Betriebsaufgabe + Steuern sparen

Betriebsaufgabe steuerlich optimal gestalten

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Wann liegt eine Betriebsaufgabe vor?

Betriebsaufgabe im  Steuerrecht

Eine Betriebsaufgabe liegt vor, wenn der Steuerpflichtige den Entschluss fasst oder eine Handlung vornimmt, den Betrieb nicht mehr in seiner bisherigen Form als selbständigen Organismus fortzuführen. Dabei ist nicht erforderlich, dass der Unternehmer künftig keinerlei unternehmerische Tätigkeit mehr ausübt.

Eine Aufgabe eines Gewerbebetriebs im Ganzen wird dann angenommen, wenn alle wesentlichen Betriebsgrundlagen innerhalb kurzer Zeit in einem einheitlichen Vorgang entweder in das Privatvermögen überführt oder an verschiedene Erwerber veräußert werden oder eine Kombination davon stattfindet. Damit hört der Betrieb auf, als selbständiger Organismus des Wirtschaftslebens zu bestehen. Hierbei ist entscheidend, dass dieser Prozess nicht nach und nach über einen längeren Zeitraum stattfindet.

Mein Steuerberater-Kollege erklärt die Grundlagen der Betriebsaufgabe.

Der Begriff „kurzer Zeitraum“ sollte nicht zu eng interpretiert werden, und es wird überprüft, ob die Aufgabehandlungen wirtschaftlich noch als einheitlicher Vorgang bewertet werden können. Ein Zeitraum von mehr als 36 Monaten gilt nicht mehr als wirtschaftlich einheitlich. Die Betriebsaufgabe beginnt mit Handlungen, die objektiv auf die Auflösung des Betriebs gerichtet sind und endet mit der Veräußerung der letzten wesentlichen Betriebsgrundlage oder deren Überführung ins Privatvermögen.

Eine Betriebsaufgabe wird nicht angenommen, wenn die Wirtschaftsgüter sukzessive über mehrere Wirtschaftsjahre an Dritte veräußert oder in das Privatvermögen überführt werden. Des Weiteren reicht die bloße Dokumentation des Entschlusses zur Betriebsaufgabe nicht aus. Es ist erforderlich, dass dieser Entschluss auch tatsächlich umgesetzt wird, indem wesentliche Betriebsgrundlagen veräußert oder entnommen werden.

Es ist nicht relevant, zu welchem Zeitpunkt die stillen Reserven des Betriebs im Wesentlichen aufgedeckt worden sind. Der Abwicklungszeitraum kann auch nicht abgekürzt werden, indem nicht veräußerte Wirtschaftsgüter formell ins Privatvermögen überführt und dann privat veräußert werden. In solchen Fällen wird angenommen, dass der Steuerpflichtige seine unternehmerische Tätigkeit fortsetzt.

Wenn bei wirtschaftlicher Betrachtung und unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung der alte und der neue Betrieb als wirtschaftlich identisch angesehen werden, liegt keine Betriebsaufgabe, sondern eine Betriebsverlegung vor. Dies ist in der Regel der Fall, wenn die wesentlichen Betriebsgrundlagen in den neuen Betrieb überführt werden. Ein Beispiel hierfür ist der Fall eines Bezirkshändlers im Heimvorführungs-Vertriebssystem, der die Rechte aus seinen Verträgen mit den Beraterinnen auf einen Dritten überträgt und gleichzeitig die Rechtspositionen eines anderen Bezirkshändlers erwirbt, um die Produkte des Unternehmens an einem anderen Ort zu vertreiben. In einem solchen Fall liegt weder eine Betriebsveräußerung noch eine Betriebsaufgabe vor.

Eine Betriebsaufgabe kann auch dann angenommen werden, wenn der Steuerpflichtige (Stpfl.) zur Einstellung des Gewerbebetriebs gezwungen wird. Selbst Ereignisse, die von außen auf den Betrieb einwirken, können demnach eine Betriebsaufgabe zur Folge haben.

Wenn eine Betriebsaufgabe infolge einer Betriebsaufspaltung auftritt, insbesondere wenn minderjährige Kinder volljährig werden und die personelle Verflechtung wegfällt, kann dem Steuerpflichtigen aus Billigkeitsgründen ein Wahlrecht zur Fortführung der gewerblichen Tätigkeit im Rahmen einer Betriebsverpachtung eingeräumt werden, selbst wenn nicht alle wesentlichen Betriebsgrundlagen verpachtet sind.

In solchen Fällen, in denen die Betriebsverpachtung nicht als Betriebsaufgabe behandelt wird, können weiterhin steuerliche Vergünstigungen, z. B. Übertragung stiller Reserven nach den §§ 6b und 6c EStG sowie erhöhte Absetzungen und Sonderabschreibungen, in Anspruch genommen werden. Eine Betriebsaufgabe liegt ebenfalls vor, wenn die Kriterien für eine gewerblich geprägte Personengesellschaft nicht mehr erfüllt sind.


Eine Betriebsaufgabe liegt auch vor, wenn die Bedingungen für eine gewerblich geprägte Personengesellschaft nicht mehr erfüllt sind. Bei der Verpachtung eines gesamten Betriebs sind die Regelungen entsprechend anwendbar.

Im Rahmen einer Betriebsaufgabe kann auch das Buchwertprivileg nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) in Anspruch genommen werden. Das Buchwertprivileg nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 4 EStG ist auch zulässig im Fall des Übergangs von Sonderbetriebsvermögen auf den Erben und Überführung ins Privatvermögen im Rahmen eines betriebsaufgabeähnlichen Vorgangs (BFH vom 5.2.2002 – BStBl 2003 II S. 237).

Im Falle von Erbauseinandersetzungen und unentgeltlichen Betriebsübertragungen sind spezifische Regelungen zu beachten, die sich aus verschiedenen Urteilen und BMF-Schreiben ergeben. Dazu gehört auch der Fall, wenn ein Nießbrauch vorbehalten ist, welcher als unentgeltliche Übertragung gilt, und die Regelungen bei Übertragungen zwischen Ehegatten oder im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge. Eine Betriebsübertragung ist als unentgeltlich anzusehen, wenn mindestens die wesentlichen Betriebsgrundlagen unentgeltlich übertragen worden sind. Dagegen liegt eine Betriebsaufgabe liegt vor, wenn nicht die wesentlichen Grundlagen, sondern nur Teile des Betriebsvermögens unentgeltlich übertragen werden, während andere Wirtschaftsgüter ins Privatvermögen übergehen. Übertragungen zwischen Ehegatten im Kontext von Vermögensauseinandersetzungen sind entgeltliche Geschäfte.


Betriebsunterbrechung

Die Einstellung der gewerblichen Tätigkeit eines Unternehmers bedeutet nicht zwangsläufig eine Betriebsaufgabe, sondern kann auch als Betriebsunterbrechung betrachtet werden, welche den Fortbestand des Betriebs nicht beeinträchtigt. Eine Betriebsunterbrechung kann etwa dann vorliegen, wenn der Unternehmer seine Geschäftstätigkeit pausiert oder wesentliche Betriebsgrundlagen verpachtet. Ohne eine formelle Aufgabeerklärung wird generell davon ausgegangen, dass der Betriebsinhaber beabsichtigt, den Betrieb in der Zukunft wieder aufzunehmen, sofern die verbliebenen Wirtschaftsgüter dies zulassen.

Eine Unterbrechung, die nicht zur Betriebsaufgabe führt und somit auch nicht die stillen Reserven aufdeckt, ist dann gegeben, wenn bei der Einstellung der gewerblichen Tätigkeit die Absicht und Wahrscheinlichkeit besteht, den Betrieb in ähnlicher Weise wieder aufzunehmen, sodass der pausierte und der neu aufgenommene Betrieb als identisch betrachtet werden können. Dies ist jedoch nicht der Fall, wenn nach der Einstellung keine wesentlichen Betriebsgrundlagen mehr vorhanden sind.

Wenn ein Unternehmen, welches früher im Bauwesen, Grundstückshandel und in der Grundstücksverwaltung tätig war, ausschließlich die Grundstücksverwaltung weiterführt, wird dies normalerweise als Betriebsunterbrechung angesehen, solange keine Betriebsaufgabe gegenüber dem Finanzamt erklärt wird und die verbliebenen Wirtschaftsgüter eine mögliche Wiederaufnahme des Betriebs ermöglichen.


Teilbetriebsveräußerung und Teilbetriebsaufgabe

Ein Teilbetrieb ist ein organisatorisch geschlossener und in einem gewissen Maße selbständiger Teil eines Gesamtbetriebs, der alle Merkmale eines Betriebs im Sinne des EStG aufweist und eigenständig lebensfähig ist. Eine völlig eigenständige Organisation oder eigene Buchführung ist hierfür nicht zwingend notwendig. Technische Aufteilbarkeit allein reicht nicht aus, um eine Teilbetriebsveräußerung anzunehmen; vielmehr ist Eigenständigkeit des Teiles erforderlich.

Ein Steuerpflichtiger (Stpfl.) kann nicht einfach durch organisatorische Verselbständigung und durch gesonderten Vermögens- und Ergebnisausweis bestimmte Tätigkeitsgebiete zu einem Teilbetrieb machen.

Die Veräußerung der Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft, die das gesamte Nennkapital umfasst, gilt als Veräußerung eines Teilbetriebes, wenn diese Beteiligung zum Betriebsvermögen eines einzelnen Steuerpflichtigen oder einer Personengesellschaft gehört und im Laufe eines Wirtschaftsjahres veräußert wird, nach § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 EStG.

Die Regelung nach § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 EStG ist auch anwendbar, wenn die Beteiligung im Eigentum eines oder mehrerer Mitunternehmer derselben Personengesellschaft stand und zum Betriebsvermögen der Personengesellschaft gehörte. Allerdings ist diese Regelung nicht anwendbar, wenn die Beteiligung an der Kapitalgesellschaft teilweise auch zum Privatvermögen des Steuerpflichtigen gehört.


Die Betriebsaufgabe kann recht komplex sein, daher ist es oft ratsam, sich von einem Steuerberater beraten zu lassen. Bei einer Betriebsaufgabe gibt es zahlreiche Aspekte zu beachten, um sicherzustellen, dass alle rechtlichen und finanziellen Verpflichtungen erfüllt sind.


Was ist bei einer Betriebsaufgabe zu beachten?

Hier sind einige allgemeine Schritte, die üblicherweise bei einer Betriebsaufgabe erledigt werden müssen:

Anmeldung der Betriebsaufgabe:

  • Die Betriebsaufgabe muss beim Finanzamt angemeldet werden.
  • Meldung beim Gewerbeamt und ggf. Löschung aus dem Handelsregister.

Erstellung der Abschlussbilanz/Auflösungsbilanz:

Bei einer Betriebsaufgabe ist der Wert des Betriebsvermögens durch eine Bilanz zu ermitteln, ähnlich wie bei einer Betriebsveräußerung. Diese Bilanz sollte zum Zeitpunkt der Beendigung der betrieblichen Tätigkeit erstellt werden, auch bei einer zeitlich gestreckten Betriebsaufgabe. Weder handels- noch steuerrechtlich besteht eine Verpflichtung, eine Aufgabebilanz zusätzlich zur letzten Schlussbilanz aufzustellen (BFH vom 3.7.1991 – BStBl II S. 802). Der Zeitpunkt der Gewinnverwirklichung für die einzelnen Aufgabevorgänge richtet sich nach allgemeinen Gewinnrealisierungsgrundsätzen.

Die Abschlussbilanz oder Auflösungsbilanz wird erstellt, um den Zustand des Unternehmens zum Zeitpunkt der Betriebsaufgabe darzustellen. Alle Vermögensgegenstände und Schulden müssen bewertet und aufgeführt werden.

  • Umfasst die Bewertung aller Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten.
  • Ermittlung eines eventuellen Veräußerungs- oder Aufgabegewinns.

Ermittlung des Veräußerungsgewinns oder Aufgabegewinns:

Die Differenz zwischen dem Buchwert der Wirtschaftsgüter und ihrem Veräußerungserlös oder ihrem gemeinen Wert ist der Veräußerungs- oder Aufgabegewinn und ist im Regelfall steuerpflichtig.


Begleichung von Verbindlichkeiten:

  • Alle ausstehenden Schulden und Verbindlichkeiten sollten beglichen werden.
  • Nicht vergessen: Ausstehende Steuerzahlungen.

Abwicklung laufender Verträge:

  • Überprüfung und Kündigung laufender Verträge (Mietverträge, Leasingverträge, Versicherungsverträge, etc.).
  • Abwicklung von Arbeitsverträgen inklusive Einhaltung von Kündigungsfristen und Abfindungszahlungen.

Sozialversicherung und Mitarbeiter:

  • Klärung von Fragen zur Sozialversicherung und Arbeitslosenversicherung.
  • Informieren und Kündigen von Mitarbeitern unter Beachtung der gesetzlichen Kündigungsfristen.
  • Auszahlung von Abfindungen und Urlaubsansprüchen.

Kunden und Lieferanten:

  • Information an Kunden und Lieferanten über die Betriebsaufgabe.
  • Klärung offener Forderungen und Verbindlichkeiten.

Datenschutz:

  • Beachtung der Datenschutzgesetze bei der Übertragung oder Löschung von Kundendaten.
  • Löschen persönlicher Daten, sofern keine gesetzliche Aufbewahrungspflicht besteht.

Versicherungen:

  • Überprüfung und Anpassung der bestehenden Versicherungsverträge.
  • Kündigung von nicht mehr benötigten Versicherungen.

Gewerbliche Schutzrechte:

  • Übertragung oder Löschung von Marken, Patenten und anderen Schutzrechten.

Dokumentation und Archivierung:

  • Ordnungsgemäße Dokumentation aller relevanten Vorgänge während der Betriebsaufgabe.
  • Archivierung von Unterlagen, die gesetzlichen Aufbewahrungspflichten unterliegen.

Steuerliche Aspekte:

  • Abgabe aller relevanten Steuererklärungen.
  • Beachtung möglicher steuerlicher Verpflichtungen aus dem Veräußerungs- oder Aufgabegewinn.
  • Steuerliche Optimierung, insbesondere bei der Bewertung von Vermögensgegenständen und der Berechnung des Gewinns.

Sie auch Steuerliche Aspekte der Betriebsaufgabe.


Rechtliche Beratung:

  • Rechtliche Beratung zur Klärung vertraglicher und gesetzlicher Verpflichtungen.
  • Beratung zu rechtlichen Risiken und möglichen Streitigkeiten.

Da jeder Betrieb unterschiedlich ist, kann es weitere individuelle Aspekte geben, die berücksichtigt werden müssen. Eine frühzeitige und sorgfältige Planung sowie eine umfassende Beratung durch einen Steuerberater oder Rechtsanwalt sind daher entscheidend.


Liquidation:

  • Bei Gesellschaften folgt oft ein Liquidationsprozess, bei dem das Vermögen der Gesellschaft verteilt wird.
  • Die Liquidation sollte nach den gesetzlichen Vorschriften erfolgen.

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Steuerliche Aspekte der Betriebsaufgabe:

Bei der Betriebsaufgabe muss der sogenannte Aufgabegewinn versteuert werden. Der Aufgabegewinn ergibt sich, wenn die stillen Reserven, die in den Wirtschaftsgütern des Betriebs enthalten sind, aufgedeckt werden. Hier sind einige Aspekte, die bei der Versteuerung im Rahmen einer Betriebsaufgabe zu beachten sind:

Ermittlung des Aufgabegewinns:

Der Aufgabegewinn wird ermittelt, indem der gemeine Wert (Verkehrswert) der einzelnen Wirtschaftsgüter des Betriebs mit den Buchwerten verglichen wird. Die Differenz stellt den Aufgabegewinn dar. Der Aufgabegewinn ist grundsätzlich steuerpflichtig und unterliegt der Einkommensteuer (oder Körperschaftsteuer bei Kapitalgesellschaften).


Eine Aufgabebilanz, auch als Liquidationsbilanz bekannt, wird erstellt, wenn ein Unternehmen seine Geschäftstätigkeit einstellt und liquidiert wird. Hier sind die grundlegenden Schritte zur Erstellung einer Aufgabebilanz:

  1. Ermittlung des aktuellen Vermögensstands: Zuerst müssen alle Vermögenswerte des Unternehmens bewertet werden. Dazu gehören Anlagevermögen wie Immobilien, Maschinen und Fahrzeuge sowie Umlaufvermögen wie Vorräte, Forderungen und liquide Mittel.

  2. Bewertung der Verbindlichkeiten: Alle Schulden und Verbindlichkeiten des Unternehmens müssen erfasst werden. Dazu zählen Kredite, Lieferantenverbindlichkeiten, Steuerschulden und sonstige Verbindlichkeiten.

  3. Anpassung der Buchwerte: Die Buchwerte der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten müssen eventuell angepasst werden, um ihren tatsächlichen, aktuellen Marktwert widerzuspiegeln. Dies kann Abschreibungen oder Wertberichtigungen beinhalten.

  4. Ermittlung des Eigenkapitals: Das Eigenkapital wird als Differenz zwischen den Vermögenswerten und den Verbindlichkeiten berechnet. Dies zeigt, welcher Betrag nach der Begleichung aller Schulden theoretisch an die Eigentümer oder Anteilseigner ausgezahlt werden könnte.

  5. Berücksichtigung von Liquidationserlösen und -kosten : Bei der Liquidation anfallende Erlöse aus dem Verkauf von Vermögenswerten und die dabei entstehenden Kosten müssen ebenfalls berücksichtigt werden. Dies kann auch Steuern auf Liquidationsgewinne einschließen.

  6. Erstellung der Bilanz: Die Aufgabebilanz wird dann mit den angepassten Werten erstellt, wobei die Vermögenswerte auf der Aktivseite und die Verbindlichkeiten sowie das Eigenkapital auf der Passivseite aufgeführt werden.

  7. Abschluss und Dokumentation: Nachdem alle Vermögenswerte veräußert und alle Verbindlichkeiten beglichen wurden, wird die finale Aufgabebilanz erstellt. Diese zeigt den endgültigen Stand des Unternehmensvermögens und wie es verteilt wird.

Es ist wichtig, dass dieser Prozess im Einklang mit den geltenden Rechnungslegungsstandards und gesetzlichen Vorschriften durchgeführt wird. In vielen Fällen ist es ratsam, einen Steuerberater zu konsultieren, um sicherzustellen, dass alle Aspekte korrekt behandelt werden.


Veräußerung von Wirtschaftsgütern:

Auch bei der Veräußerung von einzelnen Wirtschaftsgütern, z.B. Grundstücken, Maschinen oder Beteiligungen, können steuerpflichtige Gewinne entstehen.


Bewertung der Wirtschaftsgüter:

Die Bewertung der Wirtschaftsgüter erfolgt zum gemeinen Wert zum Zeitpunkt der Betriebsaufgabe.

Stille Reserven:

Stille Reserven sind Differenzen zwischen Buchwert und gemeinem Wert eines Wirtschaftsguts. Bei Betriebsaufgabe müssen stille Reserven aufgedeckt und versteuert werden.


Rückstellungen:

Rückstellungen für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften oder für ungewisse Verbindlichkeiten sind bei der Ermittlung des Aufgabegewinns zu berücksichtigen.


Nachträgliche Einkünfte:

Nachträgliche Einkünfte nach Betriebsveräußerung oder -aufgabe sind gemäß § 4 Abs. 3 EStG zu bestimmen. Hierzu zählen ratenweise gezahlte Auseinandersetzungsguthaben und auf frühere Tätigkeit basierende Versorgungsrenten.

Bei nachträglichen Werbungskosten/Betriebsausgaben werden unter anderem Betriebssteuern und Schuldzinsen für Verbindlichkeiten berücksichtigt, die bis zur Vollbeendigung eines Gewerbebetriebs nicht gedeckt werden konnten, sowie Zinsanteile von Rentenzahlungen unter bestimmten Bedingungen. Die Berücksichtigung von Schuldzinsen nach der Veräußerung oder Betriebsaufgabe ist insbesondere dann relevant, wenn die Verwertung von Aktivvermögen zur Schuldentilgung nicht ausreicht oder wenn Auszahlungshindernisse bestehen.

Es gibt jedoch auch Ausnahmen, bei denen nachträgliche Werbungskosten/Betriebsausgaben nicht anerkannt werden. Dazu gehören Schuldzinsen, wenn vorhandene Aktiva bei der Aufgabe eines Gewerbebetriebs nicht zur Schuldentilgung eingesetzt werden, sowie Schuldzinsen für Schulden, die durch die Aufgabe oder Veräußerung des Betriebs entstanden sind, und nicht während des Bestehens des Betriebs.


Steuerliche Begünstigungen

Die Betriebsaufgabe, insbesondere bei einer Personengesellschaft wie einer GmbH & Co. KG, ist ein komplexer Vorgang, der sorgfältig geplant und durchgeführt werden muss, um steuerliche Begünstigungen wie den Freibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG und den ermäßigten Steuersatz nach § 34 Abs. 3 EStG in Anspruch nehmen zu können. Hier sind die wesentlichen Punkte, die aus dem dargelegten Sachverhalt hervorgehen:

Allgemeine Voraussetzungen für die steuerlichen Begünstigungen:

  1. Zusammengeballte Realisierung der stillen Reserven: Die Begünstigungen sind nur möglich, wenn die stillen Reserven zusammengeballt realisiert werden. Dies bedeutet, dass die wesentlichen Betriebsgrundlagen in relativ kurzer Zeit veräußert oder ins Privatvermögen überführt werden müssen.

  2. Freibetrag: Der Freibetrag wird nur einmal gewährt und im Verhältnis der Gewinne auf beide Veranlagungszeiträume aufgeteilt, wenn sich die Betriebsaufgabe über zwei Kalenderjahre erstreckt. Der Freibetrag wird zudem um den Betrag gekürzt, um den der Aufgabegewinn 136.000 EUR übersteigt.

  3. Ermäßigter Steuersatz: Der ermäßigte Steuersatz nach § 34 Abs. 3 EStG wird nur einmal im Leben gewährt und setzt voraus, dass der Betriebsinhaber im Zeitpunkt der Betriebsaufgabe das 55. Lebensjahr vollendet hat oder dauernd berufsunfähig ist. Der ermäßigte Steuersatz beträgt 56 % des durchschnittlichen Steuersatzes, mindestens jedoch 14 %.


Freibetrag und Freigrenze:

Bei einer Betriebsaufgabe wird der Veräußerungsgewinn aus dem Betrieb grundsätzlich versteuert. Allerdings gibt es einen Freibetrag in Höhe von 45.000 Euro, der von Steuerpflichtigen in Anspruch genommen werden kann, die das 55. Lebensjahr vollendet haben oder dauernd berufsunfähig sind. Es gilt eine Freigrenze von 136.000 Euro.

Der Freibetrag wird nur einmal gewährt, und nicht verbrauchte Teile können nicht bei einer anderen Veräußerung geltend gemacht werden. Wenn bereits ein Freibetrag nach bestimmten Abschnitten des EStG gewährt wurde, ist die Gewährung des Freibetrags nach § 16 Abs. 4 EStG ausgeschlossen.

Vorteile des Steuerfreibetrags

Der Steuerfreibetrag führt dazu, dass der Veräußerungsgewinn nur in Höhe von 45.000 Euro versteuert wird. Dies kann zu einer erheblichen Steuerersparnis führen, insbesondere wenn der Veräußerungsgewinn höher ist.

Anspruchsvoraussetzungen

Um den Steuerfreibetrag in Anspruch nehmen zu können, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Der Steuerpflichtige muss das 55. Lebensjahr vollendet haben oder dauernd berufsunfähig sein.
  • Die Betriebsaufgabe muss zu einem Veräußerungsgewinn führen.
  • Der Veräußerungsgewinn muss in der Steuererklärung erklärt werden.

Vollendet der Steuerpflichtige das 55. Lebensjahr nach Beendigung der Betriebsaufgabe oder -veräußerung, aber noch vor Ablauf des Veranlagungszeitraums der Betriebsaufgabe, sind weder der Freibetrag noch die Tarifermäßigung zu gewähren. Vollendet er das 55. Lebensjahr während einer über mehrere Jahre verlaufenden Betriebsaufgabe, sind der anteilige Freibetrag und die Tarifermäßigung auch für den ersten Veranlagungszeitraum zu gewähren.

Die Entscheidung über die Gewährung des Freibetrags erfolgt bei der Veranlagung zur Einkommensteuer. Auch im Falle der Veräußerung eines Mitunternehmeranteiles gilt dies; hierbei ist nur die Höhe des auf den Gesellschafter entfallenden Veräußerungsgewinns festzustellen. Wenn eine Personengesellschaft ihren gesamten Gewerbebetrieb veräußert, steht den einzelnen Mitunternehmern ein Freibetrag für ihren Anteil am Veräußerungsgewinn zu, abhängig von ihren persönlichen Verhältnissen.

Bei der Veräußerung des zum Betriebsvermögen eines Einzelunternehmers gehörenden Mitunternehmeranteils muss die Anwendbarkeit des § 16 Abs. 4 EStG für jeden Vorgang getrennt geprüft werden. Der Steuerpflichtige kann den Abzug des Freibetrags bei der Veräußerung des Einzelunternehmens oder des Mitunternehmeranteils beantragen, wenn die Voraussetzungen vorliegen.

Bei mehrstöckigen Personengesellschaften stellt die Veräußerung eines Anteils einen einheitlich zu beurteilenden Veräußerungsvorgang dar. Für Teile des Veräußerungsgewinns, die nicht als laufender Gewinn gelten, ist der volle Freibetrag zu gewähren. Bei der Berechnung des Freibetrags ist der steuerfrei bleibende Teil, der aus der Veräußerung von Anteilen an Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen resultiert, nicht zu berücksichtigen.

Dauernde Berufsunfähigkeit

Dauernde Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn die Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als sechs Stunden täglich gesunken ist und dieser Zustand voraussichtlich auf Dauer besteht. Die Erwerbsfähigkeit wird unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs der Ausbildung sowie des bisherigen Berufs sowie der besonderen Anforderungen der bisherigen Berufstätigkeit festgestellt.

Um die dauernde Berufsunfähigkeit nachzuweisen, genügt es, einen Bescheid des Rentenversicherungsträgers vorzulegen, der die Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit bestätigt. Alternativ ist auch eine amtsärztliche Bescheinigung akzeptabel oder der Nachweis über die Leistungspflicht einer privaten Versicherungsgesellschaft, wenn die Versicherungsbedingungen einen Berufsunfähigkeitsgrad von mindestens 50 % vorsehen oder eine Minderung der Erwerbsfähigkeit aufgrund von Krankheit oder Behinderung auf unter sechs Stunden täglich feststellen. Der Freibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG kann gewährt werden, wenn zum Zeitpunkt der Veräußerung oder Aufgabe eine dauernde Berufsunfähigkeit besteht, wobei keine direkte Kausalität zwischen der Veräußerung oder Aufgabe und der Berufsunfähigkeit erforderlich ist.

Antrag

Der Steuerfreibetrag muss in der Steuererklärung beantragt werden. Der Antrag kann auf der Anlage G zur Einkommensteuererklärung gestellt werden.

Beispiel

Ein Steuerpflichtiger erzielt bei der Veräußerung seines Betriebs einen Veräußerungsgewinn von 100.000 Euro. Da der Steuerpflichtige das 55. Lebensjahr vollendet hat, kann er den Steuerfreibetrag in Höhe von 45.000 Euro in Anspruch nehmen. Der steuerpflichtige Veräußerungsgewinn beträgt damit 55.000 Euro.

Wenn sich eine Betriebsaufgabe über zwei Kalenderjahre erstreckt, ist der Freibetrag gemäß § 16 Abs. 4 EStG nur einmal zu gewähren und bezieht sich auf den gesamten Betriebsaufgabegewinn, verteilt auf beide Veranlagungszeiträume im Verhältnis der Gewinne. Die Tarifermäßigung kann in beiden Veranlagungszeiträumen beantragt werden, jedoch ist der Höchstbetrag von fünf Millionen Euro insgesamt nur einmal zu gewähren. Bei Aufgabegewinnverteilung über mehrere Jahre steht die Höhe des Freibetrags erst nach Abschluss der Betriebsaufgabe fest, und eventuelle Anpassungen für vorherige Jahre sind rückwirkend vorzunehmen. Wenn in einem Jahr ein Gewinn und im anderen ein Verlust entsteht, wird die Tarifermäßigung nur auf den saldierten Betrag angewendet.

Wenn der Veräußerungsgewinn auch Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen umfasst, die dem Halbeinkünfteverfahren unterliegen, ist der Freibetrag entsprechend aufzuteilen. Bei teilentgeltlichen Veräußerungen im Wege der vorweggenommenen Erbfolge ist der Freibetrag in voller Höhe zu gewähren, auch wenn das Entgelt den Verkehrswert nicht erreicht.


Spezifische Aspekte bei der Betriebsaufgabe:

  1. Zeitraum der Betriebsaufgabe: Der Zeitraum der Betriebsaufgabe ist entscheidend für die Inanspruchnahme der steuerlichen Begünstigungen. Zeiträume von bis zu sechs Monaten sind in der Regel unschädlich. Bei Zeiträumen von mehr als sechs bis zwölf Monaten müssen wirtschaftliche Gründe für die Verzögerung vorliegen. Ein Zeitraum von mehr als 36 Monaten wird in der Regel nicht mehr als wirtschaftlich einheitlicher Vorgang gewertet.

  2. Veräußerung an verschiedene Erwerber: Die Veräußerung an zwei unterschiedliche Erwerber ist grundsätzlich begünstigt, solange die Veräußerung als Teil eines wirtschaftlich einheitlichen Vorgangs erfolgt.

  3. Beweisvorsorgemaßnahmen: Bei einem Zeitraum von mehr als sechs Monaten sollten Beweisvorsorgemaßnahmen ergriffen werden, um zu dokumentieren, dass die Verzögerung wirtschaftlich begründet ist. Dies wird umso wichtiger, je länger der Zeitraum der Betriebsaufgabe andauert.

Abschließende Steuererklärungen:

Abschließend müssen sämtliche relevanten Steuererklärungen abgegeben werden, z.B. die Einkommensteuererklärung, Umsatzsteuererklärung und ggf. die gesonderte und einheitliche Feststellungserklärung, inklusive der Ermittlung und Deklaration des Aufgabegewinns.


Umsatzsteuer:

Auch umsatzsteuerliche Aspekte sind zu beachten. Der Unternehmer schuldet die Umsatzsteuer für die Entnahme von Gegenständen aus dem Unternehmen für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen.


Betriebsveräußerung gegen wiederkehrende Bezüge

Wenn ein Steuerpflichtiger (Stpfl.) seinen Betrieb gegen eine Leibrente veräußert, hat er ein Wahlrecht. Er kann wählen, den durch die Veräußerung entstandenen Gewinn sofort gemäß § 16 EStG zu versteuern. Hierbei wird der Veräußerungsgewinn als Differenz zwischen dem barwertig ermittelten Wert der Rente (abzüglich Veräußerungskosten) und dem Buchwert des steuerlichen Kapitalkontos im Zeitpunkt der Veräußerung bestimmt. Die Ertragsanteile in den Rentenzahlungen werden als sonstige Einkünfte behandelt.

Alternativ kann der Steuerpflichtige die Rentenzahlungen als nachträgliche Betriebseinnahmen behandeln. Hierbei entsteht ein Gewinn, wenn der Kapitalanteil der wiederkehrenden Leistungen das steuerliche Kapitalkonto zuzüglich der Veräußerungskosten übersteigt. Der Zinsanteil in den wiederkehrenden Leistungen stellt im Zeitpunkt des Zuflusses nachträgliche Betriebseinnahmen dar.

Für vor dem 1.1.2004 erfolgte Veräußerungen gilt R 139 Abs. 11 EStR 2001. Die Regelungen gelten sinngemäß auch, wenn ein Betrieb gegen einen festen Barpreis und eine Leibrente veräußert wird, wobei das Wahlrecht sich jedoch nicht auf den durch den festen Barpreis realisierten Teil des Veräußerungsgewinns bezieht.

Bei der Ermittlung des Barwerts der wiederkehrenden Bezüge ist, sofern nicht anders vertraglich festgelegt, von einem Zinssatz von 5,5 % auszugehen.

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Fazit:

Es gibt unter bestimmten Bedingungen auch Steuererleichterungen, Vergünstigungen, oder Tarifbegünstigungen bei der Betriebsaufgabe, die zu einer Minderung der Steuerlast führen können.

Jede Betriebsaufgabe ist individuell, und es gibt viele Variablen, die die steuerlichen Konsequenzen beeinflussen können. Daher ist es entscheidend, frühzeitig einen Steuerberater zu Rate zu ziehen, um die steuerlichen Konsequenzen genau zu verstehen und optimale Entscheidungen zu treffen.


Die steuerliche Behandlung einer Betriebsaufgabe, insbesondere bei einer Personengesellschaft, erfordert eine sorgfältige Planung und Durchführung, um die steuerlichen Begünstigungen in Anspruch nehmen zu können. Es ist wichtig, den Prozess so zu gestalten, dass die stillen Reserven zusammengeballt realisiert werden und der Zeitraum der Betriebsaufgabe nicht unnötig ausgedehnt wird. Zudem sollten alle relevanten Vorgänge dokumentiert werden, um bei einer möglichen Überprüfung durch das Finanzamt die wirtschaftlichen Gründe für die Dauer der Betriebsaufgabe darlegen zu können. In komplexen oder unklaren Situationen ist es ratsam, professionelle steuerliche Beratung in Anspruch zu nehmen.

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Steuertipps + Aktuelles

Steuervorteile bei einer Betriebsaufgabe

Durch eine vorausschauende Planung können bei einer Betriebsveräußerung erhebliche Steuervorteile erzielt werden. Dies ist insbesondere dann möglich, wenn die Fünftel-Regelung zur Anwendung kommt. Durch gezielte Ausgaben kann das der regulären Besteuerung unterliegende zvE auf 0 EUR reduziert werden. Die dadurch resultierenden Steuervorteile können beträchtlich sein und sogar i.H.von mehr als 100 % der Ausgaben liegen.

Hinweis

Bei der Planung ist zu beachten, dass die Ausgaben betrieblich veranlasst sein müssen. Andernfalls sind sie nicht abziehbar und führen nicht zu einer Steuerersparnis.


BFH-Urteil zur Betriebsaufgabe und Investitionsabzugsbetrag

Der Bundesfinanzhof hat im Gegensatz zur Meinung des BMF und der Finanzverwaltung entschieden, dass bei Investitionsabzugsbeträgen die Nutzungsvoraussetzungen erfüllt sind, wenn das betreffende Wirtschaftsgut im Jahr nach dessen Anschaffung oder Herstellung, in welchem der Betrieb aufgegeben wird, fast ausschließlich betrieblich in einer inländischen Betriebsstätte genutzt wird. Dieses Urteil bestätigt die Entscheidung des Thüringer FG, die bereits in einer Ausgabe aus Juni 2020 thematisiert wurde. Ein Investitionsabzugsbetrag muss somit nicht rückgängig gemacht werden, wenn der Betrieb vor dem 31.12. des Folgejahres nach der Anschaffung des Wirtschaftsguts beendet wird. Das Finanzamt argumentierte, dass in bestimmten Fällen ein Missbrauch vorliegen könnte, wenn ein Wirtschaftsgut z.B. am 30.12. angeschafft und der Betrieb kurz darauf am 2.1. des nächsten Jahres aufgegeben wird. Der Bundesfinanzhof hat sich zu dieser speziellen Konstellation jedoch nicht geäußert.


BFH-Urteil zur Betriebsaufgabe gegen wiederkehrende Bezüge

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil v. 29.6.2022 - X R 6/20 entschieden, dass ein Steuerpflichtiger, der im Rahmen einer Betriebsaufgabe betriebliche Wirtschaftsgüter gegen wiederkehrende Bezüge veräußert, wie bei der Betriebsveräußerung gegen wiederkehrende Bezüge zwischen der Sofortbesteuerung und der Zuflussbesteuerung des entsprechenden Gewinns wählen kann.

Hintergrund

Bislang war die Auffassung der Finanzverwaltung, dass das Wahlrecht zur Zuflussbesteuerung nur bei einer Betriebsveräußerung, nicht aber bei einer Betriebsaufgabe besteht. Die Begründung war, dass eine Betriebsaufgabe in der Regel nicht mit einem wirtschaftlichen Übergang des Betriebsvermögens verbunden ist.

Entscheidung des BFH

Der BFH hat diese Auffassung des Finanzverwaltungs widerlegt. Er hat entschieden, dass eine Betriebsaufgabe mit einer vergleichbaren Interessenlage wie eine Betriebsveräußerung verbunden ist. In beiden Fällen muss der Steuerpflichtige den Betrieb aufgeben und kann sich für die Zuflussbesteuerung entscheiden, um die Steuerlast zu strecken.

Folgen der Entscheidung

Die Entscheidung des BFH ist für Steuerpflichtige, die ihren Betrieb aufgeben und dabei betriebliche Wirtschaftsgüter gegen wiederkehrende Bezüge veräußern, von Vorteil. Sie können nun zwischen der Sofortbesteuerung und der Zuflussbesteuerung des entsprechenden Gewinns wählen.

Vorteile der Zuflussbesteuerung

Die Zuflussbesteuerung bietet folgende Vorteile:

  • Die Steuerlast wird gestreckt.
  • Der Steuerpflichtige hat mehr Planungssicherheit.
  • Die Liquidität des Steuerpflichtigen wird geschont.

Nachteile der Zuflussbesteuerung

Die Zuflussbesteuerung hat auch folgende Nachteile:

  • Der Steuerpflichtige muss die Steuerschuld aus dem Veräußerungsgewinn zunächst finanzieren.
  • Die Steuerschuld kann sich bei steigenden Zinsen erhöhen.

Feststellung der dauernden Berufsunfähigkeit

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass für die Feststellung der dauernden Berufsunfähigkeit i. S. des § 16 Abs. 4 Satz 1 EStG die allgemeinen Beweisregeln gelten. Das bedeutet, dass das Finanzgericht im Rahmen seiner freien Beweiswürdigung auch nichtamtliche Unterlagen, z. B. Gutachten und andere Äußerungen von Fachärzten und sonstigen Medizinern, heranziehen darf.

Hintergrund

Bislang verlangte die Finanzverwaltung, dass die dauernde Berufsunfähigkeit durch einen Bescheid des Rentenversicherungsträgers, eine amtsärztliche Bescheinigung oder eine private Versicherungsleistung nachgewiesen wird. Diese Regelung war umstritten, da sie im Gesetz nicht vorgesehen ist.

Entscheidung des BFH

Der BFH hat die Auffassung der Finanzverwaltung zurückgewiesen. Er hat entschieden, dass die allgemeinen Beweisregeln ausreichen, um die dauernde Berufsunfähigkeit festzustellen.

Folgen der Entscheidung

Die Entscheidung des BFH ist für Steuerpflichtige, die ihren Betrieb veräußern und dabei auf die Vergünstigung für dauernd Berufsunfähige zurückgreifen möchten, von Vorteil. Sie können nun auch mit nichtamtlichen Unterlagen die Voraussetzungen für die Vergünstigung nachweisen.

Konkrete Anforderungen

Für die Feststellung der dauernden Berufsunfähigkeit im sozialversicherungsrechtlichen Sinne gelten folgende Anforderungen:

  • Die Erwerbsfähigkeit muss auf weniger als sechs Stunden täglich gesunken sein.
  • Die verminderte Erwerbsfähigkeit muss mehr als sechs Monate andauern.
  • Sie muss im Zeitpunkt der Betriebsveräußerung vorliegen.

Der Steuerpflichtige muss nicht nachweisen, dass die dauernde Berufsunfähigkeit den Entschluss zur Veräußerung beeinflusst hat.

Fazit

Die Entscheidung des BFH ist eine Verbesserung für Steuerpflichtige, die ihren Betrieb veräußern und dabei auf die Vergünstigung für dauernd Berufsunfähige zurückgreifen möchten. Sie haben nun mehr Möglichkeiten, die Voraussetzungen für die Vergünstigung nachzuweisen.


Freibetrag und Tarifermäßigung bei einer zeitlich gestreckten Betriebsaufgabe

1. Der ermäßigte Steuersatz (§ 34 Abs. 3 EStG) wird auch bei einer Betriebsaufgabe mit zwei unterschiedlichen Erwerbern gewährt.

Die Veräußerung an zwei Erwerber ist im Rahmen einer zeitlich gestreckten Betriebsaufgabe grundsätzlich begünstigt, wenn der Hintergrund für die zeitlich verspätete Veräußerung des Betriebsgrundstücks substanziiert dargelegt und nachgewiesen werden kann. Voraussetzung hierfür ist, dass der Aufgabegewinn innerhalb eines wirtschaftlich zusammenhängenden Zeitraums anfällt.

2. In welchen zeitlichen Grenzen sollte der Verkauf der beiden Immobilien erledigt sein?

Zeiträume von bis zu sechs Monaten sind regelmäßig unschädlich. Zeitenräume von mehr als sechs bis zwölf Monate sind zulässig, soweit hierfür wirtschaftliche Gründe existieren. Die Erstreckung des Aufgabezeitraums über zwei Veranlagungszeiträume ist nicht per se schädlich.

Um die Begünstigung des § 34 Abs. 3 EStG zu erhalten, sollte der Verkauf der beiden Immobilien daher innerhalb eines Zeitraums von sechs bis zwölf Monaten erfolgen. Je länger der Zeitraum wird, umso intensiver sollten Beweisvorsorgemaßnahmen ergriffen werden. Ab ca. sechs Monaten sollten diese Maßnahmen bereits ergriffen werden, ab einem Zeitraum von zwölf Monaten sollte ein Verkauf ‒ soweit wirtschaftlich vertretbar ‒ sehr zeitnah vorgenommen werden und die Gründe hierfür sollten sehr genau festgehalten werden.

Besondere Hinweise

  • In dem konkreten Fall der GmbH & Co. KG ist die Veräußerung der beiden Immobilien innerhalb eines Zeitraums von sechs bis zwölf Monaten empfehlenswert, um die Begünstigung des § 34 Abs. 3 EStG zu erhalten.
  • Um die Begünstigung zu dokumentieren, sollten die Gesellschafter alle relevanten Unterlagen aufbewahren, wie z. B.:
    • Beschluss der Gesellschafter über die Betriebsaufgabe
    • Verkaufsangebote und -verträge
    • Nachweise über die Marktgängigkeit der Wirtschaftsgüter
    • Angaben zu den Gründen für die Verzögerung des Verkaufs

Fazit

Die Veräußerung von zwei Immobilien im Rahmen einer zeitlich gestreckten Betriebsaufgabe kann unter bestimmten Voraussetzungen begünstigt sein. Die Gesellschafter sollten daher die steuerlichen Auswirkungen sorgfältig prüfen und gegebenenfalls Beweisvorsorgemaßnahmen treffen.


Steuerverbindlichkeiten und potenziellen Haftungsrisiken bei der Übernahme eines Betriebs

Die Bedeutung der sorgfältigen Prüfung von Steuerverbindlichkeiten und potenziellen Haftungsrisiken bei der Übernahme eines Betriebs: Die Haftung für bestimmte Steuerschulden des Vorgängers können auf den Erwerber übergehen, selbst unter Umständen, die auf den ersten Blick als entlastend erscheinen könnten. Hier sind einige wichtige Punkte:

Haftung für Betriebssteuern

Als Erwerber eines Betriebs haften Sie für bestimmte Betriebssteuern des Vorgängers. Dazu gehören Steuern wie Umsatzsteuer, Lohnsteuer und Gewerbesteuer, die seit Beginn des letzten vor der Übernahme liegenden Kalenderjahres entstanden sind. Diese Haftung besteht auch dann, wenn die Steuern bis zum Ablauf von einem Jahr nach der Betriebsanmeldung des neuen Inhabers festgesetzt oder angemeldet werden.

Übernahme eines lebenden Unternehmens

Die Haftung knüpft an die Übernahme eines "lebenden" Unternehmens an. Entscheidend ist, dass der Betrieb in der bisherigen Form ohne nennenswerte Aufwendungen fortgeführt werden kann. Die Absicht zur Fortführung oder die tatsächliche Fortführung des Betriebs ist dabei nicht ausschlaggebend.

Kein Ausschluss der Haftung durch finanzielle Schwierigkeiten

Finanzielle Schwierigkeiten oder eine Überschuldung des Erwerbers stehen der Haftung nicht entgegen. Wichtig ist allein, dass der Erwerber sich die wirtschaftliche Kraft des übernommenen Unternehmens zuführt und in der Lage ist, die rückständigen Betriebssteuern zu begleichen.

Ausnahmen von der Haftungsregel

Ein gesetzlicher Haftungsausschluss, wie beispielsweise der Erwerb aus einer Insolvenzmasse, greift nur unter bestimmten Bedingungen. Der Ausschluss tritt nicht ein, wenn das Insolvenzverfahren mangels Masse abgelehnt wurde. Dies bedeutet, dass der Erwerber in solchen Fällen für die rückständigen Betriebssteuern haften kann.

Handlungsempfehlungen

  • Due Diligence: Vor der Übernahme eines Betriebs sollte eine umfassende Prüfung (Due Diligence) durchgeführt werden, um etwaige Steuerrückstände und andere Verbindlichkeiten zu identifizieren.
  • Beratung einholen: Es ist ratsam, sich von einem Steuerberater oder einem auf Unternehmenskäufe spezialisierten Anwalt beraten zu lassen, um die steuerlichen und rechtlichen Risiken zu minimieren.
  • Verhandlungen: Potenzielle Haftungsrisiken sollten in den Kaufverhandlungen berücksichtigt werden, möglicherweise durch Anpassung des Kaufpreises oder durch Vereinbarung von Garantien und Gewährleistungen seitens des Verkäufers.

Die Kenntnis dieser rechtlichen Rahmenbedingungen und eine sorgfältige Planung sind entscheidend, um unerwartete Haftungen zu vermeiden und eine erfolgreiche Übernahme zu gewährleisten.

Rechtsgrundlagen zum Thema: Betriebsaufgabe

EStG 
EStG § 20

EStG § 52 Anwendungsvorschriften

EStR 
EStR R 16. Veräußerung des gewerblichen Betriebs

UStAE 
UStAE 24.1. Umsätze im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs

UStAE 24.1. Umsätze im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs

GewStR 
GewStR R 2.2 Betriebsverpachtung

UStR 
UStR 217e. Berichtigung nach § 15a Abs. 7 UStG

AEAO 
AEAO Zu § 26 Zuständigkeitswechsel:

AEAO Zu § 64 Steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe:

AEAO Zu § 175 Änderung von Steuerbescheiden auf Grund von Grundlagenbescheiden und bei rückwirkenden Ereignissen:

AEAO Zu § 194 Sachlicher Umfang einer Außenprüfung:

EStH 4.2.1 4.2.15 4.6 6.12 7.3 14 15.6 15.7.6 16.2 16.3 16.5 16.6 16.7 16.9 16.10 16.13 24.2 34.1 34.5 49.1
GewStH 2.1.5 2.6.1 7.1.3
KStH 12

Weitere Informationen zu diesem Thema aus dem Steuer-Blog:


BFH Urteile zu diesem Thema und weiteres:


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