Rentenlexikon

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Wartezeit


Leistungen aus der Rentenversicherung können nur beansprucht werden, wenn die bzw. der Versicherte mindestens eine Zeit lang der Versicherung angehört hat. Diese Mindestversicherungszeit ist die Wartezeit. Die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren ist Voraussetzung für den Anspruch auf die Regelaltersrente, die Renten wegen Erwerbsminderung und die Renten wegen Todes. Für die anderen Renten ist die Wartezeit - je nach Rentenart - höher.


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