Rentenlexikon
Rentenlexikon:ABDEFGHIKLMNOPRSTUVWZ
Geringfügige Beschäftigung
Beschäftigte mit einem regelmäßigem Arbeitsentgelt bis zu 450,00 EUR monatlich gelten als geringfügig Beschäftigte. Regelmäßig bedeutet, dass das durchschnittliche Arbeitsentgelt eines Kalenderjahres die Grenze von 450,00 EUR im Monat nicht übersteigt. Geringfügig entlohnte Beschäftigte sind grundsätzlich versicherungsfrei. Seit 2013 ist allerdings ein Beitrag in Höhe von 3,9 Prozent des Bruttoarbeitsentgeltsweiterhin für die gesetzliche Rentenversicherung zu zahlen. Sie können sich auf Antrag von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen.
Arbeitgeber zahlen 15 Prozent gesetzliche Rentenversicherung - außerdem 13 Prozent gesetzliche Krankenversicherung und 2 Prozent Steuern, die Insolvenzgeldumlage sowie die Umlagen nach dem Mutterschutz- und dem Lohnfortzahlungsgesetz sowie den jeweiligen Beitrag zur gesetzlichen Unfallversicherung. Auch im Falle der Befreiung der/des Beschäftigen von der Rentenversicherungspflicht haben die Arbeitgeber den pauschalen Rentenversicherungsbeitrag von 15 Prozent des Bruttoarbeitsentgelts zu entrichten.
Für Bestandsfälle (Beschäftigungsbeginn vor 2013) bleibt es bei der Versicherungsfreiheit mit der Möglichkeit, für die Zukunft auf die Versicherungsfreiheit zu verzichten und die Beiträge aufzustocken.