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Wie werden Kryptowährungen besteuert?

Kryptowährungen in der Steuererklärung

Die steuerliche Behandlung von Kryptowährungen in Deutschland.



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Jahr:

Veranlagung:

Kichensteuer:

zu versteuerndes Einkommen:
Euro


Spekulation:
Euro
Euro


Merkblatt:
Bitcoin und andere Kryptowährungen - Steuerliche Hinweise für Privatpersonen und Unternehmen

1. Einleitung
2. Steuerliche Behandlung
2.1 Arten von Investments
2.1.1 Handel mit Kryptowährungen
2.1.2 Mining von Kryptowährungen
2.1.3 Sonstige Investments
2.2 Privatpersonen
2.2.1 An- und Verkauf von Kryptowährungen
2.2.2 Abgrenzung zum gewerblichen Handel
2.2.3 Erhalt von Kryptowährungen im Rahmen einer Hard Fork
2.2.4 Mining
2.2.5 Cloud-Mining
2.2.6 Sonstige Investitionen
2.3 Unternehmen
2.3.1 An- und Verkauf von Kryptowährungen
2.3.2 Hard Forks
2.3.3 Mining
2.3.4 Umsatzsteuerliche Behandlung
2.3.5 Bilanzrechtliche Aspekte
3. Verfassungswidrigkeit der Besteuerung?
4. Fazit

Artikelnummer: 1829, Stand: 01/2020, 10 Seiten


Wie Kryptowährungen besteuert werden

Der IX. Senat des BFH hat entschieden: Veräußerungsgewinne, die ein Steuerpflichtiger innerhalb eines Jahres aus dem Verkauf oder aus dem Tausch von Kryptowährungen erzielt, unterfallen der Besteuerung als privates Veräußerungsgeschäft.


Der Bundesfinanzhof hat in seinem Urteil vom 20. Mai 2021 (Az. VIII R 11/18) entschieden, dass Gewinne aus dem Handel mit Kryptowährungen wie Bitcoin, Ethereum oder Litecoin als Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften nach § 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG zu versteuern sind. Dies gilt unabhängig davon, ob die Kryptowährungen als Zahlungsmittel oder als Spekulationsobjekt erworben wurden. Die Besteuerung setzt voraus, dass zwischen Anschaffung und Veräußerung der Kryptowährungen nicht mehr als ein Jahr vergangen ist. In diesem Fall sind die Gewinne mit dem persönlichen Einkommensteuersatz zu versteuern, wobei ein Freibetrag von 600 Euro pro Jahr gilt.

Virtuelle Währungen – Currency Token und Payment Token – stellen nach Auffassung des Bundesfinanzhofs ein „anderes Wirtschaftsgut“ i. S. von § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG dar. Der Begriff des Wirtschaftsguts sei weit zu fassen. Er umfasse neben Sachen und Rechten auch tatsächliche Zustände sowie konkrete Möglichkeiten und Vorteile, deren Erlangung sich ein Steuerpflichtiger etwas kosten lässt und die nach der Verkehrsauffassung einer gesonderten selbständigen Bewertung zugänglich sind.

Diese Voraussetzungen sind aus der Sicht des obersten deutschen Steuergerichts bei virtuellen Währungen gegeben. Bitcoin, Ethereum und Monero seien wirtschaftlich betrachtet als Zahlungsmittel anzusehen. Sie werden auf Handelsplattformen und Börsen gehandelt, haben einen Kurswert und können für Zahlungsvorgänge Verwendung finden. Technische Details virtueller Währungen seien hingegen für die Eigenschaft als Wirtschaftsgut nicht von Bedeutung. (Hinweis: Die Entscheidung betrifft zwar konkret nur Bitcoin, Ethereum und Monero, gilt aber auch für andere Kryptowährungen wie z. B. Ripple, Binance Coin oder Tether.)

Eine Anschaffung i. S. von § 23 EStG ist gegeben, wenn Currency Token im Tausch gegen €, gegen eine Fremdwährung oder gegen eine andere virtuelle Währung erworben werden. Eine Veräußerung liegt vor, wenn sie in €, in eine Fremdwährung oder in eine andere virtuelle Währung umgetauscht werden.

Um den Gewinn zu ermitteln, müssen die Anschaffungskosten vom Veräußerungspreis abgezogen werden. Wenn Bitcoins in mehreren Tranchen gekauft wurden, gilt für die Anschaffungskosten die Fifo-Methode. Das bedeutet, dass das Prinzip „First In - First Out” angewendet wird. Für die Berechnung der Spekulationsfrist und des Veräußerungsgewinns bedeutet das: Die Bitcoins, die zuerst gekauft wurden, werden als zuerst verkauft angesehen.

Tipp: Wer Bitcoins kauft, sollte den Anschaffungszeitpunkt, den Anschaffungspreis und die gekaufte Menge unbedingt festhalten. Auch die Verwendung als Zahlungsmittel oder ein anderer Verkauf sollte entsprechend dokumentiert werden.

Der Bundesfinanzhof hat in seinem Urteil auch die verfassungsrechtliche Zulässigkeit der Besteuerung von Kryptowährungen bejaht. Er hat dabei insbesondere das Argument verworfen, dass ein strukturelles Vollzugsdefizit vorliege, das einer Besteuerung entgegenstehe. Ein solches Vollzugsdefizit würde bedeuten, dass die Finanzverwaltung nicht in der Lage sei, die Gewinne und Verluste aus dem Handel mit Kryptowährungen zu ermitteln und zu erfassen. Dies sei jedoch nicht der Fall, so der Bundesfinanzhof. Er hat darauf hingewiesen, dass es weder gegenläufige Erhebungsregelungen gebe noch Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass die Finanzverwaltung keine geeigneten Ermittlungsmaßnahmen ergreife. Im Gegenteil: Die Finanzverwaltung könne auf verschiedene Quellen zurückgreifen, um die steuerrelevanten Daten zu erhalten, wie zum Beispiel Sammelauskunftsersuchen an Krypto-Dienstleister oder den Informationsaustausch mit anderen Staaten.

Der Bundesfinanzhof hat zudem betont, dass ein strukturelles Vollzugsdefizit nicht schon deshalb anzunehmen sei, weil es einzelnen Steuerpflichtigen gelingen möge, sich der Besteuerung zu entziehen. Dies sei kein spezifisches Problem des Handels mit Kryptowährungen, sondern treffe auf alle Bereiche des Steuerrechts zu. Es sei daher Sache des Gesetzgebers, geeignete Maßnahmen zur Bekämpfung von Steuerhinterziehung zu ergreifen.

Das Urteil des Bundesfinanzhofs bezieht sich zwar nur auf das Streitjahr 2017, aber es ist davon auszugehen, dass die Argumentation auch für die Folgejahre und die Zukunft gilt. Denn die Meldepflichten und der Informationsaustausch zwischen den Steuerbehörden der EU werden durch die Aktualisierung der Richtlinie über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden (DAC 8) weiter ausgebaut. Diese Richtlinie sieht vor, dass alle Anbieter von Krypto-Dienstleistungen – unabhängig von ihrer Größe und ihrem Standort – zur Meldung von Transaktionen von Kunden verpflichtet sind, die in der EU ansässig sind. Dies gilt sowohl für inländische als auch für grenzüberschreitende Transaktionen. Damit wird die Transparenz und die Nachverfolgbarkeit von Einnahmen und Umsätzen aus dem Handel mit Kryptowährungen erhöht.

Die aktuelle Entscheidung wird die Bemühungen der Finanzverwaltung, Gewinne aus der Veräußerung von Kryptowährungen aufzuspüren, sicherlich noch steigern. Es ist wohl damit zu rechnen, dass schon bald weitere Sammelauskunftsersuchen an die entsprechenden Handelsplattformen gerichtet werden.

Die aktuelle Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) hat weitreichende Folgen für alle, die mit Kryptowährungen handeln. Denn nach dem Urteil vom 20. Mai 2021 sind Gewinne aus dem Verkauf von Bitcoin und Co. innerhalb eines Jahres nach dem Erwerb steuerpflichtig. Das gilt auch dann, wenn die Kryptowährung nur als Zahlungsmittel verwendet wird.

Was bedeutet das konkret? Wenn Sie beispielsweise im Januar 2020 einen Bitcoin für 8.000 Euro gekauft und ihn im Dezember 2020 für 20.000 Euro verkauft haben, müssen Sie den Gewinn von 12.000 Euro in Ihrer Einkommensteuererklärung angeben. Dabei spielt es keine Rolle, ob Sie den Bitcoin direkt in Euro umgetauscht oder damit etwas gekauft haben. In beiden Fällen liegt ein sogenanntes privates Veräußerungsgeschäft vor, das der Einkommensteuer unterliegt.

Die einzige Ausnahme ist, wenn Sie die Kryptowährung länger als ein Jahr halten. Dann sind die Gewinne steuerfrei. Das gilt allerdings nur für Kryptowährungen, die als reine Spekulationsobjekte angesehen werden. Wenn Sie die Kryptowährung hingegen als Kapitalanlage nutzen, zum Beispiel indem Sie Zinsen oder Dividenden erhalten, müssen Sie die Erträge unabhängig von der Haltedauer versteuern.

Fazit: Der Bundesfinanzhof hat mit seinem Urteil klargestellt, dass Gewinne und Verluste aus dem Handel mit Kryptowährungen in Deutschland steuerpflichtig sind und dass die Besteuerung verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist. Erfolgen Anschaffung und Veräußerung innerhalb eines Jahres, sind die Gewinne aus dem Handel mit virtuellen Währungen steuerpflichtig als Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften gemäß § 23 EStG. Die Höhe der Besteuerung richtet sich nach dem persönlichen Einkommensteuersatz des Steuerpflichtigen. Steuerpflichtige, die mit Kryptowährungen handeln, sollten daher ihre Transaktionen sorgfältig dokumentieren und in ihrer Steuererklärung angeben. Andernfalls drohen ihnen hohe Nachzahlungen und Strafen.

Hinweis: Das BFH-Urteil betrifft Kryptowährungen, die im Privatvermögen gehalten werden. Gehört die Kryptowährung zum Betriebsvermögen, ist selbstverständlich auch ein Gewinn steuerpflichtig, der nach dem Ablauf der einjährigen Spekulationsfrist erzielt wird.


Was sind Kryptowährungen?

Kryptowährungen haben mittlerweile schon eine über zehnjährige Historie von Aufschwung und Abschwung hinter sich.

Der erste Bitcoin, die erste Kryptowährung der Welt, wurde im Jahr 2008 erschaffen. Zu diesem Zeitpunkt tauchte in einem Forum ein kleiner Beitrag zu einer zentralbankunabhängigen Währung auf. Die Beschreibung war sehr detailliert und erfolgte im Rahmen eines White Paper vom (bis heute unbekannten) Autor Satoshi Nakamoto.

Einige Enthusiasten, aber auch Systemkritiker, haben sich in den folgenden Jahren mit unterschiedlichen Kryptowährungen eingedeckt. Heutzutage gilt für einige Bitcoin als digitale Alternative zu Gold. Der Grund für die positive Preisentwicklung war unter anderem das schwindende Vertrauen in die Zentralbankpolitik. Es sollte damit eine Alternative zum US-Dollar geschaffen werden. Vor allem nach der Finanzkrise 2008/2009 war der Bitcoin als Alternative eine willkommene Entwicklung.

Mittlerweile kann man in sehr vielen Geschäften (auch in Deutschland) mit Kryptowährungen bezahlen oder auch an unterschiedlichen Börsen (Bitcoin.de, Binance und der Stuttgarter Börse) handeln. Der häufigste Anwendungsbereich ist aber weiterhin die Spekulation und die Absicherung von Währungsrisiken bzw. die Verwendung als digitales Gold.

So kam es, dass im Jahr 2010 für eine Pizza mehr als 10.000 Bitcoin gezahlt wurden. Nach heutigem Stand wäre das ein Preis von 300 Mio. € bis 500 Mio. €. Die Pizza gilt damit als teuerste Pizza der Welt und gehört so zu den vielen Bitcoin-Geschichten, welche die Goldgräberstimmung weiter anheizen.

Der Preis der Währung hat sich in den letzten Jahren immer wieder als sehr schwankungsanfällig gezeigt. So notierte der Bitcoin im Jahr 2017 in der Spitze bei ca. 20.000 US$, um dann im Jahr 2018 um bis zu 80 % einzubrechen. Im Jahr 2021 belief sich der Wert zwischenzeitlich auf über 60.000 US$ und liegt aktuell bei 44.000 US$ (August 2021). Diese Volatilität hat vor allem auch professionelle Trader angelockt, da diese täglich die Schwankungen nutzen können.

Für viele Investoren, Anleger und Spekulanten hat sich das Risiko der letzten Jahre gelohnt und es konnten erhebliche Gewinne, zum Teil steuerfrei, realisiert werden. Allein in Deutschland gehen Schätzungen von einem Steueraufkommen von bis zu 720 Mio. € pro Jahr aus. Aus diesem Grund hat das Bundesministerium für Finanzen (BMF) unter anderem im Jahr 2021 einen Entwurf zu einem BMF-Schreiben zur steuerlichen Behandlung von Kryptowährungen veröffentlicht. Denn nicht immer ist die steuerliche Einordnung so einfach. In einigen Fällen kann daher eine Steuerbelastung entstehen, welche nicht geplant oder gewollt war.

Allgemein kann gesagt werden, dass der Bitcoin nur die Spitze des Eisbergs darstellt. Die mehr als zehnjährige Geschichte des kryptografischen Tokens hat sehr viele weitere AltCoins (alternative Kryptowährungen) zum Bitcoin hervorgebracht.

Der Begriff Kryptowährung geht heute viel tiefer als noch vor ein paar Jahren. Früher wurde alles unter diesem Begriff zusammengefasst, aber heute sind Kryptowährungen nur noch die kryptografischen Coins, welche direkt als Zahlungsmittel genutzt werden können.

Dem gegenüber stehen dann der Token und dieAssets. Während eineWährung als Zahlungsmittel verwendet wird, werdenToken und Assets eher in den Bereich der Beteiligungen und Anlage eingeordnet.

Ein Token kann alles sein, da man hier auch von der Tokenisierung spricht. Ein Token und ein Asset können also Immobilien, Unternehmensbeteiligungen oder auch sogenannte Non-Fungible Tokens (NFT) in Form eines Moments, Kunstwerks oder Bilds sein.

Durch eine Tokenisierung wird eine bestimmte Information auf einer sogenannten Blockchain gespeichert und kann damit einem Eigentümer entweder öffentlich oder anonym zugewiesen werden. Damit ist heute sogar der Handel von Kunstwerken und Immobilien auf Blockchain-Basis grundsätzlich möglich.

Unter dem allgemein bekannten Begriff der klassischen Kryptowährung muss unterteilt werden zwischen Currency Token,Payment Token, Utility Token,Debt Token, Wertpapier, Equity oder Security Token. Diese Unterscheidung kann am Ende dazu führen, ob eine Spekulationsfrist von einem Jahr greift, sich diese auf zehn Jahre verlängert, die Kapitalertragsteuer Anwendung findet oder sogar Betriebsvermögen entstehen kann.

Die jeweilige Einordnung birgt vor allem steuerliche Konsequenzen und auch Probleme bei der Zuordnung. Diese können vor allem mit Blick auf die Vielzahl an Token oft nur schwer pauschal gelöst werden.

Liste mit den bekanntesten Währungen (laut Coin­marketcap)

  • Bitcoin
  • Ethereum
  • Tether
  • Binance Coins
  • Cardano
  • Ripple (XRP)
  • Dogecoin
  • USD Coin
  • Polkadot
  • Uniswap
  • Chainlink

Mittlerweile gibt es laut Statista weltweit ca. 2.388 unterschiedliche Kryptowährungen. Es ist damit grundsätzlich schwierig, einen Überblick zu behalten und vor allem auch immer eine „allgemeingültige“ Antwort auf die Frage Spekulationsfrist, Betriebsvermögen oder Kapitalertragsteuer zu geben.

Das ist auch dem Umstand geschuldet, dass regelmäßig ICO ( Initial Coin Offering) stattfinden, bei denen neue Token geschaffen und an die Teilnehmer ausgegeben werden. Das Wort ICO lehnt an das sogenannte IPO ( Initial Public Offering) an, was einem Börsengang gleichkommt. Die Besonderheit ist hierbei jedoch, dass die regulatorischen Pflichten wesentlich geringer sind als bei einem IPO.


Die steuerliche Einordnung von Kryptowährungen

Die in der Einleitung genannten Punkte führen vor allem in der steuerlichen Einordnung zum einen zu einer einfachen Behandlung, zum anderen in der Zuordnung zu erheblichen Problemen. Die Besteuerung von Krypto-Gewinnen hängt davon ab, ob Sie diese als Privatperson oder als Unternehmen halten.

Wenn Sie Kryptowährungen als Privatperson halten, fallen diese unter die Kategorie "sonstige Einkünfte". Wenn Sie innerhalb eines Jahres Kryptowährungen kaufen und verkaufen und dabei Gewinne erzielen, unterliegen diese als private Veräußerungsgeschäfte der Einkommensteuer und werden mit Ihrem persönlichen Steuersatz besteuert.

Auch für Verluste aus dem Verkauf von Kryptowährungen gilt die Jahresfrist. Wie ist es, wenn ein Steuerpflichtiger nach einer Investition in Kryptowährungen sein Kapital durch Betrug eines unseriösen Plattformbetreibers verliert? Leider scheidet hier eine steuerliche Verlustberücksichtigung im Rahmen eines privaten Veräußerungsgeschäftes aus, da es daran fehlt, dass die Kryptowährungen veräußert werden.

Tipp: Werden Gewinne aus der Veräußerung von Kryptowährung erzielt, sollte gegen die Besteuerung Einspruch eingelegt und beantragt werden, das Verfahren ruhen zu lassen. Hintergrund: Die Frage, ob die Besteuerung von Kryptowährungen im Rahmen eines privaten Veräußerungsgeschäfts verfassungsgemäß ist, muss der Bundesfinanzhof (BFH) in einem Musterverfahren klären (BFH IX R 3/22).

Es ist wichtig zu beachten, dass Sie Ihre Krypto-Gewinne in Ihrer Steuererklärung angeben müssen, auch wenn Sie diese in einer Kryptowährungsbörse im Ausland halten. Außerdem sollten Sie alle Transaktionen und Gewinne genau dokumentieren, um bei einer möglichen Steuerprüfung nachweisen zu können, woher die Gewinne stammen.

Private Krypto-Gewinne sind dagegen dann steuerfrei, wenn Sie die Kryptowährungen länger als ein Jahr halten und erst nach Ablauf dieser Frist verkaufen. Dies liegt daran, dass diese Gewinne als "Spekulationsgeschäfte" eingestuft werden.

Wenn Sie jedoch als Unternehmen handeln, werden die Gewinne als Betriebseinnahmen behandelt und unterliegen der Ertragsbesteuerung. Die Höhe der Steuer hängt von Ihrem persönlichen Steuersatz ab. Wenn Sie Kryptowährungen weniger als ein Jahr halten und dann verkaufen, müssen Sie den Gewinn mit Ihrem persönlichen Steuersatz besteuern, der in der Regel zwischen 14% und 45% liegt.

Es empfiehlt sich, einen Steuerberater zu konsultieren, um sicherzustellen, dass Sie alle Steuervorschriften einhalten und die korrekten Beträge angeben.

Beim Kauf und Verkauf von Kryptowährungen können für Privatanleger und Unternehmer Steuern anfallen.


Kryptowährungen werden im Betriebsvermögen grundsätzlich dem Anlagevermögen zugeordnet. Eine Besonderheit greift in diesem Fall, dass ein Betriebsausgabenabzug von Token, die angeschafft werden, nicht möglich ist.

Kryptowährungen gelten in Deutschland als sogenannte immaterielle nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter. Diese sind also grundsätzlich gleichgestellt mit Patenten, Rechten, Domains oder auch dem Handel von digitalen Wirtschaftsgütern in Videospielen.

Damit spielt es keine Rolle, ob das Wirtschaftsgut langfristig, zum Beispiel als Kapitalanlage, dem Geschäftsbetrieb dient, oder kurzfristig, wenn es als Zahlungsmittel genutzt wird.

Kryptowährungen und Token sind damit grundsätzlich als Anlagevermögen zu aktivieren und damit auch entsprechend auszuweisen.


Steuertipp: Der BFH hat die Frage verneint, ob gängige ausländische Zahlungsmittel Sachbezüge darstellen, auf die dann auch die Sachbezugsfreigrenze des § 8 Abs. 2 bzw. 3 EStG Anwendung finden kann. Offen blieb, ob bei einer nicht gängigen ("exotischen") Fremdwährung ggf. etwas anderes gelten könnte. Hieraus kann man ein kleines Steuersparmodell ableiten: Gehalt teilweise (in geringer Höhe) in Krypto-Währung auszahlen, um die Sachbezugsfreigrenze des § 8 EStG zu nutzen.

Tipp: Mein Steuerberater-Kollege Prof. Dr. Christoph Juhn erklärt die passende Rechtsform, wenn man mit Kryptowährungen Gewinne erzielen möchte (z.B. Lending, Mining, etc.) und einen gewerblichen Rahmen erreicht. Dabei ist etwa eine Bitcoin-GmbH oder die Vermögensverwaltung durch eine Holding ebenso interessant wie eine steuerfreie Auslandsfirma.


3 Ertragsteuerliche Beurteilung im Privatvermögen

  • 3.1 Trading
  • 3.2 Mining (Proof of Work)
  • 3.3 Staking (Proof of Stake)
  • 3.4 Lending
  • 3.5 Airdrop
  • 3.6 Hardfork

Der nach aktuellem Stand häufigste Fall ist die Einordnung im Privatvermögen. Dies erfolgt in diesem Zusammenhang meist im Bereich der privaten Vermögensverwaltung und damit nicht im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit nach § 15 Einkommensteuergesetz (EStG).

Kryptowährungen und deren Besteuerung können grundsätzlich in allen Überschusseinkünften erwirtschaftet werden. Es können somit Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit (§ 19 EStG), Kapitaleinkünfte (§ 20 EStG), Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 EStG) oder auch sonstige Einkünfte (§§ 22 und 23 EStG) vorliegen. Es kommt also entscheidend darauf an, in welchem Zusammenhang die Token, Coins oder andere kryptografische Assets übertragen werden.

Beispiel

Der Unternehmer Müller möchte seinen Arbeitnehmern in Zukunft auch einen Teil des Gehalts in Form von Kryptowährungen, wie Bitcoin, auszahlen.

Lösung

Der Unternehmer muss die Auszahlung in Form von Bitcoin im Rahmen der monatlichen Lohnabrechnung lohnversteuern und gleichzeitig der Sozialversicherung unterwerfen. Der Arbeitnehmer hat die Bitcoin im Rahmen seiner nicht selbständigen Arbeit bezogen und damit unterliegen diese der Einkommensteuer.

Dies ist nur ein Beispiel, wie auch im Rahmen der Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit nach § 19 EStG Kryptowährungen relevant werden können.

Grundsätzlich können Kryptowährungen also in allen Bereichen der Überschusseinkünfte vorkommen. Sollten aber Einkünfte aus einer Kryptowährung stammen oder im Bereich der Kryptowährungen liegen, so sind diese in den häufigsten Fällen den sonstigen Einkünften zuzuordnen (§§ 22 und 23 EStG).

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3.1 Trading

In den meisten Fällen erfolgt der Einstieg in die Welt der Kryptowährungen über das Trading, in diesem Fall also die direkte Investition in Bitcoin, Ethereum oder andere Krypto-Assets.

Hier wird eine Währung oder ein Token angeschafft und später (im besten Fall mit einer Kurssteigerung) wieder veräußert.

Entscheidend für diese Art der Investition ist aber die Laufzeit. So führt ein Kauf und Verkauf mit einerLaufzeit von weniger als einem Jahr dazu, dass ein privates Veräußerungsgeschäft (§ 22 Nr. 2 EStG in Verbindung mit § 23 Absatz 1 Nr. 2 Satz 1 EStG) vorliegt. Das bedeutet, dass dieser Vorgang dann entsprechend aufzuzeichnen und auch in der Anlage SO zu erklären ist.

Keine Kapitaleinkünfte

Zu erwähnen ist, dass hier keine Kapitaleinkünfte nach § 20 EStG vorliegen. Diese liegen nur vor, wenn Futures, Optionen oder Ähnliches gehandelt wird. Die direkte Investition in Kryptowährungen und Token führt aber zu sonstigen Einkünften. Das bedeutet, hierbei ist der persönliche Steuersatz von 0 % bis 45 % anzuwenden. Zusätzlich kann dann noch eine Belastung mit demSolidaritätszuschlag von 5,5 % und der Kirchensteuer von 8 % oder 9 % vorliegen.

Freigrenze

Eine weitere Besonderheit ist, dass im Fall des privaten Veräußerungsgeschäfts zusätzlich eine Freigrenze von 600 € gilt. Diese gilt als Jahreswert. Sollte diese Grenze nicht überschritten werden, muss keine Angabe in der Anlage SO erfolgen.

Nach einer Laufzeit von mehr als einem Jahr ist dieVeräußerung von Kryptowährungen jedoch vollständig steuerfrei und muss auch in diesem Zusammenhang nicht in der privaten Einkommensteuererklärung erklärt werden.

Verluste

Verluste aus dem Verkauf von Kryptowährungen und anderen Token können grundsätzlich nur mit Gewinnen aus anderen privaten Veräußerungsgeschäften verrechnet werden. Es greift damit das Verrechnungsverbot gem. § 23 Abs. 3 Satz 8 EStG.

Beispiel

Herr Arnold hat am 01.09.2019 mehrere Bitcoin erworben. Im Jahr 2020 hat er nochmals einige Bitcoin nachgekauft. Nun möchte er zum Höchststand am 16.04.2021 alle seine Bitcoin verkaufen.

Lösung

Herr Arnold hält seine Bitcoin im Privatvermögen. Aus diesem Grund ist zu prüfen, ob ein privates Veräußerungsgeschäft vorliegt. Ein solches liegt vor, wenn zwischen Anschaffung und Veräußerung weniger als ein Jahr liegt. Herr Arnold kann in diesem Zusammenhang alle Bitcoin steuerfrei veräußern, welche er vor dem 15.04.2020 angeschafft hat. Alle weiteren Bitcoin, die nach dem 15.04.2020 angeschafft wurden, müssen mit dem persönlichen Steuersatz versteuert werden.

Beim Handel von Kryptowährungen ist grundsätzlich darauf zu achten, dass das sogenannte FiFo-Verfahren (First-in-first-out-Verfahren) Anwendung findet. Das bedeutet, dass die zuerst angeschafften Kryptowährungen oder Token als zuerst veräußert gelten.

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3.2 Mining (Proof of Work)

Die Geschichte des Bitcoins begann mit dem ersten Mining-Prozess. Während das Mining oft als „Schürfen“ von Kryptowährungen übersetzt wird, ist diese Übersetzung aber missverständlich zum eigentlichen Prozess. Beim Mining wird nicht, wie in einem Bergwerk, ein Bitcoin produziert, sondern hier werden Transaktionen validiert.

Das klassische Prinzip des Proof of Work ist die Validierung mittels Rechenleistung, hier aber überwiegend die Berechnung mittels Grafikkarten.

Das Mining im Privatvermögen ist heutzutage grundsätzlich nur noch im Rahmen eines geringen Umfangs des Solominings oder Poolminings möglich. Das Cloudmining stellt damit aufgrund des Dienstleistungsvertrags unabhängig vom Umfang eine private Vermögensverwaltung dar.

In diesen Fällen des Minings liegen sonstige Einkünfte gem. § 22 Nr. 3 EStG vor. Diese Leistungen sind entsprechend in derAnlage SO zu erklären und unterliegen ab Überschreiten der Freigrenze von 256 € pro Jahr dem persönlichen Steuersatz.

Es sollte jedoch darauf geachtet werden, dass regelmäßig eine klareAbgrenzung zwischen der reinenprivaten Vermögensverwaltung und der gewerblichen Tätigkeit durchgeführt wird.

Grundsätzlich gilt, dass die Anschaffung von Hardware im Rahmen des Solominings oder Poolminings auch abgeschrieben werden kann. Die Abschreibung erfolgt hier grundsätzlich über drei Jahre ab dem Zeitpunkt der Anschaffung.

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3.3 Staking (Proof of Stake)

Proof of Stake hat in den letzten Jahren einen erheblichen Zuwachs und Aufschwung erlebt. Gerade der Bereich des sogenannten DeFi (Decentralized Finance) ist im Jahr 2021 nicht mehr wegzudenken.

Im Bereich des DeFi gibt es Anbieter, die bereits heute weltweit diverse Leistungen und Investitionen anbieten. Das ursprüngliche Staking ist aber eher einem anderen Gedanken geschuldet.

Viele Investoren aus den ersten Jahren der Kryptowährungen wollten langfristige Investitionen im Bereich Blockchain stärken. Aus diesem Grund haben viele Coins anstatt auf Proof of Work als ressourcenverbrauchende Wertschöpfung auf das Proof of Stake gesetzt. Proof of Stake kann grundsätzlich mit einem Verzinsen für das Halten von Token verglichen werden, auch wenn der Prozess ein anderer ist.

Bei Proof of Stake gibt es keine Zinsen, sondern in diesem Fall werden sogenannte Block Rewards ausgeschüttet. Diese werden grundsätzlich für das Halten der Token ausgeschüttet.

So erhält der Investor zum Beispiel bei der Währung NEO regelmäßig GAS ausgeschüttet. Bei anderen Token stimmen aber auch die Reward-Token mit dem Basis-Token überein.

Die Erträge aus dem Staking können ebenso wie andere Einkünfte im Bereich der Kryptowährungen als gewerbliche und auch als private Einkünfte steuerpflichtig sein. Im Grundsatz ist die private Vermögensverwaltung jedoch der häufigere Fall.

Beim Staking liegen grundsätzlich sonstige Einkünfte aus Leistungen nach § 22 Nr. 2 EStG vor. Diese Leistungen sind entsprechend in der Anlage SO zu erklären und unterliegen ab der Überschreitung der Freigrenze von 256 € pro Jahr dem persönlichen Steuersatz.

Ein wichtiger Hinweis ist, dass sich im Fall des Stakings die Spekulationsfrist von einem Jahr auf zehn Jahre verlängert. Hierbei ist grundsätzlich § 23 Absatz 1 Nr. 2 Satz 4 EStG einschlägig. Der Entwurf eines BMF-Schreibens vom 17.06.2021 spricht in diesem Fall explizit das Cold-Staking an.

Fallstricke ergeben sich hierbei daraus, dass die einmalige Erzielung von Einkünften ausreicht, um die Spekulationsfrist zu verlängern. Die Verlängerung ist auch nicht abhängig von einer bestimmten Höhe des Rewards. So kann ein Ertrag von 0,01 € ausreichen, damit sich die Spekulationsfrist auch ungewollt verlängert.

Ergänzend sei angemerkt, dass die Verlängerung der Spekulationsfrist in Fachkreisen umstritten ist. Das BMF hat hierbei jedoch eine klare Haltung.

Beispiel

Frau Günther hat Token erworben, welche die Möglichkeit bieten, via Proof of Stake Einnahmen zu generieren. Die Gutschrift erfolgt ab der Aktivierung in der Wallet automatisch. Frau Günther erhält in diesem Fall alle drei Stunden eine Gutschrift auf ihrer Wallet.

Lösung

Frau Günther hat die Coins für das Staking freigegeben. Sie erhält in diesem Zusammenhang Token als Block Reward für die Hinterlegung der Token. Sie muss in diesem Fall im Zeitpunkt der Gutschrift den Wert der Token als Einnahme erfassen und im Rahmen ihrer Steuererklärung in der Anlage SO als Leistungen erklären.

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3.4 Lending

Im Gegensatz zum Staking ist im Fall des Lendings das System relativ einfach zu erklären. Beim Lending überlässt der Eigentümer einer Währung für eine bestimmte oder unbestimmte Zeit die Währung entwedereinem Trader auf einer Börse oder der Börse selbst, damit diese das Verleihen übernimmt.

Das Lending ist ein weiterer Bereich des DeFi. Im Lending erhält der Lender (Verleiher) grundsätzlich als Ertrag Token. Es kann aber auch auf bestimmten Börsen vorkommen, dass der Lender im Gegenzug für das Verleihen Euro oder US-Dollar erhält. In diesen Fällen erfolgt das meist über sogenannte Stable-Coins, welche zum Beispiel an den US-Dollar gebunden sind.

Das Lending ist grundsätzlich als sonstige Einkünfte zu versteuern. Diese Leistungen sind entsprechend in derAnlage SO zu erklären und unterliegen ab Überschreiten der Freigrenze von 256 € pro Jahr dem persönlichen Steuersatz. Anzumerken ist an dieser Stelle, dass trotz der Ähnlichkeit zur Verzinsung, vergleichbar einem Darlehen, die Gegenleistung ein Wirtschaftsgut ist. Damit können in den meisten Fällen Kapitaleinkünfte ausgeschlossen werden.

Eine Verlängerung der Spekulationsfrist ist im Fall des Lendings grundsätzlich unumstritten. Selbst in Fachkreisen wird hierbei davon ausgegangen, dass sich die Spekulationsfrist auf zehn Jahre verlängert. (§ 23 Absatz 1 Nr. 2 Satz 4 EStG)

Beispiel

Frau Meier hat auf einer Börse einige Token und Coins liegen. Damit diese nicht unnütz herumliegen, gestattet sie der Börse, ihre Coins und Token zu verleihen. Im Gegenzug erhält sie dafür zusätzlich Coins auf ihrem Account gutgeschrieben.

Lösung

Frau Meier hat die Coins für das Lending freigegeben und erhält Coins und Token im Gegenzug für die Bereitstellung. Sie muss in diesem Fall im Zeitpunkt der Gutschrift den Wert der Token als Einnahme erfassen und im Rahmen ihrer Steuererklärung in der Anlage SO als Leistungen erklären.

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3.5 Airdrop

Airdrops sind in der Krypto-Szene oftmals als Marketingmaßnahmen zu verstehen. Im Fall eines Airdrops erhält jemand vom Entwickler Token auf seine Wallet transferiert.

Bei dieser Art der Airdrops sind zwei Fälle zu unterscheiden.

Fall 1

Im ersten Fall bekommt der Nutzer ohne sein Zutun einen Token auf seine Adresse. Der Nutzer musste keine Handlung vornehmen, um an den Token zu gelangen. In diesem Fall ist der Sachverhalt grundsätzlich steuerlich unerheblich. Es liegt weder eine Schenkung noch ein steuerpflichtiger Sachbezug vor.

Fall 2

Das BMF-Schreiben vom 17.06.2021 geht jedoch auf den anderen Sachverhalt genauer ein. Im zweiten Fall muss der Nutzer seine Daten hinterlegen, um am Airdrop teilzunehmen. Bei diesen Daten kann es sich um unterschiedliche Informationen handeln, zum Beispiel Mail-Adressen, Kontaktdaten etc.

Wenn der Nutzer seine Daten hinterlegen muss, dann handelt er aktiv und erhält in der Folge eine Gegenleistung für sein Tun. Unter diesen Umständen liegen also eine Leistung und eine Gegenleistung vor. Der Airdrop ist damit steuerlich für den Empfänger nicht mehr unbeachtlich, sondern steuerlich zu erfassen.

Damit sind diese Leistungen (Sachbezüge) in der Anlage SO zu erklären und stellen ab Überschreiten der Freigrenze von 256 € pro Jahr steuerpflichtige Einkünfte dar.

Beispiel

Herr Müller trägt seine persönlichen Daten bei einem Krypto-Projekt ein, um später einen Airdrop zu erhalten.

Lösung

Im Rahmen des aktiven Handelns von Herrn Müller stehen Leistung und Gegenleistung gegenüber. Herr Müller muss im Zeitpunkt des Airdrops den Wert der Token als Einnahme erfassen und im Rahmen seiner Steuererklärung in der Anlage SO als Leistungen erklären.

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3.6 Hardfork

Aus der Historie heraus sind viele der heute bekannten Kryptowährungen und Token aus dem Bitcoin heraus entstanden. Dies erfolgte häufig auf Basis eines Hardforks oder Softforks.

Bei einem Fork teilen sich grundsätzlich die Wege einer Währung. Aus diesem Grund wird hier auch die „Gabel“ als Symbol verwendet.

Häufig findet ein Fork statt, wenn sich die Entwickler oder Miner nicht über den weiteren Weg einer Währung einig sind. Dann gibt es häufig eine Abspaltung in diejenigen, die in eine bestimmte Richtung wollen, und in die anderen, die den Ursprungsweg weitergehen.

Von dieser Weggabelung profitiert dann in gewisser Weise auch der Investor. Dieser hat nach einem Fork meist einen weiteren Token auf seiner Wallet.

Beispiel

Die Entwickler (nicht Satoshi Nakamoto) des Bitcoin sind sich nicht einig über die maximale Anzahl der Bitcoin. Einige wollen nicht, dass die maximale Anzahl erhöht wird, während wiederum andere dies fordern.

Lösung

Im Rahmen des Hardforks kommt es zu einer Aufspaltung der Blockchain in zwei Blockchains. Dies passierte zum Beispiel 2017 bei Bitcoin und Bitcoin Cash. Später erfolgte ein ähnlicher Vorgang bei Bitcoin Gold.

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4 Ertragsteuerliche Beurteilung im Betriebsvermögen

  • 4.1 Trading
  • 4.2 Mining (Proof of Work)
  • 4.3 Staking (Proof of Stake)
  • 4.4 Lending
  • 4.5 Airdrop
  • 4.6 Hardfork

Neben der grundsätzlichen Behandlung im Privatvermögen können Kryptowährungen und Token auch in der betrieblichen Sphäre vorhanden sein. Das kann sowohl im Bereich derBetriebseinnahmen als auch im Bereich des Anlagevermögens geschehen. Entscheidend ist auch, dass immer häufiger Kryptowährungen als Zahlungsmittel verwendet werden.

In diesem Zusammenhang können also auch Geschäfte des täglichen Bedarfs mit Kryptowährungen abgewickelt werden.

Beispiel

Ein Bäcker in München akzeptiert neben dem gesetzlichen Zahlungsmittel Euro in seiner Bäckerei auch Bitcoin. Die Kunden können Zahlungen direkt mit dem Scannen des QR-Codes an der Kasse vornehmen.

Lösung

Der Bäcker hat in diesem Fall eine normale Leistung wie den Verkauf eines Brötchens erbracht. Die Einnahme in Form von Bitcoin ist wie die Bezahlung mit Euro zu behandeln und folgt damit auch den üblichen steuerlichen Grundsätzen.

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4.1 Trading

Wie bereits zuvor erläutert, stellt das Trading heutzutage noch den häufigsten Anteil in deutschen Steuererklärungen dar. Hier geht es generell um den Kauf und den Verkauf von Kryptowährungen zur Erzielung von Einnahmen .

Dieser Handel kann grundsätzlich im Privatvermögen stattfinden, aber auch eine gewerbliche Tätigkeit darstellen. Hierbei ist auf die Grundsätze der gewerblichen Tätigkeit gem. § 15 EStG abzustellen.

Grundsatz ist die selbstständige, nachhaltige Tätigkeit mitGewinnerzielungsabsicht und der Teilnahme am wirtschaftlichen Verkehr. Eine klare Trennung nach der Anzahl der Vorgänge ergibt sich aus dem Entwurf zum BMF-Schreiben vom 17.06.2021 nicht.

Grundsätzlich stellt das BMF hier verstärkt auf den eingerichteten Geschäftsbetrieb ab. Dieser kann oft dann gegeben sein, wenn ein Trader regelmäßig handelt und damit langfristig seinen Lebensunterhalt bestreitet. Der normale Buy-and-Hold-Anleger ist dort meist ausgeschlossen, da dieser nur langfristig von Kurssteigerungen profitiert.

Im Falle des Tradings stellen die verkauften Token und Kryptowährungen Betriebseinnahmen dar, welche um die Anschaffungskosten der gekauften Token und Coins gemindert werden.

Beispiel

Als professioneller Bitcoin Trader handelt Herr Friedrich täglich mit Kryptowährungen. Er kauft sie auf einer Börse, um sie dann binnen Stunden oder Tagen auf einer anderen Börse mit Gewinn zu verkaufen. Er hat einen Bitcoin für 10.000 € gekauft und wenige Tage später wieder für 12.000 € verkauft.

Lösung

Herr Friedrich führt mit dem Kauf die Anschaffung eines immateriellen Wirtschaftsguts durch. Dieses ist in das Anlagevermögen aufzunehmen und erst im Zeitpunkt der Veräußerung wieder gegenzurechnen.

Am Ende ergibt sich für Herrn Friedrich ein steuerpflichtiger Gewinn von 2.000 €.

Einkommen- und Gewerbesteuer

Der Gewinn aus der Veräußerung von Kryptowährungen unterliegt zum einen der Einkommensteuer und zum anderen der Gewerbesteuer.

Im Rahmen der Einkommensteuer fallen Steuern zwischen 0 % und 45 % an. Zusätzlich fallen eventuell der Solidaritätszuschlag von 5,5 % und die Kirchensteuer von 8 % oder 9 % an.

Die Gewerbesteuer ist abhängig vom jeweiligen Hebesatz der Gemeinde. Im Bundesdurchschnitt beläuft sich dieser jedoch ab Überschreiten des Freibetrags von 24.500 € auf ca. 14 %.

Die Gewinnermittlung kann entweder im Rahmen der Einnahmenüberschussrechnung (§ 4 Absatz 3 EStG) oder im Rahmen des Betriebsvermögensvergleichs erfolgen. Ergänzend sei angemerkt, dass eine steuerfreie Veräußerung nach einem Jahr nicht möglich ist.

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4.2 Mining (Proof of Work)

Der Prozess des Minings wurde bereits unter Punkt 3.2 erläutert. In diesem Zusammenhang ist klar nach der Art zu trennen, welches Mining durchgeführt wird.

Die bekannten Arten sind das Solomining, das Poolmining und das Cloudmining. Vorweg kann gesagt werden, dass das Cloudmining nur in wenigen Fällen eine gewerbliche Tätigkeit darstellen kann. Dies kann im Rahmen einer Personengesellschaft oder einer Kapitalgesellschaft erfolgen. Bei natürlichen Personen liegt im Rahmen des Cloudminings immer eine private Vermögensverwaltung vor.

Solomining und Poolmining

Anders ist dies jedoch im Fall des Solominings oder des Poolminings. Hierfür ist zuerst entscheidend, ob eine gewerbliche Tätigkeit gegeben ist. Dies scheitert vor allem beim Solomining häufig am Totalgewinn im Rahmen der Gewinnerzielungsabsicht. Bis auf wenige Ausnahmen ist das Solomining aus technischen Gründen nicht mehr möglich und meist nicht rentabel, da der finanzielle Aufwand den Ertrag übersteigt.

Der häufigste Anwendungsfall ist das Poolmining. In diesem Fall schließen sich mehrere Miner zu einem Pool zusammen, um sich den Reward zu teilen. Hierbei haben also auch kleine Miner die Möglichkeit, positive Erträge zu generieren.

Das Poolmining ist damit nicht der privaten Vermögensverwaltung zuzuordnen, sondern stellt Einkünfte aus Gewerbebetrieb nach § 15 EStG dar.

Die Mining-Erträge sind damit im Zeitpunkt des Zuflusses (§ 11 EStG) oder bei Entstehen des Anspruchs als Betriebseinnahmen zu erfassen. Die genutzte Hardware kann als Betriebsausgabe oder AfA (Absetzung für Abnutzung) gegengerechnet werden. Damit ergibt sich am Ende ein Gewinn oder Verlust, der steuerlich zu erklären ist.

Einkommen- und Gewerbesteuer

Die erzielten Gewinne unterliegen in der Folge derEinkommensteuer und auch der Gewerbesteuer.

Im Rahmen der Einkommensteuer entsteht eine Steuerbelastung von 0 % bis 45 %. Zusätzlich fallen eventuell der Solidaritätszuschlag von 5,5 % und die Kirchensteuer von 8 % oder 9 % an.

Die Gewerbesteuer ist abhängig vom jeweiligen Hebesatz der Gemeinde. Im Bundesdurchschnitt beläuft sich dieser jedoch ab Überschreiten des Freibetrags von 24.500 € auf ca. 14 %.

Die Gewinnermittlung kann entweder im Rahmen der Einnahmenüberschussrechnung (§ 4 Absatz 3 EStG) oder im Rahmen des Betriebsvermögensvergleichs erfolgen. Ergänzend sei angemerkt, dass eine steuerfreie Veräußerung nach einem Jahr nicht möglich ist.

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4.3 Staking (Proof of Stake)

Grundsätzlich ist im Fall des Stakings immer die private Vermögensverwaltung zu bevorzugen, da hier eine steuerfreie Veräußerung nach Ablauf der zehnjährigen Spekulationsfrist gegeben ist.

In manchen Fällen lässt es sich jedoch auch nicht verhindern, dass im Rahmen des Stakings ein Gewerbebetrieb entsteht. Dies kann bei Token der Fall sein, welche aktive Handlungen des Stakers voraussetzen.

Ein Fall wäre hier die Währung LISK. Bei dieser Währung müssen sich die Delegates regelmäßig wählen lassen. Durch die Wahl erhalten sie dann die Zuweisung der Block Rewards. Häufig gehen auch technische Entwicklungen oder andere Tätigkeiten mit diesem Block Reward einher.

Der Staker muss sich in diesem Fall also aktiv am Netzwerk beteiligen, damit er diese Einkünfte erzielen kann. Ansonsten würden seine Token und Coins nur auf der Wallet liegen, ohne dass hier Einkünfte generiert werden können. Übliche Aktivitäten sind auch das Mitarbeiten am jeweiligen Token.

Auch beim Staking gilt grundsätzlich das Zufluss/Abfluss-Prinzip nach § 11 EStG, wenn die Einnahmenüberschussrechnung gewählt wird.

Sollte die Gewinnermittlung im Rahmen des Betriebsvermögensvergleichs erfolgen, gilt hier der Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs als Betriebseinnahme.

Die erzielten Gewinne unterliegen in der Folge zum einen der Einkommensteuer und zum anderen der Gewerbesteuer.

Im Rahmen der Einkommensteuer entsteht eine Steuerbelastung von 0 % bis 45 %, zusätzlich eventuell der Solidaritätszuschlag von 5,5 % und die Kirchensteuer von 8 % oder 9 %.

Die Gewerbesteuer ist abhängig vom jeweiligen Hebesatz der Gemeinde. Im Bundesdurchschnitt beläuft sich dieser jedoch ab Überschreiten des Freibetrags von 24.500 € auf ca. 14 %.

Im Fall des gewerblichen Stakings muss zudem darauf hingewiesen werden, dass hier keine Spekulationsfrist vorhanden ist – weder von einem Jahr noch von zehn. Der Veräußerungszeitpunkt ist damit unerheblich, und es müssen immer Steuern gezahlt werden.

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4.4 Lending

Ebenso wie das Staking kann grundsätzlich auch das Lending im gewerblichen Bereich durchgeführt werden. Hierfür müssen jedoch die Coins dem Betriebsvermögen zugeordnet werden.

Eine rein gewerbliche Tätigkeit, die aufgrund des Lendings entsteht, ist somit grundsätzlich ausgeschlossen. Das liegt daran, dass in diesem Fall die private Vermögensverwaltung im Vordergrund steht.

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4.5 Airdrop

Die Besonderheit bei Airdrops ist, dass diese ohne aktives Handeln im Privatbereich steuerfrei sind. Unabhängig vom aktiven Handelns oder von der zufälligen Zuweisung besteht im betrieblichen Bereich eine Steuerpflicht.

Damit ergeben sich durch die Zuflüsse von Coins auf einer betrieblichen Wallet Betriebseinnahmen, die in der Folge eine steuerliche Belastung auslösen.

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4.6 Hardfork

Eine weitere Besonderheit stellen die Hardforks dar. Während sie in der privaten Sphäre steuerfrei zu behandeln sind, sind diejenigen im gewerblichen Bereich als Betriebseinnahme zu erfassen.

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5 Umsatzsteuerliche Beurteilung

Neben den klassischen ertragsteuerlichen Fragen sollten auch die umsatzsteuerlichen Folgen und Fragen nicht außer Acht gelassen werden. Mit dem sogenannten Hedqvist-Urteil vom 22.10.2015 (C-264/14) des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) wurde die Frage der Steuerfreiheit des Handels mit Kryptowährungen geklärt und die Grundlage für erste Beurteilungen in diesem neuen Kosmos geschaffen.

In diesem Urteil beschäftigte sich der EuGH mit der Frage, ob der Handel mit Kryptowährungen steuerpflichtig oder steuerfrei ist und in der Folge der Handel mit oder ohne Umsatzsteuer erfolgen muss. In diesem Urteil kam der EuGH zu dem Ergebnis, dass eine Steuerbefreiung für den Handel mit Kryptowährungen gegeben ist (§ 4 Nr. 8 UStG).

Das BMF griff diese Fragestellung am 27.02.2018 auf und beantwortete damit offene Fragen zur umsatzsteuerlichen Behandlung. Damit wurde klargestellt, dass der Handel mit Kryptowährungen umsatzsteuerfrei und das Mining in manchen Konstellationen nicht steuerbar ist.

Klargestellt wurde jedoch auch, dass im Fall von anderen Dienstleistungen die steuerliche Behandlung normal durchzuführen ist, wenn Kryptowährungen hierbei als Gegenleistung für eine Dienstleistung vorhanden sind.

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6 Erbschaft- und Schenkungsteuer

Im Bereich der Kryptowährungen und Blockchains konnten vor allem im Jahr 2021 erhebliche Preissteigerungen beobachtet werden. In diesem Zusammenhang stellt sich auch immer wieder die Frage, wie derartige Vermögen im Rahmen einer Übertragung sowohl erbschaftsteuerlich als auch schenkungsteuerlich sauber behandelt werden können.

Grundsätzlich gilt hier etwas Ähnliches wie im Bereich der Ertragsteuern. Kryptowährungen lassen sich daher sehr gut mit Gold oder Fremdwährungen vergleichen. Diese unterliegen auch im Bereich der Erbschaft- und Schenkungsteuer einer Besteuerung.

Im Fall der Bewertung ist der Zeitpunkt der Schenkung oder der Zeitpunkt des Erbes relevant. Dies kann vor allem in der Praxis zu Problemen führen, vor allem dann, wenn der Preis der Kryptowährung oder des Tokens weit über dem Preis liegt, der später dem Erben oder Beschenkten zugänglich gemacht wird.

Beispiel

Der Sohn des vermögenden Herrn Müller erbt am 16.04.2021 100 Bitcoin bei einem Wert von 50.000 € je Bitcoin. Der Preis der Kryptowährung fällt innerhalb weniger Tage auf 30.000 €.

Lösung

Die Versteuerung im Rahmen der Erbschaftsteuer erfolgt mit dem Preis von 50.000 € je Bitcoin. Es ist für die weitere steuerliche Betrachtung unerheblich, ob der Preis danach um 20.000 € je Bitcoin gefallen ist. In diesem Fall kann je nach Steuersatz und endgültiger Steuerbelastung ein erheblicher finanzieller Nachteil entstehen.

Fußstapfentheorie

Sowohl im Fall der Erbschaftsteuer als auch im Fall der Schenkungsteuer greift die sogenannte Fuß­stapfentheorie. Das bedeutet, dass der Erbe oder Beschenkte in die Fußstapfen des Erblassers oder Schenkers tritt. Damit übernimmt der Erbe oder Beschenkte sowohl die Anschaffungswerte, Anschaffungszeitpunkte als auch die weiteren Eigenschaften des Erblassers oder Schenkers.

Damit kann der Erbe oder Beschenkte die Kryptowährungen oder Token steuerfrei veräußern, wenn der Erblasser oder Schenker diese länger als ein Jahr gehalten hat. Dies gilt ebenfalls, wenn Erblasser und Erbe oder Schenker und Beschenkter zusammen die Haltefrist von einem Jahr überschreiten. Im Fall einer Verlängerung der Spekulationsfrist ist auch darauf zu achten.

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7 Aktuelles zu Kryptowährungen

Zu Kryptowährungen und Blockchains gibt es für das deutsche Steuergesetz sehr wenige Veröffentlichungen von offizieller Seite. In diesem Zusammenhang erfolgt hier ein kurzer Überblick über die offiziellen Veröffentlichungen und anhängigen Verfahren.

Das erste Urteil, das für die deutsche Gesetzgebung relevant wurde, war das Hedqvist-Urteil des EuGH (s. auch Punkt 5). Daraufhin ergaben sich diverse parlamentarische Anfragen zum Thema Kryptowährungen und Blockchain, die jedoch teilweise nur das Bekannte wiederholten.

Die erste offizielle Stellungnahme des BMF war das BMF-Schreiben vom 27.02.2018 zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Kryptowährungen. Dieses folgte dem Hedqvist-Urteil und beschrieb die Handhabung auf Basis des deutschen Umsatzsteuergesetzes.

Bereits im April 2018 nahm die Oberfinanzdirektion Nordrhein-Westfalen erstmals Stellung zu den ertragsteuerlichen Folgen beim Handel und Mining von Kryptowährungen. Zudem wurde erstmals der Bereich der Bewertungsvereinfachung im Rahmen des FiFo-Verfahrens erwähnt.

Für Aufregung hat das Finanzgericht (FG) Nürnberg gesorgt. Mit dessen Beschluss vom 08.04.2020 (3 V 1239/19) wurde die Besteuerung von Kryptowährungen grundsätzlich in Frage gestellt. Damit hat das FG erhebliche Zweifel an der Besteuerung von Kryptowährungen. Dieser Beschluss ist jedoch nicht unumstritten.

Die letzte offizielle Stellungnahme erfolgte am 17.06.2021 im Rahmen des Entwurfs zum BMF-Schreiben zur ertragsteuerlichen Behandlung von Kryptowährungen. Hierin ging das BMF auf einige offene Fragen ein und bestätigte so in vielerlei Punkten die bisherige Besteuerung.

Wir stehen Ihnen gerne für weitere Fragen zur Verfügung.

Rechtsstand: September 2021

Alle Informationen und Angaben haben wir nach bestem Wissen zusammengestellt. Sie erfolgen jedoch ohne Gewähr. Diese Information kann eine individuelle Beratung im Einzelfall nicht ersetzen.

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DAC 8: Steuertransparenz zu Kryptowerten und automatischer Informationstausch

Die EU-Kommission hat am 08.12.22 einen Überarbeitungsvorschlag zur Richtlinie über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Hinblick auf Kryptowerte (sog. DAC 8) vorgelegt. Er soll die Verordnung über Märkte für Kryptowerte (MiCA) sowie die Bestimmungen zur Geldwäschebekämpfung ergänzen. Außerdem steht er in Einklang mit der OECD-Initiative für einen Melderahmen für Kryptowerte (Crypto-Asset Reporting Framework – CARF) sowie den Änderungen des gemeinsamen Meldestandards (CRS) der OECD.

Der Vorschlag zielt auf mehr Steuertransparenz im Hinblick auf Kryptowerte als auch auf die Bekämpfung von Steuerhinterziehung und -vermeidung ab. Laut EU-Kommission könnten die EU-Mitgliedstaaten zusätzliche Steuereinnahmen in Höhe von ca. 2,4 Mrd. Euro einnehmen. Um dieses Ziel zu erreichen, werden der Anwendungsbereich des automatischen Informationsaustausches als auch Meldepflichten ausgeweitet.

Zukünftig sollen alle Anbieter von Krypto-Dienstleistungen (unabhängig davon, ob sie unter die MiCA fallen oder nicht) dazu verpflichtet werden, Transaktionen von in der EU ansässigen Kunden zu melden (Die Details zu den Reportinganforderungen sind im Anhang festgelegt.). Außerdem sollen die Reportingverpflichten auch für eGeld und eGeld Token gemäß MiCA gelten. Die Meldeverpflichtung betrifft sowohl inländische als auch grenzüberschreitende Transaktionen. Die Informationen müssen bis spätestens 31.01. des Jahres, dass auf das betreffende Kalenderjahr der zu melden Transaktion folgt, an die zuständigen Behörden übermittelt werden. Die Meldung hat in nur einem Mitgliedstaat zu erfolgen: Für Krypto-Dienstleister, die der MiCA unterliegen, ist es der EU-Mitgliedstaat der Zulassung. Anbieter, die nicht unter die MiCA fallen, aber verpflichtet sind Informationen von in der EU ansässigen Kunden zu melden, müssen sich einmalig registrieren. Meldeverpflichtete Krypto-Dienstleister müssen Sorgfaltspflichten gemäß Anhang VI, Abschnitt III wahrnehmen.


Automatischer Informationsaustausch

Der automatische Informationsaustausch im Hinblick auf Kryptowerte zwischen den EU-Mitgliedstaaten soll für Besteuerungszeiträume, die ab bzw. nach dem 01.01.2026 beginnen, stattfinden. Dabei müssen die EU-Mitgliedstaaten zukünftig auch die vom Wohnsitzmitgliedstaat ausgestellte Steueridentifikationsnummer (TIN) der Gebietsansässigen mit übermitteln. Die EU-Kommission soll ein IT-Tool entwickeln und den EU-Mitgliedstaaten für die Überprüfung der TIN zur Verfügung stellen.

Die EU-Kommission schlägt außerdem vor, dass der automatische Informationsaustausch auf grenzüberschreitende Vorbescheide vermögender Privatpersonen (finanzielles bzw. investierbares Vermögen oder verwaltete Vermögenswerte von mind. 1.000.000 Euro) ausgeweitet wird. Die zuständige Behörde eines EU-Mitgliedstaates, in dem nach dem 31.12.2023 ein grenzüberschreitender Vorbescheid vermögender Privatpersonen erteilt, geändert oder erneuert wurde, tauschen diese Informationen automatisch mit den zuständigen Behörden aller anderer EU-Mitgliedstaaten aus.

Die EU-Kommission soll bis 31.12.2025 ein zentrales Register einrichten, in dem gemeldete Informationen von den EU-Mitgliedstaaten hochgeladen und gespeichert werden sollen. Zugriff auf dieses Register sollen nur die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und die EU-Kommission für Statistikzwecke haben. Die EU-Kommission wird delegierte Rechtsakte für die Einrichtung des Registers erlassen.

Die EU-Kommission wird über Durchführungsrechtsakte Standardformblätter einschließlich der Sprachregelungen für u. a. den automatischen Informationsaustausch von zu meldenden Kryptowerten vor dem 01.01.2026 annehmen.

Die Mindestaufbewahrungsfrist für ausgetauschte Informationen soll mind. fünf Jahre betragen.


Sanktionen

Da Sanktionen und Vollzugsmaßnahmen unterschiedlich von den EU-Mitgliedstaaten angewandt werden, ist im Richtlinienvorschlag ein gemeinsames Mindeststrafmaß für schwerwiegende Verstöße in folgenden Fällen vorgesehen:


Nichtmeldung nach zwei Mahnungen

Es wurden unvollständige oder falsche Angaben, die mehr als 25% der zu meldenden Gesamtdaten ausmachen, gemeldet.

Die von der EU-Kommission vorgeschlagenen Strafen bewegen sich je nach Härte des Verstoßes zwischen 50.000Euro und 150.000 Euro. Die EU-Mitgliedstaaten können über das Strafmaß hinausgehen.

Die EU-Mitgliedstaaten müssen die Richtlinie bis spätestens 31.12.2025 in nationales Recht umsetzen und die Bestimmungen der Richtlinie ab 01.01.2026 anwenden.

Quelle: DATEV eG Informationsbüro Brüssel

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Aktuelles + weitere Infos

Ausbau der Transparenz im Steuerbereich bei Kryptowerten

Die Bundesregierung hat sich gemeinsam mit weiteren Ländern zu einer Erklärung zur Umsetzung des Crypto-Asset Reporting Framework (CARF) und des aktualisierten Common Reporting Standards (CRS) verpflichtet. Die beiden Regelwerke sollen dazu beitragen, die Transparenz im Steuerbereich zu erhöhen und Steuerhinterziehung zu verhindern.

CARF und CRS

Das CARF ist ein neues Regelwerk der OECD, das speziell für Kryptowerte-Dienstleister entwickelt wurde. Es enthält neue Sorgfalts- und Meldepflichten für diese Dienstleister. Die Pflichten sollen es den Steuerbehörden ermöglichen, Informationen über Kryptotransaktionen zu erhalten, die von im Ausland steuerlich ansässigen Personen durchgeführt werden.

Der aktualisierte CRS ist ein Regelwerk, das seit 2017 Grundlage für den weltweiten automatischen Finanzkonteninformationsaustausch ist. Das Regelwerk wurde nun um Kryptowerte erweitert. Finanzinstitute sollen künftig auch Informationen über Kryptokonten an die Steuerbehörden melden.

Umsetzung in Deutschland

Deutschland hat sich verpflichtet, das CARF und den aktualisierten CRS umzusetzen. Die Umsetzung soll nach Möglichkeit im Jahr 2027 erfolgen.

Auswirkungen für Steuerpflichtige

Die Umsetzung des CARF und des aktualisierten CRS wird dazu führen, dass Steuerpflichtige, die Kryptowerte besitzen oder handeln, künftig genauer unter die Lupe genommen werden. Die Steuerbehörden können künftig Informationen über Kryptotransaktionen erhalten, die von im Ausland steuerlich ansässigen Personen durchgeführt werden. Dies kann dazu führen, dass Steuerpflichtige, die Kryptowerte nicht oder nicht vollständig versteuern, zur Kasse gebeten werden.

Fazit

Die Umsetzung des CARF und des aktualisierten CRS ist ein wichtiger Schritt zur Erhöhung der Transparenz im Steuerbereich bei Kryptowerten. Die Regelwerke werden dazu beitragen, Steuerhinterziehung zu verhindern und das Steueraufkommen sicherzustellen.


Gewinne, die ein Steuerpflichtiger innerhalb eines Jahres aus der Veräußerung oder dem Tausch von Kryptowährungen wie Bitcoin, Ethereum und Monero erzielt, unterliegen als private Veräußerungsgeschäfte der Besteuerung. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 14.02.2023 - IX R 3/22 - entschieden. Mehr Infos: Veräußerungsgewinne bei Kryptowährungen steuerpflichtig

Rechtsgrundlagen zum Thema: Krypto

UStAE 
UStAE 14.4. Echtheit und Unversehrtheit von Rechnungen

UStAE 14.4. Echtheit und Unversehrtheit von Rechnungen

UStR 
UStR 184a. Elektronisch übermittelte Rechnung


Weitere Informationen zu diesem Thema aus dem Steuer-Blog:


BFH Urteile zu diesem Thema und weiteres:


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