Einfuhrumsatzsteuer: Was ist das und wie wird sie berechnet?


Überblick

Die Einfuhrumsatzsteuer ist eine Steuer, die bei der Einfuhr von Waren aus einem Drittland in das deutsche Zollgebiet erhoben wird. Die Einfuhrumsatzsteuer ist eine besondere Form der Umsatzsteuer, die bei der Einfuhr von Waren aus Drittländern in das Inland erhoben wird. Sie entspricht der Umsatzsteuer, die im Inland auf den Verkauf von Waren anfällt.


  1. Sie müssen Einfuhrumsatzsteuer zahlen, wenn Sie Waren aus Nicht-EU-Ländern importieren.
  2. Der Empfänger der Waren ist verpflichtet, die Einfuhrumsatzsteuer zu zahlen.
  3. Die Einfuhrumsatzsteuer (EUSt) beträgt in Deutschland in der Regel 19%, für bestimmte Warengruppen gilt jedoch ein ermäßigter Steuersatz von 7% oder eine Steuerbefreiung.
  4. Die Einfuhrumsatzsteuer wird auf den Zollwert der Ware berechnet.
  5. Die Einfuhrumsatzsteuer wird von dem Zollamt erhoben, das die Waren in den EU-Zollraum einführt.

Hier sind einige Tipps, um die Einfuhrumsatzsteuer zu vermeiden:

  • Kaufen Sie Waren aus EU-Ländern.
  • Kaufen Sie Waren von Händlern, die die Einfuhrumsatzsteuer für Sie übernehmen.
  • Verwenden Sie einen Zolldeklarant, um die Einfuhrumsatzsteuer für Sie zu bezahlen.

Wer Waren aus einem Nicht-EU-Land einführt, sollte sich daher vorab über die geltenden Bestimmungen zur Einfuhrumsatzsteuer informieren, um unangenehme Überraschungen zu vermeiden. Bei der Einfuhr von Waren aus Drittländern ist es wichtig, die Zollvorschriften zu beachten. Die Zollvorschriften sind auf der Website des deutschen Zolls abrufbar. Eine gute Quelle für Informationen ist die Website des deutschen Zolls (www.zoll.de) oder die Website des Bundesfinanzministeriums (www.bundesfinanzministerium.de).

Hier sind einige Tipps für die Einfuhr von Waren aus Drittländern:

  • Informieren Sie sich vor dem Kauf über die Zollvorschriften.
  • Geben Sie bei der Bestellung den korrekten Wert der Ware an.
  • Bezahlen Sie die Einfuhrumsatzsteuer bei der Zollstelle.
  • Bewahren Sie den Zollbescheid auf.

Die Einfuhr von Waren aus Drittländern kann mitunter kompliziert sein. Wenn Sie Fragen haben, sollten Sie sich an einen Steuerberater wenden.

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Was wird besteuert?

Die Einfuhrumsatzsteuer ist eine Verbrauchsteuer , die bei der Einfuhr von Waren in das Inland erhoben wird. Sie ist eine Abgabe im Sinne der Abgabenordnung und eine Einfuhrabgabe im Sinne des Zollrechts. Rechtsgrundlage für die Einfuhrumsatzsteuer ist das Umsatzsteuergesetz (UStG). Das UStG ist ein Bundesgesetz, das die Erhebung und Verwaltung der Umsatzsteuer regelt. Ihr Aufkommen steht dem Bund und den Ländern gemeinsam zu.

Der Steuergegenstand ist die Einfuhr von Gegenständen. Gegenstände sind alle beweglichen Sachen. Der Begriff „Inland“ im Sinne des Umsatzsteuergesetzes umfasst das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme u.a. des Gebiets von Büsingen, der Insel Helgoland sowie der Freihäfen.

Von der Einfuhrumsatzsteuer wird der einzelne tatsächliche Vorgang des Grenzübertritts eines solchen Gegenstandes erfasst, gleichgültig, ob der Gegenstand gegen Entgelt oder unentgeltlich eingeführt wird. Einfuhr im Sinne des Umsatzsteuergesetzes ist das Verbringen von Gegenständen in das Erhebungsgebiet unter der Voraussetzung, dass die Gegenstände hier die Besteuerung unterliegen, das heißt, sich nicht z.B. in einem zollrechtlichen Nichterhebungsverfahren (u.a. Zolllager- oder Versandverfahren) befinden.

Die Einfuhrumsatzsteuer soll eine Wettbewerbsgleichheit zwischen inländischen und ausländischen Anbietern gewährleisten und verhindern, dass importierte Waren günstiger sind als einheimische. Die Einfuhrumsatzsteuer soll einen fairen Wettbewerb zwischen inländischen und ausländischen Anbietern gewährleisten und die Steuereinnahmen des Staates sichern.

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Wer zahlt die Steuer?

Die Einfuhrumsatzsteuer wird vom Empfänger der Ware geschuldet, also von demjenigen, der die Ware in das Zollgebiet der EU bringt oder verbringen lässt. Der Einführer ist die Person, die die Verfügungsmacht über den Gegenstand zum Zeitpunkt des Grenzübertritts hat. Der Empfänger ist verpflichtet, die Einfuhrumsatzsteuer bei der Zollstelle zu entrichten. Die Einfuhrumsatzsteuer wird in der Regel zusammen mit dem Zoll bei der Zollabfertigung berechnet und eingezogen. Der Einführer muss eine Zollanmeldung abgeben, in der er die erforderlichen Angaben zur Ware und zur Berechnung der Einfuhrumsatzsteuer macht. Die Zollbehörde stellt dann einen Bescheid aus, in dem die Höhe der zu zahlenden Einfuhrumsatzsteuer festgesetzt wird.

Die Einfuhrumsatzsteuer kann auch im Voraus entrichtet werden, z.B. bei einem Versandhändler. Der Empfänger kann die Einfuhrumsatzsteuer entweder in bar oder per Überweisung bezahlen. Bei Sendungen mit einem Wert von bis zu 150 Euro kann der Empfänger die Einfuhrumsatzsteuer auch im Voraus im Rahmen des Import-One-Stop-Shop-Verfahrens (IOSS) entrichten.

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Wie hoch ist die Steuer?

Die Höhe der Steuer richtet sich nach dem Wert der eingeführten Ware und dem geltenden Umsatzsteuersatz. Der Umsatzsteuersatz beträgt in Deutschland in der Regel 19%, für bestimmte Warengruppen gilt jedoch ein ermäßigter Steuersatz von 7% oder eine Steuerbefreiung.


Die Einfuhrsteuer für Waren beträgt grundsätzlich 19% der Bemessungsgrundlage, was dem Steuersatz für Inlandsverkäufe entspricht (gemäß § 12 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 UStG). Für bestimmte Waren, die in Anlage 2 des UStG aufgeführt sind, wird der Steuersatz auf 7% reduziert. Die Zollvorschriften gelten sinngemäß für die Einfuhrumsatzsteuer, mit wenigen Ausnahmen (gemäß § 21 Abs. 2 UStG). Dies betrifft insbesondere die Erfassung, Behandlung und Versteuerung von eingeführten Drittlandswaren sowie vereinfachte Einfuhrverfahren. Es gibt zahlreiche Erleichterungen für zum Vorsteuerabzug berechtigte Unternehmer bei der Einfuhr von Waren.

Mit dem Umsatzsteuerrechner können Sie schnell und einfach die Umsatzsteuer auch aus dem Bruttobetrag berechnen (Brutto/ Netto):

Umsatzsteuer

 

Nettobetrag
+ Umsatzsteuer € bei   % USt.
= Brutto


Bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Erhebung der Einfuhrumsatzsteuer wird vom Zollwert des eingeführten Gegenstandes ausgegangen (§ 11 Abs. 1 UStG). Die Bemessungsgrundlage für die Einfuhrumsatzsteuer ist der Zollwert des eingeführten Gegenstands. Der Zollwert setzt sich aus dem Kaufpreis der Ware, den Transportkosten und den Versicherungskosten zusammen. Dem Zollwert müssen die zu erhebenden anderen Einfuhrabgaben (Zoll, sonstige Verbrauchsteuern) hinzugerechnet werden. Wenn der Zollwert der Ware nicht bekannt ist, kann der Zollwert vom Zollamt geschätzt werden. Die Schätzung des Zollwerts erfolgt nach den Vorschriften des Zollrechts.

Es gibt einige Ausnahmen und Erleichterungen von der Zahlung der Einfuhrumsatzsteuer. Zum Beispiel sind bestimmte Waren von der Einfuhrumsatzsteuer befreit, wie z.B. Bücher, Zeitungen, Kunstwerke oder persönliche Gegenstände von Reisenden. Des Weiteren gibt es für bestimmte Warengruppen und Verfahren vereinfachte oder ermäßigte Regelungen zur Berechnung und Zahlung der Einfuhrumsatzsteuer.

Zum 1. Juli 2021 entfällt die Freigrenze von 22 Euro für die Einfuhrumsatzsteuer. Bislang waren Einkäufe aus Drittländern wie den USA, China oder der Schweiz mit einem Wert von bis zu 22 Euro von der Einfuhrumsatzsteuer befreit. Ab dem 1. Juli 2021 gilt diese Freigrenze nicht mehr. Das bedeutet, dass für alle Einkäufe aus Drittländern, unabhängig vom Wert, die Einfuhrumsatzsteuer zu zahlen ist.

Wenn der Steuerbetrag für eine Ware weniger als 10 Euro beträgt, wird die Einfuhrumsatzsteuer nicht festgesetzt. Dies gilt auch, wenn die Ware nach § 15 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes zum Vorsteuerabzug berechtigt wäre. § 15 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes sieht vor, dass Unternehmer die Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer abziehen können, wenn sie die eingeführten Waren für ihr Unternehmen verwenden.

Die Ausnahmeregelung für Waren mit einem Steuerbetrag von weniger als 10 Euro gilt nur für Waren, die nur der Einfuhrumsatzsteuer unterliegen. Wenn eine Ware auch anderen Steuern, wie z. B. der Zollabgaben, unterliegt, wird die Einfuhrumsatzsteuer trotzdem festgesetzt.

Tipp: Auch ein Erlass nach § 227 AO ist aus persönlichen Billigkeitsgründe auf die EUSt anwendbar. Der im Umsatzsteuerrecht enthaltene Verweis auf die Zollvorschriften für Erstattung oder Erlass wäre, wenn er die Anwendung des § 227 AO hinsichtlich persönlicher Billigkeitsgründe ausschlösse, gleichheitswidrig. Er kann jedoch verfassungskonform so ausgelegt werden, dass er die Anwendung der AO-Vorschriften, die für den Erlass der besonderen Verbrauchsteuern gelten, nicht sperrt.

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Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer zurück holen

Die Wirkung der Einfuhrumsatzsteuer ist nicht wie die des Zolls auf wirtschaftliche Ziele gerichtet, sondern beschränkt sich auf den umsatzsteuerlichen Grenzausgleich. Die Besteuerung der Einfuhren mit Umsatzsteuer hat den Sinn, aus Drittländern eingeführte Waren, die regelmäßig von der Umsatzsteuer des Ausfuhrstaates entlastet sind, der Umsatzsteuerbelastung gleichartiger inländischer Waren anzupassen und damit gleiche Wettbewerbsverhältnisse zwischen Waren der inländischen Produktion und eingeführten Drittlandswaren herzustellen.

Im System der Mehrwertsteuer, nach dem die Umsatzsteuer (einschließlich der Einfuhrumsatzsteuer) erhoben wird, würde es genügen, den umsatzsteuerlichen Grenzausgleich auf die nichtunternehmerischen Einfuhren zu beschränken; denn letztlich soll nur der Letztverbraucher die volle Umsatzsteuer tragen. Da aber die Umsatzsteuer auf allen Umsatzstufen erhoben wird, die eine Ware durchläuft, unterliegen ohne Rücksicht darauf, ob Waren von einem Unternehmer oder einer Privatperson eingeführt werden, auch sämtliche Einfuhren aus Drittländern der Einfuhrumsatzsteuer.

Werden dagegen Waren durch oder für einen Unternehmer eingeführt, so kann dieser die gezahlte Einfuhrumsatzsteuer regelmäßig als Vorsteuer von seiner Umsatzsteuerschuld abziehen, so dass in diesen Fällen die Einfuhrumsatzsteuer lediglich die Wirkung eines durchlaufenden Postens hat. Das bedeutet, dass er die Steuer von der Umsatzsteuer abziehen kann, die er für seine eigenen Leistungen an das Finanzamt zahlen muss. Damit wird eine Doppelbesteuerung vermieden.

Der Unternehmer kann die gezahlte Einfuhrumsatzsteuer nur als Vorsteuer abziehen, wenn er zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Ein vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmer kann die Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer abziehen, wenn er die eingeführten Waren für sein Unternehmen verwendet.

Hier sind einige Beispiele für die Abzugsfähigkeit der Einfuhrumsatzsteuer:

  • Ein Unternehmer importiert eine Maschine für sein Unternehmen. Die Maschine wird zur Herstellung von Waren verwendet. Der Unternehmer kann die Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer abziehen.
  • Ein Unternehmer importiert Büromaterial für sein Unternehmen. Das Büromaterial wird zur Verwaltung des Unternehmens verwendet. Der Unternehmer kann die Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer abziehen.

Dazu muss er die Einfuhrumsatzsteuer entrichtet haben und einen zollamtlichen Beleg vorlegen können. Der zollamtliche Beleg ist ein Dokument, das den Eingang der Waren im Inland und die Bezahlung der Einfuhrumsatzsteuer belegt. Der Unternehmer kann den zollamtlichen Beleg bei der Zollstelle erhalten.

Wenn der Unternehmer die Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer abziehen möchte, muss er einen Antrag bei seinem Finanzamt stellen. Der Antrag muss die folgenden Angaben enthalten:

  • Den Namen und die Anschrift des Unternehmers
  • Die Steuernummer des Unternehmers
  • Die Menge und den Wert der eingeführten Waren
  • Den Betrag der entrichteten Einfuhrumsatzsteuer
  • Den zollamtlichen Beleg

Das Finanzamt wird den Antrag prüfen und den Unternehmer über die Entscheidung informieren. Wenn der Unternehmer die Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer abziehen kann, wird das Finanzamt den Betrag der Vorsteuer vom zu zahlenden Steuerbetrag abziehen.

Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass das Recht auf den Abzug der Einfuhrumsatzsteuer (EUSt) als Vorsteuer nicht davon abhängig gemacht werden kann, dass die Mehrwertsteuer zuvor tatsächlich gezahlt worden ist. Mit dem Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz (AmtshilfeRLUmsG) wurde daher § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UStG dahingehend angepasst, dass die EUSt für Gegenstände, die für das Unternehmen eingeführt worden sind, bereits mit ihrer Entstehung abzugsfähig ist. Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat die Anwendung der Neuregelung jetzt geregelt.

Die Neuregelung bedeutet, dass die Einfuhrumsatzsteuer nun bereits im Zeitpunkt des Entstehens als Vorsteuer abziehbar ist und nicht erst im Zeitpunkt der Zahlung. Der Zeitpunkt des Entstehens der Einfuhrumsatzsteuer ist der Zeitpunkt, in dem die Zollschuld entsteht. Die Zollschuld entsteht regelmäßig durch die ordnungsgemäße Überführung der angemeldeten Waren in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr. Die Entstehung der Einfuhrumsatzsteuer muss durch einen zollamtlichen Beleg nachgewiesen werden.

Die Neuregelung hat zur Folge, dass der Vorsteuerabzug nun bereits vor Zahlung der Einfuhrumsatzsteuer geltend gemacht werden kann. Dies kann für Unternehmen zu einer Liquiditätsverbesserung führen. Allerdings ist zu beachten, dass der Vorsteuerabzug nur dann möglich ist, wenn die Einfuhrumsatzsteuer tatsächlich an den Zoll entrichtet wird. Wird die Einfuhrumsatzsteuer nicht an den Zoll entrichtet, muss der Vorsteuerabzug berichtigt werden.

Das BMF hat in seinem Schreiben auch noch auf einen weiteren Aspekt eingegangen: den Abzug der Steuer für den innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen als Vorsteuer. § 15 UStG ist insoweit deklaratorisch angepasst worden. Ein Vorsteueranspruch besteht demnach nur dann, wenn der innergemeinschaftliche Erwerb von Gegenständen für das Unternehmen in Deutschland bewirkt wird. Also in den Fällen, bei denen die Beförderung oder Versendung tatsächlich in Deutschland endet. Das entspricht – so das BMF – der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesfinanzhofs.

Die Abzugsfähigkeit der Einfuhrumsatzsteuer ist ein komplexes Thema. Wenn Sie Fragen haben, sollten Sie sich an einen Steuerberater wenden.

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Wie hat sich die Steuer entwickelt?

Die Einfuhrumsatzsteuer ist eine wichtige Steuerquelle für den deutschen Staat. Im Jahr 2020 betrug das Aufkommen aus der Einfuhrumsatzsteuer rund 57 Milliarden Euro, was etwa 18% des gesamten Umsatzsteueraufkommens entspricht. Die Einfuhrumsatzsteuer ist jedoch auch ein Kostenfaktor für die Unternehmen, die Waren aus dem Ausland beziehen. Sie müssen die Steuer zunächst an den Zoll zahlen und können sie erst später als Vorsteuer abziehen. Dies kann zu Liquiditätsengpässen führen, insbesondere wenn die Zahlungsfristen zwischen dem Zoll und dem Finanzamt unterschiedlich sind.

Vorläuferin der Einfuhrumsatzsteuer war bis 1967 die Umsatzausgleichsteuer. Sie war 1932, als die allgemeine Umsatzsteuer von 0,85 auf 2 Prozent erhöht wurde, eingeführt worden, um die Vorbelastung des deutschen Herstellers gegenüber der Einfuhr ausländischer Erzeugnisse auszugleichen. Dabei wurde ursprünglich der für Inlandsumsätze geltende Regelsteuersatz von 2 Prozent angewandt, ohne die Mehrfachbelastungen der Inlandsprodukte durch die damalige Mehrphasensteuer zu berücksichtigen. Als der Regelsteuersatz 1951 auf 4 Prozent erhöht wurde, führte man für verschiedene Waren spezielle Ausgleichsteuersätze ein, die zuletzt zwischen 1 und 10 Prozent betrugen. Die Besteuerungsform der Einfuhren von Gegenständen nach dem System der Mehrwertsteuer ist seit 1. Januar 1968 in Kraft. Im Warenverkehr zwischen den Mitgliedstaaten der EG ist seit dem 1. Januar 1993 die Einfuhrumsatzsteuer durch die Umsatzsteuer auf den innergemeinschaftlichen Erwerb ersetzt worden. Das Aufkommen betrug 2003 rund 33,8 Mrd. €.

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Aktuelles + weitere Infos

Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass der Vorsteuerabzug für Einfuhrumsatzsteuer zu berichtigen ist, wenn diese aufgrund einer Insolvenzanfechtung an die Insolvenzmasse zurückgezahlt wird. Der Grund dafür ist, dass durch die Insolvenzanfechtung der ursprüngliche Rechtsgrund für die Zahlung der Einfuhrumsatzsteuer entfallen ist. Die Klägerin hat gegen das Urteil Revision eingelegt, über die der Bundesfinanzhof noch zu entscheiden hat.

Rechtsgrundlagen zum Thema: Einfuhrumsatzsteuer

UStG 
UStG § 1 Steuerbare Umsätze

UStG § 3 Lieferung, sonstige Leistung

UStG § 4b Steuerbefreiung beim innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen

UStG § 5 Steuerbefreiungen bei der Einfuhr

UStG § 11 Bemessungsgrundlage für die Einfuhr

UStG § 13 Entstehung der Steuer

UStG § 13a Steuerschuldner

UStG § 15 Vorsteuerabzug

UStG § 16 Steuerberechnung, Besteuerungszeitraum und Einzelbesteuerung

UStG § 17 Änderung der Bemessungsgrundlage

UStG § 21 Besondere Vorschriften für die Einfuhrumsatzsteuer

UStG § 22 Aufzeichnungspflichten

UStG § 25a Differenzbesteuerung

AO 
AO § 21 Umsatzsteuer

AO § 21 Umsatzsteuer

UStAE 
UStAE 1.9. Inland – Ausland

UStAE 1.12. Freihafen-Veredelungsverkehr, Freihafenlagerung und einfuhrumsatzsteuerrechtlich freier Verkehr

UStAE 1a.1. Innergemeinschaftlicher Erwerb

UStAE 1a.2. Innergemeinschaftliches Verbringen

UStAE 2.9. Beschränkung der Organschaft auf das Inland

UStAE 3.13. Lieferort in besonderen Fällen (§ 3 Abs. 8 UStG)

UStAE 3.14. Reihengeschäfte

UStAE 4.3.3. Grenzüberschreitende Güterbeförderungen und andere sonstige Leistungen, die sich auf Gegenstände der Einfuhr beziehen

UStAE 4.4b.1. Steuerbefreiung für die einer Einfuhr vorangehenden Lieferungen von Gegenständen

UStAE 4a.2. Voraussetzungen für die Vergütung

UStAE 4a.3. Nachweis der Voraussetzungen

UStAE 4a.5. Wiedereinfuhr von Gegenständen

UStAE 6.9. Sonderregelungen zum Ausfuhrnachweis

UStAE 7.1. Lohnveredelung an Gegenständen der Ausfuhr

UStAE 7.3. Buchmäßiger Nachweis

UStAE 15.1. Zum Vorsteuerabzug berechtigter Personenkreis

UStAE 15.2. Allgemeines zum Vorsteuerabzug

UStAE 15.8. Abzug der Einfuhrumsatzsteuer bei Einfuhr im Inland

UStAE 15.9. Abzug der Einfuhrumsatzsteuer in den Fällen des § 1 Abs. 3 UStG

UStAE 15.11. Nachweis der Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug

UStAE 15.12. Allgemeines zum Ausschluss vom Vorsteuerabzug

UStAE 18.10. Unter das Vorsteuer-Vergütungsverfahren fallende Unternehmer und Vorsteuerbeträge

UStAE 18.11. Vom Vorsteuer-Vergütungsverfahren ausgeschlossene Vorsteuerbeträge

UStAE 18.14. Vorsteuer-Vergütungsverfahren für im Drittlandsgebiet ansässige Unternehmer

UStAE 22.1. Ordnungsgrundsätze

UStAE 22.2. Umfang der Aufzeichnungspflichten

UStAE 22.4. Aufzeichnungen bei Aufteilung der Vorsteuern

UStAE 22.5. Erleichterungen der Aufzeichnungspflichten

UStAE 25a.1. Differenzbesteuerung

UStAE 1.9. Inland – Ausland

UStAE 1.12. Freihafen-Veredelungsverkehr, Freihafenlagerung und einfuhrumsatzsteuerrechtlich freier Verkehr

UStAE 1a.1. Innergemeinschaftlicher Erwerb

UStAE 1a.2. Innergemeinschaftliches Verbringen

UStAE 2.9. Beschränkung der Organschaft auf das Inland

UStAE 3.13. Lieferort in besonderen Fällen (§ 3 Abs. 8 UStG)

UStAE 3.14. Reihengeschäfte

UStAE 4.3.3. Grenzüberschreitende Güterbeförderungen und andere sonstige Leistungen, die sich auf Gegenstände der Einfuhr beziehen

UStAE 4.4b.1. Steuerbefreiung für die einer Einfuhr vorangehenden Lieferungen von Gegenständen

UStAE 4a.2. Voraussetzungen für die Vergütung

UStAE 4a.3. Nachweis der Voraussetzungen

UStAE 4a.5. Wiedereinfuhr von Gegenständen

UStAE 6.9. Sonderregelungen zum Ausfuhrnachweis

UStAE 7.1. Lohnveredelung an Gegenständen der Ausfuhr

UStAE 7.3. Buchmäßiger Nachweis

UStAE 15.1. Zum Vorsteuerabzug berechtigter Personenkreis

UStAE 15.2. Allgemeines zum Vorsteuerabzug

UStAE 15.8. Abzug der Einfuhrumsatzsteuer bei Einfuhr im Inland

UStAE 15.9. Abzug der Einfuhrumsatzsteuer in den Fällen des § 1 Abs. 3 UStG

UStAE 15.11. Nachweis der Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug

UStAE 15.12. Allgemeines zum Ausschluss vom Vorsteuerabzug

UStAE 18.10. Unter das Vorsteuer-Vergütungsverfahren fallende Unternehmer und Vorsteuerbeträge

UStAE 18.11. Vom Vorsteuer-Vergütungsverfahren ausgeschlossene Vorsteuerbeträge

UStAE 18.14. Vorsteuer-Vergütungsverfahren für im Drittlandsgebiet ansässige Unternehmer

UStAE 22.1. Ordnungsgrundsätze

UStAE 22.2. Umfang der Aufzeichnungspflichten

UStAE 22.4. Aufzeichnungen bei Aufteilung der Vorsteuern

UStAE 22.5. Erleichterungen der Aufzeichnungspflichten

UStAE 25a.1. Differenzbesteuerung

UStR 
UStR 13. Inland – Ausland

UStR 15. Freihafen-Veredelungsverkehr, Freihafenlagerung und einfuhrumsatzsteuerrechtlich freier Verkehr

UStR 15a.Innergemeinschaftlicher Erwerb

UStR 15b. Innergemeinschaftliches Verbringen

UStR 21a. Beschränkung der Organschaft auf das Inland

UStR 31. Lieferungsort in besonderen Fällen

UStR 31a. Reihengeschäfte

UStR 47. Grenzüberschreitende Güterbeförderungen und andere sonstige Leistungen, die sich auf Gegenstände der Einfuhr beziehen

UStR 124. Voraussetzungen für die Vergütung

UStR 125. Nachweis der Voraussetzungen

UStR 127. Wiedereinfuhr von Gegenständen

UStR 135. Sonderregelungen zum Ausfuhrnachweis

UStR 141. Lohnveredelung an Gegenständen der Ausfuhr

UStR 143. Buchmäßiger Nachweis

UStR 191. Zum Vorsteuerabzug berechtigter Personenkreis

UStR 192. Abzug der gesondert in Rechnung gestellten Steuerbeträge als Vorsteuer

UStR 199. Abzug der Einfuhrumsatzsteuer bei Einfuhr im Inland

UStR 200. Abzug der Einfuhrumsatzsteuer in den Fällen des § 1 Abs. 3 UStG

UStR 202. Nachweis der Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug

UStR 203. Allgemeines zum Ausschluss vom Vorsteuerabzug

UStR 220. Steuerberechnung

UStR 239. Unter das Vorsteuer-Vergütungsverfahren fallende Unternehmer und Vorsteuerbeträge

UStR 240. Vom Vorsteuer-Vergütungsverfahren ausgeschlossene Vorsteuerbeträge

UStR 242. Vorsteuer-Vergütungsverfahren

UStR 255. Ordnungsgrundsätze

UStR 256. Umfang der Aufzeichnungspflichten

UStR 257. Aufzeichnungen bei Aufteilung der Vorsteuern

UStR 258. Erleichterungen der Aufzeichnungspflichten

UStR 262. Umfang der Durchschnittssätze

UStR 276a. Differenzbesteuerung

AEAO 
AEAO Zu § 75 Haftung des Betriebsübernehmers:

AEAO Zu § 233a Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen:


Weitere Informationen zu diesem Thema aus dem Steuer-Blog:


BFH Urteile zu diesem Thema und weiteres:


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