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BAföG

BAföG-Rechner

BAföG Voraussetzungen & Höhe: Hast Du Anspruch auf BAföG? Wie hoch ist der BAfög Höchstsatz? Wie viel BAfög steht mir zu? Berechne jetzt die Höhe Deiner monatlichen Förderung.



BAföG

Was ist BAföG?

BAföG ist die Abkürzung für Bundesausbildungsförderungsgesetz und ist eine staatliche Sozialleistung


Was fördert BAföG?

BAföG fördert die erste Ausbildung an beruflichen Schulen, Kollegs, Akademien und Hochschulen finanziell.


Wer kann BAföG erhalten?

BAföG erhalten deutsche Studierende und Praktikant/innen ( unter bestimmten Voraussetzungen auch Schüler/innen ) und ausländische Studierende.


Wann bekommt man BAföG?

Um BAföG zu erhalten muss man 5 Punkte erfüllen:

  1. finanzieller Bedarf: Wenn die Familie nicht alleine für die Ausbildung aufkommen kann
  2. Alter: Wen man vor dem 30. Geburtstag mit der Ausbildung beginnt
  3. Abschluss: Das Ziel den Abschluss zu machen
  4. Aufenhaltsrechtlicher Status: Wer eine Bleibeperspektive in Deutschland hat und gesellschaftlich intigriert ist
  5. Erstausbildung: Es kann nur die Erstausbildung gefördert werden

Wie viel Geld bekommt man?

Für Studenten ist der Höchstsatz 861 Euro monatlich und für Schüler 831 Euro. Zudem verändern Wohnsituation und Krankenversicherung die Auszahlung.


BAföG Rechner

Wie viel BAfög steht mir zu? Mit unserem BAföG Rechner lässt sich ein Anspruch auf Förderung schnell + einfach online berechnen.

BAföG Rechner

Ausbildungsart, Schultyp

wohnhaft bei den Eltern

Eigenes Einkommen

Kinder

verheiratet

Einkommen des Ehegatten

Selbst krankenversichert

Selbst pflegeversichert

Elternunabhängige Förderung

Eltern getrennt lebend


Weitere Kinder / Unterhaltsberechtigte
(die kein BAföG erhalten)
 
Grundbedarf Euro
Unterkunft Euro
KinderbetreuungszuschlagEuro
KV und PV - Zuschuss Euro
Gesamtbedarf Euro
 
Monatliches BAföG Euro


BAföG Antrag

Das BAföG Informationen zur Ausbildungsförderung
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Wann lohnt sich ein Antrag auf BAföG?

Schüler und Auszubildende können BAföG als nicht zurückzuzahlenden Zuschuss erhalten; Studenten demgegenüber im Regelfall zur Hälfte als Zuschuss und zur Hälfte als zinsloses staatliches Darlehen. Vermögenslose Studenten mit geringverdienenden Eltern erhalten ein Studenten-BAföG von maximal 735 Euro monatlich. Die Hälfte wird als Darlehen gewährt (Siehe auch Rückzahlung von BAfoeG-Darlehen). Dieser Betrag kann sich noch um Beträge für die Kranken- und Pflegeversicherung oder für die Unterkunft erhöhen.


BAfoeG Antrag online + Formblätter

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Du sparst über 5 Stunden Aufwand

Die durchschnittliche Bearbeitungszeit für einen Studenten beim BAföG-Antrag beträgt über 5 1/2 Stunden. Du kannst diesen hohen Zeitaufwand durch digitalen BAföG-Assistenten vermeiden. Der durchschnittliche Zeitaufwand für Deinen BAföG-Antrag mit dem digitalen Assistenten liegt bei maximal 30 Minuten.


Dein Antrag ist zu 100 Prozent vollständig

Die Anzahl der Anträge, die über das herkömmliche Verfahren gestellt werden, sind zu 90% unvollständig. Dadurch verzögert sich die BAföG-Antragsstellung enorm und man muss Monate auf das benötigte Geld warten. Dieser finanzielle Ausfall ist also für neun von zehn Studenten programmiert. Die Quote fehlerhafter Anträge mit dem digitalen Assistenten beträgt stattdessen unter 1 Prozent. So wird eine deutlich schnellere Bearbeitung durch das BAföG-Amt ermöglicht, und Du bekommst Dein BAföG schon nach wenigen Wochen. Sonst dauert es oft Monate!


Live Support und Hilfe

Du bist Dir nicht sicher, ob Deine Angaben korrekt sind? Schau einfach in der Wissensdatenbank nach. Du findest trotzdem keine Antwort oder hast allgemeine Fragen? Kontaktiere den eingebunden Live-Support und erhalte Deine Antwort in kürzester Zeit. Du erhältst Unterstützung bis zum Erhalt Deines Förderungsbescheides.


Für alle Hochschulen, Universitäten und Bundesländer

Der digitale BAföG-Assistent unterstützt alle Hochschulen, Universitäten und Bundesländer. Dabei wird automatisch ermittelt, welches Bafög-Amt für dich zuständig ist. Der Assistent gibt Dir außerdem Hinweise und Dokumentenlisten an die Hand, damit Du genau weißt, welche Dokumente Du mit deinem Antrag ebenfalls einreichen musst.


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BAföG Einkommen, Finanzamt, Steuererklärung, Steuerbescheid + Steuertipp für Studenten

Das BAföG wird als Darlehen bzw. Zuschuss gezahlt und ist nach §§ 3, 3b EStG eine steuerfreier Einnahme bzw. Bezug. Bezüge im Sinne von § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG sind auch alle als Zuschuss gewährten Zuwendungen in Geld oder Geldeswert, die einem Auszubildenden selbst für seinen Lebensunterhalt sowie zur Deckung von Aufwendungen im Zusammenhang mit seiner Ausbildung (z. B. Lernmittel) zufließen. Zu berücksichtigen sind demnach auch Studienbeihilfen und Stipendien, die von Privatpersonen oder von Stiftungen des privaten Rechts gezahlt werden. Bezüge, die zur Bestreitung von Aufwendungen der Berufsausbildung bestimmt oder geeignet sind, sind somit insbesondere Leistungen nach dem BAföG, die als Zuschuss – und nicht als Darlehen – gewährt werden. BAföG-Leistungen für die Internatsunterbringung eines Kindes sind nur mit dem Wert der Sachbezugsverordnung anzusetzen.

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Auskunftserteilung an die Ämter für Ausbildungsförderung: § 21 Abs. 4 Sozialgesetzbuch (SGB) X haben die Finanzämter Auskunft über die ihnen bekannten Einkommens und Vermögensverhältnisse bestimmter Personen zu geben, soweit es im Verfahren nach dem SGB erforderlich ist. Diese Vorschrift betrifft auch das Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG ), das als Teil des SGB gilt. Die Pflicht der Finanzämter zur Auskunftserteilung gegenüber den für die Ausbildungsförderung zuständigen Stellen beschränkt sich auf diejenigen Auskünfte über Einkommens und Vermögensverhältnisse bestimmter Personen, die für die Entscheidung über Ausbildungsförderungsmaßnahmen notwendig sind.


Steuerbescheide enthalten regelmäßig Angaben (z.B. über negative Einkünfte), die für die Durchführung von Verfahren nach dem BAföG nicht erforderlich sind und wegen des Steuergeheimnisses ohne Zustimmung des Betroffenen nicht offenbart werden dürfen (§ 30 Abs. 4 Nr. 3 AO ). Daher ist es grundsätzlich nicht zulässig, den Ämtern für Ausbildungsförderung durch die Übersendung von Kopien derartiger Bescheide Auskunft zu erteilen.


Die Ämter für Ausbildungsförderung fordern die Auskünfte der Finanzämter mit bundeseinheitlichem Vordruck an. Die nach dem Vordruck durch Ankreuzen und Ausfüllen zu erteilenden Auskünfte über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse sind für die Berechnung der nach dem BAföG zu gewährenden Leistungen erforderlich und dürfen deshalb von den Finanzämtern mitgeteilt werden. Dabei ist zu beachten, dass nur die Verhältnisse der Personen, auf die sich die Anfrage bezieht, mitgeteilt werden (Vater, Mutter oder Ehegatte des antragstellenden Auszubildenden, nicht Stiefvater oder Stiefmutter). Die Erstschrift des Vordrucks ist urschriftlich an das Amt für Ausbildungsförderung zurückzusenden. Die Durchschrift verbleibt bei den Steuerakten.


Soweit in dem Vordruck die Berechnung der voraussichtlichen Steuerschuld erfolgt, ist es ausreichend, falls die Veranlagung noch nicht durchgeführt wurde, diese Beträge im Wege der Schätzung überschlägig zu ermitteln; eine fiktive Veranlagung zur Ermittlung der voraussichtlichen Steuer ist nicht erforderlich. Sollte in einem Steuerfall die ungefähre Höhe der Steuer nicht bestimmbar sein, ist hierauf in dem Formular hinzuweisen. In Einzelfällen können für das Verfahren nach dem BAföG weitere Angaben erforderlich sein, die im Vordruck nicht vorgesehen sind. Solche zusätzlichen Auskünfte sind zu erteilen, wenn das Amt für Ausbildungsförderung erklärt hat, dass diese Auskünfte für die nach dem BAföG vorzunehmenden Berechnungen erforderlich sind.


Ergänzend ist auf § 150 Abs. 5 S. 2 AO hinzuweisen, wonach die Finanzämter von Steuerpflichtigen auch Auskünfte verlangen können, die für die Durchführung des BAföG erforderlich sind. Bei dieser Überprüfung haben die Finanzämter dieselben Befugnisse wie bei der Aufklärung der für die Besteuerung erheblichen Verhältnisse (§ 150 Abs. 5 S. 3 AO ). Daneben sind die Finanzämter auch berechtigt, dem Amt für Ausbildungsförderung eine berichtigte Mitteilung zu übersenden, wenn sich die Einkommens- und Vermögensverhältnisse nach Erteilung der Auskunft geändert haben.


Nach § 24 Abs. 2 Satz 3 i. V. m. § 21 Abs. 1 Satz 1 BAföG haben die Ämter für Ausbildungsförderung die in einem Einkommensteuerbescheid aufgeführten positiven Einkünfte bei der Ermittlung der Ausbildungsförderung zu übernehmen. Insoweit besteht eine Bindungswirkung. Demgegenüber entfaltet die Höhe der einer Steuerfestsetzung zugrunde gelegten außergewöhnlichen Belastung gegenüber den Ämtern für Ausbildungsförderung keine Bindungswirkung; die Ämter für Ausbildungsförderung haben vielmehr selbst zu beurteilen, ob Aufwendungen außergewöhnliche Belastungen sind. Wendet sich der Steuerpflichtige nachträglich gegen die Höhe der Einkünfte, so kann der Steuerbescheid ebenfalls nach § 172 Abs. 1 Nr. 2a AO geändert werden. Auch in diesen Fällen ist die in der Vorschrift genannte Frist unbeachtlich, weil der Steuerbetrag nicht zugunsten des Steuerpflichtigen geändert wird.

BAföG gehört zu den Bezügen i.S. von § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG (DA-FamEStG 63.4.2.6 (2) Nr.1 und 63.4.2.3 (2) Nr. 17).


Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG

Bundesgesetz über individuelle Förderung der Ausbildung (Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7.Dezember 2010 (BGBl. I 1952; 2012 I S.197), das durch Artikel 6 des Gesetzes vom 27. Juli 2015 (BGBl. I S. 1386) geändert worden ist.



Merkblätter Berufsausbildung

Die Merkblätter geben Ihnen wichtige Tipps und Hilfen zur Antragstellung. Sie finden darin zu speziellen Themen Informationen über relevante rechtliche Fragen und vor allem zu den notwendigen Schritten. Die Merkblätter werden jeweils an den aktuellen Stand der Rechtsprechung angepaßt.


Noch mehr hilfreiche Steuerrechner


Aktuelles + weitere Infos

Bundesrat billigt BAföG-Reform: Mehr Unterstützung für Studierende

Bundesrat, Mitteilung vom 05.07.2024

Der Bundesrat hat am 5. Juli 2024 die vom Bundestag beschlossene 29. Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) gebilligt. Diese Reform bringt zahlreiche Verbesserungen und Erleichterungen für Studierende mit sich.

Erhöhung der Unterstützung

Die monatliche Grundförderung wird von 452 Euro auf 475 Euro angehoben. Studierende, die nicht mehr bei den Eltern oder in deren Eigentum wohnen, erhalten zukünftig 380 Euro statt bisher 360 Euro monatlich für die Miete. Auch die Zuschläge für Kranken- und Pflegeversicherung werden angepasst.

Flexibilitätssemester

Eine der wesentlichen Neuerungen ist die Einführung des sogenannten Flexibilitätssemesters. Studierende haben nun die Möglichkeit, ohne Angabe von Gründen ein zusätzliches Semester gefördert zu werden. Zudem wird die Frist für einen Wechsel der Studienrichtung verlängert.

Studienstarthilfe für finanzschwache Studierende

Um jungen Menschen aus besonders finanzschwachen Familien den Studienbeginn zu erleichtern, wird eine Studienstarthilfe von 1.000 Euro eingeführt. Darüber hinaus wird der Freibetrag für eigenes Einkommen so angepasst, dass Studierende und Auszubildende bis zum Umfang eines Minijobs nebenbei arbeiten können, ohne dass dies auf ihre Förderung angerechnet wird.

Mehr Effizienz bei der Verwaltung

Das Gesetz enthält auch Maßnahmen zur Reduzierung von Bürokratie und zur Beschleunigung der Bearbeitungszeiten. Dazu gehören Änderungen im Vorausleistungsverfahren, neue Anrechnungsregelungen für Geschwistereinkommen und die Vereinfachung der Anpassung von Formblättern der BAföG-Anträge.

Stärkere Einbindung der Länder

In einer begleitenden Entschließung fordert der Bundesrat die Bundesregierung auf, die Länder bei zukünftigen Änderungen des Gesetzes ausreichend einzubinden und zu informieren. Da die Länder für die Umsetzung des Gesetzes verantwortlich sind, ist ein enger Austausch über die Umsetzungsmöglichkeiten und den realen Verwaltungsaufwand unerlässlich.

Inkrafttreten

Die Änderungen am Bundesausbildungsförderungsgesetz treten am Tag nach der Verkündung in Kraft, die Änderungen am Dritten Buch Sozialgesetzbuch am 1. August 2024.

Quelle: Bundesrat


BAföG für Studierende darf nicht geringer sein als Bürgergeld

Verwaltungsgericht Berlin, Pressemitteilung vom 09.07.2024 zum Vorlagebeschluss VG 18 K 342/22 vom 05.06.2024

Das Verwaltungsgericht Berlin hat entschieden, dass die Regelungen im Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) über die Höhe der Ausbildungsförderung für Studierende im Jahr 2021 gegen das Grundgesetz verstoßen.

Hintergrund des Verfahrens

Die 29-jährige Klägerin, die seit 2016 Medizin an der Charité studiert, erhielt für ihr Studium antragsgemäß BAföG. Ihre Klage auf höhere Ausbildungsförderung für das erste Studienjahr wurde zunächst zurückgestellt, da ein Parallelverfahren beim Bundesverwaltungsgericht anhängig war. Dieses Verfahren wurde im Mai 2021 dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt, da die Höhe der Ausbildungsförderung für das Jahr 2014 als verfassungswidrig angesehen wurde. Das Bundesverfassungsgericht hat darüber bisher nicht entschieden.

Für das fünfte Studienjahr (Oktober 2021 bis September 2022) erhob die Klägerin erneut Klage, da sie weiterhin der Meinung ist, dass die Bedarfssätze für Studierende verfassungswidrig niedrig bemessen sind.

Entscheidung des Verwaltungsgerichts

Die 18. Kammer des Verwaltungsgerichts hat das Verfahren dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt, weil die BAföG-Regelungen zum Grundbedarf und Unterkunftsbedarf für Studierende nicht mit dem verfassungsrechtlichen Teilhaberecht auf gleichberechtigten Zugang zu staatlichen Ausbildungsangeboten (Art. 12 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 i. V. m. Art. 20 Abs. 1 des Grundgesetzes) vereinbar seien.

Das Teilhaberecht verpflichtet den Gesetzgeber, für gleiche Bildungschancen zu sorgen und allen entsprechend Qualifizierten eine Hochschulausbildung zu ermöglichen. Zwar trägt der Gesetzgeber diesem Anspruch mit den BAföG-Regelungen dem Grunde nach Rechnung, doch die konkrete Festlegung der Bedarfssätze für 2021 verfehlt die Gewährleistung eines ausbildungsbezogenen Existenzminimums.

Kritikpunkte an den Bedarfssätzen

  1. Grundbedarf: Die Höhe des Grundbedarfs von 427 Euro war signifikant niedriger als die Regelbedarfsstufe 1 bei Hartz IV (ab 2023: Bürgergeld) in Höhe von 446 Euro.
  2. Unterkunftsbedarf: Die Pauschale von 325 Euro für Unterkunftskosten war zu niedrig bemessen. Im Sommersemester 2021 hatten 53 Prozent der Studierenden monatliche Mietausgaben von 351 Euro aufwärts, knapp 20 Prozent lagen zwischen 400 und 500 Euro und weitere rund 20 Prozent bei mehr als 500 Euro.

Als Vergleichsmaßstab dürfe nicht der Gesamtdurchschnitt der Unterkunftskosten im Bundesgebiet dienen, sondern nur der Durchschnitt am Studienort der Studierenden oder vergleichbarer Studienorte. 2021 differierten die durchschnittlichen Unterkunftskosten der Studierenden in den Bundesländern um bis zu 140 Euro, an den einzelnen Hochschulorten sogar um bis zu 230 Euro.

Methodische Fehler

Die Festlegung der Bedarfssätze beruhte auf verschiedenen methodischen Fehlern. Der Gesetzgeber hatte als Referenzgruppe Haushalte miteinbezogen, die nur über ein Einkommen in Höhe der BAföG-Leistungen verfügten. Nebenverdienste der Studierenden und Kindergeld dürften nicht berücksichtigt werden. Zudem müsse zwischen Lebensunterhaltskosten und Ausbildungskosten sowie zwischen Unterkunfts- und Heizkosten differenziert werden. Die Bedarfssätze müssten zeitnah an sich ändernde wirtschaftliche Verhältnisse angepasst werden, was hier nicht beachtet wurde.

Weiteres Vorgehen

Da das Verwaltungsgericht nicht befugt ist, die Verfassungswidrigkeit eines Parlamentsgesetzes selbst festzustellen, hat es das Verfahren ausgesetzt und die Frage dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Quelle: Verwaltungsgericht Berlin


Die wichtigsten Änderungen beim BAföG

Bundesregierung, Mitteilung vom 05.06.2024

Das Kabinett hat am 5. Juni 2024 weitere Verbesserungen des BAföG beschlossen, um die finanzielle Unterstützung für Studierende sowie Schülerinnen und Schüler zu erhöhen. Hier sind die wichtigsten Neuerungen im Überblick.

Überblick der beschlossenen Änderungen:

Höhere Grundbedarfsätze und Freibeträge

  • Erhöhung der Grundbedarfssätze: Die Grundbedarfssätze des BAföG werden um fünf Prozent angehoben.
  • Erhöhung der Wohnkostenpauschale: Für auswärtswohnende Studierende und Schülerinnen und Schüler steigt die Wohnkostenpauschale von 360 auf 380 Euro.
  • Erhöhung der Freibeträge: Die Freibeträge vom Einkommen der Eltern sowie der Ehe- oder Lebenspartnerinnen und -partner der Geförderten werden um 5,25 Prozent erhöht. Ebenso werden die Freibeträge bei der Darlehensrückzahlung um 5,25 Prozent erhöht.

Einführung der Studienstarthilfe

  • Studienstarthilfe: Ein einmaliger Zuschuss von 1.000 Euro für junge Menschen, die vor der Aufnahme eines Studiums bestimmte Sozialleistungen beziehen. Dieser Zuschuss muss nicht zurückgezahlt werden und soll finanzielle Hürden beim Studienstart abbauen.

Flexibilitätssemester und Fachrichtungswechsel

  • Flexibilitätssemester: Einmalige Möglichkeit, ein Semester länger BAföG zu erhalten, um sich beispielsweise auf die Abschlussarbeit zu konzentrieren, auch wenn die Regelstudienzeit überschritten wird.
  • Erleichterter Fachrichtungswechsel: Studierende können bis zum Beginn des fünften Fachsemesters die Fachrichtung wechseln, ohne dass dies negative Auswirkungen auf ihren BAföG-Anspruch hat.

Weitere Änderungen und Verbesserungen

  • Anpassung des Freibetrags für eigenes Einkommen: Geförderte können bis zur Höhe eines Minijobs hinzuverdienen, ohne dass es auf den BAföG-Anspruch angerechnet wird.
  • Reduzierung des bürokratischen Aufwands: Durch angemessene Pauschalierungen und den Verzicht auf Anrechnungsregelungen wird die Beantragung und Bewilligung des BAföG vereinfacht.
  • Keine Anrechnung des Einkommens minderjähriger Geschwister: Das Einkommen minderjähriger Geschwister, die nicht in einer förderfähigen Ausbildung stehen, wird künftig nicht mehr auf den erhöhten Elternfreibetrag angerechnet.

Einführung und Anwendung

Die neuen Regelungen sollen zum Beginn des Schuljahres 2024/25 beziehungsweise zum Wintersemester 2024/25 in Kraft treten. Bereits seit 2021 kann der BAföG-Antrag auch online gestellt werden, unterstützt durch die kostenlose BAföG Digital-App, die nun erweitert wurde. Diese App ermöglicht es, Unterlagen digital zu übermitteln und den Antragsstatus einzusehen. Zudem enthält sie einen neuen BAföG-Rechner, der auch im Browser verfügbar ist, um den Anspruch auf Ausbildungsförderung zu ermitteln.

Weitere Informationen

Diese umfassenden Verbesserungen zielen darauf ab, die finanzielle Unterstützung für Studierende und Schülerinnen und Schüler zu erhöhen, den Zugang zum BAföG zu erleichtern und flexible Ausbildungswege zu ermöglichen.

Quelle: Bundesregierung

Bafög-Reform

Die Diskussion um die Bafög-Reform zeigt deutlich, dass die geplanten Änderungen und deren Auswirkungen auf die Zahl der Bafög-Empfängerinnen und -Empfänger sowie auf die Höhe der Förderbeträge in der politischen und öffentlichen Debatte von großer Bedeutung sind. Die Reformziele des Bildungsministeriums, mehr Geld für Bafög-Berechtigte bereitzustellen und die Anzahl der Geförderten insgesamt zu erhöhen, scheinen nach aktuellen Informationen nicht vollständig erreicht zu werden.

  • Erhöhung der Elternfreibeträge: Wie bereits in vorherigen Reformen sollen die Elternfreibeträge weiter angehoben werden. Dies könnte dazu führen, dass mehr Studierende anspruchsberechtigt werden, da das Einkommen ihrer Eltern weniger stark auf das Bafög angerechnet wird.
  • Einführung eines Flexibilitätssemesters: Studierende sollen die Möglichkeit erhalten, über die reguläre Förderhöchstdauer hinaus Bafög zu beziehen, ohne dafür spezifische Gründe angeben zu müssen. Dies könnte die Flexibilität im Studienverlauf erhöhen und mehr Studierenden den Bezug von Bafög ermöglichen.
  • Vereinfachung des Fachrichtungswechsels: Die Reform sieht vor, den Wechsel der Fachrichtung während der Förderung zu erleichtern. Dies könnte Studierenden mehr Spielraum geben, ihre akademische Laufbahn anzupassen, ohne finanzielle Unterstützung zu verlieren.

Kritik und Bedenken:

  • Unklare Auswirkungen: Das Bildungsministerium kann derzeit keine genauen Angaben dazu machen, wie sich die Reform auf die Zahl der Bafög-Empfängerinnen und -Empfänger auswirken wird. Kritiker befürchten, dass die Reform wenig bis gar keine positive Veränderung mit sich bringen könnte.
  • Fehlende Strukturreform: Sowohl die Hochschulrektorenkonferenz als auch das Deutsche Studierendenwerk haben darauf hingewiesen, dass die geplanten Änderungen zwar einige positive Aspekte beinhalten, eine grundlegende Strukturreform des Bafög-Systems jedoch ausbleibt.
  • Geringe Gefördertenquote: Die Gefördertenquote bei Studierenden liegt aktuell bei etwa zwölf Prozent. Die bisherigen Reformen haben nur einen marginalen Anstieg bewirkt, was die Notwendigkeit weiterer, tiefgreifender Reformen unterstreicht.

Fazit:

Die geplante Bafög-Reform enthält einige Ansätze, die potenziell positive Auswirkungen auf Studierende haben könnten. Allerdings bleiben die genauen Auswirkungen auf die Zahl der Geförderten und die Höhe der Förderbeträge ungewiss. Kritiker fordern eine umfassendere Überarbeitung des Systems, um die Unterstützung für Studierende signifikant zu verbessern und die Zugänglichkeit der Förderung zu erhöhen. Es bleibt abzuwarten, wie die politischen Entscheidungsträger auf die Kritik reagieren und ob zusätzliche Anpassungen vorgenommen werden, um die Effektivität der Reform zu steigern.


Steuerpflicht des erlassenen Betrags beim Aufstiegs-Bafög

Das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Steuerpflicht des erlassenen Betrags beim Aufstiegs-Bafög markiert einen wichtigen Punkt für Empfänger dieser Art der Förderung. Hier sind die Kernaspekte des Falls und die Bedeutung des Urteils zusammengefasst:

Hintergrund des Aufstiegs-Bafög

Das Aufstiegs-Bafög (früher bekannt als Meister-Bafög) unterstützt Fachkräfte bei der Weiterbildung in Bereichen wie Meister, Fachwirt oder Techniker. Ein Teil des Darlehens, das für diese Weiterbildung aufgenommen wird, wird nach erfolgreichem Abschluss der Prüfung erlassen. Dies soll einen Anreiz für die berufliche Fortbildung schaffen.

Der Fall

Eine Frau, die sich zur Industriemeisterin Metall und zur Technischen Betriebswirtin weitergebildet hatte, erhielt im Rahmen des Aufstiegs-Bafög finanzielle Unterstützung, einschließlich zweier Darlehen. Nach erfolgreichen Prüfungen wurde ihr ein Teil des Darlehens erlassen. Das Finanzamt rechnete den erlassenen Betrag als Einkommen an, was die Frau dazu veranlasste, Einspruch einzulegen und schließlich vor Gericht zu ziehen.

Entscheidungen der Gerichte

  • Finanzgericht Niedersachsen: Das Gericht gab zunächst der Klägerin Recht, indem es feststellte, dass der Darlehenserlass nicht ihre Einkünfte erhöhte, da die Vergünstigungen nicht aus ihrer Erwerbstätigkeit resultierten, sondern aus der Förderung durch den Gesetzgeber.
  • Bundesfinanzhof (BFH): Der BFH widersprach dieser Auffassung und entschied, dass der erlassene Betrag zu Recht steuerlich berücksichtigt wurde. Der Grund dafür ist, dass die Darlehen und deren Erlass direkt mit der beruflichen Tätigkeit der Klägerin zusammenhingen und der Erlass auf dem Bestehen der Abschlussprüfung basierte, unabhängig von finanzieller Bedürftigkeit oder persönlichen Lebensumständen.

Begründung des BFH

Der BFH argumentierte, dass die Klägerin die Lehrgangs- und Prüfungsgebühren in den Vorjahren als Werbungskosten abgesetzt hatte. Wenn Steuerpflichtige Ersatz für Aufwendungen erhalten, die den Charakter von Werbungskosten haben – wie es beim Teilerlass der Darlehen der Fall ist –, müssen diese Leistungen als steuerpflichtige Einnahmen angerechnet werden. Diese Entscheidung folgt der ständigen Rechtsprechung des Gerichts.

Bedeutung des Urteils

Das Urteil hat weitreichende Implikationen für Empfänger des Aufstiegs-Bafög. Es bestätigt, dass erlassene Darlehensbeträge als steuerpflichtiges Einkommen behandelt werden können, wenn die Förderung in direktem Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit steht und die Weiterbildungskosten zuvor als Werbungskosten geltend gemacht wurden. Dies unterstreicht die Notwendigkeit für Empfänger dieser Förderung, sich der potenziellen Steuerpflicht bewusst zu sein und entsprechend zu planen.


BAföG-Anspruch eines syrischen Flüchtlings nach Wechsel des Studiengangs

Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen betrifft den BAföG-Anspruch eines syrischen Flüchtlings, der sein Studium in Syrien aufgrund des Bürgerkriegs nicht abschließen konnte und in Deutschland einen Studiengangswechsel vorgenommen hat.

Kernpunkte dieses Urteils:

  1. Hintergrund: Der Kläger hatte in Syrien acht Semester lang islamische Rechtswissenschaften studiert. Aufgrund des Bürgerkriegs floh er 2015 nach Deutschland, wo ihm der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. 2018 begann er ein Studium der "Sozialen Arbeit" in Deutschland.

  2. Entscheidung des Studierendenwerks: Das Studierendenwerk lehnte den Antrag auf Ausbildungsförderung ab. Als Begründung wurde angeführt, dass der Kläger sein Studium in Syrien nicht abgeschlossen hatte und somit ein unabweisbarer Grund für den Wechsel des Studienfachs vorliegen müsste.

  3. Erstinstanzliche Entscheidung: Das Verwaltungsgericht Münster folgte der Entscheidung des Studierendenwerks und wies die Klage des Flüchtlings ab.

  4. Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts (OVG) NRW: Das OVG entschied, dass der Kläger einen unabweisbaren Grund für den Studienfachwechsel hatte. Das in Syrien begonnene rechtswissenschaftliche Studium könne in Deutschland nicht fortgesetzt werden, da die rechtswissenschaftlichen Studiengänge der beiden Länder deutlich voneinander abweichen. Der Kläger könne auch nicht dazu verpflichtet werden, sein Studium in Syrien abzuschließen.

  5. Grundsatzentscheidung: Das OVG hat die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen, da der Fall eine grundsätzliche Bedeutung hat. Das bedeutet, dass der Fall möglicherweise auf Bundesebene verhandelt wird, um eine allgemeingültige Regelung für ähnliche Fälle zu schaffen.

Zusammengefasst zeigt das Urteil, dass Flüchtlinge in Deutschland unter bestimmten Umständen einen BAföG-Anspruch haben können, auch wenn sie ihr Studium in ihrem Heimatland nicht abgeschlossen haben und in Deutschland ein anderes Fach studieren möchten. Das Urteil betont die Unterschiede zwischen den Studiengängen und Rechtssystemen der beiden Länder und berücksichtigt die besondere Situation des Klägers als anerkannter Flüchtling.

Weitere Informationen für Schüler, Studenten und Auszubildende

  • Kindergeld

    Mit diesem Kindergeld Rechner berechnen Sie den Kindergeldanspruch und erfahren welche Voraussetzungen über 18 Jahre alte Kinder zusätzlich erfüllen müssen

  • Unterhalt | Düsseldorfer Tabelle

    Online Rechner für die Berechnung des Kinderunterhalts nach der Düsseldorfer Tabelle.

  • Minijob

    Ob betrieblich oder im Privathaushalt. Einfach und schnell die Gesamtkosten ermitteln

  • Annuitätendarlehen

    Der Annuitätendarlehen-Rechner ein online Rechner zur Berechnung der konstanten Rückzahlungsbeträge

  • Brutto Netto Rechner

    Wie viel bleibt Netto vom Gehalt übrig? Mit dem kostenlosen Brutto Netto Rechner können Sie online Ihr Nettoeinkommen für das Jahr und davor ermitteln.


Siehe auch Rückzahlung von BAfoeG


Rechtsgrundlagen zum Thema: Bafög

EStR 
EStR R 10.9 Aufwendungen für die Berufsausbildung

AEAO 
AEAO Zu § 350 Beschwer:

EStH 33a.1
LStH 3.11

Weitere Informationen zu diesem Thema aus dem Steuer-Blog:


BFH Urteile zu diesem Thema und weiteres:


Alle Informationen und Angaben haben wir nach bestem Wissen zusammengestellt. Sie erfolgen jedoch ohne Gewähr auf Vollständigkeit, Richtigkeit oder Aktualität. Diese Informationen können daher eine individuelle Beratung im Einzelfall nicht ersetzen.


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