel-Investmentfonds anzuwenden, die mindestens einmal pro Woche eine Bewertung vornehmen. 4In dem Zeitpunkt, in dem der Investmentfonds wesentlich gegen die Anlagebedingungen verstößt und dabei die Aktienfonds-Kapitalbeteiligungsquote unterschreitet, endet die Eigenschaft als Aktienfonds.

Ein Mischfonds liegt hingegen vor, wenn der Investmentfonds nach seinen Anlagebedingungen mindestens 25 % seines Aktivvermögens in Kapitalbeteiligungen anlegt (Mischfonds-Kapitalbeteiligungsquote):

Mischfonds sind Investmentfonds, die gemäß den Anlagebedingungen fortlaufend mindestens 25 Prozent ihres Aktivvermögens in Kapitalbeteiligungen anlegen (Mischfonds-Kapitalbeteiligungsquote). Ein Dach-Investmentfonds ist auch dann ein Mischfonds, wenn der Dach-Investmentfonds nach seinen Anlagebedingungen verpflichtet ist, derart in Ziel-Investmentfonds zu Anlagebedingungen vorsehen, dass der Dach- Investmentfonds für deren Einhaltung auf die bewertungstäglich von den Ziel-Investmentfonds veröffentlichten tatsächlichen Kapitalbeteiligungsquoten abstellt. 3Satz 2 ist nur auf Ziel-Investmentfonds anzuwenden, die mindestens einmal pro Woche eine Bewertung vornehmen. 4Absatz 6 Satz 4 ist entsprechend anzuwenden.

Beschränken die Anlagebedingungen den Kreis der erwerbbaren Vermögensgegenstände auf einen Teil der in § 2 Absatz 8 InvStG genannten Kapitalbeteiligungen (z.B. börsengehandelte Kapitalgesellschaftsanteile), ist diese, gegenüber den gesetzlichen Vorgaben weitergehende Einschränkung, unschädlich. Demgegenüber erfüllen Investmentfonds, die nach den Anlagebedingungen die Wertentwicklung von Kapitalbeteiligungen (auch) synthetisch mittels Finanzderivaten (z.B. Aktien-Swaps) abbilden können, nicht die Voraussetzungen des § 2 Absatz 6 oder 7 InvStG, es sei denn, die Anlagebedingungen sehen (ergänzend) eine Mindestbeteiligungsquote von mehr als 50 % bzw. mindestens 25 % unmittelbar in Kapitalbeteiligungen vor. Für Zwecke des § 2 Absatz 6 und 7 InvStG ist unbeachtlich, ob der Investmentfonds das Wertänderungsrisiko aus den gehaltenen Kapitalbeteiligungen absichert, denn Sicherungsgeschäfte haben keine Auswirkung auf die steuerliche Belastung der laufenden Einnahmen aus Kapitalbeteiligungen.


§ 48 Fonds-Aktiengewinn, Fonds-Abkommensgewinn, Fonds-Teilfreistellungsgewinn

(1) Der Spezial-Investmentfonds hat bei jeder Bewertung seines Vermögens pro Spezial-Investmentanteil den Fonds-Aktiengewinn, den Fonds-Abkommensgewinn und den Fonds-Teilfreistellungsgewinn als absolute Werte in Euro zu ermitteln und dem Anleger diese Werte bekannt zu machen. Der Fonds-Aktiengewinn, der Fonds-Abkommensgewinn und der Fonds-Teilfreistellungsgewinn ändern sich nicht durch die Ausgabe und Rücknahme von Spezial-Investmentanteilen.

(2) Die Steuerbefreiung nach § 42 Absatz 1 bis 3 ist nur anzuwenden, wenn der Spezial-Investmentfonds den Fonds-Aktiengewinn ermittelt und bekannt macht oder wenn der Anleger den Fonds-Aktiengewinn nachweist. Die Steuerbefreiung nach § 43 Absatz 1 ist nur anzuwenden, wenn der Spezial-Investmentfonds den Fonds-Abkommensgewinn ermittelt und bekannt macht oder wenn der Anleger den Fonds-Abkommensgewinn nachweist. Die Teilfreistellung nach § 43 Absatz 3 ist nur anzuwenden, wenn der Spezial-Investmentfonds die Fonds-Teilfreistellungsgewinne ermittelt und bekannt macht oder wenn der Anleger die Fonds-Teilfreistellungsgewinne nachweist.

(3) Der Fonds-Aktiengewinn ist der Teil des Wertes eines Spezial-Investmentanteils, der auf folgende Erträge, die nicht ausgeschüttet wurden und nicht als ausgeschüttet gelten, sowie auf folgende Wertveränderungen entfällt:

1. Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, deren Leistungen beim Empfänger zu den Einnahmen nach § 20 Absatz 1 Nummer 1 des Einkommensteuergesetzes gehören,

2. Wertveränderungen von Anteilen an Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, deren Leistungen beim Empfänger zu den Einnahmen im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 1 des Einkommensteuergesetzes gehören,

3. Anleger-Aktiengewinne eines Dach-Spezial-Investmentfonds aus der Veräußerung eines Spezial-Investmentanteils an einem Ziel-Spezial-Investmentfonds und

4. Anleger-Aktiengewinne eines Dach-Spezial-Investmentfonds aus dem Besitz eines Spezial-Investmentanteils an einem Ziel-Spezial-Investmentfonds, die bei der Bewertung des Dach-Spezial-Investmentfonds ermittelt werden.

(4) Gewinne aus der Veräußerung sowie Wertveränderungen von Anteilen an Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen sind nicht in den Fonds-Aktiengewinn einzubeziehen, wenn die Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse

1. keiner Ertragsbesteuerung unterliegt,

2. von der Ertragsbesteuerung persönlich befreit ist oder

3. sachlich insoweit von der Ertragsbesteuerung befreit ist, wie sie eine Ausschüttung vornimmt.

Verluste aus Finanzderivaten mindern den Fonds-Aktiengewinn, wenn der Spezial-Investmentfonds im Rahmen einer konzeptionellen Gestaltung Verluste aus Finanzderivaten und in gleicher oder ähnlicher Höhe Wertveränderungen nach Absatz 3 Nummer 2 herbeigeführt hat.

(5) Der Fonds-Abkommensgewinn ist der Teil des Wertes eines Spezial-Investmentanteils, der auf folgende Erträge, die nicht ausgeschüttet wurden und nicht als ausgeschüttet gelten, sowie auf folgende Wertveränderungen entfällt:

1. Erträge, die aufgrund eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung nach § 43 Absatz 1 von der Besteuerung freizustellen sind,

2. Wertveränderungen von Vermögensgegenständen, auf die bei einer Veräußerung § 43 Absatz 1 anwendbar wäre,

3. Anleger-Abkommensgewinne eines Dach-Spezial-Investmentfonds aus der Veräußerung eines Spezial-Investmentanteils an einem Ziel-Spezial-Investmentfonds und

4. Anleger-Abkommensgewinne eines Dach-Spezial-Investmentfonds aus dem Besitz eines Spezial-Investmentanteils an einem Ziel-Spezial-Investmentfonds, die bei der Bewertung des Dach-Spezial-Investmentfonds ermittelt werden.

(6) Der Fonds-Teilfreistellungsgewinn ist jeweils getrennt für die in § 20 Absatz 1 genannten Arten von Anlegern zu ermitteln. 2Der Fonds-Teilfreistellungsgewinn ist der Teil des Wertes eines Spezial-Investmentanteils, der auf folgende Erträge, die nicht ausgeschüttet wurden und nicht als ausgeschüttet gelten, sowie auf folgende Wertveränderungen entfällt:

1. Erträge aus einem Investmentanteil, soweit diese nach § 20 von der Besteuerung freizustellen sind,

2. Wertveränderungen von Investmentanteilen, soweit auf diese bei einer Veräußerung § 20 anwendbar wäre,

3. Anleger-Teilfreistellungsgewinne eines Dach-Spezial-Investmentfonds aus der Veräußerung eines Spezial-Investmentanteils an einem Ziel-Spezial-Investmentfonds und

4. Anleger-Teilfreistellungsgewinne eines Dach-Spezial-Investmentfonds aus dem Besitz eines Spezial-Investmentanteils an einem Ziel-Spezial-Investmentfonds, die bei der Bewertung des Dach-Spezial-Investmentfonds ermittelt werden.


Noch mehr hilfreiche Steuerrechner


Weitere Infos zu Fonds:


Siehe auch:


Rechtsgrundlagen zum Thema: Fonds

EStG 
EStG § 3

EStG § 4 Gewinnbegriff im Allgemeinen

EStG § 4d Zuwendungen an Unterstützungskassen

EStG § 4e Beiträge an Pensionsfonds

EStG § 19

EStG § 20

EStG § 22 Arten der sonstigen Einkünfte

EStG § 22a Rentenbezugsmitteilungen an die zentrale Stelle

EStG § 36a Beschränkung der Anrechenbarkeit der Kapitalertragsteuer

EStG § 45d Mitteilungen an das Bundeszentralamt für Steuern

EStG § 52 Anwendungsvorschriften

EStG § 82 Altersvorsorgebeiträge

EStG Anlage 2 (zu § 43b) i.d.F. 23.12.2016

EStR 
EStR R 4b. Direktversicherung

EStR R 6.3 Herstellungskosten

EStR R 6a. (Rückstellungen für Pensionsverpflichtungen

GewStG 
GewStG § 2 Steuergegenstand

GewStG § 9 Kürzungen

KStG 1 5 8b 20 21 21a 21b
UStG 
UStG § 4 Steuerbefreiungen bei Lieferungen und sonstigen Leistungen

UStAE 
UStAE 1.6. Leistungsaustausch bei Gesellschaftsverhältnissen

UStAE 3.5. Abgrenzung zwischen Lieferungen und sonstigen Leistungen

UStAE 4.8.8. Umsätze im Geschäft mit Wertpapieren

UStAE 4.8.13. Verwaltung von Investmentfonds und von Versorgungseinrichtungen

UStAE 15a.4. Berichtigung nach § 15a Abs. 1 UStG

UStAE 1.6. Leistungsaustausch bei Gesellschaftsverhältnissen

UStAE 3.5. Abgrenzung zwischen Lieferungen und sonstigen Leistungen

UStAE 4.8.8. Umsätze im Geschäft mit Wertpapieren

UStAE 4.8.13. Verwaltung von Investmentfonds und von Versorgungseinrichtungen

UStAE 15a.4. Berichtigung nach § 15a Abs. 1 UStG

GewStR 
GewStR R 2.1 Gewerbebetrieb

UStR 
UStR 6. Leistungsaustausch bei Gesellschaftsverhältnissen

UStR 25. Abgrenzung zwischen Lieferungen und sonstigen Leistungen

UStR 69. Verwaltung von Sondervermögen

UStR 112. Ergänzungsschulen und andere allgemein bildende oder berufsbildende Einrichtungen

UStR 150. Zuschüsse

UStR 217. Berichtigung nach § 15a Abs. 1 UStG

KStR 1.1 5.4 5.18
HGB 
§ 330 HGB Formvorschriften

§ 340e HGB Bewertung von Vermögensgegenständen

§ 340g HGB Sonderposten für allgemeine Bankrisiken

§ 341 HGB

§ 341a HGB Anzuwendende Vorschriften

§ 341b HGB Bewertung von Vermögensgegenständen

§ 341c HGB Namensschuldverschreibungen, Hypothekendarlehen und andere Forderungen

§ 341d HGB Anlagestock der fondsgebundenen Lebensversicherung

§ 341e HGB Allgemeine Bilanzierungsgrundsätze

§ 341f HGB Deckungsrückstellung

§ 341g HGB Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle

§ 341h HGB Schwankungsrückstellung und ähnliche Rückstellungen

§ 341i HGB Aufstellung, Fristen

§ 341j HGB Anzuwendende Vorschriften

§ 341k HGB

§ 341l HGB

§ 341m HGB Strafvorschriften

§ 341n HGB Bußgeldvorschriften

§ 341o HGB Festsetzung von Ordnungsgeld

§ 341p HGB Anwendung der Straf- und Bußgeld- sowie der Ordnungsgeldvorschriften auf Pensionsfonds

§ 431 HGB Haftungshöchstbetrag

§ 505 HGB Rechnungseinheit

§ 544 HGB Rechnungseinheit

§ 615 HGB Beschränkung der Haftung des Lotsen

§ 617 HGB Verfahren der Haftungsbeschränkung

ErbStR 3.5
LStR 
R 3.65 LStR Insolvenzsicherung

R 40b.1 LStR Pauschalierung der Lohnsteuer bei Beiträgen zu Direktversicherungen und Zuwendungen an Pensionskassen für Versorgungszusagen, die vor dem 1.1.2005 erteilt wurden

LStDV 5
EStH 3.2 3.7 4.2.1 4.7 4d.1 4e 5.6 5.7.1 6.4 6a.12 6a.17 15.6 15.7.1 18.2 20.2 21.2
LStH 3.66
ErbStH E.13b.17
GrStG 
§ 3 GrStG Steuerbefreiung für Grundbesitz bestimmter Rechtsträger

GrStR 15

Weitere Informationen zu diesem Thema aus dem Steuer-Blog:


BFH Urteile zu diesem Thema und weiteres:


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