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Rentenlexikon

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Witwen- bzw. Witwerrente


Die gesetzliche Rentenversicherung leistet den Hinterbliebenen eines bzw. einer Versicherten Ersatz für den durch seinen bzw. ihren Tod entfallenden Unterhalt in Form der Witwen- und Witwerrente sowie der Waisenrente.

Eine Witwen- bzw. Witwerrente beträgt 25 Prozent der Altersrente des bzw. der verstorbenen Versicherten (sog. kleine Witwen-/Witwerrente). Diese Leistung ist auf zwei Jahre befristet.

Die Rente erhöht sich bei Kindererziehung, bei Vollendung des 45. Lebensjahres oder bei Erwerbsminderung auf 55 Prozent (sog. große Witwen-/Witwerrente). Witwen bzw. Witwer, die Kinder erzogen haben, erhalten darüber hinaus für das erste Kind einen Zuschlag in Höhe von zwei Entgeltpunkten. Für das zweite und jedes weitere Kind beträgt der Zuschlag jeweils einen Entgeltpunkt. Anspruch auf Witwen-/Witwerrente haben auch überlebende Lebenspartner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft.

Soweit der Ehe- oder Lebenspartner vor dem 1.1.2002 verstorben ist oder wenn zu diesem Zeitpunkt eine Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft bereits bestand und ein Partner älter als 40 Jahre war, gilt das "alte" Hinterbliebenenrecht weiter. Für diesen Personenkreis wird aus Vertrauensschutzgründen eine kleine Witwen-/Witwerrente ohne zeitliche Begrenzung gezahlt. Die große Witwen-/Witwerrente beträgt 60 Prozent der Rente des verstorbenen Versicherten. In diesen Fällen wird der Zuschlag für Kindererziehung aber nicht gewährt.

Weitere Informationen zu diesem Thema aus dem Steuer-Blog:


BFH Urteile zu diesem Thema und weiteres:


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