Beitragsbemessungsgrenzen in der Sozialversicherung

Krankenversicherung, Arbeitslosenversicherung + Pflegeversicherung

Sozialversicherung

Das neue Jahr bringt traditionell Änderungen im Bereich der Sozialversicherung mit sich, und 2025 ist keine Ausnahme. Eine der wichtigsten Änderungen betrifft die Beitragsbemessungsgrenzen (BBG), die direkten Einfluss auf die Höhe der Beiträge zur gesetzlichen Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung haben. In diesem Beitrag werfen wir einen Blick auf die neuen Grenzen und was sie für Arbeitnehmer und Arbeitgeber bedeuten.

Was versteht man unter der Beitragsbemessungsgrenze?

Bevor wir uns den Zahlen für zuwenden, eine kurze Erklärung: Die Beitragsbemessungsgrenze ist der maximale Monats- oder Jahresarbeitsverdienst, der zur Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge herangezogen wird. Einkommen, das über dieser Grenze liegt, wird nicht für die Beitragsberechnung berücksichtigt. Die BBG ist daher besonders relevant für Besserverdienende.

Wie hoch sind die Beitragsbemessungsgrenzen?

Für das Jahr 2025 wurden die Beitragsbemessungsgrenzen angepasst. Hier sind die wichtigsten Änderungen:

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Beitragsbemessungsgrenzen

Jahr:

Bruttogehalt / Monat
Euro


SV-Rechengrößenverordnung 2025:

Die Verordnung wurde im November 2024 vom Bundesrat verabschiedet. Die Werte treten ab 1. Januar 2025 in Kraft und berücksichtigen die Lohnentwicklung des Vorjahres.

Rechengrößen und Grenzwerte 2025: Beiträge und Sozialversicherungswerte im Überblick

Am 06. Januar 2025 hat der GKV-Spitzenverband die aktuellen Rechengrößen und Grenzwerte im Versicherungs- und Beitragsrecht für das Jahr 2025 veröffentlicht. Die relevanten Zahlen für die Sozialversicherung sind entscheidend für Arbeitgeber, Arbeitnehmer und Versicherte. Hier erhalten Sie eine kompakte Übersicht der wichtigsten Beiträge, Bemessungsgrenzen und relevanten Grenzwerte.

Beitragssätze 2025

Versicherungszweig Beitragssatz
Krankenversicherung (allgemein / ermäßigt) 14,6 % / 14,0 %
- Durchschnittlicher Zusatzbeitragssatz 2,5 %
Pflegeversicherung 3,6 %
- Beitragszuschlag für Kinderlose 0,6 %
- Beitragsabschlag ab 2. bis 5. Kind 0,25 %
Rentenversicherung (allgemein) 18,6 %
Arbeitslosenversicherung 2,6 %
Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz 41,9 %
Insolvenzgeldumlage 0,15 %

Beitragsbemessungsgrenzen 2025

Bereich Jährlich (EUR) Monatlich (EUR)
Kranken- und Pflegeversicherung 66.150,00 5.512,50
Allgemeine Renten- und Arbeitslosenversicherung 96.600,00 8.050,00
Knappschaftliche Rentenversicherung 118.800,00 9.900,00

Bezugsgröße 2025

Kategorie Jährlich (EUR) Monatlich (EUR)
Bezugsgröße 44.940,00 3.745,00

Jahresarbeitsentgeltgrenzen 2025

Kategorie Jährlich (EUR)
Krankenversicherung (allgemein) 73.800,00
Krankenversicherung (Bestandsfälle PKV) 66.150,00

Familienversicherung und Geringfügigkeit

Grenzwert Betrag (EUR)
Einkommensgrenze Familienversicherung 535,00
Einkommensgrenze geringfügige Beschäftigung 556,00
Geringfügigkeitsgrenze (Minijob) 556,00
Entgeltgrenze Übergangsbereich 2.000,00
Geringverdienergrenze Auszubildende 325,00

Sachbezugswerte 2025

Kategorie Monatlich (EUR)
Freie Verpflegung 333,00
Freie Unterkunft 282,00
Gesamtsachbezugswert 615,00

Freiwillige Versicherung in der Krankenversicherung

Kategorie Betrag (EUR)
Mindestbemessungsgrundlage 1.248,33

Beitragszuschüsse 2025

Kategorie Betrag (EUR)
Krankenversicherung mit Anspruch auf KG 402,41 + 1/2 Zusatzbeitrag
Krankenversicherung ohne Anspruch auf KG 385,88 + 1/2 Zusatzbeitrag
Pflegeversicherung (bundeseinheitlich) 99,23
Pflegeversicherung (Sachsen) 71,66

Mindestarbeitsentgelte und Freibeträge

Kategorie Monatlich (EUR)
Behinderte Menschen (Kranken-/Pflegeversicherung) 749,00
Behinderte Menschen (Rentenversicherung) 2.996,00
Auszubildende (Renten-/Arbeitslosenversicherung) 37,45
Freibetrag für KV aus Betriebsrenten 187,25
Mindesteinnahmegrenze KV/PV aus Versorgungsbezügen 187,25

Studentenbeitrag 2025

Kategorie Monatlich (EUR)
Krankenversicherung (zzgl. Zusatzbeitrag) 87,38
Pflegeversicherung (kinderlos) 35,91
Pflegeversicherung (mit Kind) 30,78

Die Rechengrößen 2025 bilden die Grundlage für die Beitragsberechnung in der Sozialversicherung und spielen eine entscheidende Rolle für die Lohnabrechnung und Beitragsberechnung im kommenden Jahr. Arbeitgeber und Arbeitnehmer sollten sich frühzeitig mit diesen Werten vertraut machen.


Beitragsbemessungsgrenzen 2025:

Die Beitragsbemessungsgrenze (BBG) ist der Höchstbetrag, bis zu dem Arbeitsentgelt oder Rente für die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge herangezogen wird. Für 2025 sehen die Änderungen wie folgt aus:

Anpassungen in der Krankenversicherung

Beitragsbemessungsgrenze:

Die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung steigt auf:

  • 66.150 Euro im Jahr (5.512,50 Euro monatlich).
    Im Jahr 2024 lag diese Grenze noch bei 62.100 Euro (5.175 Euro monatlich).

Versicherungspflichtgrenze:

Die Grenze, bis zu der Beschäftigte gesetzlich krankenversichert sein müssen, wird ebenfalls angehoben:

  • 73.800 Euro im Jahr (6.150 Euro monatlich).
    2024 betrug sie noch 69.300 Euro (5.775 Euro monatlich).

Was bedeuten diese Grenzwerte?

Bis zur Beitragsbemessungsgrenze ist das Einkommen eines Beschäftigten beitragspflichtig, alles darüber ist beitragsfrei. Bis zur Versicherungspflichtgrenze müssen Beschäftigte gesetzlich krankenversichert sein. Wer über diesen Betrag hinaus verdient, kann sich privat krankenversichern lassen.

  • Die Beitragsbemessungsgrenze legt das maximale Einkommen fest, bis zu dem Beiträge in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung erhoben werden. Einkünfte über dieser Grenze bleiben beitragsfrei.
  • Die Versicherungspflichtgrenze gibt an, ab welchem Einkommen Arbeitnehmer wählen können, ob sie in die private Krankenversicherung wechseln oder gesetzlich versichert bleiben möchten.

Änderungen in der Rentenversicherung

Beitragsbemessungsgrenze:

Die Bemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung wird erstmals bundesweit einheitlich auf 8.050 Euro im Monat (96.600 Euro jährlich) festgesetzt.

  • Bisher betrug sie in den alten Bundesländern 7.550 Euro und in den neuen Bundesländern 7.450 Euro.

Knappschaftliche Rentenversicherung:

Für Beschäftigte im Bergbau erhöht sich die Bemessungsgrenze auf:

  • 9.900 Euro im Monat (118.800 Euro jährlich).
    2024 lag diese noch bei 9.300 Euro monatlich.

Durchschnittsentgelt:

Das vorläufige Durchschnittsentgelt, das zur Berechnung der Rentenansprüche dient, steigt auf:

  • 50.493 Euro jährlich (2024: 45.358 Euro).

Was sind Entgeltpunkte? Beiträge zur Rentenversicherung werden in Entgeltpunkte umgerechnet. Diese dienen als Grundlage für die Rentenberechnung. Je mehr Punkte während des Berufslebens gesammelt werden, desto höher fällt die Rente aus.

Anpassung der Werte auf 2025

Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) KV:

Die Jahresarbeitsentgeltgrenze bestimmt, wer pflichtversichert bleibt und wer sich freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichern kann.

  • Allgemeine JAEG: Steigt von 69.300 Euro (2024) auf 73.800 Euro (2025).
  • Besondere JAEG: Steigt von 62.100 Euro (2024) auf 66.150 Euro (2025).

Monatliche Bezugsgröße:

Die Bezugsgröße in der Sozialversicherung ist relevant für verschiedene Berechnungen, wie z. B. für Beitragsbemessungen und Leistungsgrenzen.

  • West (KV/PV bundesweit, RV/ALV West): 3.698 Euro (2025) .
  • Ost (nur RV/ALV Ost): 3.601 Euro (2025) .

Mindestlohn und Auswirkungen auf Minijobgrenze und Übergangsbereich:

Mit der Anhebung des Mindestlohns ändern sich auch die Geringfügigkeitsgrenze und der Übergangsbereich.

  • Mindestlohn: Steigt von 12,41 Euro (2024) auf 12,82 Euro (2025).
  • Geringfügigkeitsgrenze: Steigt von 538 Euro (2024) auf 556 Euro (2025).
  • Übergangsbereich: Ändert sich von 538,01 Euro bis 2.000 Euro (2024) auf 556,01 Euro bis 2.084 Euro (2025).

Was bedeutet die Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze?

Die Anpassungen der Sozialversicherungs-Rechengrößen sind ein wichtiger Bestandteil des Sozialversicherungssystems. Sie spiegeln die wirtschaftliche Entwicklung wider und sorgen dafür, dass die Beitragsbemessungsgrenzen mit den steigenden Löhnen Schritt halten.

  • Arbeitnehmer: Sollten prüfen, ob sich ihre Beiträge zur gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung ändern.
  • Arbeitgeber: Müssen die neuen Werte in ihren Gehaltsabrechnungen ab Januar 2025 berücksichtigen.

Diese jährlichen Anpassungen sind essenziell, um die soziale Absicherung mit den aktuellen Lohn- und Gehaltsstrukturen in Einklang zu bringen und die finanzielle Stabilität der Sozialversicherungssysteme zu gewährleisten.


Fälligkeit der Beiträge: Was Arbeitgeber wissen müssen

Als Arbeitgeber sind Sie gesetzlich dazu verpflichtet, Sozialversicherungsbeiträge rechtzeitig und korrekt zu überweisen. Um sicherzustellen, dass die Beiträge pünktlich bei den Krankenkassen eingehen, müssen Sie die relevanten Fälligkeitstermine beachten. Hier finden Sie alle wichtigen Informationen rund um die Beitragszahlung sowie praktische Tipps zur Organisation.

Wann sind die Beiträge fällig?

Die Beiträge zur Sozialversicherung sind stets am drittletzten Bankarbeitstag des Monats fällig, in dem die Beschäftigung ausgeübt wird. Entscheidend für die Festlegung der Bankarbeitstage ist der Sitz der jeweiligen Krankenkasse. Im Fall der Techniker Krankenkasse (TK) ist dies Hamburg.


Fälligkeitstermine für 2025

Um Ihnen die Planung zu erleichtern, haben wir die Fälligkeitstermine für das Jahr 2025 übersichtlich zusammengefasst:


Beitragsnachweise

Die Beitragsnachweise müssen bereits um 0:00 Uhr am Fälligkeitstag vorliegen. Das bedeutet, dass sie spätestens am Vortag bis 24 Uhr eingereicht werden müssen.

Monat Beitragsnachweis fällig am
Januar 27.01.2025
Februar 24.02.2025
März 25.03.2025
April 24.04.2025
Mai 23.05.2025
Juni 24.06.2025
Juli 25.07.2025
August 25.08.2025
September 24.09.2025
Oktober 24.10.2025
November 24.11.2025
Dezember 19.12.2025

Sozialversicherungsbeiträge

Die Gesamtsozialversicherungsbeiträge sind ebenfalls am drittletzten Bankarbeitstag des Monats fällig.

Monat SV-Beiträge fällig am
Januar 29.01.2025
Februar 26.02.2025
März 27.03.2025
April 28.04.2025
Mai 27.05.2025
Juni 26.06.2025
Juli 29.07.2025
August 27.08.2025
September 26.09.2025
Oktober 28.10.2025
November 26.11.2025
Dezember 23.12.2025

Hinweis zu Bankarbeitstagen

Bitte beachten Sie, dass Samstage, Sonntage und gesetzliche Feiertage keine banküblichen Arbeitstage sind. Da Feiertage je nach Bundesland variieren können, sollten Sie die lokalen Regelungen im Auge behalten. Der 24. und der 31. Dezember sind ebenfalls keine Bankarbeitstage.

Praktische Tipps zur Beitragszahlung

  1. Digitale Kalender nutzen: Der digitale Kalender von TK-Lex ermöglicht es Ihnen, alle Fälligkeitstermine direkt in Ihren Kalender zu übertragen.

  2. Newsletter abonnieren: Der TK-Firmenkunden-Newsletter erinnert Sie rechtzeitig an bevorstehende Fälligkeiten.

  3. Beitragsnachweise frühzeitig einreichen: Stellen Sie sicher, dass Beitragsnachweise spätestens am Tag vor dem Fälligkeitstag eingereicht werden.

  4. Lastschriftverfahren nutzen: Mit einem SEPA-Lastschriftmandat können Sie sicherstellen, dass die Beiträge pünktlich abgebucht werden.

Fazit

Die rechtzeitige und korrekte Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen ist entscheidend, um Mahnungen und Verzugszinsen zu vermeiden. Nutzen Sie unsere Übersichten und digitalen Tools, um stets den Überblick zu behalten. Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen gerne beratend zur Seite.


Hinweis:

Für individuelle Beratung und genaue Berechnungen empfehlen wir, sich an einen Steuerberater oder die jeweilige Sozialversicherungsträger zu wenden.

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Noch mehr hilfreiche Steuerrechner


Rechtsgrundlagen zum Thema: Beitragsbemessungsgrenze

EStG 
EStG § 3

EStG § 39b Einbehaltung der Lohnsteuer

EStR 
EStR R 4d. Zuwendungen an Unterstützungskassen

EStR R 6a. (Rückstellungen für Pensionsverpflichtungen

GewStG 
GewStG § 3 Befreiungen

KStG 5
AEAO 
AEAO Zu § 31 Mitteilung von Besteuerungsgrundlagen:

LStR 
R 3.62 LStR Zukunftssicherungsleistungen

R 39b.8 LStR Permanenter Lohnsteuer-Jahresausgleich

LStH 3.62

Weitere Informationen zu diesem Thema aus dem Steuer-Blog:


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