Rentenlexikon

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Pflegezeiten


Seit 1.4.1995 werden für Pflegepersonen Beiträge zur Rentenversicherung entrichtet. Als Pflegeperson wird bezeichnet, wer nicht erwerbsmäßig einen Pflegebedürftigen wenigstens 14 Stunden pro Woche in seiner häuslichen Umgebung pflegt. Für die Zeit der Pflege werden bei der Rentenberechnung fiktive Verdienste zugrunde gelegt. Sie sind gestaffelt nach der Stufe der Pflegebedürftigkeit und nach dem Umfang der Pflegetätigkeit. Die daraus resultierenden Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung werden von den Pflegeleistungsträgern (Pflegekassen und private Versicherungsunternehmen) aufgebracht.

Bei der Betreuung eines pflegebedürftigen Kindes bis zu dessen 18. Lebensjahr erfolgt eine Höherbewertung der durch die Pflegekasse gezahlten Beiträge.

Siehe auch: Kindbezogene Höherbewertung von Beitragszeiten

Weitere Informationen zu diesem Thema aus dem Steuer-Blog:


BFH Urteile zu diesem Thema und weiteres:


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