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Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung

Antrag auf Lohnsteuerermäßigung: Jetzt Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte eintragen lassen.



Lohnsteuer-Ermäßigung: So beantragen Sie mehr Netto vom Gehalt

Wer seine Steuererklärung abgibt, kann in der Regel mit einer Rückerstattung rechnen. Doch es gibt auch eine Möglichkeit, schon im laufenden Jahr mehr Netto vom Gehalt zu bekommen: die Lohnsteuer-Ermäßigung.

Was ist eine Lohnsteuer-Ermäßigung?

Bei der Lohnsteuer-Ermäßigung handelt es sich um einen Freibetrag, der vom Arbeitgeber direkt bei der Lohnabrechnung berücksichtigt wird. Dadurch wird weniger Lohnsteuer abgeführt und das Nettogehalt steigt.

Wer kann eine Lohnsteuer-Ermäßigung beantragen?

Grundsätzlich kann jeder Arbeitnehmer eine Lohnsteuer-Ermäßigung beantragen. Voraussetzung ist jedoch, dass Sie bestimmte Ausgaben haben, die Sie auch bei der Steuererklärung geltend machen können. Dazu gehören beispielsweise:

Wie viel Geld kann ich sparen?

Die Höhe der Lohnsteuer-Ermäßigung hängt von den tatsächlichen Ausgaben ab. Sie wird prozentual berechnet und liegt in der Regel zwischen 1 und 4 %.

Wie beantrage ich eine Lohnsteuer-Ermäßigung?

Den Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung können Sie direkt bei Ihrem Arbeitgeber oder über das Elster-Portal stellen. Den Antrag finden Sie auf der Website des Bundesfinanzministeriums.

Achtung: Antragsfrist bis 30. November

Die Antragsfrist für die Lohnsteuer-Ermäßigung für das aktuelle Jahr endet am 30. November. Wenn Sie den Antrag noch in diesem Jahr stellen, wird die Ermäßigung bereits ab dem nächsten Monat berücksichtigt.

Fazit

Die Lohnsteuer-Ermäßigung kann eine gute Möglichkeit sein, um schon im laufenden Jahr mehr Netto vom Gehalt zu bekommen. Voraussetzung ist jedoch, dass Sie bestimmte Ausgaben haben, die Sie auch bei der Steuererklärung geltend machen können.

Warum mit der Steuererstattung bis zur Steuererklärung warten? Mit dem Antrag auf Lohnsteuerermäßigung vermindern Sie Ihre Steuern bereits im laufenden Jahr. Und haben so jeden Monat mehr Netto vom Brutto auf dem Konto. Sichern Sie sich jetzt jeden Monat mehr Netto: Ganz einfach mit einem Antrag auf Lohnsteuerermäßigung.

Berechnen Sie jetzt schnell und einfach Ihre Lohnsteuer:

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Antrag auf Lohnsteuerermäßigung: So erhöhen Sie Ihren monatlichen Nettolohn

Ein Antrag auf Lohnsteuerermäßigung kann gestellt werden, um die Höhe der Lohnsteuer zu reduzieren, die auf Ihr Lohn bzw. Gehalt anfällt. Mit einem Lohnsteuerermäßigungsantrag können Sie Steuerermäßigungen direkt bei der Lohnabrechnung berücksichtigen lassen. So erhöhen Sie Ihren monatlichen Nettolohn. Das lohnt sich, wenn Sie hohe Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen haben. Etwa, weil Sie Berufspendler sind oder Unterhalt zahlen. Seit 2015 können Sie Ermäßigungen für zwei Jahre beantragen. In diesem Video erfahren Sie, wie Sie vorgehen.

Top Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung


Wann lohnt sich ein Antrag auf Lohnsteuerermäßigung?

Ein Antrag auf Lohnsteuerermäßigung lohnt sich, wenn Sie im Vergleich zu anderen Arbeitnehmern in einem höheren Steuertarif liegen und dadurch eine zu hohe Lohnsteuer zahlen.

Dies kann z.B. der Fall sein, wenn Sie neben Ihrem Lohn andere negative Einkünfte erzielen, z.B. aus Vermietung und Verpachtung. Auch wenn Sie hohe Krankheitskosten, Spenden oder andere außergewöhnliche Belastungen haben, kann es sich lohnen, einen Antrag auf Lohnsteuerermäßigung zu stellen.

Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass es bestimmte Voraussetzungen für die Gewährung einer Lohnsteuerermäßigung gibt. Zum Beispiel müssen die außergewöhnlichen Belastungen bestimmte Prozentsätze Ihres zu versteuernden Einkommens überschreiten, um als berechtigt anerkannt zu werden.

Um zu überprüfen, ob Sie Anspruch auf eine Lohnsteuerermäßigung haben, können Sie einen Steuerberater konsultieren. Diese Experten können Ihnen helfen, Ihre Einkommenssituation zu überprüfen und zu beurteilen, ob ein Antrag auf Lohnsteuerermäßigung für Sie lohnend ist.

Top Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung


Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung + Anleitung

Zum Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung gehören:

  • der Hauptvordruck für die allgemeinen Angaben, die Lohnsteuer-Ermäßigung im vereinfachten Verfahren, die Berücksichtigung von haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen, Dienst- und Handwerkerleistungen und die Übertragung eines Freibetrags / Hinzurechnungsbetrags
  • die Anlage Kinder
  • die Anlage Werbungskosten
  • die Anlage Sonderausgaben / außergewöhnliche Belastungen

Hauptvordruck

Bitte verwenden Sie den Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung, wenn Sie – und ggf. Ihr(e) Ehegatte / Lebenspartner(in) – einen Steuerfreibetrag beantragen möchten. Wenn Sie höchstens denselben Steuerfreibetrag oder die gleiche Zahl der Kinderfreibeträge beantragen wollen wie für das Vorjahr und die maßgebenden Verhältnisse sich nicht wesentlich geändert haben, genügt es im Hauptvordruck neben den Angaben zur Person den Abschnitt „Lohnsteuer-Ermäßigung im vereinfachten Verfahren“ (Zeile 17 bis 19) auszufüllen. Sofern Sie erstmals einen Steuerfreibetrag oder einen höheren Steuerfreibetrag als für das Vorjahr beantragen wollen, verwenden Sie bitte den Hauptvordruck sowie die erforderlichen Anlagen.





Die Freibeträge und alle weiteren Änderungen der Besteuerungsmerkmale werden als >elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) gespeichert und den Arbeitgebern in einem elektronischen Abrufverfahren bereitgestellt. Die Frist für die Antragstellung beginnt am 1. Oktober des Vorjahres, für das der Freibetrag gelten soll. Sie endet am 30. November des Kalenderjahres, in dem der Freibetrag gilt. Sie haben die Möglichkeit, den Steuerfreibetrag für einen Zeitraum von zwei Kalenderjahren zu beantragen. In diesem Fall kreuzen Sie bitte das vorgesehene Ankreuzfeld in Zeile 20 an. Davon ausgenommen sind Freibeträge für behinderte Menschen und Hinterbliebene, die entsprechend der Gültigkeit des Ausweises / Rentenbescheides / der Bescheinigung berücksichtigt werden.


Ein Steuerfreibetrag für Werbungskosten, Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen (mit Ausnahme der Pauschbeträge für behinderte Menschen und Hinterbliebene) und für den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende bei Verwitweten kann nur dann beantragt werden, wenn die Aufwendungen und Beträge im Kalenderjahr insgesamt höher sind als 600 €. Bei der Berechnung dieser Antragsgrenze zählen Werbungskosten nur mit, soweit sie 1.000 € (bei Versorgungsbezügen 102 €) übersteigen. Sonderausgaben werden berücksichtigt, soweit sie den Sonderausgaben-Pauschbetrag von 36 € (bei Ehegatten/Lebenspartnern 72 €) übersteigen.


Wird Ihnen auf Grund dieses Antrags ein Steuerfreibetrag gewährt – ausgenommen Pauschbetrag für behinderte Menschen und Hinterbliebene, Entlastungsbetrag für Alleinerziehende oder Änderungen bei der Zahl der Kinderfreibeträge – sind Sie nach § 46 Abs. 2 Nr. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) grundsätzlich verpflichtet, eine Einkommensteuererklärung abzugeben.


Ändern sich im Laufe des Kalenderjahres die für den Freibetrag oder die Steuerklasse maßgebenden Verhältnisse zu Ihren Ungunsten, sind Sie verpflichtet, dies dem Finanzamt anzuzeigen.


Anlage Werbungskosten

Werbungskosten im steuerlichen Sinne sind alle Aufwendungen, die durch Ihr Arbeitsverhältnis veranlasst sind. Sie können jedoch nur berücksichtigt werden, soweit sie steuerfreie oder pauschal besteuerte Ersatzleistungen Ihres Arbeitgebers übersteigen. Die Kosten Ihrer Lebensführung gehören nicht zu den Werbungskosten, selbst wenn sie Ihrer beruflichen Tätigkeit zugutekommen.


Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte (Zeile 4 bis 10)

Für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte erhalten Sie eine Entfernungspauschale, unabhängig von der Art, wie Sie zur ersten Tätigkeitsstätte gelangen. Diese Pauschale beträgt 30 Cent für jeden vollen Entfernungskilometer. Für öffentliche Verkehrsmittel (ohne Flug- und Fährkosten) können die tatsächlichen Aufwendungen angesetzt werden, wenn sie im Kalenderjahr höher sind als die Entfernungspauschale. Die Entfernungspauschale ist grundsätzlich auf einen Höchstbetrag von 4.500 € begrenzt. Lediglich soweit ein eigener oder zur Nutzung überlassener Kraftwagen (z. B. Firmenwagen) benutzt wird, berücksichtigt das Finanzamt einen höheren Betrag als 4.500 €. Wenn bei Ihnen der Grad der Behinderung mindestens 70 beträgt oder bei einem Grad der Behinderung von mindestens 50 gleichzeitig eine erhebliche Gehbehinderung besteht, werden auch bei Benutzung Ihres eigenen Pkw die tatsächlichen Kosten der Hin- und Rückfahrt oder ohne Einzelnachweis 60 Cent je Entfernungskilometer (30 Cent je gefahrenen Kilometer) anerkannt.


Mehraufwendungen für Verpflegung bei Auswärtstätigkeit (Zeile 31 bis 35)

Mehraufwendungen für Verpflegung können Sie für dieselbe Auswärtstätigkeit – höchstens für die Dauer von drei Monaten – nur pauschal geltend machen:

  • für eine eintägige auswärtige Tätigkeit ohne Übernachtung mit einer Abwesenheit von mehr als 8 Stunden von Ihrer Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte jeweils 12 €
  • für An- und Abreisetage einer mehrtägigen auswärtigen Tätigkeit mit Übernachtung außerhalb Ihrer Wohnung jeweils 12 €
  • für die Kalendertage, an denen Sie außerhalb Ihrer Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte beruflich tätig und daher 24 Stunden von Ihrer Wohnung abwesend waren, jeweils 24 €

Mehraufwendungen für doppelte Haushaltsführung (Zeile 36 bis 49)

Bei einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung können Sie die notwendigen Mehraufwendungen als Werbungskosten geltend machen. Eine doppelte Haushaltsführung liegt nur vor, wenn Sie außerhalb des Ortes Ihrer ersten Tätigkeitsstätte einen eigenen Haushalt unterhalten und Sie auch am Ort der ersten Tätigkeitsstätte wohnen. Mehraufwendungen für Verpflegung können Sie höchstens für die ersten drei Monate mit den für Auswärtstätigkeiten geltenden Pauschbeträgen geltend machen. Anstelle der Aufwendungen für eine Familienheimfahrt können die Gebühren für ein Telefongespräch berücksichtigt werden.


Anlage Kinder

Beim Familienleistungsausgleich wird im Laufe des Jahres in der Regel Kindergeld gezahlt. Im Lohnsteuerabzugsverfahren werden die Freibeträge für Kinder nur bei der Berechnung des Solidaritätszuschlags und der Kirchensteuer berücksichtigt. Kinder, für die keine Frei­beträge für Kinder gewährt werden können (z.B. wegen Überschreitens der Altersgrenze), sind nicht in der Anlage Kinder einzutragen.


Kinderbetreuungskosten (Zeile 12 bis 14)

Kinderbetreuungskosten für zu Ihrem Haushalt gehörende Kinder, für die Ihnen Freibeträge für Kinder oder Kindergeld zusteht, können ab Geburt des Kindes bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres berücksichtigt werden. Bitte tragen Sie in Zeile 14 Ihre tatsächlichen Aufwendungen und ggf. steuerfreie Erstattungen ein. Kinderbetreuungskosten sind jedoch nur in Höhe von zwei Dritteln der Aufwen­dungen, höchstens 4.000 € je Kind und Kalenderjahr abziehbar. Diese Begrenzung wird vom Finanzamt berücksichtigt.


Schulgeld (Zeile 15)

Besucht ein Kind, für das Sie Anspruch auf einen Freibetrag für Kinder oder auf Kindergeld haben, im Inland oder einem anderen EU-/EWR-Staat eine Schule in freier Trägerschaft oder eine überwiegend privat finanzierte Schule, die zu einem allgemein bildenden oder berufsbildenden Schul-, Jahrgangs- oder Berufsabschluss führt, sind 30 % des Entgelts bis zu einem Höchstbetrag von 5.000 € je Kind als Sonderausgaben abziehbar, wenn der – ggf. beabsichtigte – Abschluss von der im Inland zuständigen Stelle als gleichwertig anerkannt wurde. Bitte tragen Sie in Zeile 15 Ihre tatsächlichen Aufwendungen ein. Deutsche Schulen im Ausland sind den vorgenannten Schulen gleichgestellt.


Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (Zeile 41 bis 46)

Sind Sie alleinstehend und gehört zu Ihrem Haushalt mindestens ein Kind, für das Sie Anspruch auf einen Freibetrag für Kinder oder Kindergeld haben, wird Ihnen ein Entlastungsbetrag für Alleinerziehende in Höhe von 1.908 € im Kalenderjahr durch die Einreihung in die Steuerklasse II gewährt. Dieser erhöht sich für das zweite und jedes weitere berücksichtigungsfähige Kind, das in Ihrem Haushalt lebt, um jeweils 240 € und wird als Freibetrag berücksichtigt. Die Zugehörigkeit zum Haushalt wird stets angenommen, wenn das Kind/die Kinder in Ihrer Wohnung gemeldet ist/sind. Ist das Kind/Sind die Kinder auch noch bei einer anderen Person gemeldet, erhält derjenige den Entlastungsbetrag, der die Voraussetzungen auf Auszahlung des Kindergeldes erfüllt. Des Weiteren darf keine Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen volljährigen Person bestehen, für die Sie keinen Anspruch auf einen Freibetrag für Kinder oder Kindergeld haben. Bei Verwitweten mit Steuerklasse III wird der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende als Freibetrag berücksichtigt. Für jeden vollen Kalen­dermonat, in dem die Voraussetzungen nicht vorliegen, ermäßigt sich der Entlastungsbetrag um ein Zwölftel.


Freibetrag zur Abgeltung eines Sonderbedarfs bei Berufsausbildung (Zeile 47)

Für ein auswärtig untergebrachtes volljähriges Kind, das sich in Berufsausbildung befindet, kann ein Freibetrag berücksichtigt werden.

Das gilt nur dann, wenn Sie für das Kind Anspruch auf einen Freibetrag für Kinder oder Kindergeld haben.


Anlage Sonderausgaben/außergewöhnliche Belastungen

Sonderausgaben (Zeile 4 bis 12) Unterhaltsleistungen an den geschiedenen Ehegatten, den/die Lebenspartner(in) einer aufgehobenen Lebenspartnerschaft oder dauernd getrennt lebende(n) Ehegatten/Lebenspartner(in) können als Sonderausgaben abgezogen werden, wenn der Geber dies mit Zustimmung des Empfängers (Anlage U) beantragt. Ausgleichsleistungen zur Vermeidung des Versorgungsausgleichs können im Jahr ihrer Zahlung als Sonderausgaben abgezogen werden, wenn der Geber dies mit Zustimmung des Empfängers (Anlage U) beantragt. Aufwendungen für Ihre eigene erstmalige Berufsausbildung oder ein Erststudium, soweit nicht bereits eine abgeschlossene nichtakademische Berufsausbildung vorangegangen ist, werden als Sonderausgaben anerkannt.


Außergewöhnliche Belastungen

Außergewöhnliche Belastungen sind Ausgaben, die aufgrund besonderer Umstände zwangsläufig anfallen, z.B. die Ausgaben, die durch Krankheit, Behinderung, Bestattung eines Angehörigen oder Unwetterschäden entstehen. Diese Ausgaben können unter Berücksichtigung einer zumutbaren Belastung vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden.


Pauschbetrag für behinderte Menschen und Hinterbliebene (Zeile 13 bis 16)

Der Pauschbetrag ist nach dem Grad der Behinderung gestaffelt.

Blinde sowie hilflose behinderte Menschen erhalten einen Pauschbetrag von 3.700 € jährlich. Dieser Pauschbetrag kann auch bei Vorlage des Bescheids über die Einstufung als schwerstpflegebedürftige Person (Pflegegrade 4 und 5) gewährt werden.

Behinderten Menschen mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50 steht der entsprechende Pauschbetrag aus der obigen Tabelle jedoch nur zu,

  • wenn wegen der Behinderung ein gesetzlicher Anspruch auf Rente (z.B. Unfallrente, nicht aber Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung) oder auf andere laufende Bezüge besteht oder
  • wenn die Behinderung zu einer dauernden Einbuße der körperlichen Beweglichkeit geführt hat oder auf einer typischen Berufskrankheit beruht.

Pflege-Pauschbetrag (Zeile 17 bis 22)

Wenn Sie eine ständig hilflose Person in Ihrer oder deren Wohnung im Inland oder EU-/EWR-Ausland persönlich pflegen und dafür keine Einnahmen erhalten, kann Ihnen für die entstehenden Aufwendungen ein Pauschbetrag gewährt werden.


Unterhalt für gesetzlich unterhaltsberechtigte und ihnen gleichgestellte Personen (Zeile 31 bis 46)

Unterhalten Sie bedürftige Personen, für die niemand Anspruch auf Freibeträge für Kinder oder Kindergeld hat und die Ihnen oder Ihrem/Ihrer Ehegatten/Lebenspartner(in) gegenüber gesetzlich unterhaltsberechtigt sind, z. B. Eltern, Großeltern oder Kinder, können Sie Ihre nachgewiesenen Aufwendungen für jede unterstützte Person geltend machen, wenn diese Person kein oder nur ein geringes Vermögen besitzt.

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Weitere Informationen zu diesem Thema aus dem Steuer-Blog:


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