Besteuerung von Musikern + Sängern

Grundzüge der Besteuerung von Musikern und Sängern

1. Allgemeines

Auch für Künstlerinnen und Künstler stellt sich die Frage, ob sie Steuern bezahlen müssen. Die Besteuerung von Musikern hängt von ihrer rechtlichen und wirtschaftlichen Situation ab. Hier sind einige allgemeine Informationen zur Besteuerung von Musikern in Deutschland:

  1. Steuerpflicht: Musikern, die in Deutschland ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, sind in Deutschland steuerpflichtig und müssen ihre Einkünfte in Deutschland versteuern.

  2. Einkommensteuer: Die meisten Musiker sind als Selbständige oder Freiberufler tätig und müssen ihre Einkünfte aus dieser Tätigkeit in ihrer jährlichen Einkommensteuererklärung angeben. Die Einkommensteuer wird auf das zu versteuernde Einkommen erhoben, das aus den Einnahmen abzüglich der betrieblichen Ausgaben und abzüglich der Freibeträge besteht. Siehe auch Einnahmenüberschussrechnung

  3. Umsatzsteuer: Musiker, die selbständig tätig sind, müssen in der Regel auch Umsatzsteuer auf ihre Leistungen erheben. Die Höhe der Umsatzsteuer hängt von der Art der Leistung und dem Steuersatz ab.

  4. Künstlersozialabgabe: Wenn Musiker regelmäßig künstlerische Leistungen erbringen, müssen sie unter bestimmten Umständen auch die Künstlersozialabgabe entrichten. Diese Abgabe dient dazu, die soziale Absicherung von Künstlern und Publizisten zu finanzieren.

  5. Steuervergünstigungen: Es gibt einige steuerliche Vergünstigungen, die für Musiker gelten können, wie z.B. die Möglichkeit, Betriebsausgaben pauschal abzusetzen oder die Möglichkeit, bestimmte Aufwendungen als Werbungskosten abzusetzen.

Es ist wichtig zu beachten, dass die steuerliche Situation von Musikern sehr komplex sein kann und von vielen Faktoren abhängt. Es ist daher ratsam, einen Steuerberater zu konsultieren, um individuelle steuerliche Fragen und Probleme zu klären.

Was Künstlerinnen und Künstler mit Wohnsitz in Deutschland im Wesentlichen zu beachten haben, wird im Nachfolgenden erläutert. Bei einem professionellen Engagement empfiehlt es sich, einen steuerlichen Berater mit den Steuerangelegenheiten zu beauftragen. Für konkrete Auskünfte steht Ihnen selbstverständlich auch Ihr zuständiges Finanzamt zur Verfügung. Das Finanzamt darf allerdings nicht steuerberatend tätig werden.


1.1 Erster Kontakt mit dem Finanzamt

1.2 Aufzeichnungspflichten

1.3 Elektronische Steuererklärungen (ELSTER)

1.4 Mögliche Steuerarten


1.1 Erster Kontakt mit dem Finanzamt

Üben Sie eine selbständige Tätigkeit aus, ist diese gegenüber den zuständigen Behörden anzuzeigen. Gewerbetreibende müssen ihren Betrieb bei der Gemeinde anmelden. Die Gemeinde unterrichtet anschließend das zuständige Finanzamt. Freiberufler haben keine Gewerbeanmeldung bei der Gemeinde abzugeben. Sie müssen daher dem Finanzamt die freiberufliche Tätigkeit spätestens vier Wochen nach der Aufnahme der Tätigkeit direkt und formlos mitteilen. Auch die Neugründung einer Personengesellschaft (z. B. Musikband) ist der zuständigen Behörde mitzuteilen.

Haben Sie die Neueröffnung eines Betriebs der zuständigen Behörde mitgeteilt, erhalten Sie anschließend vom Finanzamt einen Fragebogen zur steuerlichen Erfassung (sog. Betriebseröffnungsbogen) zugeschickt. Sie können sich diesen auch direkt aus dem Formularmanagementsystem des Bundesministeriums für Finanzen herunterladen. In dem Fragebogen werden die steuerlich relevanten Personendaten abgefragt und Angaben zu den einzelnen Steuerarten (insbesondere zur Einkommensteuer und zur Umsatzsteuer) erbeten. Im Fragebogen wird auch auf die „Steuertipps für Existenzgründer” des Ministeriums für Finanzen Baden-Württemberg hingewiesen. Diese Broschüre können Sie auf der Seite des Ministeriums für Finanzen abrufen.

Den ausgefüllten Fragebogen senden Sie wieder an das Finanzamt zurück. Das Finanzamt legt anhand Ihrer Angaben fest, welche Steuererklärungen Sie in Zukunft abgeben müssen und ob und in welcher Höhe Steuervorauszahlungen (z. B. Einkommensteuervorauszahlungen) zu leisten sind.

Eine nichtselbständige Tätigkeit braucht die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer dem Finanzamt im Vorfeld nicht anzuzeigen. Die steuerlichen Pflichten (z. B. Lohnsteuerabzug) sind vom Arbeitgeber zu erfüllen.

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1.2 Aufzeichnungspflichten

Um die zutreffende Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen vorzubereiten und sicherzustellen, sind Ihnen eine Reihe spezieller Mitwirkungspflichten auferlegt. Beispielsweise können Ausgaben steuerlich in der Regel nur dann anerkannt werden, wenn Sie diese anhand eines Belegs nachweisen können. Die Rechnungen sollten Sie daher aufbewahren und auf Anfrage dem Finanzamt vorlegen. Eine vollständige und erschöpfende Darstellung aller Aufzeichnungspflichten ist in dieser Zusammenstellung leider nicht möglich. Es kommt auch hier maßgeblich auf die Umstände im Einzelfall an. Bei Zweifeln sollten Sie sich an einen steuerlichen Berater wenden.

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1.3 Elektronische Steuererklärungen (ELSTER)

Sofern Sie als Künstlerin oder Künstler Einkünfte aus Gewerbebetrieb oder freiberuflicher Tätigkeit erzielen oder an diesen Einkunftsarten beteiligt sind, sind Sie verpflichtet Ihre Steuererklärungen und Ihre Gewinnermittlung elektronisch abzugeben. Sie müssen am PC erstellt und dem Finanzamt auf elektronischem Wege zugeleitet werden. Bei den Finanzämtern sind hierzu Informationsbroschüren erhältlich. Die kostenlose „ElsterFormular”-Software können Sie sich aus dem Internet herunterladen. Außerdem können Sie für die Erstellung Ihrer Steuererklärungen auch das ElsterOnline-Portal nutzen. Weitere Informationen zum ELSTER-Verfahren erhalten Sie auch im Internet unter www.elster.de.

Bitte beachten Sie, dass u. a. die Umsatzsteuer-Voranmeldung, die Lohnsteuer-Anmeldung sowie die Umsatzsteuererklärung grundsätzlich authentifiziert elektronisch an die Finanzverwaltung übermittelt werden müssen. Für die authentifizierte Übermittlung wird ein Zertifikat benötigt, das nach kostenloser Registrierung unter www.elsteronline.de erteilt wird. Dieses Zertifikat hat die Funktion einer elektronischen Unterschrift und dient Sicherheitszwecken. Sie benötigen dieses Zertifikat unabhängig davon, ob Sie für die Übermittlung das kostenlos von der Finanzverwaltung zur Verfügung gestellte Elster-Programm oder aber eine andere Software benutzen.

Der Registrierungsprozess am ElsterOnline-Portal umfasst mehrere Schritte (u. a. Eingabe und Absenden Ihrer Registrierungsdaten, Aktivierungs-E-Mail, Versenden des Aktivierungscodes mit Briefpost) und kann deshalb bis zu zwei Wochen in Anspruch nehmen. Es wird daher empfohlen, die Registrierung rechtzeitig vor den gesetzlichen Abgabeterminen durchzuführen.

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1.4 Mögliche Steuerarten

Wird eine künstlerische Tätigkeit ausgeübt, kann insbesondere Einkommensteuer, Körperschaftsteuer (bei einer GmbH), Lohnsteuer (bei Arbeitnehmern, wird auf die Einkommensteuer angerechnet), Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer, Gewerbesteuer und Umsatzsteuer anfallen. Welche Steuern Sie zahlen müssen, hängt von den persönlichen Verhältnissen, der Art der Tätigkeit und der Höhe der Einkünfte bzw. Umsätze ab. Da diese Hinweise als Einstieg in die „Steuermaterie” konzipiert sind, werden im Nachfolgenden nur die Einkommensteuer, Gewerbesteuer und die Umsatzsteuer näher angesprochen.

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2. Einkommensteuer

2.1 Einkunftsarten

2.2 Gewinnermittlung

2.3 Einnahmen

2.4 Abzugsfähige Kosten

2.5 Investitionsabzugsbetrag (IAB)

2.6 Steuer-Freibeträge

2.7 Abgabe der Einkommensteuererklärung


2.1 Einkunftsarten

Als Künstlerin/Künstler können Sie im Rahmen verschiedener Einkunftsarten tätig werden. Für die weitere steuerliche Behandlung Ihrer Tätigkeit, z. B. abzugebende Steuererklärungen und Gewinnermittlungen, ist es daher wichtig, welcher Einkunftsart Ihre Tätigkeit unterliegt.

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2.1.1 Nichtselbständige Tätigkeit

Eine Künstlerin/ein Künstler kann nichtselbständig (d. h. als Arbeitnehmerin/Arbeitnehmer) tätig sein. Eine Arbeitnehmertätigkeit liegt insbesondere vor, wenn Sie mit dem Arbeitgeber einen Arbeitsvertrag abgeschlossen haben, Arbeitslohn erhalten, Anspruch auf bezahlten Urlaub und Lohnfortzahlung im Krankheitsfall haben. Werden Sie nur von Fall zu Fall (also gelegentlich) beschäftigt (z. B. für einzelne Betriebsveranstaltungen, Feierstunden, Konzerte), sind Sie regelmäßig nicht als Arbeitnehmerin/Arbeitnehmer, sondern als selbständige Unternehmerin/selbständiger Unternehmer anzusehen. Sind Sie jedoch regelmäßig (z. B. jedes Wochenende) für einen Gastwirt tätig, werden Sie als Arbeitnehmerin/Arbeitnehmer des Gastwirts tätig. Sind Musiker oder Sänger in einer Kapelle oder einem Chor zusammengeschlossen, kann eine nichtselbständige oder selbständige Tätigkeit vorliegen. Die Entscheidung hängt dabei von den konkreten Umständen im Einzelfall ab.

Der Arbeitslohn ist regelmäßig „lohnsteuerpflichtig”. Zu diesem Zweck behält der Arbeitgeber vom Arbeitslohn Lohnsteuer ein und führt diese an das Finanzamt ab. Hierfür müssen Sie dem Arbeitgeber Ihre Identifikationsnummer mitteilen, damit er Ihre elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) abrufen kann. Die einbehaltene und auf der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung ausgewiesene Lohnsteuer können Sie nach Ablauf des Kalenderjahres im Rahmen der Einkommensteuererklärung gegebenenfalls ganz oder teilweise vom Finanzamt erstattet bekommen, insbesondere durch die Berücksichtigung von beruflich veranlassten Kosten. Die Lohnsteuer stellt damit eine „vorausbezahlte” Einkommensteuer dar.

Sind Sie auf der Basis eines sog. 450-Euro-Minijobs tätig (sog. geringfügige Beschäftigung), besteht die Möglichkeit, dass der Arbeitslohn vom Arbeitgeber pauschal versteuert wird. Für Sie sind diese Beträge dann steuerfrei und auch nicht in der Einkommensteuererklärung anzugeben. Mehrere geringfügige Beschäftigungen, die nebeneinander ausgeübt werden, sind zusammenzurechnen. Bei Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze ist eine pauschale Versteuerung durch den Arbeitgeber nicht oder nur noch eingeschränkt möglich. Weitere Informationen finden Sie auch unter https://www.minijob-zentrale.de.

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2.1.2 Selbständige Tätigkeit

Sind Sie nicht Arbeitnehmerin/Arbeitnehmer, können Sie aus Ihrer Tätigkeit freiberufliche Einkünfte oder gewerbliche Einkünfte erzielen. Dies setzt zunächst voraus, dass Sie Ihre Tätigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht ausüben. Eine Gewinnerzielungsabsicht liegt vor, wenn Sie am Jahresende tatsächlich einen Gewinn (Einnahmen abzüglich Ausgaben) erzielt haben.

Erwirtschaften Sie als Künstlerin/Künstler auf Dauer einen Verlust, müssen Sie dem Finanzamt Ihre Gewinnerzielungsabsicht nachweisen. Verluste aus einer Tätigkeit, die Sie als Künstlerin/Künstler nur hobbymäßig ausüben, können steuerlich nicht anerkannt werden (sog. Liebhabereibetriebe). Ob eine Gewinnerzielungsabsicht vorliegt, ist letztlich anhand der jeweiligen Umstände im Einzelfall zu beurteilen.

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Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit

Eine künstlerische Tätigkeit auf dem Gebiet der Musik ist steuerlich grundsätzlich als freiberufliche Tätigkeit einzustufen (§ 18 Einkommensteuergesetz – EStG ). Dies bedingt, dass Sie eigenschöpferisch tätig sind und Ihre Darbietungen eine gewisse künstlerische Gestaltungshöhe erreichen. Auch eine reproduzierende Tätigkeit, wie z. B. von sog. „cover-bands” dargeboten, kann hiernach künstlerisch sein. Im Zweifelsfall haben Sie entsprechende Nachweise (z. B. durch einen Sachverständigen) zu erbringen. Alle Umstände im Einzelfall können für die steuerliche Zuordnung maßgebend sein.

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Einkünfte aus Gewerbebetrieb

Da es einen allgemein gültigen Kunstbegriff nicht gibt, können Sie auch gewerbliche Einkünfte erzielen (§ 15 EStG ). Eine gewerbliche Tätigkeit kann vielfältiger Natur sein, wie z. B. der Produktion von bzw. der Handel mit Gütern, Erbringung von Dienstleistungen, Vermittlung von Geschäften. Auch eine musikalische Tätigkeit kann gewerblich einzustufen sein, wenn das eigenschöpferische und das künstlerische Moment nicht oder nur geringfügig ausgeprägt ist.

Gewerbliche Gewinne unterliegen grundsätzlich der Gewerbesteuer. Gewerbesteuer fällt aber erst bei einem Jahresgewinn von mehr als 24.500 Euro an. Die Gewerbesteuer wird pauschaliert auf die Einkommensteuer angerechnet (Steuerermäßigung nach § 35 EStG ). Gewinne aus einer freiberuflichen Tätigkeit sind nicht gewerbesteuerpflichtig.

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2.2 Gewinnermittlung

Selbständige haben ihren steuerlichen Gewinn nach den Vorschriften des EStG zu ermitteln. Im Wesentlichen gibt es folgende zwei Gewinnermittlungsarten:

  • Einnahmen-Überschuss-Rechnung
  • Betriebsvermögensvergleich (Bilanzierung)

Ermitteln Sie den Gewinn aus einer steuerlich relevanten selbstständigen Tätigkeit als Künstlerin/Künstler anhand einer Einnahme-Überschuss-Rechnung, müssen Sie hierfür regelmäßig den amtlich vorgeschriebenen Vordruck „Anlage EÜR” verwenden. Die vereinfachte Berechnungsformel lautet: Einnahmen minus Ausgaben = Gewinn.

Die Anlage EÜR ist zusammen mit den Steuererklärungen auf elektronischem Wege beim Finanzamt einzureichen.

Bei der Gewinnermittlung aufgrund der Einnahmenüberschussrechnung werden nur tatsächlich vereinnahmte und nur tatsächlich bezahlte Beträge angesetzt. Ein Journal, in dem Sie in mehreren Spalten die Einnahmen und Ausgaben nach zeitlichen und sachlichen Gesichtspunkten ordnen können (z. B. für eine Spalte für Gagen, eine Spalte für Fahrtkosten, eine Spalte für Bürokosten), ist dabei hilfreich und erleichtert Ihnen auch den Überblick über die Geschäftsentwicklung.

Durch Betriebsvermögensvergleich (Bilanzierung) haben solche Steuerbürgerinnen und Steuerbürger ihren Gewinn zu ermitteln, diebuchführungspflichtig sind. Eine Buchführungspflicht kann sich nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuches ergeben. Daneben besteht für Gewerbetreibende eine Buchführungspflicht, wenn der Umsatz mehr als 600.000 Euro oder der Gewinn mehr als 60.000 Euro beträgt und das Finanzamt zur Buchführung aufgefordert hat. Bei der Gewinnermittlung aufgrund des Betriebsvermögensvergleichs werden alle Erträge und Aufwendungen angesetzt, die im Wirtschaftsjahr entstanden sind. Auf die tatsächliche Vereinnahmung oder Verausgabung der Beträge kommt es nicht an.

Die Bilanz sowie die Gewinn-und Verlustrechnung müssen Sie elektronisch an das Finanzamt übermitteln. Nähere Informationen sowie eine Broschüre zum Thema finden Sie auf der Internetseite des Bundesfinanzministeriums.

Für Freiberufler gibt es keine Buchführungspflicht.

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2.3 Einnahmen

Grundsätzlich sind alle Einnahmen anzusetzen, die Sie als Künstlerin/Künstler aus Ihrer steuerlich relevanten Tätigkeit erwirtschaften. Dies sind z. B. die Gagen, Einnahmen aus dem Anzeige- undWerbegeschäft sowie Zuwendungen eines Sponsors. Übernimmt der Veranstalter eines Konzerts Ihre Kosten für den Transport zum Veranstaltungsort und für Ihre Übernachtung und Verpflegung im Zusammenhang mit der Veranstaltung, sind diese Sachleistungen (nach Umrechnung in einen Euro-Betrag) regelmäßig als Einnahmen zu erfassen. Auch Einnahmen aus Auslandsaktivitäten sind in Deutschland steuerpflichtig, sofern ein Doppelbesteuerungsabkommen nichts anderes bestimmt. Schließlich sind bei selbständigen Künstlerinnen und Künstlern regelmäßig auch Privatentnahmen (z. B. für private Kfz-Nutzung) in angemessener Höhe als Einnahmen anzusetzen.

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2.4 Abzugsfähige Kosten

Grundsätzlich sind alle Aufwendungen, die mit der steuerlich relevanten Tätigkeit in Zusammenhang stehen, abzugsfähig. Für bestimmte Kosten bestehen indessen Abzugsverbote: Beispielsweise sind Bewirtungsaufwendungen nur zu 70 v. H. und Kosten der Lebensführung (z. B. Jeanshose, T-Shirt, Schuhe) überhaupt nicht berücksichtigungsfähig.

Folgende Kosten können u. a. anfallen:

  • Fahrtkosten
  • Abschreibungen auf Musikinstrumente und Equipment, sofern der Anschaffungspreis mehr als 410 Euro (ab 2018: 800 Euro) netto und die gewöhnliche Nutzungsdauer mehr als ein Jahr beträgt
  • Reparaturkosten
  • Porto- und Telefongebühren
  • Schuldzinsen
  • Miete für Proberaum
  • Anzeige- und Werbekosten

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2.5 Investitionsabzugsbetrag (IAB)

Für kleinere und mittlere Unternehmen, nicht jedoch für Arbeitnehmer, besteht die Möglichkeit, einen Investitionsabzugsbetrag für die künftige Anschaffung oder Herstellung eines abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsguts des Anlagevermögens (z. B. Musikinstrument) in Anspruch zu nehmen. Hierfür müssen Sie den IAB elektronisch mit der Anlage EÜR oder der E-Bilanz an das Finanzamt übermitteln.

Beabsichtigen Sie einen IAB gewinnmindernd anzusetzen, so darf die Summe des beabsichtigten IAB zuzüglich der in den letzten drei vorangegangenen Jahren gebildeten und noch bestehenden IAB den Betrag von 200.000 Euro nicht überschreiten.

Wird ein Wirtschaftsgut innerhalb von drei Jahren angeschafft oder hergestellt, ist der IAB im Jahr des Kaufes beziehungsweise der Herstellung wieder gewinnerhöhend aufzulösen. Führen Sie die geplante Investition innerhalb der dreijährigen Frist nicht durch, müssen Sie den IAB im Jahr der Bildung rückgängig machen und den Gewinn entsprechend erhöhen.

Sie können einen IAB auch bereits im Jahr vor der Eröffnung Ihres Betriebs geltend machen. In Zweifelsfällen müssen Sie die Betriebseröffnungsabsicht glaubhaft darlegen. Der Nachweis oder die Glaubhaftmachung von Investitionsabsichten ist nicht erforderlich.

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2.6 Steuer-Freibeträge

Eine Einkommensteuer wird nur festgesetzt, wenn Ihr zu versteuerndes Einkommen eine bestimmte Grenze (sog. Grundfreibetrag) überschreitet. Außerdem gibt es noch zahlreiche Freibeträge und Abzugsbeträge, die auch bei höheren Einkünften dazu führen können, dass keine Einkommensteuer anfällt. Die wesentlichen „Steuer-Freibeträge” für Ledige (für zusammenveranlagte Verheiratete und eingetragene Lebenspartnerschaften verdoppeln sich die Beträge) lauten:

im Jahr 2017

im Jahr 2018

Grundfreibetrag

8.820 Euro

9.000 Euro

Für Arbeitnehmer: Werbungskostenpauschale

1.000 Euro

1.000 Euro

Für Kapitaleinnahmen: Sparerpauschbetrag

801 Euro

801 Euro

Der Sonderausgabenabzug für Altersvorsorgeaufwendungen (z. B. gesetzliche Rentenversicherungsbeiträge, Beiträge zur eigenen Altersversorgung) beträgt für 2017 höchstens 19.624 Euro. Der Höchstbetrag für 2018 richtet sich nach dem Höchstbeitrag zur knappschaftlichen Rentenversicherung, der bisher noch nicht bekanntgegeben wurde. Bei Arbeitnehmern ist dieser Betrag um den steuerfreien Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Rentenversicherung zu kürzen.

Für sonstige Vorsorgeaufwendungen (z. B. Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge) beträgt der Höchstbetrag für Selbständige 2.800 Euro und für Arbeitnehmer 1.900 Euro. Die Basisbeiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sind jedoch vollumfänglich als Sonderausgaben abziehbar, auch soweit sie diese Höchstbeträge übersteigen. Wird der Höchstbetrag durch die Basisbeiträge zur Kranken- und flegeversicherung bereits überschritten, ist ein Abzug der sonstigen Vorsorgeaufwendungen (z. B. Beiträge zur Arbeitslosen- und Unfallversicherung) nicht mehr möglich.

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2.7 Abgabe der Einkommensteuererklärung

Die Einkommensteuererklärung für Veranlagungszeiträume ab 2017 ist nach Ablauf des Kalenderjahres zum 31. 07. des Folgejahres beim Finanzamt einzureichen. Für steuerlich beratene Steuerpflichtige gilt eine allgemeine Fristverlängerung bis zum 28./29.02. des Folgejahres. Die Einkommensteuererklärung 2017 ist somit bis zum 31.07.2018 bzw. bis zum 28.02.2019 einzureichen. Die Abgabefrist kann vom Finanzamt auf Antrag verlängert werden. Das Finanzamt setzt nach Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen die Einkommensteuer mit Steuerbescheid fest.

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3. Umsatzsteuer

3.1 Unternehmer

3.2 Kleinunternehmer

3.3 Bemessungsgrundlage der Umsatzsteuer

3.4 Steuerbefreiungen

3.5 Steuersätze

3.6 Ausstellen einer Rechnung

3.7 Entstehung der Umsatzsteuer

3.8 Umsatzsteuer-Voranmeldung und Umsatzsteuererklärung


3.1 Unternehmer

Wenn Sie selbständig eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit ausüben, sind Sie im Regelfall Unternehmer i. S. des Umsatzsteuergesetzes (UStG ). Sie müssen deshalb die umsatzsteuerlichen Vorschriften beachten und ggf. Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen.

Der Umsatzsteuer unterliegen sämtliche steuerbaren und steuerpflichtigen Lieferungen und sonstigen Leistungen des Unternehmers. Die gesetzlich geschuldete Umsatzsteuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die Sie von einem anderen Unternehmer für Ihr Unternehmen erhalten haben, kann unter den weiteren Voraussetzungen des § 15 UStG als Vorsteuer abgezogen werden. Die Ausübung des Vorsteuerabzugs setzt voraus, dass Sie eine ordnungsgemäße Rechnung besitzen (§§ 14 , 14a UStG).

Umsätze von Sängern und Musikern können unter gewissen Voraussetzungen jedoch steuerfrei sein (s. 3.4). In diesem Fall kann die Umsatzsteuer aus Eingangsleistungen nicht als Vorsteuer abgezogen werden.

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3.2 Kleinunternehmer

Bei der Anwendung der sogenannten Kleinunternehmerregelung (§ 19 UStG ) wird aus Vereinfachungsgründen auf die Erhebung der Umsatzsteuer verzichtet. Die Inanspruchnahme dieser Regelung setzt voraus, dass der Gesamtumsatz (§ 19 Abs. 3 UStG ) im vorangegangenen Kalenderjahr 17.500 Euro nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich 50.000 Euro nicht übersteigen wird.

Falls Sie die unternehmerische Tätigkeit im Laufe des Kalenderjahres aufnehmen, gilt für die Anwendung der Kleinunternehmerregelung die Umsatzgrenze von 17.500 Euro. In diesem Fall müssen Sie im Rahmen einer Prognose die zu erwartenden Umsätze für das Gründungsjahr schätzen. Zur Prüfung, ob die Grenze von 17.500 Euro im Gründungsjahr voraussichtlich eingehalten wird und damit die Kleinunternehmerregelung angewandt werden kann, ist die geschätzte Summe der Umsätze auf das volle Kalenderjahr hochzurechnen.

Beispiel

Die unternehmerische Tätigkeit wird am 10. Mai aufgenommen. Für den Zeitraum vom 10. Mai bis zum 31. Dezember rechnen Sie mit Bruttoeinnahmen (d. h. einschließlich Umsatzsteuer) in Höhe von 10.000 Euro.

Bei der Prüfung, ob die Kleinunternehmerregelung in Anspruch genommen werden kann, ist der für die Monate Mai bis Dezember geschätzte Umsatz von 10.000 Euro auf einen Jahresgesamtumsatz hochzurechnen. Dieser beträgt im vorliegenden Fall 15.000 Euro und ermittelt sich wie folgt: 10.000 EUR × 12 Monate/8 Monate (Mai – Dezember). Da die Grenze von 17.500 EUR im Eröffnungsjahr nicht überschritten wird, kann die Kleinunternehmerregelung angewendet werden.

Die Kleinunternehmerregelung hat zur Folge, dass keine Umsatzsteuer von Ihnen erhoben wird. Wegen der Nichterhebung der Umsatzsteuer können Sie im Gegenzug auch keinen Vorsteuerabzug für bezogene Leistungen in Anspruch nehmen. Kleinunternehmer i. S. des § 19 UStG dürfen keine Umsatzsteuer gesondert in Rechnung stellen. Die Nichtbeachtung führt dazu, dass die Folgen des § 14c Abs. 2 UStG eintreten und die unberechtigt ausgewiesenen Steuerbeträge geschuldet werden.

Wegen des Ausschlusses des Vorsteuerabzugs kann sich die Kleinunternehmerregelung unter Umständen ungünstig auswirken. Das Gesetz eröffnet daher die Möglichkeit, auf deren Anwendung zu verzichten (sog. Option) und die Besteuerung nach den allgemeinen Vorschriften zu wählen. In diesem Fall unterliegen die ausgeführten steuerpflichtigen Leistungen der Umsatzsteuer, gleichzeitig ist unter den allgemeinen Voraussetzungen des § 15 UStG der Abzug von Vorsteuerbeträgen für bezogene Leistungen möglich. Eine Option zur Regelbesteuerung kann unter Umständen dann vorteilhaft sein, wenn Sie im Zusammenhang mit der Aufnahme der unternehmerischen Tätigkeit hohe Investitionen (z. B. Neuanschaffung der Geschäftsausstattung) tätigen. Sofern Sie auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung verzichten, sind Sie an diese Verzichtserklärung für mindestens fünf Kalenderjahre gebunden.

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3.3 Bemessungsgrundlage der Umsatzsteuer

Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer bei Lieferungen und sonstigen Leistungen ist das Entgelt, d. h. alles was der Leistungsempfänger aufwendet, um die Leistung zu erhalten, jedoch abzüglich der enthaltenen Umsatzsteuer.

Werden Gegenstände aus dem Unternehmensvermögen entnommen, die zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben, sind als Bemessungsgrundlage für die Entnahme aus dem Unternehmen der Einkaufspreis zuzüglich der Nebenkosten (oder – mangels eines Einkaufspreises – die Selbstkosten) im Zeitpunkt der Entnahme bzw. im Zeitpunkt der Zuwendung anzusetzen.

Bemessungsgrundlage für die Verwendung von Gegenständen für Zwecke außerhalb des Unternehmens (z. B. private Fahrzeugnutzung), die bei Anschaffung zum Vorsteuerabzug berechtigt haben, sind die hierfürentstandenen Ausgaben, soweit sie zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben.

Für die Ausführung von anderen sonstigen Leistungen für Zwecke außerhalb des Unternehmens sind als Bemessungsgrundlage die hierfür entstandenen Ausgaben anzusetzen, unabhängig davon, ob aus diesen Ausgaben ein Vorsteuerabzug vorgenommen werden konnte.

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3.4 Steuerbefreiungen

Die Leistungen von Musikern und Sängern können umsatzsteuerfrei sein. Auf die Art der Musik (z. B. Volksmusik oder Popmusik) kommt es nicht an. Hierzu ist es erforderlich, dass die zuständige Landesbehörde (z. B. Regierungspräsidium) Ihnen eine Bescheinigung ausstellt, aus der hervorgeht, dass Sie die gleichen kulturellen Aufgaben wie die in der Vorschrift genannten Einrichtungen (Orchester, Kammermusikensembles, Chöre) der öffentlichen Hand erfüllen. Die Bescheinigung ist materiell-rechtliche Voraussetzung für die Gewährung der Steuerbefreiung.

Die Bescheinigung muss für den jeweiligen Künstler (Unternehmer) persönlich ausgestellt sein. Die Steuerbefreiung kann für den selbständigen Künstler nicht gewährt werden, wenn nicht er, sondern lediglich das Orchester, in dem der Künstler mitwirkt, über die Bescheinigung verfügt.

Wurde Ihnen die Bescheinigung erteilt, gelten Sie als „gleichgestellte Einrichtung”. Daraus folgt, dass sämtliche Ihrer Auftrittsleistungen umsatzsteuerfrei sind. Insoweit ist der Vorsteuerabzug stets ausgeschlossen. Es existiert kein Wahlrecht, bestimmte Auftritte steuerfrei, andere jedoch umsatzsteuerpflichtig zu behandeln.

Es besteht auch kein Wahlrecht, die Bescheinigung bei der zuständigen Landesbehörde zu beantragen oder nicht. Ggf. kann die Bescheinigung auch vom Finanzamt beantragt werden. Die Möglichkeit durch Nichtvorlage der Bescheinigung auf die Anwendung der Steuerbefreiung zu verzichten, besteht nicht.

Auch bei Vorliegen der Bescheinigung sind nur die typischen Auftrittsleistungen einschließlich der üblicherweise damit verbundenen Nebenleistungen umsatzsteuerfrei. Umsatzsteuerpflichtig sind in jedem Fall andersartige Leistungen, wie z. B. Entgelte für Autogrammstunden, Teilnahme an Diskussionsrunden oder Talksendungen, Interviews, Vorträge, Autorenhonorare, gutachterliche Leistungen und Prüfungsvergütungen.

Soweit Sie sich als Künstler nur zur Erbringung einer kulturellen (musikalischen) Leistung gegenüber dem Auftraggeber verpflichten, ist der Umsatz begünstigt. Dies gilt auch dann, wenn Sie im Rahmen einer nicht begünstigten Veranstaltung (z. B. Tanzbelustigung) auftreten.

Führt ein Veranstalter Konzerte ausschließlich mit von der Umsatzsteuer befreiten Künstlern durch, können die Erlöse des Veranstalters steuerfrei sein. Die Leistungen des Veranstalters sind hingegen steuerpflichtig, sofern – teilweise – Künstler auftreten, die nicht die Voraussetzungen des § 4 Nr. 20 Buchst. a UStG erfüllen. Für die Veranstalterumsätze gibt es kein gesondertes Bescheinigungsverfahren. Ebenso wie der Künstler besitzt der Veranstalter kein Wahlrecht zur Inanspruchnahme der Steuerbefreiung. Da die umsatzsteuerliche Beurteilung der Leistungen des Veranstalters von den auftretenden Künstlern abhängig ist, sollte sich der Veranstalter vom jeweiligen Künstler die Bescheinigung vorlegen bzw. sich schriftlich bestätigen lassen, dass er nicht über eine entsprechende Bescheinigung verfügt.

Wird ein Veranstalter für einen oder mehrere Künstler tätig, dem/denen eine Bescheinigung erteilt wurde, führt der Veranstalter steuerfreie Umsätze aus, soweit es sich um eine begünstigte Veranstaltung (Konzert, Theateraufführung) handelt. Nicht begünstigt und mit dem Regelsteuersatz zu versteuern sind gesangliche, kabarettistische oder tänzerische Darbietungen im Rahmen einer Tanzbelustigung, sportlichen Veranstaltung oder zur Unterhaltung von Besuchern in Gaststätten.

Die Umsätze eines selbständigen Dirigenten können bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen (u. a. Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde) nach § 4 Nr. 20 Buchst. a UStG steuerfrei sein. Kommt eine Steuerbefreiung nicht in Betracht, fallen die Leistungen der Dirigenten in den Anwendungsbereich der Steuerermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG .

Wird für eine umsatzsteuerfreie Leistung in einer Rechnung Umsatzsteuer offen oder eine höhere Umsatzsteuer als die gesetzlich geschuldete Umsatzsteuer (z. B. 19 v. H. anstatt 7 v. H.) ausgewiesen, so wird diese gem. § 14c Abs. 1 UStG geschuldet. Dem Leistungsempfänger steht aus dieser Rechnung insoweit kein Vorsteuerabzug zu.

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3.5 Steuersätze

Der allgemeine Steuersatz, dem die meisten Umsätze unterliegen, beträgt 19 v. H.

Der ermäßigte Steuersatz von 7 v. H. kommt für Eintrittsberechtigungen für Theater, Konzerte und Museen sowie die den Theatervorführungen und Konzerten vergleichbaren Darbietungen ausübender Künstler in Betracht, sofern diese Umsätze nicht nach § 4 Nr. 20 UStG steuerfrei sind. Der Umfang der ermäßigt zu besteuernden Leistungen ist nach den gleichen Merkmalen abzugrenzen, die für die Steuerbefreiung maßgeblich sind.

Auftrittsleistungen von Musikern und Sängern, denen keine für die Steuerbefreiung erforderliche Bescheinigung erteilt wurde, können danach ermäßigt besteuert werden. Dies gilt unabhängig davon, ob der Auftritt im Rahmen einer nicht begünstigten Tanzveranstaltung oder eines Konzerts erfolgt, es sei denn, der ausübende Künstler wird selbst als Veranstalter tätig.

Die Steuermäßigung erstreckt sich auch auf die Veranstaltung von Theatervorführungen und Konzerten. Eine Veranstaltung setzt nicht voraus, dass der Veranstalter und der auftretende Künstler verschiedene Personen sind. Die Theatervorführung bzw. das Konzert müssen den eigentlichen Zweck der Veranstaltung ausmachen (vgl. Ausführungen zur Steuerbefreiung in Tz. 3.4). Werden bei Theatervorführungen und Konzerten mehrere Veranstalter tätig, kann nur der Veranstalter den ermäßigten Umsatzsteuersatz in Anspruch nehmen, der die Eintrittsberechtigung verschafft.

Dem ermäßigten Steuersatz unterliegen auch die Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung von Rechten, die sich aus dem Urheberrechtsgesetz ergeben. Voraussetzung ist, dass die Rechteübertragung den wesentlichen Inhalt der erbrachten Leistung darstellt.

Die regelmäßig nicht mit den Leistungen von Orchestern, Theatern oder Chören vergleichbaren Leistungen von Zauberkünstlern, Artisten, Bauchrednern, Diskjockeys unterliegen dem allgemeinen Steuersatz von 19 v. H.

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3.6 Ausstellen einer Rechnung

Als Unternehmer sind Sie berechtigt, Rechnungen (§ 14 UStG ) auszustellen. Eine Pflicht zu Rechnungserteilung besteht u. a. dann, wenn Sie eine steuerpflichtige Leistung an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen erbringen. In diesem Fall sind Sie verpflichtet, innerhalb von 6 Monaten nach Ausführung der Leistung eine Rechnung zu erteilen.

Damit Sie den Vorsteuerabzug aus bezogenen Leistungen geltend machen können, benötigen Sie grundsätzlich eine ordnungsgemäße Rechnung des von Ihnen beauftragten Unternehmens.

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3.6.1 Rechnung in Form der Gutschrift

Eine Gutschrift im umsatzsteuerlichen Sinne unterscheidet sich von einer Rechnung dadurch, dass nicht wie regelmäßig üblich der Leistende (Auftragnehmer) die Abrechnung erstellt, sondern der Leistungsempfänger (Auftraggeber). Die am Leistungsaustausch Beteiligten können frei vereinbaren, ob der leistende Unternehmer oder der Leistungsempfänger abrechnet. Die Vereinbarung über die Abrechnung mittels Gutschrift muss vorher getroffen werden und ist an keine besondere Form gebunden.

Eine Gutschrift kann auch erteilt werden, wenn über steuerfreie Umsätze abgerechnet wird oder wenn der leistende Unternehmer Kleinunternehmer i. S. des § 19 UStG ist. In diesem Fall darf allerdings keine Umsatzsteuer gesondert ausgewiesen werden. Andernfalls schuldet die Steuer der Empfänger der Gutschrift (leistender Unternehmer) und der Gutschriftaussteller (Leistungsempfänger) ist nicht berechtigt, sie als Vorsteuer abzuziehen.

Die Gutschrift im umsatzsteuerlichen Sinne darf nicht mit dem im allgemeinen Sprachgebrauch verwendeten Begriff „Gutschrift” verwechselt werden. Diese auch als „kaufmännische Gutschrift” bezeichnete Stornierung oder Korrektur einer zuvor erteilten Rechnung dient in aller Regel dazu, den ursprünglichen Zahlungsbetrag zu berichtigen (z. B. bei einer Preisreduzierung in Folge der Rücksendung eines Artikels). Hierbei handelt es sich jedoch nicht um eine Gutschrift im umsatzsteuerrechtlichen Sinne.

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3.6.2 Pflichtangaben in der Rechnung

Eine Rechnung muss nach § 14 Abs. 4 UStG u. a. folgende Angaben enthalten:

  • den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers,
  • die dem leistenden Unternehmer erteilte Steuernummer oder erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer,
  • das Ausstellungsdatum,
  • eine fortlaufende Rechnungsnummer,
  • die Menge und Art (handelsübliche Bezeichnung) der gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die Art der sonstigen Leistung,
  • das nach Steuersätzen und einzelnen Steuerbefreiungen aufgeschlüsselte Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung,
  • den anzuwendenden Steuersatz sowie den auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag oder im Fall einer Steuerbefreiung einen Hinweis darauf, dass für die Lieferung oder sonstige Leistung eine Steuerbefreiung gilt, und
  • in den Fällen der Ausstellung der Rechnung durch den Leistungsempfänger oder durch einen von ihm beauftragten Dritten die Angabe „Gutschrift”.

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3.6.3 Rechnungen über Kleinbeträge

Nach § 33 UStDV müssen in Rechnungen, deren Bruttobetrag 250 Euro nicht übersteigt (Kleinbetragsrechnungen), nicht alle der in § 14 Abs. 4 UStG genannten Angaben aufgenommen werden. Es handelt sich hierbei um eine Vereinfachungsregelung für Geschäfte des täglichen Lebens, bei denen es aufgrund des Massengeschäfts (z. B. Bargeschäfte im Einzelhandel) oder aufgrund der geringen Umsatzhöhe für den leistenden Unternehmer nicht zumutbar wäre, Abrechnungen zu erstellen, die sämtliche der in § 14 Abs. 4 UStG genannten Pflichtangaben Rechnungsangaben beinhalten. Eine Kleinbetragsrechnung muss mindestens folgende Angaben enthalten:

  • Den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers,
  • das Ausstellungsdatum,
  • die Menge und die Art der gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die Art der sonstigen Leistung und
  • das Entgelt und den darauf entfallenden Steuerbetrag für die Lieferung oder sonstige Leistung in einer Summe sowie den anzuwendenden Steuersatz oder im Fall einer Steuerbefreiung einen Hinweis darauf, dass für die Lieferung oder sonstige Leistung eine Steuerbefreiung gilt.

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3.6.4 Elektronische Rechnung

Rechnungen können auch auf elektronischem Weg übermittelt werden. Eine elektronische Rechnung ist eine Rechnung, die in einem elektronischen Format ausgestellt und empfangen wird (z. B. E-Mail mit pdf-Anhang). Papier- und elektronische Rechnungen sind umsatzsteuerlich gleich zu behandeln. Deshalb müssen unabhängig davon, ob die Abrechnung in elektronischer Form oder in Papierform erfolgt, z. B. die in § 14 Abs. 4 UStG genannten Pflichtangaben in der Rechnung enthalten sein.

Elektronisch übermittelte Rechnungen sind nach den steuerlichen Aufbewahrungsgrundsätzen auf einem Datenträger zu speichern, der während des gesamten Aufbewahrungszeitraums keine Änderungen mehr zulässt. Der Originalzustand der übermittelten Daten muss dabei erkennbar sein.

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3.7 Entstehung der Umsatzsteuer

In der Regel wird die Umsatzsteuer nach vereinbarten Entgelten berechnet (Soll-Versteuerung), d. h. die Umsatzsteuer entsteht mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Lieferung oder sonstige Leistung ausgeführt worden ist. Die Umsatzsteuer muss dann für diesen Voranmeldungszeitraums angemeldet und bezahlt werden. Die Rechnungsstellung und die Zahlung des Entgelts durch den Kunden sind unbeachtlich. Falls Sie bereits vor der Ausführung der Leistung Anzahlungen erhalten, müssen Sie diese jedoch bereits im Voranmeldungszeitraum der Vereinnahmung versteuern.

Bei der sogenannten Istversteuerung entsteht die Umsatzsteuer mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Entgelte vereinnahmt worden sind. Die Umsatzsteuer müssen Sie in diesem Fall erst dann anmelden und abführen, wenn Ihr Kunde tatsächlich bezahlt hat. Bitte beachten Sie, dass die Inanspruchnahme der Istversteuerung antragsgebunden ist und die Genehmigung durch das Finanzamt voraussetzt. Ihrem Antrag auf Istversteuerung kann grundsätzlich entsprochen werden, wenn eine der nachfolgenden Voraussetzungen vorliegt:

  • Bei Betriebseröffnung: Der Gesamtumsatz darf im Jahr der Betriebseröffnung nicht mehr als 500.000 Euro betragen. Wurde die unternehmerische Tätigkeit nur während eines Teils des Kalenderjahres ausgeübt, ist der tatsächliche Umsatz in einen Jahresumsatz umzurechnen.
  • In der Folgezeit: Der Gesamtumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr darf nicht mehr als 500.000 Euro betragen haben.
  • Sie sind von der Verpflichtung befreit, Bücher zu führen und regelmäßige Abschlüsse zu machen.
  • Sie üben eine freiberufliche Tätigkeit i. S. des § 18 EStG aus (vgl. Tz. 2.3) und führen weder aufgrund gesetzlicher Verpflichtung noch freiwillig Bücher.

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3.8 Umsatzsteuer-Voranmeldung und Umsatzsteuererklärung

Neu gegründete Unternehmen müssen in den ersten beiden Kalenderjahren monatlich eine Umsatzsteuer-Voranmeldung authentifiziert elektronisch übermitteln. Die Voranmeldung muss spätestens am 10. Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums beim Finanzamt eingehen. Gleichzeitig muss die selbst errechnete Steuer bezahlt werden. Sofern Sie von der Kleinunternehmerregelung Gebrauch machen, müssen keine Umsatzsteuer-Voranmeldungen übermittelt werden.

Außerdem müssen Sie für das Kalenderjahr zusätzlich eine Umsatzsteuer-Jahreserklärung abgeben. Für Besteuerungszeiträume ab 2017 ist diese bis zum 31. Juli des Folgejahres beim Finanzamt einzureichen. Für steuerlich beratene Steuerpflichtige gilt eine allgemeine Fristverlängerung bis zum 28./29.02. des übernächsten Jahres.

Sie müssen die Steuer sowohl in der Umsatzsteuer-Voranmeldung als auch in der Jahreserklärung selbst berechnen und unaufgefordert bezahlen. Aufgrund des Prinzips der Selbstanmeldung der Umsatzsteuer ergeht grundsätzlich kein gesonderter Bescheid. Das Finanzamt setzt die Steuer nur dann durch einen Steuerbescheid fest, wenn es von den erklärten Beträgen abweicht.

Das Finanzamt kann auf Antrag die Frist für die Abgabe der Voranmeldungen und für die Entrichtung der Vorauszahlungen um einen Monat verlängern (sogenannte Dauerfristverlängerung – §§ 46 bis 48 Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung). Bei monatlicher Abgabe ist die Gewährung der Dauerfristverlängerung davon abhängig, dass Sie eine Sondervorauszahlung entrichten.

Die Umsatzsteuer-Voranmeldung, der Antrag auf Dauerfristverlängerung/die Anmeldung der Sondervorauszahlung sowie die Umsatzsteuererklärung müssen authentifiziert elektronisch an die Finanzverwaltung übermittelt werden.

Wegen der grundsätzlichen Pflicht zur elektronischen Übermittlung werden Vordrucke nicht mehr in Papierform oder zum Ausdrucken bereitgestellt. Nur in begründeten Härtefällen kann das zuständige Finanzamt ausnahmsweise auf die elektronische Übermittlung verzichten (§ 150 Abs. 8 der Abgabenordnung – AO – i. V. mit § 18 Abs. 1 Satz 2 UStG ). Die Inanspruchnahme der Härtefallklausel muss beim Finanzamt schriftlich beantragt und begründet werden. Nur wenn diesem Antrag entsprochen wird, ist eine Übermittlung in Papierform zulässig.

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Steuertipp: Gemeinnützige Musikvereine, die nicht nur untergeordnet ausbilden, dürfen auch für gezahlte Mitgliedsbeiträge Spendenbescheinigungen ausstellen. Dies hat der 10. Senat des Finanzgerichts Köln mit seinem am 25.05.2021 veröffentlichten Urteil vom 25.02.2021 entschieden (10 K 1622/18). Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Das Finanzamt hat die vom Senat zugelassene Revision eingelegt, die unter dem Aktenzeichen X R 7/21 beim Bundesfinanzhof in München anhängig ist.

Rechtsgrundlagen zum Thema: Musiker

UStAE 
UStAE 4.20.2. Orchester, Kammermusikensembles und Chöre

UStAE 12.7. Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung urheberrechtlicher Schutzrechte

UStAE 23.2. Berufs- und Gewerbezweige

UStAE 4.20.2. Orchester, Kammermusikensembles und Chöre

UStAE 12.7. Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung urheberrechtlicher Schutzrechte

UStAE 23.2. Berufs- und Gewerbezweige

UStR 
UStR 107. Orchester, Kammermusikensembles und Chöre

UStR 168. Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung urheberrechtlicher Schutzrechte

UStR 261. Berufs- und Gewerbezweige

LStR 
R 39.4 LStR Lohnsteuerabzug bei beschränkter Einkommensteuerpflicht

LStH 3.50 19.0 19.2

Weitere Informationen zu diesem Thema aus dem Steuer-Blog:


BFH Urteile zu diesem Thema und weiteres:


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