Rentenlexikon

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Niveausicherungsklausel


Die vom Gesetz zugrunde gelegte Größe zur Darstellung des Leistungsniveaus der gesetzlichen Rentenversicherung ist das Sicherungsniveau vor Steuern. Dieses Niveau beschreibt das Verhältnis zwischen einer Regelaltersrente als Standardrente mit 45 Beitragsjahren als Durchschnittsverdiener (45 Entgeltpunkte) nach Abzug der Eigenbeiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung (verfügbare Standardrente) und dem aktuellen Durchschnittsentgelt nach Abzug des durchschnittlich zu entrichtenden Arbeitnehmersozialbeitrages und des durchschnittlichen Aufwands zur zusätzlichen Altersvorsorge (verfügbares Durchschnittsentgelt). Der Verhältniswert zwischen verfügbarer Standardrente und verfügbarem Durchschnittsentgelt wird jeweils vor Abzug von Steuern gebildet.

Durch die so genannte Niveausicherungsklausel hat die Bundesregierung den gesetzgebenden Körperschaften geeignete Maßnahmen vorzuschlagen, wenn das Sicherungsniveau vor Steuern in der mittleren Variante des 15-jährigen Vorausberechnungszeitraums des aktuellen Rentenversicherungsberichts bis zum Jahr 2020 einen Wert von 46 Prozent oder bis zum Jahr 2030 einen Wert von 43 Prozent unterschreitet (so genanntes Mindestsicherungsniveau). Die aus Gründen der Generationengerechtigkeit erforderliche Absenkung des Sicherungsniveaus vor Steuern macht deutlich, dass für die jüngere Generation der eigenverantwortliche Aufbau einer zusätzlichen kapitalgedeckten Altersvorsorge künftig unerlässlich ist, um den während des Erwerbslebens erreichten Lebensstandard im Alter zu erhalten. Die Niveausicherungsklausel definiert im Übrigen nur die Untergrenze und nicht das angestrebte Sicherungsziel. Die Niveausicherungsklausel ist mit den Beitragssatzobergrenzen (siehe dort) verknüpft.

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BFH Urteile zu diesem Thema und weiteres:


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