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Gleitzone


Für versicherungspflichtig Beschäftigte mit einem Arbeitsentgelt oberhalb von 450 Euro bis zur Grenze von 850 Euro gelten besondere Regelungen der Beitragstragung. Bei einem Arbeitsentgelt im Entgeltbereich von 450,01 und 850 Euro monatlich besteht Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung; der Arbeitnehmerbeitrag steigt linear von rund 11 Prozent bis zum vollen Arbeitnehmeranteil.

In der Gleitzone wird bei der Bemessung des Arbeitnehmeranteils also ein geringeres beitragspflichtiges Bruttoarbeitsentgelt als das tatsächlich erzielte zugrunde gelegt. Das heißt, der Arbeitnehmerbeitrag verringert sich und der Nettolohn ist dementsprechend höher. Bei der Rentenberechnung wird später aber auch nur dieses reduzierte Arbeitsentgelt berücksichtigt. Der Arbeitnehmer kann hierauf verzichten und Beiträge entsprechend seinem tatsächlichen Arbeitsentgelt zahlen. Er erwirbt dann in der Rentenversicherung Ansprüche, die seinem tatsächlichen Arbeitsentgelt entsprechen.

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BFH Urteile zu diesem Thema und weiteres:


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