Sonderabschreibungen nach Handels- und Steuerrecht
Voraussetzungen + Abschreibungsverlauf
Inhaltsverzeichnis
- Sonder-AfA Rechner
- Sonderabschreibungen nach Steuerrecht
- Sonderabschreibungennach (§ 7g EStG)
- Vorschriften für erhöhte Absetzungen und Sonderabschreibungen (§ 7a EStG)
- Sonderabschreibungen für Elektrofahrzeuge
- Sonderabschreibungen zur steuerlichen Förderung des Mietwohnungsneubaus
- Handelsrechtliche Sonderabschreibungen
- Weitere Tipps + Aktuelles
Rechner Sonderabschreibungen
Sonder AfA Rechner mit Steuervorteil
Sonderabschreibungen nach § 7g zur Förderung kleiner und mittlerer Betriebe
Die Sonderabschreibung von 20 % auf bewegliche Wirtschaftsgüter ist eine Möglichkeit für Unternehmen, ihre Steuerlast zu senken. Sie wurde im Rahmen des Zweiten Corona-Steuerhilfegesetzes 2020 eingeführt und ist für Unternehmen mit einem Gewinn von bis zu 200.000 € netto pro Jahr möglich.
Sonderabschreibungen für abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter
Voraussetzungen
- Abnutzbares bewegliches Wirtschaftsgut des Anlagevermögens
- Anschaffung oder Herstellung in Deutschland
- Gewinngrenze des § 7a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG nicht überschritten
- Betriebliche Nutzung im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und im darauf folgenden Wirtschaftsjahr
Höhe der Sonderabschreibung
- Bis zu 20 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten
- Kann in den Jahren der Anschaffung oder Herstellung und in den vier folgenden Jahren in Anspruch genommen werden
Beispiel
Ein Unternehmer hat für eine geplante Maschine einen IAB von 25.000 € (50% der voraussichtlichen Kosten) in Anspruch genommen. Ein Jahr später kauft er die Maschine für 50.000 €. Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer der Maschine beträgt 10 Jahre.
- Im Jahr der Anschaffung wird der IAB von 25.000 € dem Gewinn wieder hinzugerechnet.
- Die Bemessungsgrundlage für die Abschreibungen beträgt 25.000 € (50.000 € - 25.000 €).
- Im Anschaffungsjahr kann eine Sonderabschreibung von 10.000 € (20% von 50.000 €) in Anspruch genommen werden.
- Die jährliche lineare Abschreibung beträgt 2.500 € (25.000 € ÷ 10 Jahre).
Im Anschaffungsjahr beträgt die gesamte Abschreibung somit 12.500 € (10.000 € Sonderabschreibung + 2.500 € lineare Abschreibung). In den folgenden Jahren wird die Maschine jährlich mit 2.500 € linear abgeschrieben.
Wichtig:: Der Investitionsabzugsbetrag und die Sonderabschreibung nach § 7g EStG können nicht kumuliert mit anderen Sonderabschreibungen in Anspruch genommen werden.
Beispiel
Ein Unternehmen kauft im Jahr 2022 eine Maschine für 10.000 € an. Aufgrund der Sonderabschreibung kann das Unternehmen im Jahr 2022 eine Steuerersparnis von 2.000 € geltend machen.
Begrenzungen
Die Sonderabschreibung ist auf eine Gesamtsumme von 200.000 € pro Unternehmen begrenzt. Außerdem darf die Sonderabschreibung nicht mit anderen Investitionsabzugsbeträgen oder Sonderabschreibungen kombiniert werden.
Tipp: Mit dem Investitionsabzugsbetrag können Sie die Investition bereits vor der Anschaffung eine steuermindernd und nach der Anschaffung können Sie die Sonderabschreibung geltend machen.
Fazit
Sonderabschreibungen können bei abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens in Anspruch genommen werden, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Die Höhe der Sonderabschreibung beträgt bis zu 20 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten und kann in den Jahren der Anschaffung oder Herstellung und in den vier folgenden Jahren in Anspruch genommen werden. Unternehmen sollten jedoch vor der Geltendmachung der Sonderabschreibung die gesetzlichen Vorgaben sorgfältig prüfen oder einen Steuerberater fragen.
Erhöhte Absetzungen und Sonderabschreibungen
Sonderabschreibungen sind eine Möglichkeit für Unternehmen, ihre Steuerlast zu senken. Sie ermöglichen es Unternehmen, in einem bestimmten Zeitraum (Begünstigungszeitraum) einen höheren Anteil der Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Wirtschaftsguts als Abschreibungen steuerlich geltend zu machen. Es gelten die Vorschriften des gemäß § 7 a EStG.
§ 7a EStG – Gemeinsame Vorschriften für erhöhte Absetzungen und Sonderabschreibungen
Dieser Paragraph regelt die gemeinsamen Vorschriften für erhöhte Absetzungen und Sonderabschreibungen. Er ist in neun Absätze gegliedert.
Absatz 1: Nachträgliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten
Nach Absatz 1 werden die Absetzungen für Abnutzung, erhöhten Absetzungen und Sonderabschreibungen bei nachträglichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten nach den um die nachträglichen Herstellungskosten erhöhten Anschaffungs- oder Herstellungskosten bemessen. Dies gilt auch für nachträgliche Anschaffungskosten. Werden im Begünstigungszeitraum die Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Wirtschaftsguts nachträglich gemindert, so bemessen sich die Absetzungen für Abnutzung, erhöhten Absetzungen und Sonderabschreibungen vom Jahr der Minderung an bis zum Ende des Begünstigungszeitraums nach den geminderten Anschaffungs- oder Herstellungskosten.
Absatz 2: Anzahlungen auf Anschaffungskosten oder Teilherstellungskosten
Nach Absatz 2 können bei einem Wirtschaftsgut erhöhte Absetzungen oder Sonderabschreibungen bereits für Anzahlungen auf Anschaffungskosten oder für Teilherstellungskosten in Anspruch genommen werden. In diesem Fall treten an die Stelle der Anschaffungs- oder Herstellungskosten die Anzahlungen auf Anschaffungskosten oder die Teilherstellungskosten und an die Stelle des Jahres der Anschaffung oder Herstellung das Jahr der Anzahlung oder Teilherstellung. Nach Anschaffung oder Herstellung des Wirtschaftsguts sind erhöhte Absetzungen oder Sonderabschreibungen nur zulässig, soweit sie nicht bereits für Anzahlungen auf Anschaffungskosten oder für Teilherstellungskosten in Anspruch genommen worden sind.
Absatz 3: Mindestabsetzungen bei erhöhten Absetzungen
Nach Absatz 3 müssen bei Wirtschaftsgütern, bei denen erhöhte Absetzungen in Anspruch genommen werden, in jedem Jahr des Begünstigungszeitraums mindestens Absetzungen in Höhe der Absetzungen für Abnutzung nach § 7 Absatz 1 oder 4 berücksichtigt werden.
Absatz 4: Absetzungen für Abnutzung bei Sonderabschreibungen
Nach Absatz 4 sind bei Wirtschaftsgütern, bei denen Sonderabschreibungen in Anspruch genommen werden, die Absetzungen für Abnutzung nach § 7 Absatz 1 oder 4 vorzunehmen.
Absatz 5: Kumulierung von erhöhten Absetzungen oder Sonderabschreibungen
Nach Absatz 5 dürfen bei einem Wirtschaftsgut erhöhte Absetzungen oder Sonderabschreibungen nur auf Grund einer einzigen Vorschrift in Anspruch genommen werden.
Absatz 6: Unbeachtlichkeit bei Buchführungsgrenzen
Nach Absatz 6 sind erhöhte Absetzungen oder Sonderabschreibungen bei der Prüfung, ob die in § 141 Absatz 1 Nummer 4 und 5 der Abgabenordnung bezeichneten Buchführungsgrenzen überschritten sind, nicht zu berücksichtigen.
Absatz 7: Anteiliges Inanspruchnahme bei mehreren Beteiligten
Nach Absatz 7 sind erhöhte Absetzungen oder Sonderabschreibungen, wenn ein Wirtschaftsgut mehreren Beteiligten zuzurechnen ist, nur anteilig für diese Beteiligten zulässig. Die erhöhten Absetzungen oder Sonderabschreibungen dürfen von den Beteiligten, bei denen die Voraussetzungen dafür erfüllt sind, nur einheitlich vorgenommen werden.
Absatz 8: Nachweispflicht
Nach Absatz 8 sind erhöhte Absetzungen oder Sonderabschreibungen bei Wirtschaftsgütern, die zu einem Betriebsvermögen gehören, nur zulässig, wenn sie in ein besonderes, laufend zu führendes Verzeichnis aufgenommen werden. Dieses Verzeichnis muss den Tag der Anschaffung oder Herstellung, die Anschaffungs- oder Herstellungskosten, die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer und die Höhe der jährlichen Absetzungen für Abnutzung, erhöhten Absetzungen und Sonderabschreibungen enthalten. Das Verzeichnis braucht nicht geführt zu werden, wenn diese Angaben aus der Buchführung ersichtlich sind.
Absatz 9: Restwert und Restnutzungsdauer nach Ablauf des Begünstigungszeitraums
Nach Absatz 9 bemessen sich nach Ablauf des maßgebenden Begünstigungszeitraums die Absetzungen für Abnutzung bei Gebäuden und bei Wirtschaftsgütern im Sinne des § 7 Absatz 5a nach dem Restwert und dem nach § 7 Absatz 4 unter Berücksichtigung der Restnutzungsdauer maßgebenden Prozentsatz, bei anderen Wirtschaftsgütern nach dem Restwert und der Restnutzungsdauer.
Anwendungsbereiche
§ 7a EStG findet Anwendung bei erhöhten Absetzungen und Sonderabschreibungen für Wirtschaftsgüter, die dem Betriebsvermögen eines Steuerpflichtigen zuzuordnen sind.
Sonderabschreibungen für Elektrofahrzeuge
Diese Zusammenfassung gibt einen Überblick über die wichtigsten Punkte zur steuerlichen Förderung von Elektronutzfahrzeugen.
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Einführung der Sonderabschreibung: Ab dem 1.1.2020 wurde für neue Elektronutzfahrzeuge eine Sonderabschreibung von 50% der Anschaffungskosten im Jahr des Kaufs eingeführt. Diese Regelung ist bis einschließlich 2030 befristet.
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Details zur Sonderabschreibung:
- Die Sonderabschreibung zieht die Abschreibung lediglich vor, was zu einer Steuerstundung führt.
- Nur im Jahr der Anschaffung möglich, keine zeitliche Verteilung oder Nachholung erlaubt.
- Ursprünglich nur für Lieferwagen vorgesehen, aber später auf alle neuen Elektronutzfahrzeuge erweitert.
- Begünstigt sind Elektronutzfahrzeuge der EG-Klassen N1, N2 und N3, die ausschließlich durch Elektromotoren angetrieben werden.
- Elektrisch betriebene Lastenfahrräder sind ebenfalls begünstigt, wenn sie bestimmte Kriterien erfüllen.
- Nur für neue Fahrzeuge gültig, nicht für gebrauchte.
- Bemessungsgrundlage sind die tatsächlichen Anschaffungskosten ohne betragsmäßige Begrenzung.
- Das Fahrzeug muss der Erzielung von betrieblichen Einkünften dienen und zum Anlagevermögen gehören.
- Kumulierung mit anderen Sonderabschreibungen ist nicht möglich.
- Elektronische Übermittlung der Anschaffungskosten und Voraussetzungen an das Finanzamt ist zwingend.
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Ziel: Die Regelungen im Jahressteuergesetz 2019 zielen darauf ab, die Elektromobilität steuerlich zu fördern.
Sonderabschreibungen zur steuerlichen Förderung des Mietwohnungsneubaus
Die Sonderabschreibung als ein steuerliches Instrument der Förderung des Mietwohnungsneubaus kann im freifinanzierten Wohnungsmarkt Anreize setzen, um die Bautätigkeit anzuregen.
Siehe auch Sonderabschreibungen zur steuerlichen Förderung des Mietwohnungsneubaus
Handelsrechtliche Sonderabschreibungen
§ 253 HGB regelt die Wertansätze der Vermögensgegenstände und Schulden in der Handelsbilanz.
Vermögensgegenstände
Vermögensgegenstände sind mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen, vermindert um Abschreibungen. Abschreibungen sind Aufwendungen, die durch die Wertminderung von Vermögensgegenständen in Folge ihres wirtschaftlichen Gebrauchs oder durch Zeitablauf entstehen.
Anschaffungs- oder Herstellungskosten
Anschaffungs- oder Herstellungskosten sind die tatsächlichen Kosten, die zur Anschaffung oder Herstellung eines Vermögensgegenstands anfallen. Zu den Anschaffungskosten gehören beispielsweise der Kaufpreis, die Transportkosten und die Einbaukosten. Zu den Herstellungskosten gehören beispielsweise die Materialkosten, die Lohnkosten und die Gemeinkosten.
Abschreibungen
Abschreibungen sind in zwei Arten unterteilt:
- Planmäßige Abschreibungen
Planmäßige Abschreibungen sind Abschreibungen, die aufgrund der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer eines Vermögensgegenstands vorgenommen werden. Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer ist die durchschnittliche Zeit, in der ein Vermögensgegenstand im Rahmen der betrieblichen Nutzung seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit behält.
- Außerplanmäßige Abschreibungen
Außerplanmäßige Abschreibungen sind Abschreibungen, die aufgrund einer voraussichtlich dauernden Wertminderung vorgenommen werden. Eine voraussichtlich dauernde Wertminderung liegt vor, wenn der Wert eines Vermögensgegenstands voraussichtlich dauerhaft unter seinen Anschaffungs- oder Herstellungskosten liegt.
§ 254 HGB Steuerrechtliche Abschreibungen im Handelsrecht
§ 254 HGB ermöglicht es Unternehmen, in der Handelsbilanz Abschreibungen vorzunehmen, die nur steuerrechtlich zulässig sind. Dies ist möglich, wenn die steuerrechtlich zulässigen Abschreibungen nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendig sind, um den Wert des Vermögensgegenstands in der Handelsbilanz angemessen darzustellen.
Voraussetzungen
Für die Anwendung von § 254 HGB müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- Die Abschreibung muss nur steuerrechtlich zulässig sein.
- Die Abschreibung muss nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendig sein, um den Wert des Vermögensgegenstands in der Handelsbilanz angemessen darzustellen.
Beispiel
Ein Unternehmen hat ein Wirtschaftsgut für 10.000 € angeschafft. Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer beträgt 5 Jahre. Die steuerrechtlich zulässige Abschreibung beträgt 20 % pro Jahr. Nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung ist davon auszugehen, dass das Wirtschaftsgut nur noch einen Wert von 5.000 € hat. In diesem Fall kann das Unternehmen in der Handelsbilanz eine außerplanmäßige Abschreibung von 5.000 € vornehmen, um den Wert des Wirtschaftsguts auf 5.000 € zu reduzieren.
Fazit
§ 254 HGB ermöglicht es Unternehmen, in der Handelsbilanz Abschreibungen vorzunehmen, die nur steuerrechtlich zulässig sind. Dies kann dazu beitragen, die Handelsbilanz und die Steuerbilanz in Einklang zu bringen.
Mehr Infos zur AfA:
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