Steuer-Robbi KI-Bot Fragen Sie jetzt Steuer-Robbi – Ihr KI-Steuerberater antwortet in Sekunden.

Buchhaltungsprogramm für PC, online & Zusammenarbeit mit dem Steuerberater

Mit welchem Buchhaltungsprogramm kann ich meine Buchhaltung selbst erledigen – und welche Anforderungen gelten dabei?

Buchhaltungsprogramm – PC oder online

Ohne Buchhaltungssoftware läuft in der Finanzbuchhaltung wenig effizient. Das gilt auch dann, wenn Sie nicht buchführungspflichtig sind und „nur“ eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) erstellen: Einnahmen, Ausgaben sowie Umsatzsteuer/Vorsteuer müssen nachvollziehbar aufgezeichnet werden; am Jahresende wird regelmäßig die Anlage EÜR benötigt.

Buchhaltung: Grundlagen

Was ist Buchhaltung?

Buchhaltung ist die systematische Erfassung, Kategorisierung, Auswertung und Zusammenfassung von Geschäftsvorfällen. Ziel ist ein zutreffendes Bild der finanziellen Lage und Leistungsfähigkeit eines Unternehmens – als Grundlage für Planung, Steuerung und Besteuerung.

Warum ist Buchhaltung wichtig?

  • Unternehmerische Entscheidungen: Zahlenbasis für Investitionen, Preise, Liquidität.
  • Finanzielle Übersicht: Kontrolle von Ergebnis, Kosten und Zahlungsfähigkeit.
  • Recht & Steuern: Ordnungsgemäße Aufzeichnungen sind Voraussetzung für korrekte Steuererklärungen.
  • Nachweisfunktion: Belege und Buchungen dienen als Dokumentation gegenüber Finanzverwaltung und Banken.

Einfache vs. doppelte Buchführung

  • Einfache Buchführung: Einnahmen/Ausgaben (typisch bei EÜR).
  • Doppelte Buchführung: Buchung in Soll und Haben (Bilanz/GuV), erforderlich bei Buchführungspflicht.

Interaktiver Check: Welches Programm benötigen Sie?

Wählen Sie Ihre Parameter aus, um eine Empfehlung für Ihr Buchhaltungssystem zu erhalten:





Ja, Lohnmodul erforderlich

Buchhaltungsprogramm auswählen: Praxis-Checkliste

Die Auswahl sollte nicht allein über den Preis erfolgen. Entscheidend sind Funktionalität, GoBD-Tauglichkeit, Datensicherheit, Exportmöglichkeiten (insb. DATEV) sowie die Zusammenarbeit mit Ihrem Steuerberater.

  1. Benutzerfreundlichkeit: Belegerfassung, Vorlagen, klare Auswertungen.
  2. Automatisierung: Bankimport, Regeln für wiederkehrende Buchungen, Belegerkennung.
  3. USt-Workflow: UStVA-Unterstützung, Plausibilitäten, saubere Steuerschlüssel.
  4. DATEV-Export: Standard für die Weiterverarbeitung beim Steuerberater.
  5. Rechte/Rollen: Mehrbenutzer, Steuerberaterzugriff, Protokollierung.
  6. Datensicherheit: Verschlüsselung, 2FA, Backup/Restore, Rechtekonzept.
  7. GoBD/Protokolle: Nachvollziehbarkeit, Änderungsprotokoll, Verfahrensdoku-Unterstützung.
  8. Skalierung: Wachstum (EÜR → Bilanz), Kostenstellen/Projekte, Schnittstellen.
  9. Support & Schulung: Erreichbarkeit, Hilfecenter, Onboarding.
  10. Integrationen: Shop, Payment, Kasse, Lohn, Reisekosten.

PC oder Cloud? Kurzer Vergleich

  • Desktop (PC): lokal installiert, oft klassische Workflows; Updates/Backups liegen stärker in Ihrer Verantwortung.
  • Cloud (Online): Zugriff von überall, häufig bessere Integrationen; wichtig sind Datenschutz, Rollen, Export und Protokolle.

PC-Buchhaltungsprogramm (Desktop)

Bei Desktop-Lösungen sollten Sie auf eine saubere Datenhaltung, regelmäßige Updates, verlässliche Backups sowie Exportformate (insb. DATEV) achten. Prüfen Sie außerdem, ob Belegablage und Protokollierung die Anforderungen an Nachvollziehbarkeit unterstützen.

Wir haben zusammen mit der Firma Cyberlab GmbH ein Buchhaltungsprogramm speziell für Freiberufler und Kleinunternehmer entwickelt. Meine Mandanten erhalten MS-Buchhalter gratis.

Video: Einstieg in MS-Buchhalter


Praxisvorteil: Mit Buchungsvorlagen können Belege strukturiert erfasst werden; wiederkehrende Geschäftsvorfälle lassen sich automatisieren. Bank- und Kassenbewegungen können (je nach System) importiert und anhand von Regeln vorkontiert werden.


Typische Funktionen

  • Belege digitalisieren (Scan/Upload), strukturierte Ablage
  • Faktura: Rechnungen, Mahnungen
  • Anlagenverwaltung inkl. AfA-Unterstützung
  • UStVA-Unterstützung / ELSTER-Workflow (je nach Anbieter)
  • Export für Steuerberater (DATEV) und für Betriebsprüfung (Datenexport)
  • Import: Bankdaten/Kasse (CSV)

Online-Buchhaltung (Cloud) vom Steuerberater

Buchführungsprogramm online

Ich biete meinen Mandanten ein Online-Buchhaltungsprogramm an, mit dem Sie Belege digital erfassen und Ihre Buchführung online erledigen können. Vorteil: Als Steuerberater kann ich – je nach Berechtigung – direkt mit in die Buchhaltung schauen, Rückfragen zeitnah klären und den Jahresabschluss effizient vorbereiten.

Praxistipp: Auch bei Cloud-Lösungen sollte eine DATEV-Schnittstelle vorhanden sein, damit die Daten nahtlos in Kanzleisysteme übernommen werden können.


GoBD & Ordnungsmäßigkeit (kurz erklärt)

Bei digitaler Buchhaltung sind die Anforderungen an Nachvollziehbarkeit, Nachprüfbarkeit, Vollständigkeit, zeitnahe Erfassung sowie Unveränderbarkeit zentral. Ein wichtiger Baustein ist die Verfahrensdokumentation (Abläufe, Systeme, Zuständigkeiten, Kontrollen).

Hinweis zu Excel: Excel kann für eine Vor-Erfassung praktisch sein, erfüllt aber regelmäßig nicht die Anforderungen an eine lückenlose Änderungshistorie. Wenn Excel genutzt wird, sollte das Gesamtkonzept (Ablage, Protokollierung, Festschreibung, Verfahrensdokumentation) sauber gestaltet werden.

Im Rahmen von Außenprüfungen kann die Finanzverwaltung Datenzugriff und Auswertungen verlangen. Achten Sie daher auf strukturierte Ablage, Exportmöglichkeiten und prüfungssichere Prozesse.


Buchhaltung und Steuerberatung

Mit einem passenden Buchhaltungsprogramm können Sie Zeit und Kosten sparen – insbesondere dann, wenn Belege, Bankdaten und Auswertungen sauber vorbereitet sind. Ich unterstütze Sie bei Auswahl, Einrichtung (Kontenrahmen, Kontenplan) und laufenden Fragen.

Hilfe zum Thema Buchhaltungsprogramm können Sie per E-Mail anfordern: Buchhaltungsprogramm@SteuerSchroeder.de

Für den Datenaustausch ist wichtig, dass Ihre Software Daten in einem gängigen Format exportieren kann (insbesondere DATEV) und dass Kontenrahmen/Steuerschlüssel passend eingerichtet sind (z. B. SKR03 oder SKR04).


Welche Buchhaltungsprogramme nutzen Steuerberater?

In Deutschland ist DATEV in vielen Kanzleien verbreitet. Daneben existieren weitere Systeme; für die Mandanten-Zusammenarbeit zählt vor allem: sauberer Export (DATEV), klare Belegzuordnung, Protokollierung und konsistente Kontenlogik.

  • DATEV (inkl. DATEV Unternehmen online in vielen Setups)
  • Weitere Kanzleisysteme (z. B. Addison, Simba, Stotax, hmd – abhängig von Kanzlei und Spezialisierung)

Tipp: Wählen Sie als Mandant ein System mit DATEV-Export und klarer Beleg-/Buchungslogik – das reduziert Rückfragen und beschleunigt den Abschluss.


FAQ

Brauche ich als Kleinunternehmer überhaupt ein Buchhaltungsprogramm?

In vielen Fällen ja – mindestens zur strukturierten Erfassung von Einnahmen/Ausgaben und zur Belegablage. Auch ohne UStVA profitieren Sie von sauberer Dokumentation und Auswertungen.

Was ist wichtiger: GoBD oder DATEV?

Beides. GoBD betrifft Ordnungsmäßigkeit und Nachprüfbarkeit Ihrer Prozesse. DATEV betrifft den effizienten Datenaustausch mit der Steuerkanzlei.

Ist Cloud-Buchhaltung „sicher“?

Entscheidend sind Anbieter- und Vertragsqualität (Verschlüsselung, 2FA, Rollen/Rechte, Backup-Strategie, Rechenzentrumsstandort/DSGVO) sowie Ihre internen Prozesse.

Kann ich Bankumsätze automatisch verbuchen lassen?

Viele Systeme bieten Regeln und Vorlagen. Dennoch sollten Sie Prozesse zur Kontrolle und Belegzuordnung etablieren, damit Buchungen sachlich korrekt bleiben.


Weiterführende Informationen

Rechtsgrundlagen zum Thema: Buchhaltung

EStR 
EStR R 5.2 Ordnungsmäßige Buchführung

EStR R 5.4 Bestandsmäßige Erfassung des beweglichen Anlagevermögens

EStR R 10b.1 Ausgaben zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke i. S. d.
§ 10b Abs. 1 und 1a EStG
UStAE 
UStAE 2.8. Organschaft

UStAE 3.14. Reihengeschäfte

UStAE 3.16. Leistungsbeziehungen bei der Abgabe werthaltiger Abfälle

UStAE 3a.12. Auf elektronischem Weg erbrachte sonstige Leistungen

UStAE 4.8.13. Verwaltung von Investmentfonds und von Versorgungseinrichtungen

UStAE 6.9. Sonderregelungen zum Ausfuhrnachweis

UStAE 13b.11. Im Ausland bzw. im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässiger Unternehmer

UStAE 2.8. Organschaft

UStAE 3.14. Reihengeschäfte

UStAE 3.16. Leistungsbeziehungen bei der Abgabe werthaltiger Abfälle

UStAE 3a.12. Auf elektronischem Weg erbrachte sonstige Leistungen

UStAE 4.8.13. Verwaltung von Investmentfonds und von Versorgungseinrichtungen

UStAE 6.9. Sonderregelungen zum Ausfuhrnachweis

UStAE 13b.11. Im Ausland bzw. im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässiger Unternehmer

UStR 
UStR 21. Organschaft

UStR 31a. Reihengeschäfte

UStR 39c. Auf elektronischem Weg erbrachte sonstige Leistungen im Sinne des § 3a Abs. 4 Nr. 14 UStG

UStR 135. Sonderregelungen zum Ausfuhrnachweis

AEAO 
AEAO Zu § 146 Ordnungsvorschriften für die Buchführung und für Aufzeichnungen:

EStH 5.2
StBerG 
§ 6 StBerG Ausnahmen vom Verbot der unbefugten Hilfeleistung in Steuersachen


Weitere Informationen zu diesem Thema aus dem Steuer-Blog:


BFH Urteile zu diesem Thema und weiteres:


Haftungsausschluss: Die auf dieser Webseite bereitgestellten Informationen und Inhalte wurden mit großer Sorgfalt erstellt. Dennoch können wir keine Gewähr für die Vollständigkeit, Richtigkeit oder Aktualität übernehmen. Diese Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen Orientierung und ersetzen keine individuelle steuerliche Beratung. Für eine persönliche Beratung und maßgeschneiderte Lösungen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.




Die wahrscheinlich umfassendste Steuerberater-Website Deutschlands




Aktuelle Steuertipps finden Sie in meinem
Steuer-Newsletter Symbol Steuer-Newsletter.
Jetzt kostenlos anmelden.





Steuerberater in Berlin

Dipl.-Kfm. Michael Schröder, Steuerberater
Schmiljanstraße 7, 12161 Berlin
(Tempelhof-Schöneberg / Friedenau)

Termine: nach Vereinbarung
Kontakt: bitte nur per E-Mail an
Steuerberater@steuerschroeder.de

Ich bin für Sie da, wenn es um Ihre Steuern geht – persönlich, zuverlässig und kompetent.



Steuerberatung und Steuererklärung vom Steuerberater in Berlin

Impressum, Haftungsausschluss & Datenschutz | © Dipl.-Kfm. Michael Schröder, Steuerberater Berlin