Arbeitgebergestellung von E-Bikes (Dienstrad)
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Inhalt:

Steuersparmodell E-Bikes
Das Interesse an Elektrofahrrädern, insbesondere im betrieblichen Kontext, wächst stetig. Für Unternehmer bietet sich hier ein interessantes Steuersparmodell, das nicht nur umweltfreundlich, sondern auch wirtschaftlich vorteilhaft ist. Durch die Zuordnung eines E-Bikes zum Betriebsvermögen können sämtliche damit verbundenen Kosten als Betriebsausgaben abgesetzt werden. Dies umfasst die Anschaffungskosten sowie laufende Kosten wie Reparaturen, Inspektionen, Versicherungen und die Stromkosten für das Aufladen des Akkus.
Immer mehr Arbeitgeber denken darüber nach, ihren Mitarbeitern Elektrofahrräder zur Verfügung zu stellen. Das Video sensibilisiert Arbeitgeber zu dem Thema.
Das Fahrrad vom Arbeitgeber als Steuersparmodell für radsportbegeisterte Mitarbeiter: So lassen sich durch Gehaltsumwandlung oder anstatt Gehaltserhöhung Steuer- und Sozialversicherungsvorteile erzielen, wenn ein mehrere-tausend-Euro teures Fahr-, BMX- oder Elektrorad überlassen wird. Mit einem Jahresbetrag von 3 % des Bruttolistenpreises ist dann steuerlich alles abgegolten.
Arbeitgebergestellung von Fahrrädern
Dienstradüberlassung Arbeitgeber (04/22)
»Wie können Sie Ihren Arbeitnehmern steuergünstig ein (Elektro-)Dienstrad überlassen?« (#1133638)
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Immer mehr Arbeitgeber überlassen (elektrische) Fahrräder auch zur Privatnutzung an ihre Arbeitnehmer. Welche finanziellen Vorteile für Sie und ihre Arbeitnehmer bei welchem Fahrradtyp gelten und was Sie bezüglich der abweichenden Umsatzbesteuerung wissen müssen, finden Ihre Mandanten in dieser Infografik heraus.
Steuertipp: Steuerbefreite private Nutzung eines betrieblichen Fahrrads oder Elektrofahrrads: Zur Förderung der Elektromobilität und der umweltverträglichen Mobilität sieht das Einkommensteuergesetz bereits die Steuerfreiheit für bestimmte Arbeitgeberleistungen, so etwa für den vom Arbeitgeber gestellten Ladestrom und die betriebliche Ladevorrichtung für entsprechende Fahrzeuge, vor. Künftig gilt dies auch für den geldwerten Vorteil aus der unentgeltlichen oder verbilligten Überlassung eines betrieblichen Fahrrads oder Elektrofahrrades vom Arbeitgeber an den Arbeitnehmer. Ist ein Elektrofahrrad verkehrsrechtlich als Kraftfahrzeug einzuordnen (z. B. gelten Elektrofahrräder, deren Motor auch Geschwindigkeiten über 25 Kilometer pro Stunde unterstützt, als Kraftfahrzeuge), sind für die Bewertung dieses geldwerten Vorteils die Regelungen der Dienstwagenbesteuerung anzuwenden. Nutzen Betriebsinhaber ein betriebliches Fahrrad, ist die private Nutzung nicht als Entnahme zu erfassen.
Die Abschreibung des E-Bikes über einen angemessenen Zeitraum, der die tatsächliche Nutzungsdauer widerspiegelt, trägt dazu bei, die Kosten über die Jahre zu verteilen und den Gewinn entsprechend zu mindern. Die private Nutzung des E-Bikes bleibt dabei steuerfrei, was einen zusätzlichen Vorteil darstellt.
Für die umsatzsteuerliche Behandlung bietet das Modell ebenfalls Gestaltungsspielraum. Die vollständige Zuordnung des E-Bikes zum Unternehmensvermögen ermöglicht den Vorsteuerabzug aus sämtlichen Eingangsleistungen. Die private Nutzung führt zwar zu einer unentgeltlichen Wertabgabe, die steuerpflichtig ist, doch kann dieser Nachteil durch die steuerlichen Vorteile auf der Einkommensteuerseite ausgeglichen werden.
Unternehmer können durch die geschickte Nutzung des Steuersparmodells E-Bike erhebliche Steuervorteile realisieren. Die effektiven Gesamtkosten für das E-Bike lassen sich durch die steuerliche Behandlung signifikant reduzieren, was das E-Bike zu einer nicht nur umweltfreundlichen, sondern auch wirtschaftlich attraktiven Option für die betriebliche und private Mobilität macht.
Elektrofahrräder (E-Bikes)
Steuerliche Unterscheidung: Bei Elektrofahrrädern (auch E-Bikes genannt), also Fahrrädern mit zumindest elektronischem Unterstützungsmotor, ist zu klären, ob sie noch als einfaches Fahrrad oder als Kfz einzuordnen sind. Dies ist wichtig für die weitere steuerliche Würdigung.
- Klassische E-Bikes fahren auf Knopfdruck ohne Pedalunterstützung. Solange sie eine Geschwindigkeit von 6 km/h nicht erreichen, gelten sie noch als normales Fahrrad, ab 6 km/h jedoch sind es zulassungspflichtige Kfz.
- Neben E-Bikes gibt es noch sogenannte Pedelecs. Diese bieten nur bei gleichzeitigem Pedalbetrieb eine Elektromotorunterstützung. Erfolgt die Unterstützung bis zu 25 km/h und hat der Hilfsantrieb eine Nenndauerleistung von höchstens 0,24 kW, gelten sie ebenfalls noch als Fahrrad. Wird auch bei höheren Geschwindigkeiten oder mit einer höheren Nenndauerleistung unterstützt, handelt es sich um ein zulassungspflichtiges Kfz.
Nutzungsüberlassung eines (Elektro-)Fahrrads: Bei der Nutzungsüberlassung von als Fahrrad eingestuften Elektrofahrrädern (oder Fahrrädern allgemein) wurde bisher die private Nutzung insgesamt mit 1 % des Bruttolistenpreises angesetzt. Im Zeitraum vom 01.01.2019 bis zum 31.12.2030 ist die Nutzungsüberlassung eines solchen (Elektro-)Fahrrads vom Arbeitgeber an den Arbeitnehmer allerdings steuer- und sozialversicherungsfrei möglich. Hierzu muss das (Elektro-)Fahrrad nach dem 01.01.2019 dem Arbeitnehmer überlassen worden sein. Auf den Zeitpunkt der Anschaffung durch den Arbeitgeber oder den Beginn des Leasingvertrags kommt es nicht an. Die steuer- und sozialversicherungsfreie Überlassung ist nicht möglich, wenn das (Elektro-)Fahrrad bereits vor dem 01.01.2019 vom Arbeitgeber überlassen wurde. Die steuerfreie Überlassung wird dabei nicht auf die Entfernungspauschale angerechnet. Nach den allgemeinen Grundsätzen hat der Arbeitgeber Umsatzsteuer auf die Nutzungsüberlassung abzuführen. Als Bemessungsgrundlage wird der Wert entsprechend der 1-%-Regelung für (Elektro-)Fahrräder empfohlen. Die Finanzverwaltung hat sich hierzu bisher aber noch nicht klar geäußert.
Hinweis
Vorsicht ist geboten bei Leasingmodellen im Rahmen von Gehaltsumwandlungen: Hier greift die Steuerbefreiung nicht, da das (Elektro-)Fahrrad zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn überlassen werden muss.
Ist ein Elektrofahrrad als Kfz eingestuft, ist die Überlassung durch den Arbeitgeber nicht steuerfrei möglich. Für die Wertermittlung des Elektrofahrrads kommen dann die 1-%-Regelung (inklusive der 0,03-%-Methode für die Entfernungskilometer für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte) sowie die Fahrtenbuchmethode in Betracht. Allerdings gelten hier hinsichtlich der Ermittlung des geldwerten Vorteils dieselben Vergünstigungen wie bei E-Pkws:
- Bei Elektrofahrrädern, die vom 01.01.2013 bis zum 31.12.2018 angeschafft bzw. überlassen wurden, ist der Bruttolistenpreis bei der 1-%-Regelung um die darin enthaltenen Kosten pro Kilowattstunde der Batteriekapazität zu mindern. Im Rahmen der Fahrtenbuchmethode sind die Aufwendungen für Abschreibung bzw. Leasingzahlungen entsprechend zu mindern.
- Bei Elektrofahrrädern, die vom 01.01.2019 bis zum 31.12.2030 angeschafft bzw. überlassen werden, ist der maßgebliche inländische Listenpreis während der gesamten Nutzung nur mit einem Viertel anzusetzen (kein Elektrofahrrad wird üblicherweise mehr als 40.000 € in der Anschaffung kosten). Im Rahmen der Fahrtenbuchmethode sind die Aufwendungen für Abschreibung bzw. Leasingzahlungen entsprechend zu mindern.
Hier fällt für die Überlassung beim Arbeitgeber grundsätzlich Umsatzsteuer an.
Übereignung eines (Elektro-)Fahrrads
Wird ein E-Bike (oder ein Fahrrad allgemein) dem Mitarbeiter vom Arbeitgeber geschenkt, so liegt ein Sachbezug vor, der lohnsteuerpflichtig ist. Bei der Ermittlung des Sachbezugswerts für die Lohnsteuer ist ein Wertabschlag von 4 % vorzunehmen. Der Sachbezug kann individuell mit der Gehaltsabrechnung versteuert werden.
Hinweis
Es besteht zudem auch die Möglichkeit einer Pauschalversteuerung mit 25 %. Hierbei kann der Arbeitgeber die Steuern zu seinen Lasten übernehmen.
Sollte der Arbeitgeber gleichzeitig der Hersteller des Fahrzeugs sein, dann kann zusätzlich ein Rabattfreibetrag von 1.080 € geltend gemacht werden. In vielen Fällen dürfte die Schenkung des Fahrrads bei einer derartigen Konstellation also steuerfrei möglich sein.
Begünstigtes Aufladen von Elektrofahrzeugen
Steuerfreies Aufladen auf dem Betriebsgelände
Ab dem 01.01.2017, begrenzt bis zum 31.12.2030, ist das Aufladen von Elektroautos und bestimmten E-Bikes im Betrieb des Arbeitgebers für den Arbeitnehmer von der Lohnsteuer befreit. Derart begünstigt sind alle Elektroautos, also neben Fahrzeugen mit reinen Elektromotoren auch Fahrzeuge mit Hybridantrieb (konventioneller Motor und ergänzender E-Antrieb). E-Bikes sind nur dann begünstigt, wenn sieschneller als 25 km/h fahren können, also vornehmlich Pedelecs.
Weitere Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist, dass sich die Ladestation auf dem Betriebsgelände des Arbeitgebers befindet.
Hinweis
Die Steuerbefreiung umfasst sowohl die Nutzung der Ladestation als auch den abgegebenen Strom.
Es fällt auch keine Umsatzsteuer auf die Leistungen des Arbeitgebers im Zusammenhang mit der Aufladung an.
Überlassung von Ladevorrichtungen
Auch die kostenlose oder verbilligte Überlassung von Ladestationen vom Arbeitgeber an den Arbeitnehmer für Elektroautos und Elektrofahrräder, die als Kfz gelten, wird vom 01.01.2017 bis zum 31.12.2030 steuerlich begünstigt. Hier ist für den entsprechenden lohnsteuerlichen Vorteil eine pauschale Besteuerung von 25 % zuzüglich Solidaritätszuschlag möglich. Dasselbe gilt auch, wenn der Arbeitgeber sich mit einem Zuschuss an der Anschaffung einer Ladevorrichtung beteiligt.
Steuerliche Behandlung der Überlassung von (Elektro-) Fahrrädern
Die Überlassung von Fahrrädern oder E-Bikes durch den Arbeitgeber an Arbeitnehmer für private Zwecke bietet steuerliche Anreize und fördert umweltfreundliches Verhalten. Während ertragsteuerlich signifikante Begünstigungen bestehen, zeigt sich in der umsatzsteuerlichen Behandlung eine Komplexität, die Arbeitgeber beachten müssen.
Lohnsteuerliche Behandlung
- Steuerfreiheit: Die Überlassung eines betrieblichen Fahrrads oder E-Bikes zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn ist nach § 3 Nr. 37 EStG steuerfrei.
- Gehaltsumwandlung: Eine Vereinbarung zur Gehaltsumwandlung, bei der der Arbeitnehmer auf einen Teil seines Barlohns verzichtet und stattdessen das Nutzungsrecht an einem Fahrrad erhält, ist steuerlich anerkannt. Der geldwerte Vorteil wird dabei deutlich reduziert besteuert.
Umsatzsteuerliche Behandlung
- Entgeltliche sonstige Leistung: Die private Nutzung eines vom Arbeitgeber überlassenen Fahrrads oder E-Bikes wird umsatzsteuerlich als entgeltliche sonstige Leistung betrachtet. Dies gilt unabhängig von einer Gehaltsumwandlung oder einer Zuzahlung durch den Arbeitnehmer.
- Bemessungsgrundlage: Die Bemessungsgrundlage richtet sich nach dem Wert der nicht durch Barlohn abgegoltenen Arbeitsleistung. Zuzahlungen des Arbeitnehmers mindern diese Bemessungsgrundlage nicht.
- Mindestbemessungsgrundlage: Bei Gehaltsumwandlungen ist die Mindestbemessungsgrundlage zu beachten, die sich nach den entstandenen Ausgaben, inklusive Anschaffungskosten, bestimmt.
Überlassung von Fahrrad-Zubehör durch Arbeitgeber
Die steuerliche Behandlung der Überlassung von Fahrrädern und Fahrradzubehör durch den Arbeitgeber an seine Beschäftigten ist ein relevantes Thema für viele Unternehmen und deren Mitarbeiter. Die Oberfinanzdirektion (OFD) Frankfurt hat hierzu eine Klarstellung vorgenommen, die für die Praxis von Bedeutung ist. Laut dieser Verfügung, die sich auf die steuerliche Behandlung von Fahrradzubehör bezieht, gibt es nun konkrete Beispiele, die verdeutlichen, welche Arten von Zubehör unter die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 37 EStG fallen und welche nicht.
Begünstigtes Zubehör
Die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 37 EStG erstreckt sich auf fest am Rahmen des Fahrrads oder an anderen Fahrradteilen verbaute Zubehörteile. Dazu zählen:
- Fahrradständer
- Gepäckträger
- Schutzbleche
- Klingel
- Rückspiegel
- Schlösser
- Navigationsgeräte
- Andere angebaute Träger
- Modellspezifische Halterungen
Diese Zubehörteile sind steuerfrei, wenn sie vom Arbeitgeber zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn überlassen werden.
Nicht begünstigtes Zubehör
Andererseits gibt es Zubehör, das nicht unter die Steuerfreiheit fällt. Dazu gehören:
- Fahrerausrüstung wie Helme, Handschuhe und Kleidung
- In modellspezifische Halterungen einsetzbare Geräte wie Smartphones oder mobile Navigationsgeräte
- Gegenstände wie Fahrradanhänger, Lenkertaschen, Rahmentaschen, Satteltaschen oder Fahrradkörbe
Für diese Art von Zubehör muss ein geldwerter Vorteil nach § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG ermittelt und versteuert werden.
Praktisches Beispiel
Wenn ein Arbeitgeber einem Mitarbeiter ein Elektrofahrrad zur privaten Nutzung überlässt und zusätzlich ein Schloss am Fahrradrahmen anbringt, sind sowohl das Fahrrad als auch das Schloss steuerfrei überlassen worden. Wird jedoch zusätzlich ein Fahrradanhänger überlassen, muss für diesen Anhänger ein geldwerter Vorteil ermittelt und versteuert werden.
Aktuelles
Siehe auch: Bewertung einer (Elektro-)Fahrrad-Überlassung durch den Arbeitgeber
Mehr Infos auch unter Geldwerter Vorteile und 1% Methode bei Fahrrädern
Noch mehr hilfreiche Steuerrechner
Rechtsgrundlagen zum Thema: Fahrrad
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UStAE
UStAE 12.11. Schwimm- und Heilbäder, Bereitstellung von Kureinrichtungen
UStAE 12.11. Schwimm- und Heilbäder, Bereitstellung von Kureinrichtungen
UStR
UStR 171. Schwimm- und Heilbäder, Bereitstellung von Kureinrichtungen
LStH 8.1.1.4