Kryptowährungen in der Steuererklärung
Die steuerliche Behandlung von Kryptowährungen in Deutschland.
INHALTSVERZEICHNIS
Was sind Kryptowährungen?

Kryptowährungen sind digitale Währungen, die unabhängig von Zentralbanken existieren und auf der Blockchain-Technologie basieren. Die erste und bekannteste Kryptowährung, Bitcoin, wurde 2008 von dem anonymen Entwickler Satoshi Nakamoto veröffentlicht. Ursprünglich als Alternative zum traditionellen Finanzsystem gedacht, hat sich Bitcoin mittlerweile zu einer Art digitalem Gold entwickelt.
1. Entwicklung und Nutzung von Kryptowährungen
- In den Anfangsjahren wurden Kryptowährungen vor allem von Enthusiasten und Systemkritikern genutzt.
- Heute kann man sie in vielen Geschäften als Zahlungsmittel verwenden oder an Krypto-Börsen wie Binance oder Bitcoin.de handeln.
- Die häufigste Nutzung bleibt jedoch die Spekulation und Absicherung von Währungsrisiken.
2. Hohe Volatilität und Investitionsrisiko
-
Der Bitcoin-Preis unterliegt starken Schwankungen:
- 2010: 10.000 BTC für eine Pizza gezahlt (heutiger Wert: mehrere Hundert Millionen Euro).
- 2017: Bitcoin erreichte fast 20.000 $, fiel dann 2018 um 80 %.
- 2021: Neuer Höchststand von über 60.000 $, aktuell (Stand August 2021) bei 44.000 $.
- Die Volatilität zieht besonders Trader und Spekulanten an, da sich mit kurzfristigen Kursschwankungen Gewinne erzielen lassen.
3. Steuerliche Bedeutung von Kryptowährungen
- Deutschland erzielt jährlich geschätzte 720 Mio. € Steuereinnahmen aus Krypto-Gewinnen.
- Das Bundesfinanzministerium (BMF) veröffentlichte 2021 ein Schreiben zur steuerlichen Behandlung.
-
Steuerliche Konsequenzen hängen von der Art der Kryptowährung ab:
- Spekulationsfrist: 1 Jahr oder (bei Staking/Lending) 10 Jahre.
- Kapitalertragsteuer oder Besteuerung als Betriebsvermögen bei gewerblicher Nutzung.
4. Unterscheidung von Kryptowährungen und Token
- Kryptowährungen: Coins, die als Zahlungsmittel dienen (z. B. Bitcoin, Ethereum).
- Token & Assets: Werden für Investitionen, Beteiligungen oder NFTs (digitale Kunst, Immobilien) genutzt.
-
Unterschiedliche Token-Arten haben verschiedene steuerliche
Auswirkungen:
- Currency/Payment Token (Bitcoin, Tether) → Zahlungsmittel.
- Utility Token → Nutzung in Ökosystemen.
- Security/Equity Token → Unternehmensbeteiligungen.
5. Große Vielfalt an Kryptowährungen
- Laut Statista gibt es weltweit über 2.388 Kryptowährungen .
-
Bekannte Coins (laut Coinmarketcap):
- Bitcoin (BTC)
- Ethereum (ETH)
- Tether (USDT)
- Binance Coin (BNB)
- Cardano (ADA)
- Ripple (XRP)
- Dogecoin (DOGE)
- Polkadot (DOT)
Durch Initial Coin Offerings (ICO) entstehen regelmäßig neue Coins, was die Übersicht und regulatorische Einordnung erschwert. ICOs ähneln Börsengängen (IPO), unterliegen jedoch geringeren Vorschriften.
Fazit
Kryptowährungen sind längst mehr als nur Bitcoin – sie umfassen digitale Zahlungsmittel, Anlageformen und Beteiligungsinstrumente . Die steuerliche und regulatorische Einordnung ist jedoch komplex und erfordert eine genaue Analyse der jeweiligen Art und Nutzung der Coins oder Token.
Die Besteuerung von Kryptowährungen
Die Besteuerung von Kryptowährungen richtet sich in Deutschland nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) und dem Gewerbesteuergesetz (GewStG) . Dabei kommt es auf die Nutzungsart, Haltedauer und die Zuordnung zum Privat- oder Betriebsvermögen an.
1. Besteuerung im Privatvermögen
- Gewinne aus dem Verkauf von Kryptowährungen innerhalb eines Jahres gelten als private Veräußerungsgeschäfte (§ 23 EStG) und werden mit dem persönlichen Steuersatz besteuert (14–45 %).
- Verluste aus Kryptogeschäften sind nur dann steuerlich relevant, wenn eine tatsächliche Veräußerung vorliegt. Betrugsfälle oder der Verlust von Coins durch unsichere Plattformen sind steuerlich nicht absetzbar .
- Haltedauer von über einem Jahr: Gewinne sind steuerfrei , da Kryptowährungen als Spekulationsobjekte eingestuft werden.
2. Besteuerung im Betriebsvermögen
- Werden Kryptowährungen im Rahmen eines Unternehmens gehalten oder gehandelt, gelten sie als Betriebsvermögen.
- Gewinne aus Krypto-Transaktionen werden als Betriebseinnahmen besteuert und unterliegen der Ertragsbesteuerung.
- Kryptowährungen gelten als immaterielle, nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter – ähnlich wie Patente oder Domains – und sind als Anlagevermögen zu aktivieren.
- Kein sofortiger Betriebsausgabenabzug möglich, wenn Token angeschafft werden.
3. Dokumentationspflicht und steuerliche Unsicherheiten
- Alle Transaktionen und Gewinne müssen genau dokumentiert werden , auch wenn Kryptowährungen über ausländische Börsen gehalten werden.
- Steuerpflichtige sollten gegen die Besteuerung von Krypto-Gewinnen Einspruch einlegen , da der Bundesfinanzhof (BFH) in einem laufenden Verfahren (BFH IX R 3/22) klären muss, ob die aktuelle Besteuerung verfassungsgemäß ist.
- Aufgrund der komplexen steuerlichen Regelungen wird empfohlen, einen Steuerberater zu konsultieren.
Zusammenfassung des BMF-Schreibens zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung bestimmter Kryptowerte (06.03.2025)
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat mit Schreiben vom 6. März 2025 neue steuerliche Vorgaben für die ertragsteuerrechtliche Behandlung von Kryptowerten veröffentlicht. Dieses Schreiben ersetzt das bisherige Schreiben vom 10. Mai 2022 und berücksichtigt die aktuellen technischen Entwicklungen und regulatorischen Anforderungen.
1. Definition und Differenzierung von Kryptowerten
- Currency- oder Payment-Token (z. B. Bitcoin, Ether) werden als Tauschmittel genutzt.
- Utility-Token vermitteln Nutzungsrechte oder den Zugang zu Dienstleistungen.
- Security-Token sind mit traditionellen Wertpapieren vergleichbar.
- Hybride Kryptowerte kombinieren mehrere Funktionen.
- Non-Fungible Token (NFTs) werden noch nicht im Detail behandelt.
2. Steuerliche Einordnung und Einkunftsarten
-
Mining (Proof of Work) und Forging (Proof of Stake):
- Diese Vorgänge werden als Anschaffungsvorgänge eingestuft.
- Je nach Fall können sie gewerbliche Einkünfte oder sonstige Einkünfte aus Leistungen (§ 22 Nr. 3 EStG) darstellen.
-
Passives Staking und Masternodes:
- Einkünfte aus Staking und Masternodes sind steuerpflichtig und werden als sonstige Einkünfte erfasst.
-
Veräußerung von Kryptowerten:
- Private Veräußerungen sind nach § 23 EStG steuerpflichtig, wenn der Zeitraum zwischen Erwerb und Verkauf unter einem Jahr liegt.
- Eine Verlängerung der Veräußerungsfrist auf zehn Jahre für „Lending“ oder „Staking“ greift nicht bei Currency- oder Payment-Token.
-
Lending und Airdrops:
- Einnahmen aus Lending sind steuerpflichtig.
- Airdrops sind steuerpflichtig, wenn sie mit einer Gegenleistung verbunden sind.
3. Steuerliche Pflichten für Steuerpflichtige
-
Aufzeichnungspflichten:
- Steuerpflichtige müssen ihre Transaktionen genau dokumentieren, insbesondere bei Handelsplattformen (CEX/DEX), Wallets und Staking-Aktivitäten .
- Steuerreports von Drittanbietern können als Nachweis dienen, wenn sie plausibel und vollständig sind.
-
Bewertung von Kryptowerten:
- Marktkurse zum Zeitpunkt der Anschaffung/Veräußerung sind maßgeblich.
- Tageskurse werden als Bewertungsmaßstab akzeptiert.
-
Mitwirkungspflichten:
- Steuerpflichtige müssen Daten zu Transaktionen bereitstellen und Nachweise für Einkünfte erbringen.
- Fehlende Aufzeichnungen können zu Schätzungen durch das Finanzamt (§ 162 AO) führen.
Bitcoin Steuer Rechner
Merkblatt:
Bitcoin und andere Kryptowährungen - Steuerliche Hinweise für Privatpersonen und Unternehmen
Artikelnummer: 1829, Stand: 01/2020, 10 Seiten
Steuertipp: Der BFH hat die Frage verneint, ob gängige ausländische Zahlungsmittel Sachbezüge darstellen, auf die dann auch die Sachbezugsfreigrenze des § 8 Abs. 2 bzw. 3 EStG Anwendung finden kann. Offen blieb, ob bei einer nicht gängigen ("exotischen") Fremdwährung ggf. etwas anderes gelten könnte. Hieraus kann man ein kleines Steuersparmodell ableiten: Gehalt teilweise (in geringer Höhe) in Krypto-Währung auszahlen, um die Sachbezugsfreigrenze des § 8 EStG zu nutzen.
Tipp: Mein Steuerberater-Kollege Prof. Dr. Christoph Juhn erklärt die passende Rechtsform, wenn man mit Kryptowährungen Gewinne erzielen möchte (z.B. Lending, Mining, etc.) und einen gewerblichen Rahmen erreicht. Dabei ist etwa eine Bitcoin-GmbH oder die Vermögensverwaltung durch eine Holding ebenso interessant wie eine steuerfreie Auslandsfirma.
Ertragsteuerliche Beurteilung von Kryptowährungen im Privatvermögen
Die steuerliche Behandlung von Kryptowährungen im Privatvermögen richtet sich nach § 23 EStG (private Veräußerungsgeschäfte) und hängt von der Haltedauer, Nutzung und Art der Transaktionen ab.
1. Veräußerung von Kryptowährungen
- Gewinne aus dem Verkauf oder Tausch von Kryptowährungen sind steuerpflichtig, wenn die Haltedauer unter einem Jahr liegt.
- Ab 2024: Eine Freigrenze von 1.000 € pro Jahr gilt für private Veräußerungsgeschäfte.
- Nach einem Jahr Haltedauer sind Gewinne steuerfrei.
2. Besondere steuerliche Aspekte bei Staking, Lending & Mining
- Staking & Lending: Verlängert die Spekulationsfrist von einem auf zehn Jahre. Dies ist aber umstritten, da der BFH die Verlängerung bei Currency Tokens infrage stellt.
- Mining: Einnahmen gelten als gewerbliche Einkünfte oder sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG.
-
Airdrops:
- Ohne aktive Handlung → steuerfrei.
- Mit Leistung (z. B. Werbung oder Datenbereitstellung) → sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG.
3. Steuerliche Einordnung in verschiedenen Einkunftsarten
- Kryptowährungen gehören meist zu den sonstigen Einkünften (§§ 22 & 23 EStG) .
- Können aber auch unter andere Einkunftsarten fallen, etwa bei Lohnzahlungen in Krypto (§ 19 EStG) oder gewerblichem Krypto-Handel (§ 15 EStG).
4. Steuerliche Besonderheiten bei spezifischen Krypto-Aktivitäten
Aktivität | Steuerliche Behandlung |
---|---|
Trading (An- & Verkauf von Krypto) | Private Veräußerungsgeschäfte (§ 23 EStG) |
Mining (Proof of Work) | Gewerbliche oder sonstige Einkünfte (§ 22 Nr. 3 EStG) |
Staking (Proof of Stake) | Sonstige Einkünfte (§ 22 Nr. 3 EStG) |
Lending (Verleihen von Krypto) | Sonstige Einkünfte (§ 22 Nr. 3 EStG) |
Airdrops | Ohne Gegenleistung steuerfrei, mit Leistung steuerpflichtig (§ 22 Nr. 3 EStG) |
Hard Forks | Steuerpflichtig bei Veräußerung, Anschaffungszeitpunkt des ursprünglichen Coins maßgeblich |
5. Dokumentationspflichten & Steueroptimierung
- Dokumentation ist essenziell (Wallet-Adressen, Kauf- & Verkaufspreise, Transaktionshistorie).
- Verluste aus Krypto-Verkäufen können nur mit anderen privaten Veräußerungsgeschäften verrechnet werden (§ 23 Abs. 3 Satz 8 EStG).
- Das FiFo-Verfahren (First-in-First-out) ist für die steuerliche Reihenfolge der Verkäufe maßgeblich.
- Einspruch gegen die Besteuerung kann sinnvoll sein, da die Verfassungsmäßigkeit noch durch den BFH (IX R 3/22) geprüft wird.
Fazit
- Haltedauer entscheidend: Nach einem Jahr steuerfrei, bei Staking & Lending Verlängerung auf 10 Jahre möglich.
- Trading & Veräußerung: Gewinne sind steuerpflichtig, wenn unter einem Jahr.
- Mining, Staking, Lending, Airdrops: In der Regel steuerpflichtig als sonstige Einkünfte.
- Sorgfältige Dokumentation und steuerliche Beratung sind wichtig, um steuerliche Fallstricke zu vermeiden.
Besteuerung von Kryptowährungen im Betriebsvermögen
Wenn Kryptowährungen im Betriebsvermögen gehalten werden, unterliegen sie der Einkommensteuer (Einzelunternehmer/Freiberufler), Körperschaftsteuer (z. B. GmbH) und der Gewerbesteuer . Im Gegensatz zum Privatvermögen gibt es keine steuerfreie Veräußerung nach einem Jahr .
1. Steuerliche Einordnung von Kryptowährungen im Betriebsvermögen
- Kryptowährungen sind immaterielle Wirtschaftsgüter und werden im Betriebsvermögen als Anlage- oder Umlaufvermögen behandelt.
- Gewinne aus dem Verkauf sind unabhängig von der Haltedauer steuerpflichtig .
- Abschreibungen sind möglich (z. B. bei sinkendem Wert nach dem Niederstwertprinzip).
- Einnahmen durch Mining, Staking oder Lending gelten als gewerbliche Einkünfte.
2. Steuerliche Behandlung spezifischer Krypto-Aktivitäten
Aktivität | Steuerliche Behandlung |
---|---|
Trading (Kauf & Verkauf von Krypto im Betriebsvermögen) | Betriebseinnahmen unterliegen der Einkommensteuer/Körperschaftsteuer & Gewerbesteuer |
Mining (Proof of Work) | Gewerbliche Einkünfte (§ 15 EStG) → Betriebseinnahmen, Hardware kann abgeschrieben werden |
Staking (Proof of Stake) | Gewerbliche Einkünfte, keine Spekulationsfrist → Gewinne immer steuerpflichtig |
Lending (Verleihen von Krypto) | Gewerbliche Einkünfte |
Airdrops | Betriebseinnahmen → immer steuerpflichtig |
Hardforks | Betriebseinnahmen → steuerpflichtig |
3. Steuerliche Details je nach Krypto-Aktivität
3.1 Trading im Betriebsvermögen
- Krypto-Gewinne gelten als Betriebseinnahmen.
- Gewinne unterliegen der Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer sowie der Gewerbesteuer.
- Die Gewinnermittlung erfolgt über Einnahmenüberschussrechnung (EÜR) oder Betriebsvermögensvergleich .
- Keine steuerfreie Veräußerung nach einem Jahr wie im Privatvermögen.
3.2 Mining (Proof of Work)
- Solomining & Poolmining: Als gewerbliche Tätigkeit steuerpflichtig (§ 15 EStG).
- Hardware kann über drei Jahre abgeschrieben werden.
- Gewinne unterliegen der Einkommensteuer/Körperschaftsteuer & Gewerbesteuer .
3.3 Staking (Proof of Stake)
- Gewerbliche Einkünfte, da aktive Beteiligung am Netzwerk erforderlich.
- Gewinne sind sofort steuerpflichtig, Spekulationsfrist entfällt .
- Gewinne werden im Zuflusszeitpunkt (§ 11 EStG) als Betriebseinnahmen versteuert.
3.4 Lending
- Gewerbliche Einkünfte, wenn im Betriebsvermögen gehalten .
- Gewinne sind steuerpflichtige Betriebseinnahmen.
- Keine steuerliche Besonderheit wie im Privatvermögen (z. B. Verlängerung der Spekulationsfrist).
3.5 Airdrops
- Im Privatvermögen steuerfrei, wenn ohne Gegenleistung.
- Im Betriebsvermögen immer steuerpflichtig als Betriebseinnahme.
3.6 Hardforks
- Im Privatvermögen steuerfrei.
- Im Betriebsvermögen als Betriebseinnahme zu versteuern.
4. Steuerbelastung & Dokumentationspflichten
- Einkommensteuer: 0–45 % (Einzelunternehmen) oder Körperschaftsteuer (15 % für Kapitalgesellschaften).
- Gewerbesteuer: Abhängig vom Hebesatz der Gemeinde (durchschnittlich 14 %, Freibetrag 24.500 € für Einzelunternehmen).
- Zusätzliche Abgaben: Solidaritätszuschlag (5,5 %) und ggf. Kirchensteuer (8–9 %).
- Dokumentationspflicht: Alle Transaktionen müssen nachvollziehbar dokumentiert werden.
Fazit
- Kryptowährungen im Betriebsvermögen sind immer steuerpflichtig , unabhängig von der Haltedauer.
- Mining, Staking, Lending & Airdrops sind als gewerbliche Einkünfte steuerpflichtig.
- Spekulationsfrist entfällt, Gewinne müssen immer versteuert werden.
- Genaue Dokumentation und steuerliche Beratung sind dringend empfohlen, um Fehler und Nachzahlungen zu vermeiden.
Umsatzsteuerliche Beurteilung von Kryptowährungen
1. Umsatzsteuerbefreiung für den Handel mit Kryptowährungen
Laut dem EuGH-Urteil vom 22.10.2015 (C-264/14, Hedqvist)
und der BMF-Stellungnahme vom 27.02.2018 sind
Kryptowährungen als Zahlungsmittel anerkannt
und der Handel damit ist umsatzsteuerfrei. Dies gilt für:
✅ Kauf und Verkauf von Kryptowährungen
✅ Tausch von Kryptowährungen untereinander
2. Umsatzsteuerpflicht für bestimmte Krypto-Dienstleistungen
Nicht alle Krypto-Transaktionen sind von der Umsatzsteuer befreit. In
folgenden Fällen kann eine Umsatzsteuerpflicht bestehen:
❌ Mining-Dienstleistungen, wenn ein Unternehmen im Auftrag
Dritter schürft.
❌ Dienstleistungen mit Kryptowährungen als Zahlungsmittel,
sofern sie nicht unter die Umsatzsteuerbefreiung fallen.
3. Wichtige Klarstellungen durch den EuGH und das BMF
- Der reine Handel mit Kryptowährungen (Kauf/Verkauf/Tausch) ist nach § 4 Nr. 8 UStG umsatzsteuerfrei.
- Mining ist in manchen Konstellationen nicht steuerbar (z. B. wenn keine direkte Gegenleistung erfolgt).
- Wenn Kryptowährungen als Zahlungsmittel für Dienstleistungen genutzt werden, gelten die üblichen umsatzsteuerlichen Regeln.
Fazit
- Handel mit Kryptowährungen ist umsatzsteuerfrei.
- Mining kann in bestimmten Fällen umsatzsteuerpflichtig sein .
- Bei Dienstleistungen gegen Krypto-Zahlungen ist Umsatzsteuer zu beachten .
- Unternehmen sollten die umsatzsteuerliche Behandlung genau prüfen , um Risiken zu vermeiden.
Steuerliche Einordnung von Kryptowährungen bei Schenkung und Erbschaft
1.
- Kryptowährungen werden für erbschaft- und schenkungsteuerliche Zwecke ähnlich wie Gold oder Fremdwährungen behandelt.
- Sie unterliegen daher grundsätzlich der Erbschaft- und Schenkungsteuer gemäß den allgemeinen Bewertungs- und Steuersätzen.
- Bewertungszeitpunkt: Maßgeblich ist der Wert der Kryptowährung zum Zeitpunkt der Schenkung oder des Erbfalls .
📌 Problem: Starke Preisschwankungen können dazu führen, dass die steuerliche Bewertung deutlich über dem tatsächlichen Marktwert zum Zeitpunkt des Verkaufs liegt.
2. Beispiel zur Bewertung
- Ein Erbe erhält am 16.04.2021 insgesamt 100 Bitcoin , die zu diesem Zeitpunkt je 50.000 € wert sind.
- Der Bitcoin-Kurs fällt kurz darauf auf 30.000 € pro Bitcoin .
- Die Erbschaftsteuer wird dennoch auf den Wert von 50.000 € pro Bitcoin berechnet, unabhängig vom späteren Kursverlust.
❗ Folge: Mögliche hohe Steuerbelastung trotz gesunkener Werte.
3. Fußstapfentheorie: Steuerliche Vorteile für Erben und Beschenkte
- Der Erbe oder Beschenkte übernimmt die steuerlichen Eigenschaften des Erblassers oder Schenkers (sogenannte Fußstapfentheorie).
-
Dazu gehören:
✅ Anschaffungszeitpunkt
✅ Anschaffungskosten
✅ Haltefrist für die Steuerfreiheit - Falls die Kryptowährungen vom ursprünglichen Besitzer bereits länger als ein Jahr gehalten wurden , kann der Erbe oder Beschenkte sie steuerfrei veräußern .
📌 Wichtig: Falls sich durch Staking oder Lending die Spekulationsfrist auf 10 Jahre verlängert, gilt diese Verlängerung auch für den Erben oder Beschenkten.
Fazit
✔
Kryptowährungen unterliegen der Erbschaft- und Schenkungsteuer
.
✔
Bewertung erfolgt zum Zeitpunkt des Erbfalls/Schenkung – unabhängig von
späteren Kursverlusten
.
✔
Dank der Fußstapfentheorie kann der Erbe steuerliche Vorteile nutzen,
wenn die Spekulationsfrist bereits abgelaufen ist
.
✔
Bei komplexen Sachverhalten kann eine steuerliche Beratung sinnvoll
sein, um steuerliche Nachteile zu vermeiden.
Aktuelles zu Kryptowährungen
Zu Kryptowährungen und Blockchains gibt es für das deutsche Steuergesetz sehr wenige Veröffentlichungen von offizieller Seite. In diesem Zusammenhang erfolgt hier ein kurzer Überblick über die offiziellen Veröffentlichungen und anhängigen Verfahren.
Das erste Urteil, das für die deutsche Gesetzgebung relevant wurde, war das Hedqvist-Urteil des EuGH (s. auch Punkt 5). Daraufhin ergaben sich diverse parlamentarische Anfragen zum Thema Kryptowährungen und Blockchain, die jedoch teilweise nur das Bekannte wiederholten.
Die erste offizielle Stellungnahme des BMF war das BMF-Schreiben vom 27.02.2018 zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Kryptowährungen. Dieses folgte dem Hedqvist-Urteil und beschrieb die Handhabung auf Basis des deutschen Umsatzsteuergesetzes.
Bereits im April 2018 nahm die Oberfinanzdirektion Nordrhein-Westfalen erstmals Stellung zu den ertragsteuerlichen Folgen beim Handel und Mining von Kryptowährungen. Zudem wurde erstmals der Bereich der Bewertungsvereinfachung im Rahmen des FiFo-Verfahrens erwähnt.
Für Aufregung hat das Finanzgericht (FG) Nürnberg gesorgt. Mit dessen Beschluss vom 08.04.2020 (3 V 1239/19) wurde die Besteuerung von Kryptowährungen grundsätzlich in Frage gestellt. Damit hat das FG erhebliche Zweifel an der Besteuerung von Kryptowährungen. Dieser Beschluss ist jedoch nicht unumstritten.
Die letzte offizielle Stellungnahme erfolgte am 17.06.2021 im Rahmen des Entwurfs zum BMF-Schreiben zur ertragsteuerlichen Behandlung von Kryptowährungen. Hierin ging das BMF auf einige offene Fragen ein und bestätigte so in vielerlei Punkten die bisherige Besteuerung.
Wir stehen Ihnen gerne für weitere Fragen zur Verfügung.
Rechtsstand: September 2021
Alle Informationen und Angaben haben wir nach bestem Wissen zusammengestellt. Sie erfolgen jedoch ohne Gewähr. Diese Information kann eine individuelle Beratung im Einzelfall nicht ersetzen.
DAC 8: Steuertransparenz zu Kryptowerten und automatischer Informationstausch
Die EU-Kommission hat am 08.12.22 einen Überarbeitungsvorschlag zur Richtlinie über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Hinblick auf Kryptowerte (sog. DAC 8) vorgelegt. Er soll die Verordnung über Märkte für Kryptowerte (MiCA) sowie die Bestimmungen zur Geldwäschebekämpfung ergänzen. Außerdem steht er in Einklang mit der OECD-Initiative für einen Melderahmen für Kryptowerte (Crypto-Asset Reporting Framework – CARF) sowie den Änderungen des gemeinsamen Meldestandards (CRS) der OECD.
Der Vorschlag zielt auf mehr Steuertransparenz im Hinblick auf Kryptowerte als auch auf die Bekämpfung von Steuerhinterziehung und -vermeidung ab. Laut EU-Kommission könnten die EU-Mitgliedstaaten zusätzliche Steuereinnahmen in Höhe von ca. 2,4 Mrd. Euro einnehmen. Um dieses Ziel zu erreichen, werden der Anwendungsbereich des automatischen Informationsaustausches als auch Meldepflichten ausgeweitet.
Zukünftig sollen alle Anbieter von Krypto-Dienstleistungen (unabhängig davon, ob sie unter die MiCA fallen oder nicht) dazu verpflichtet werden, Transaktionen von in der EU ansässigen Kunden zu melden (Die Details zu den Reportinganforderungen sind im Anhang festgelegt.). Außerdem sollen die Reportingverpflichten auch für eGeld und eGeld Token gemäß MiCA gelten. Die Meldeverpflichtung betrifft sowohl inländische als auch grenzüberschreitende Transaktionen. Die Informationen müssen bis spätestens 31.01. des Jahres, dass auf das betreffende Kalenderjahr der zu melden Transaktion folgt, an die zuständigen Behörden übermittelt werden. Die Meldung hat in nur einem Mitgliedstaat zu erfolgen: Für Krypto-Dienstleister, die der MiCA unterliegen, ist es der EU-Mitgliedstaat der Zulassung. Anbieter, die nicht unter die MiCA fallen, aber verpflichtet sind Informationen von in der EU ansässigen Kunden zu melden, müssen sich einmalig registrieren. Meldeverpflichtete Krypto-Dienstleister müssen Sorgfaltspflichten gemäß Anhang VI, Abschnitt III wahrnehmen.
Automatischer Informationsaustausch
Der automatische Informationsaustausch im Hinblick auf Kryptowerte zwischen den EU-Mitgliedstaaten soll für Besteuerungszeiträume, die ab bzw. nach dem 01.01.2026 beginnen, stattfinden. Dabei müssen die EU-Mitgliedstaaten zukünftig auch die vom Wohnsitzmitgliedstaat ausgestellte Steueridentifikationsnummer (TIN) der Gebietsansässigen mit übermitteln. Die EU-Kommission soll ein IT-Tool entwickeln und den EU-Mitgliedstaaten für die Überprüfung der TIN zur Verfügung stellen.
Die EU-Kommission schlägt außerdem vor, dass der automatische Informationsaustausch auf grenzüberschreitende Vorbescheide vermögender Privatpersonen (finanzielles bzw. investierbares Vermögen oder verwaltete Vermögenswerte von mind. 1.000.000 Euro) ausgeweitet wird. Die zuständige Behörde eines EU-Mitgliedstaates, in dem nach dem 31.12.2023 ein grenzüberschreitender Vorbescheid vermögender Privatpersonen erteilt, geändert oder erneuert wurde, tauschen diese Informationen automatisch mit den zuständigen Behörden aller anderer EU-Mitgliedstaaten aus.
Die EU-Kommission soll bis 31.12.2025 ein zentrales Register einrichten, in dem gemeldete Informationen von den EU-Mitgliedstaaten hochgeladen und gespeichert werden sollen. Zugriff auf dieses Register sollen nur die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und die EU-Kommission für Statistikzwecke haben. Die EU-Kommission wird delegierte Rechtsakte für die Einrichtung des Registers erlassen.
Die EU-Kommission wird über Durchführungsrechtsakte Standardformblätter einschließlich der Sprachregelungen für u. a. den automatischen Informationsaustausch von zu meldenden Kryptowerten vor dem 01.01.2026 annehmen.
Die Mindestaufbewahrungsfrist für ausgetauschte Informationen soll mind. fünf Jahre betragen.
Sanktionen
Da Sanktionen und Vollzugsmaßnahmen unterschiedlich von den EU-Mitgliedstaaten angewandt werden, ist im Richtlinienvorschlag ein gemeinsames Mindeststrafmaß für schwerwiegende Verstöße in folgenden Fällen vorgesehen:
Nichtmeldung nach zwei Mahnungen
Es wurden unvollständige oder falsche Angaben, die mehr als 25% der zu meldenden Gesamtdaten ausmachen, gemeldet.
Die von der EU-Kommission vorgeschlagenen Strafen bewegen sich je nach Härte des Verstoßes zwischen 50.000Euro und 150.000 Euro. Die EU-Mitgliedstaaten können über das Strafmaß hinausgehen.
Die EU-Mitgliedstaaten müssen die Richtlinie bis spätestens 31.12.2025 in nationales Recht umsetzen und die Bestimmungen der Richtlinie ab 01.01.2026 anwenden.
Quelle: DATEV eG Informationsbüro Brüssel
Dokumentations- und Nachweispflichten
- Private Investoren sollten alle Transaktionen detailliert dokumentieren , da die Steuerbehörden Nachweise verlangen können.
- Empfehlenswert sind Steuer-Softwarelösungen wie CoinTracking, Accointing oder Koinly , um Transaktionshistorien korrekt zu erfassen.
- Die Finanzämter verlangen oft Screenshots von Wallets, Handelsplattformen und Transaktionsübersichten.
5. Fazit
Die Besteuerung von Kryptowährungen hängt von mehreren Faktoren ab:
- Haltedauer: Über ein Jahr = steuerfrei im Privatvermögen.
- Art der Tätigkeit: Mining, Staking, Lending oder Trading können steuerliche Konsequenzen haben.
- Privat- oder Betriebsvermögen: Gewerbliche Tätigkeiten unterliegen der Gewerbesteuer und ggf. der Umsatzsteuer.
- Dokumentation: Ohne Nachweise droht eine Schätzung durch das Finanzamt (§ 162 AO).
Die steuerliche Behandlung von Kryptowährungen bleibt komplex. Eine individuelle Beratung durch einen Steuerberater, der sich
Aktuelles + weitere Infos
Der IX. Senat des BFH hat entschieden: Veräußerungsgewinne, die ein Steuerpflichtiger innerhalb eines Jahres aus dem Verkauf oder aus dem Tausch von Kryptowährungen erzielt, unterfallen der Besteuerung als privates Veräußerungsgeschäft.
Der Bundesfinanzhof hat in seinem Urteil vom 20. Mai 2021 (Az. VIII R 11/18) entschieden, dass Gewinne aus dem Handel mit Kryptowährungen wie Bitcoin, Ethereum oder Litecoin als Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften nach § 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG zu versteuern sind. Dies gilt unabhängig davon, ob die Kryptowährungen als Zahlungsmittel oder als Spekulationsobjekt erworben wurden. Die Besteuerung setzt voraus, dass zwischen Anschaffung und Veräußerung der Kryptowährungen nicht mehr als ein Jahr vergangen ist. In diesem Fall sind die Gewinne mit dem persönlichen Einkommensteuersatz zu versteuern, wobei ein Freibetrag von 600 Euro pro Jahr gilt.
Virtuelle Währungen – Currency Token und Payment Token – stellen nach Auffassung des Bundesfinanzhofs ein „anderes Wirtschaftsgut“ i. S. von § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG dar. Der Begriff des Wirtschaftsguts sei weit zu fassen. Er umfasse neben Sachen und Rechten auch tatsächliche Zustände sowie konkrete Möglichkeiten und Vorteile, deren Erlangung sich ein Steuerpflichtiger etwas kosten lässt und die nach der Verkehrsauffassung einer gesonderten selbständigen Bewertung zugänglich sind.
Diese Voraussetzungen sind aus der Sicht des obersten deutschen Steuergerichts bei virtuellen Währungen gegeben. Bitcoin, Ethereum und Monero seien wirtschaftlich betrachtet als Zahlungsmittel anzusehen. Sie werden auf Handelsplattformen und Börsen gehandelt, haben einen Kurswert und können für Zahlungsvorgänge Verwendung finden. Technische Details virtueller Währungen seien hingegen für die Eigenschaft als Wirtschaftsgut nicht von Bedeutung. (Hinweis: Die Entscheidung betrifft zwar konkret nur Bitcoin, Ethereum und Monero, gilt aber auch für andere Kryptowährungen wie z. B. Ripple, Binance Coin oder Tether.)
Eine Anschaffung i. S. von § 23 EStG ist gegeben, wenn Currency Token im Tausch gegen €, gegen eine Fremdwährung oder gegen eine andere virtuelle Währung erworben werden. Eine Veräußerung liegt vor, wenn sie in €, in eine Fremdwährung oder in eine andere virtuelle Währung umgetauscht werden.
Um den Gewinn zu ermitteln, müssen die Anschaffungskosten vom Veräußerungspreis abgezogen werden. Wenn Bitcoins in mehreren Tranchen gekauft wurden, gilt für die Anschaffungskosten die Fifo-Methode. Das bedeutet, dass das Prinzip „First In - First Out” angewendet wird. Für die Berechnung der Spekulationsfrist und des Veräußerungsgewinns bedeutet das: Die Bitcoins, die zuerst gekauft wurden, werden als zuerst verkauft angesehen.
Tipp: Wer Bitcoins kauft, sollte den Anschaffungszeitpunkt, den Anschaffungspreis und die gekaufte Menge unbedingt festhalten. Auch die Verwendung als Zahlungsmittel oder ein anderer Verkauf sollte entsprechend dokumentiert werden.
Der Bundesfinanzhof hat in seinem Urteil auch die verfassungsrechtliche Zulässigkeit der Besteuerung von Kryptowährungen bejaht. Er hat dabei insbesondere das Argument verworfen, dass ein strukturelles Vollzugsdefizit vorliege, das einer Besteuerung entgegenstehe. Ein solches Vollzugsdefizit würde bedeuten, dass die Finanzverwaltung nicht in der Lage sei, die Gewinne und Verluste aus dem Handel mit Kryptowährungen zu ermitteln und zu erfassen. Dies sei jedoch nicht der Fall, so der Bundesfinanzhof. Er hat darauf hingewiesen, dass es weder gegenläufige Erhebungsregelungen gebe noch Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass die Finanzverwaltung keine geeigneten Ermittlungsmaßnahmen ergreife. Im Gegenteil: Die Finanzverwaltung könne auf verschiedene Quellen zurückgreifen, um die steuerrelevanten Daten zu erhalten, wie zum Beispiel Sammelauskunftsersuchen an Krypto-Dienstleister oder den Informationsaustausch mit anderen Staaten.
Der Bundesfinanzhof hat zudem betont, dass ein strukturelles Vollzugsdefizit nicht schon deshalb anzunehmen sei, weil es einzelnen Steuerpflichtigen gelingen möge, sich der Besteuerung zu entziehen. Dies sei kein spezifisches Problem des Handels mit Kryptowährungen, sondern treffe auf alle Bereiche des Steuerrechts zu. Es sei daher Sache des Gesetzgebers, geeignete Maßnahmen zur Bekämpfung von Steuerhinterziehung zu ergreifen.
Das Urteil des Bundesfinanzhofs bezieht sich zwar nur auf das Streitjahr 2017, aber es ist davon auszugehen, dass die Argumentation auch für die Folgejahre und die Zukunft gilt. Denn die Meldepflichten und der Informationsaustausch zwischen den Steuerbehörden der EU werden durch die Aktualisierung der Richtlinie über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden (DAC 8) weiter ausgebaut. Diese Richtlinie sieht vor, dass alle Anbieter von Krypto-Dienstleistungen – unabhängig von ihrer Größe und ihrem Standort – zur Meldung von Transaktionen von Kunden verpflichtet sind, die in der EU ansässig sind. Dies gilt sowohl für inländische als auch für grenzüberschreitende Transaktionen. Damit wird die Transparenz und die Nachverfolgbarkeit von Einnahmen und Umsätzen aus dem Handel mit Kryptowährungen erhöht.
Die aktuelle Entscheidung wird die Bemühungen der Finanzverwaltung, Gewinne aus der Veräußerung von Kryptowährungen aufzuspüren, sicherlich noch steigern. Es ist wohl damit zu rechnen, dass schon bald weitere Sammelauskunftsersuchen an die entsprechenden Handelsplattformen gerichtet werden.
Die aktuelle Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) hat weitreichende Folgen für alle, die mit Kryptowährungen handeln. Denn nach dem Urteil vom 20. Mai 2021 sind Gewinne aus dem Verkauf von Bitcoin und Co. innerhalb eines Jahres nach dem Erwerb steuerpflichtig. Das gilt auch dann, wenn die Kryptowährung nur als Zahlungsmittel verwendet wird.
Was bedeutet das konkret? Wenn Sie beispielsweise im Januar 2020 einen Bitcoin für 8.000 Euro gekauft und ihn im Dezember 2020 für 20.000 Euro verkauft haben, müssen Sie den Gewinn von 12.000 Euro in Ihrer Einkommensteuererklärung angeben. Dabei spielt es keine Rolle, ob Sie den Bitcoin direkt in Euro umgetauscht oder damit etwas gekauft haben. In beiden Fällen liegt ein sogenanntes privates Veräußerungsgeschäft vor, das der Einkommensteuer unterliegt.
Die einzige Ausnahme ist, wenn Sie die Kryptowährung länger als ein Jahr halten. Dann sind die Gewinne steuerfrei. Das gilt allerdings nur für Kryptowährungen, die als reine Spekulationsobjekte angesehen werden. Wenn Sie die Kryptowährung hingegen als Kapitalanlage nutzen, zum Beispiel indem Sie Zinsen oder Dividenden erhalten, müssen Sie die Erträge unabhängig von der Haltedauer versteuern.
Fazit: Der Bundesfinanzhof hat mit seinem Urteil klargestellt, dass Gewinne und Verluste aus dem Handel mit Kryptowährungen in Deutschland steuerpflichtig sind und dass die Besteuerung verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist. Erfolgen Anschaffung und Veräußerung innerhalb eines Jahres, sind die Gewinne aus dem Handel mit virtuellen Währungen steuerpflichtig als Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften gemäß § 23 EStG. Die Höhe der Besteuerung richtet sich nach dem persönlichen Einkommensteuersatz des Steuerpflichtigen. Steuerpflichtige, die mit Kryptowährungen handeln, sollten daher ihre Transaktionen sorgfältig dokumentieren und in ihrer Steuererklärung angeben. Andernfalls drohen ihnen hohe Nachzahlungen und Strafen.
Hinweis: Das BFH-Urteil betrifft Kryptowährungen, die im Privatvermögen gehalten werden. Gehört die Kryptowährung zum Betriebsvermögen, ist selbstverständlich auch ein Gewinn steuerpflichtig, der nach dem Ablauf der einjährigen Spekulationsfrist erzielt wird.
Ausbau der Transparenz im Steuerbereich bei Kryptowerten
Die Bundesregierung hat sich gemeinsam mit weiteren Ländern zu einer Erklärung zur Umsetzung des Crypto-Asset Reporting Framework (CARF) und des aktualisierten Common Reporting Standards (CRS) verpflichtet. Die beiden Regelwerke sollen dazu beitragen, die Transparenz im Steuerbereich zu erhöhen und Steuerhinterziehung zu verhindern.
CARF und CRS
Das CARF ist ein neues Regelwerk der OECD, das speziell für Kryptowerte-Dienstleister entwickelt wurde. Es enthält neue Sorgfalts- und Meldepflichten für diese Dienstleister. Die Pflichten sollen es den Steuerbehörden ermöglichen, Informationen über Kryptotransaktionen zu erhalten, die von im Ausland steuerlich ansässigen Personen durchgeführt werden.
Der aktualisierte CRS ist ein Regelwerk, das seit 2017 Grundlage für den weltweiten automatischen Finanzkonteninformationsaustausch ist. Das Regelwerk wurde nun um Kryptowerte erweitert. Finanzinstitute sollen künftig auch Informationen über Kryptokonten an die Steuerbehörden melden.
Umsetzung in Deutschland
Deutschland hat sich verpflichtet, das CARF und den aktualisierten CRS umzusetzen. Die Umsetzung soll nach Möglichkeit im Jahr 2027 erfolgen.
Auswirkungen für Steuerpflichtige
Die Umsetzung des CARF und des aktualisierten CRS wird dazu führen, dass Steuerpflichtige, die Kryptowerte besitzen oder handeln, künftig genauer unter die Lupe genommen werden. Die Steuerbehörden können künftig Informationen über Kryptotransaktionen erhalten, die von im Ausland steuerlich ansässigen Personen durchgeführt werden. Dies kann dazu führen, dass Steuerpflichtige, die Kryptowerte nicht oder nicht vollständig versteuern, zur Kasse gebeten werden.
Fazit
Die Umsetzung des CARF und des aktualisierten CRS ist ein wichtiger Schritt zur Erhöhung der Transparenz im Steuerbereich bei Kryptowerten. Die Regelwerke werden dazu beitragen, Steuerhinterziehung zu verhindern und das Steueraufkommen sicherzustellen.
Gewinne, die ein Steuerpflichtiger innerhalb eines Jahres aus der Veräußerung oder dem Tausch von Kryptowährungen wie Bitcoin, Ethereum und Monero erzielt, unterliegen als private Veräußerungsgeschäfte der Besteuerung. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 14.02.2023 - IX R 3/22 - entschieden. Mehr Infos: Veräußerungsgewinne bei Kryptowährungen steuerpflichtig
Rechtsgrundlagen zum Thema: Krypto
UStAEUStAE 14.4. Echtheit und Unversehrtheit von Rechnungen
UStAE 14.4. Echtheit und Unversehrtheit von Rechnungen
UStR
UStR 184a. Elektronisch übermittelte Rechnung