Steuerliche Behandlung von Arbeitgeberdarlehen
Geldwerter Vorteil und steuerliche Auswirkung von Arbeitgeberdarlehen
Inhalt:
Was ist ein Arbeitgeberdarlehen?
Ein Arbeitgeberdarlehen liegt vor, wenn ein Arbeitgeber oder ein mit ihm verbundenes Unternehmen einem Arbeitnehmer aufgrund des Dienstverhältnisses Geld zu vergünstigten Konditionen überlässt. Dies erfolgt auf Grundlage eines Darlehensvertrags. Entscheidend ist, dass die Darlehensgewährung nicht als Lohnbestandteil, sondern als eigenständige Finanzierungsmaßnahme betrachtet wird.
Arbeitgeberdarlehen sind eine Möglichkeit für Arbeitnehmer, finanzielle Unterstützung von ihrem Arbeitgeber zu erhalten, wenn sie privat dringend Geld benötigen und keine oder nur teure Kredite von Banken erhalten können. Diese Darlehen können steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Implikationen haben, die es zu beachten gilt.
- Zinsvorteile als Arbeitslohn: Wenn ein Arbeitgeber seinem Mitarbeiter ein Darlehen zu einem niedrigeren Zinssatz als dem marktüblichen gewährt, wird der Zinsvorteil als Arbeitslohn betrachtet und ist steuerpflichtig. Der Effektivzinssatz der Deutschen Bundesbank dient als Vergleichsmaßstab.
- Freigrenze für Zinsvorteile: Bei kleinen Darlehen bis zu einer Höhe von 2.600 € führen Zinsvorteile nicht zu steuerpflichtigem Arbeitslohn. Bei höheren Darlehen gilt der Zinsvorteil als Sachbezug [3].
- Verzicht auf Darlehensrückzahlung: Ein Verzicht des Arbeitgebers auf die Rückzahlung eines Darlehens kann unter bestimmten Umständen als Arbeitslohn angesehen werden. Wenn der Verzicht im überwiegenden eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers erfolgt, kann er steuerfrei sein.
- Anzeige beim Finanzamt: Bei einem Forderungsverzicht, der als Schenkung gilt, sind sowohl der Beschenkte als auch der Schenker verpflichtet, dies dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen.
Berechnung des geldwerten Vorteils eines Arbeitgeberdarlehens
Berechnen Sie den geldwerten Vorteil eines Arbeitgeberdarlehens mit dem Rechner:
Arbeitgeberdarlehen Rechner
Steuerliche Behandlung von Arbeitgeberdarlehen
Arbeitgeberdarlehen sind ein beliebtes Mittel zur Unterstützung von Arbeitnehmern, sei es für den Erwerb einer Immobilie, eines Fahrzeugs oder andere private Anschaffungen. Die steuerliche Behandlung solcher Darlehen unterliegt bestimmten Regeln, die Arbeitgeber und Arbeitnehmer gleichermaßen beachten sollten.
Arbeitgeberdarlehen bieten Arbeitnehmern erhebliche finanzielle Vorteile, bedürfen jedoch einer genauen steuerlichen Bewertung. Die Wahl der richtigen Bewertungsmethode, die Nutzung von Freigrenzen und die Möglichkeit zur Pauschalierung sollten sorgfältig geprüft werden, um steuerliche Nachteile zu vermeiden. Arbeitgeber sollten auf eine lückenlose Dokumentation achten, um steuerliche Risiken zu minimieren.
Steuerliche Behandlung von Zinsvorteilen
Erhält ein Arbeitnehmer ein zinsloses oder zinsverbilligtes Darlehen, entsteht ein geldwerter Vorteil, der als Arbeitslohn zu versteuern ist. Die steuerliche Bewertung dieses Vorteils hängt von verschiedenen Faktoren ab:
1. Bewertungsmethoden nach dem Einkommensteuergesetz (EStG)
Bewertung nach § 8 Abs. 2 EStG
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Der Zinsvorteil wird anhand des marktüblichen Zinssatzes für vergleichbare Darlehen am Abgabeort ermittelt.
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Der Arbeitgeber kann Durchschnittswerte heranziehen, um den geldwerten Vorteil zu bestimmen.
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Der geldwerte Vorteil ist steuerpflichtig, wenn die Summe der noch nicht getilgten Darlehen am Ende des Lohnzahlungszeitraums 2.600 € übersteigt .
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Als Vergleichszinssatz kann der aktuelle Durchschnittszinssatz der Deutschen Bundesbank oder der günstigste Marktzinssatz eines Kreditinstituts herangezogen werden.
Bewertung nach § 8 Abs. 3 EStG
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Diese Bewertungsmethode ist anwendbar, wenn der Arbeitgeber Darlehen gleicher Art auch an betriebsfremde Dritte vergibt.
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Der Rabattfreibetrag von 1.080 € kann in Anspruch genommen werden.
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Der geldwerte Vorteil ergibt sich aus der Differenz zwischen dem üblichen Endpreis für betriebsfremde Dritte und dem dem Arbeitnehmer gewährten Zinssatz.
Pauschalierung der Lohnsteuer
Arbeitgeber haben die Möglichkeit, die Lohnsteuer für den Zinsvorteil eines Arbeitgeberdarlehens pauschal zu erheben. Die wichtigsten Optionen sind:
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Nach § 40 Abs. 1 EStG: Der Arbeitgeber kann die Steuer pauschal mit 25 % erheben, wenn der geldwerte Vorteil nicht über der Freigrenze liegt.
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Nach § 37b EStG: Falls das Darlehen als besondere Zuwendung gilt, kann die Steuer ebenfalls pauschal übernommen werden.
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Die Pauschalierung entlastet den Arbeitnehmer, da dieser den geldwerten Vorteil nicht in seiner Einkommensteuererklärung versteuern muss.
Sonderfälle bei der Besteuerung
Es gibt verschiedene Sonderregelungen, die beachtet werden müssen:
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Zinslose Darlehen unter 2.600 €: Kein steuerpflichtiger Vorteil.
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Gehaltsvorschüsse im öffentlichen Dienst: Gelten ebenfalls als Arbeitgeberdarlehen.
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Darlehen mit marktüblichem Zinssatz: Keine steuerlichen Auswirkungen für den Arbeitnehmer.
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Versteuerung bei fehlender Zahlung von Arbeitslohn: Falls der Arbeitnehmer in Elternzeit oder unbezahltem Urlaub ist, wird der geldwerte Vorteil bei Wiederaufnahme der Lohnzahlung versteuert.
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Versteuerung bei Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis : Falls das Darlehen bestehen bleibt, muss der Arbeitgeber dies dem Finanzamt melden.
Dokumentationspflicht des Arbeitgebers
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, sämtliche Unterlagen zur Berechnung des geldwerten Vorteils sorgfältig zu dokumentieren. Dazu gehören:
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Berechnung des Zinsvorteils nach § 8 Abs. 2 oder Abs. 3 EStG
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Vergleichszinssätze von Kreditinstituten
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Dokumentation der tatsächlich gewährten Zinssätze
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Nachweise über gewährte Rabattfreibeträge
Diese Dokumentation dient nicht nur als Nachweis gegenüber dem Finanzamt, sondern auch zur Transparenz für den Arbeitnehmer.
Ermittlung des geldwerten Vorteils anhand eines Beispiels
Ein Arbeitgeber gewährt seinem Arbeitnehmer ein zinsloses Darlehen in Höhe von 30.000 € mit einer Laufzeit von 4 Jahren.
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Der marktübliche Effektivzinssatz für vergleichbare Konsumentenkredite beträgt 4,5 %.
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Nach § 8 Abs. 2 EStG kann der Arbeitgeber einen Abschlag von 4 % auf den Vergleichszins anwenden.
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Der anzusetzende Maßstabszinssatz beträgt somit 4,32 % .
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Die Zinsersparnis des Arbeitnehmers beträgt (4,32 % – 0 %) = 4,32 % auf 30.000 € = 1.296 € pro Jahr .
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Da die 2.600 €-Freigrenze überschritten wird, ist der Zinsvorteil in voller Höhe steuerpflichtig.
Falls der Arbeitgeber die Steuer pauschal nach § 40 Abs. 1 EStG erhebt, entfällt die Steuerpflicht für den Arbeitnehmer.
Falls Sie weitere Fragen zur steuerlichen Behandlung von Arbeitgeberdarlehen haben, empfehlen wir Ihnen, sich von einem Steuerberater beraten zu lassen.
Steuerliche Behandlung von Arbeitgeberdarlehen
Berücksichtigung von Darlehenskonditionen nach Vermittlung durch Internet-Vermittlungsportale und -Vergleichsportale
Das BMF-Schreiben vom 19.05.2015 ( BStBl 2015 I, S. 484 ) stellt ausführlich die steuerliche Behandlung von Arbeitgeberdarlehen dar. Die Grundsätze dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden.
Da vermehrt entsprechende Anträge auf Erteilung einer Anrufungsauskunft nach § 42e EStG eingehen, wird ergänzend zu dem BMF-Schreiben vom 19.05.2015 (a. a. O.) auf folgenden besonderen Sachverhalt hingewiesen:
1. Sachverhalt
Banken und Sparkassen bieten Darlehen (insb. Baufinanzierungen) oftmals nicht nur vor Ort in den Geschäftsstellen, sondern auch über Vermittlungsportale und Vergleichsportale im Internet an.
Die Dienstleistung der Vermittlungsportale besteht ausschließlich in der Vermittlung von (Bau-) Finanzierungen zwischen der Bank und dem Kunden. Der Darlehensvertrag wird unmittelbar zwischen der Bank und dem vermittelten Kunden in der jeweiligen Geschäftsstelle der Bank abgeschlossen.
Die Darlehenskonditionen der Bank, die Kunden bei Abschluss einer (Bau-)Finanzierung über ein Internet-Vermittlungsportal angeboten werden, sind in der Regel günstiger, als bei Darlehensabschluss direkt (d. h. ohne Einschaltung eines Vermittlungsportals) vor Ort in der Bankfiliale.
Beispiel:
Wohnungsbaudarlehen, Zinsbindung 10 Jahre, 2 % Tilgung, 5 % Sondertilgung, 60 % Beleihungswert
„Standardkondition” der Bank (ohne Einschaltung eines Vermittlungsportals) |
1,90 % |
Darlehenskondition der Bank bei Vermittlung durch Vermittlungsportal |
1,60 % |
Bisher wurde im Rahmen von Arbeitgeberdarlehen an Bankmitarbeiter in der Regel nur ein Nachlass von 4 % auf die „Standardkondition” der Bank gewährt (Mitarbeiterkondition im Beispielsfall: 1,90 % abzüglich Bewertungsabschlag 4 % = 1,82 %). Künftig sollen den Mitarbeitern auch (Bau-)Finanzierungsdarlehen zu den Darlehenskonditionen der Bank bei Vermittlung durch ein Vermittlungsportal (im Beispielsfall: 1,60 %) angeboten werden. Hierfür ermittelt die Bank die aktuellen Konditionen, die ein Kunde für ein vergleichbares Darlehen bei Vermittlung durch ein Vermittlungsportal unter den gleichen Bedingungen (Darlehenshöhe, Beleihungswert, Tilgung, etc.) zahlen müsste. Diese Konditionen soll auch der Mitarbeiter erhalten. Ein (weiterer) Preisnachlass wird dem Mitarbeiter – nach den bisher bekannt gewordenen Sachverhalten – nicht gewährt.
2. Rechtliche Würdigung
Sowohl im Rahmen des Lohnsteuerabzugs als auch im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung besteht eine Wahlmöglichkeit für die Ermittlung des geldwerten Vorteils/Zinsvorteils nach § 8 Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 3 EStG (Rz. 23 des BMF-Schreibens vom 19.05.2015 (a. a. O.) i. V. m. BMF-Schreiben vom 16.05.2013 , BStBl 2013 I S. 729 ).
2.1. Bewertung nach § 8 Abs. 3 EStG
Für die Bewertung nach § 8 Abs. 3 EStG gelten die Grundsätze der Rz. 15 ff. des BMF-Schreibens vom 19.05.2015 (a. a. O.). Demnach kann als Ausgangswert für die Ermittlung des geldwerten Vorteils nach § 8 Abs. 3 Satz 1 EStG der Preis zugrunde gelegt werden, zu dem der Arbeitgeber (hier: die Bank) die konkrete Ware oder Dienstleistung (hier: Darlehen) fremden Letztverbrauchern im allgemeinen Geschäftsverkehr am Ende von Verkaufsverhandlungen durchschnittlich anbietet. Auf diesen Angebotspreis sind der gesetzliche Bewertungsabschlag von 4 % und der gesetzliche Rabatt-Freibetrag von 1.080 Euro anzuwenden (§ 8 Abs. 3 Satz 2 EStG ).
Für den unter 1. dargestellten Sachverhalt bedeutet dies Folgendes:
Die Konditionen der durch das Vermittlungsportal vermittelten Darlehen können in die Berechnung der Vergleichskonditionen („Gesamtdurchschnittspreis”) einbezogen werden. Im Rahmen des § 8 Abs. 3 EStG ist es aber – anders als bei § 8 Abs. 2 EStG (vgl. 2.2) – nicht möglich, ausschließlich auf die durchschnittlichen Konditionen der durch ein Vermittlungsportal vermittelten Darlehen abzustellen oder gar die absolut günstigsten Konditionen eines einzelnen vergleichbaren Darlehens zu berücksichtigen.
Vielmehr ist für die Bewertung des geldwerten Vorteils/Zinsvorteils nach § 8 Abs. 3 EStG aus den „Standardkonditionen” der Bank (ohne Einschaltung eines Vermittlungsportals) und den Darlehenskonditionen der Bank bei Vermittlung durch ein Vermittlungsportal ein Gesamtdurchschnittswert zu bilden. Maßgebend sind hier nicht die fiktiven Konditionen, die einem Kunden für ein durch ein Vermittlungsportal vermitteltes vergleichbares Darlehen gewährt worden wären, sondern nur die Konditionen von tatsächlich an fremde Dritte gewährten vergleichbaren Darlehen.
Dieser Wert ist der maßgebende Endpreis/Angebotspreis i. S. d. § 8 Abs. 3 EStG . Der um den gesetzlichen Bewertungsabschlag von 4 % geminderte Endpreis/Angebotspreis ist der Geldwert des Sachbezugs; als Arbeitslohn ist der Unterschiedsbetrag zwischen diesem Geldwert und dem vom Arbeitnehmer gezahlten Entgelt (tatsächlicher Zinssatz) anzusetzen, soweit er den Rabatt-Freibetrag von 1.080 Euro im Kalenderjahr übersteigt (§ 8 Abs. 3 Satz 2 EStG ).
Der Arbeitgeber hat die Unterlagen für den ermittelten und der Lohnversteuerung zu Grunde gelegten Endpreis/Angebotspreis sowie die Berechnung des Zinsvorteils zu dokumentieren, als Belege zum Lohnkonto aufzubewahren und dem Arbeitnehmer auf Verlangen formlos mitzuteilen (Rz. 18 ff. des BMF-Schreibens vom 19.05.2015 , a. a. O.).
2.2. Bewertung nach § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG
Für die Bewertung nach § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG gelten die Grundsätze der Rz. 5 ff. des BMF-Schreibens vom 19.05.2015 (a. a. O.). Demnach sind Sachbezüge nach § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG mit den um übliche Preisnachlässe geminderten üblichen Endpreisen am Abgabeort anzusetzen; der pauschale Abschlag i. H. v. 4 % nach R 8.1 Abs. 2 Satz 3 LStR ist vorzunehmen.
Als üblicher Endpreis nach § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG gilt auch der günstigste Preis für ein vergleichbares Darlehen mit nachgewiesener günstigster Marktkondition, zu der das Darlehen unter Einbeziehung allgemein zugänglicher Internetangebote (z. B. Internetangebote von Direktbanken) an Endverbraucher angeboten wird, ohne dass individuelle Preisverhandlungen im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses berücksichtigt werden. Im Rahmen des § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG ist es daher auch möglich, ausschließlich auf die durchschnittlichen Konditionen der durch Vermittlungsportale vermittelten Darlehen abzustellen oder gar die absolut günstigsten Konditionen eines einzelnen vergleichbaren Darlehens zu berücksichtigen. Der pauschale Abschlag i. H. v. 4 % nach R 8.1 Abs. 2 Satz 3 LStR kommt in diesen Fällen nicht zur Anwendung.
Es ist dabei auch zulässig, die Konditionen zugrunde zu legen, die einem Kunden für ein durch das Vermittlungsportal vermitteltes vergleichbares Darlehen gewährt worden wären, auch wenn ein entsprechendes Darlehen tatsächlich nicht zustande kommt (fiktive Konditionen). In dem unter 1. dargestellten Beispielsfall könnte daher – anders als bei § 8 Abs. 3 EStG – der (fiktive) Zinssatz von 1,60 % als Vergleichszinssatz herangezogen werden.
Der Arbeitgeber hat die Unterlagen für den ermittelten und der Lohnversteuerung zu Grunde gelegten Endpreis sowie die Berechnung der Zinsvorteile zu dokumentieren, als Belege zum Lohnkonto aufzubewahren und dem Arbeitnehmer auf Verlangen formlos mitzuteilen (Rz. 7 ff. des BMF-Schreibens vom 19.05.2015 , a. a. O.).
3. Anrufungsauskünfte (§ 42e EStG )
Bereits erteilte Anrufungsauskünfte bitte ich zu überprüfen und ggf. mit Wirkung für die Zukunft anzupassen (BMF-Schreiben vom 18.02.2011 , BStBl 2011 I, S. 213 ).
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Rechtsgrundlagen zum Thema: Arbeitgeberdarlehen
LStH 8.1.1.4 8.2