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Umsatzsteuer und Ausland

Umsatzsteuer und Ausland

Steuerfreie Lieferungen in die EU und Ausland sowie Umkehr der Steuerschuldnerschaft nach § 13b UStG


Geschäfte mit im Ausland ansässigen Partnern lösen teils ganz unterschiedliche umsatzsteuerliche Rechtsfolgen aus. Liefern Sie Waren ins Ausland, ist ganz besonders darauf zu achten, dass Sie die Voraussetzungen der Steuerbefreiung für Ausfuhrlieferungen bzw. innergemeinschaftliche Lieferungen (bei Lieferungen in die EU) erfüllen. Missachten Sie auch nur kleinste Formalien, droht Ihnen im Nachhinein die Festsetzung von Umsatzsteuern durch die deutschen Finanzbehörden, ohne dass Sie Gewissheit haben, die Steuern von Ihren ausländischen Geschäftspartnern nachfordern zu können.


Auch beim Einkauf von Waren aus dem Ausland sind die umsatzsteuerrechtlichen Regelungen teils äußerst kompliziert. Dies gilt erst recht für Dienstleistungen, die Sie im Ausland bzw. von ausländischen Geschäftspartnern in Anspruch nehmen.


Um Ihnen einen ersten Überblick zu verschaffen, möchte ich Ihnen nachfolgend wichtige Besonderheiten näher bringen. Keinesfalls können diese Ausführungen eine ausführliche Beratung ersetzen. Bevor Sie umfangreiche Geschäfte mit ausländischen Partnern tätigen, sollten wir ganz wesentliche Dinge nochmals in einem persönlichen Gespräch erörtern. Sie können mich dazu jederzeit gerne ansprechen.


Dienstleistungen mit ausländischen Geschäftspartnern

Noch komplizierter wird es, wenn Sie keine Warenlieferungen ausführen, sondern als Dienstleister mit dem Ausland Geschäfte machen. Je nach Art der Tätigkeit müssen gleich mehrere Ortsvorschriften geprüft werden, um überhaupt feststellen zu können, wo Sie Ihre Umsätze ausführen bzw. versteuern müssen. Ohne eine vorherige gründliche Beratung setzen Sie sich in diesen Fällen dem hohen Risiko aus, dass Sie Ihre umsatzsteuerlichen Pflichten nicht bzw. nicht ausreichend erfüllen. Dieses Risiko wird zunehmend größer, weil sich die Staaten untereinander verstärkt mittels Kontrollmitteilungen bzw. Datenaustausch verständigen.


Reverse Charge Verfahren: Wann der Rechnungsempfänger die Umsatzsteuer zahlen muss

Selbst wenn der Empfänger Ihrer Rechnung die Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen muss, ist das für Sie keine Vereinfachung. Denn wenn Sie eine Rechnung fälschlicherweise ohne Umsatzsteuer ausstellen, drohen Ärger und Steuernachzahlungen. Dieses Video zeigt Ihnen anhand der aktuellsten Rechtslage ab 1.10.2014, wann Sie von der sogenannten Umkehr der Steuerschuldnerschaft betroffen sind und wie Sie richtig damit umgehen. Ermitteln Sie den Ort der sonstigen Leistung mit unserem Rechner ...



Umkehr der Steuerschuldnerschaft § 13b UStG

Beziehen Sie Werklieferungen oder sonstige (Dienst-) Leistungen eines im Ausland ansässigen Unternehmers, schulden Sie "dessen Umsatzsteuer", sofern der Leistungsort im Inland liegt. Diese so genannte Umkehr der Steuerschuldnerschaft führt dazu, dass Sie als Leistungsempfänger die Umsatzsteuer für die bezogene Leistung in Ihrer Anmeldung deklarieren müssen und ggf. einen entsprechenden Vorsteuerabzug haben. Der Rechnungsaussteller hat darauf zu achten, dass er Ihnen lediglich den Nettobetrag in Rechnung stellt, ohne Umsatzsteuer gesondert auszuweisen.


Steuerfreie Lieferungen in die EU

Sofern Sie Waren an im EU-Ausland ansässige Unternehmer liefern, müssen Sie dafür i. d. R. in Deutschland keine Umsatzsteuer abführen. Die Lieferung ist als so genannte innergemeinschaftliche Lieferung steuerfrei (§ 4 Nr. 1b i. V. m. § 6a UStG). Dies setzt allerdings grundsätzlich. voraus, dass die Ware tatsächlich im EU-Ausland ankommt und der Abnehmer ein Unternehmer ist. Auch ist die Steuerbefreiung davon abhängig, dass der Warenerwerb von Ihrem Abnehmer im anderen Mitgliedstaat versteuert wird. Zu diesem Zweck benötigen Sie seine (richtige) Umsatzsteueridentifikationsnummer. Diese müssen Sie im Zweifel vom Bundeszentralamt für Steuern überprüfen lassen. Weiterhin fordert das Finanzamt, dass Sie den Vorgang buchmäßig genau aufzeichnen und eindeutige Dokumente zu Ihren Akten nehmen. Andernfalls besteht die große Gefahr, dass die Steuerfreiheit im Nachhinein versagt wird.

Lieferschwellen in der EU

EU-Staat Lieferschwelle In Euro Standart-USt-Satz
Belgien 35.000 EUR
21%
Bulgarien 70.000 BGN 35.791 EUR 20%
Dänemark 280.000 DKK 37.595 EUR 25%
Deutschland 100.000 EUR
19%
Estland 35.000 EUR
20%
Finnland 35.000 EUR
24%
Frankreich 35.000 EUR
20%
Griechenland 35.000 EUR
24%
Irland 35.000 EUR
23%
Italien 35.000 EUR
22%
Kroatien 270.000 HRK ca. 36.000 EUR 25%
Lettland 35.000 EUR
25%
Litauen 35.000 EUR
21%
Luxemburg 100.000 EUR
17%
Malta 35.000 EUR
18%
Niederlande 100.000 EUR
21%
Österreich 35.000 EUR
20%
Polen 160.000 PLN 40.293 EUR 23%
Portugal 35.000 EUR
23%
Rumänien 118.000 RON 28.012 EUR 20%
Schweden 320.000 SEK 36.232 EUR 25%
Slowakei 35.000 EUR
20%
Slowenien 35.000 EUR
22%
Spanien 35.000 EUR
21%
Tschechien 1.140.000 CZK 46.570 EUR 21%
Ungarn 35.000 EUR
27%
Vereinigtes Königkreich 70.000 GBP 81.843 EUR 20%
Zypern 35.000 EUR
19%

Lieferungen in Drittländer

Liefern Sie Waren in Staaten, die nicht zur EU gehören, können Sie i. d. R. die Steuerbefreiung für Ausfuhrlieferungen geltend machen (§ 4 Nr. 1a i. V. m. § 6 UStG). Auch hierfür ist entscheidend, dass die Ware tatsächlich das jeweilige Drittland erreicht.

In bestimmten Fällen kommt es aber nicht darauf an, dass der Abnehmer der Ware ein Unternehmer ist, so z. B. beim "Export über den Ladentisch". Die Steuerbefreiung können Sie sogar dann beanspruchen, wenn Ihre Kunden die Waren in ihrem persönlichen Reisegepäck ausführen. Allerdings unterliegen Sie hier einer besonderen Nachweispflicht. Außerdem sollten Sie wissen, dass die Finanzverwaltung im Nachhinein oftmals die als Nachweis erforderlichen Zollbelege als nicht ausreichend (in Einzelfällen sogar gefälscht) ansieht und Ihnen deshalb die Steuervergünstigung versagt.


Vorsteuerabzug bleibt erhalten

Sie kennen wahrscheinlich den Grundsatz, dass Sie solche Vorsteuerbeträge nicht abziehen können, die mit steuerfreien Ausgangsumsätzen in Verbindung stehen. Dies gilt jedoch nicht für steuerfreie Ausfuhrlieferungen bzw. innergemeinschaftliche Lieferungen. Ihre Vorsteuerbeträge (beispielsweise aus dem Wareneinkauf), die mit solchen Ausgangsleistungen in Verbindung stehen, können Sie dennoch in voller Höhe geltend machen. Hier finden Sie weitere Informationen zum Vorsteuerabzug.


Wareneinkauf aus dem Ausland

Wenn Sie als Unternehmer Waren aus dem EU-Ausland erwerben, müssen Sie diese i. d. R. als innergemeinschaftliche Erwerbe in Deutschland versteuern. Ihr ausländischer Geschäftspartner wird Ihnen eine Nettorechnung ohne Steuerausweis stellen. Sie haben dann die Pflicht, den Warenerwerb in Ihrer jeweiligen Umsatzsteuervoranmeldung zu deklarieren und können - sofern Sie zum Vorsteuerabzug berechtigt sind - zeitgleich den entsprechenden Vorsteuerabzug daraus geltend machen. Damit Ihr Geschäftspartner (Lieferant) die Ware auch tatsächlich steuerfrei liefern darf, benötigt er Ihre Umsatzsteueridentifikationsnummer. Außerdem muss er seiner ausländischen Finanzbehörde die jeweiligen innergemeinschaftlichen Lieferungen im Rahmen einer vierteljährlichen zusammenfassenden Meldung deklarieren. Diese Meldungen müssen auch Sie abgeben, wenn Sie innergemeinschaftliche Warenlieferungen ausführen. Auf diese Weise ist es den beteiligten Mitgliedstaaten möglich, die zutreffende Versteuerung im so genannten Empfänger-Mitgliedstaat zu überprüfen.


Beziehen Sie Waren aus dem Drittland, sind diese i. d. R. mit Einfuhrumsatzsteuer belastet. Wer diese zu entrichten hat, hängt entscheidend von den Lieferbedingungen ab.


Beachten Sie die Versandhandelsregelung

Natürlich gibt es auch im Umsatzsteuerrecht zahlreiche Ausnahmen von den dargestellten Grundsätzen. So kann es sein, dass Lieferungen ins EU-Ausland der so genannten Versandhandelsregelung unterliegen und Sie sich dort - also im Ausland - als Unternehmen registrieren lassen und ausländische Umsatzsteuer entrichten müssen. Dies hängt entscheidend davon ab, ob Sie die jeweils maßgebende Lieferschwelle überschreiten.

Liefern Sie beispielsweise neue Fahrzeuge oder verbrauchsteuerpflichtige Waren, kommt es auf eine solche Lieferschwelle aber gar nicht an.


Checkliste: Auslandsgeschäfte und Umsatzsteuer

Bevor Sie erste Auslandsgeschäfte tätigen, sollten die steuerlichen Besonderheiten in einem persönlichen Beratungsgespräch geklärt werden. Mit der Checkliste bereiten Sie unser Beratungsgespräch optimal vor. Die ausgefüllte Checkliste übersenden Sie mir am besten bereits vorab. In einem Gespräch sollten wir die Details besprechen. Ich freue mich auf das Beratungsgespräch.

  • Liefern Sie bereits Waren in das Drittland?
  • Liefern Sie bereits Waren in die EU?
  • Haben Sie schon Zusammenfassende Meldungen abgegeben?
  • Beabsichtigen Sie in nächster Zeit, Waren ins EU-Ausland zu liefern?
  • Beabsichtigen Sie in nächster Zeit, Waren ins Drittland zu liefern?
  • Kennen Sie Ihre Abnehmer dort persönlich?
  • Haben Sie sich bereits von deren Ansässigkeit überzeugt (telefonische Rückfragen, Auskunftsersuchen, Registerauszüge)?
  • Auf welche Weise gelangt die Ware ins Ausland:
    • Transport durch Ihr Unternehmen?
    • Versendung?
    • Abholung durch den Kunden?
  • Haben Sie sich bereits die Umsatzsteueridentifikationsnummer Ihres Kunden mit Sitz in der EU offiziell bestätigen lassen?
  • Beziehen Sie Waren aus dem Drittland?
  • Beziehen Sie Waren aus der EU?
  • Wurden bereits innergemeinschaftliche Erwerbe in Ihrer Voranmeldung deklariert?
  • Erbringen Sie grenzüberschreitende Dienstleistungen bzw. Leistungen an Kunden im Ausland?
  • Beziehen Sie Dienstleistungen von ausländischen Unternehmern?
  • Beziehen Sie Werklieferungen (z. B. Bauleistungen) ausländischer Unternehmer?

Zusätzlich bitte ich um folgende Angaben:

  • Art der (beabsichtigten) Warengeschäfte/-einkäufe
  • Art der (beabsichtigten) erbrachten/bezogenen Dienstleistungen
  • Nennen Sie bitte die (geschätzte) Höhe der (geplanten) Umsätze/Einkäufe bzw. Dienstleistungen pro Land



Alle Informationen und Angaben haben wir nach bestem Wissen zusammengestellt. Sie erfolgen jedoch ohne Gewähr auf Vollständigkeit, Richtigkeit oder Aktualität. Diese Informationen können daher eine individuelle Beratung im Einzelfall nicht ersetzen.


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Steuerberater Berlin

Dipl.-Kfm. Michael Schröder, Steuerberater
Schmiljanstraße 7, 12161 Berlin
(Tempelhof-Schöneberg/ Friedenau)

Termine nach Vereinbarung.
Anfragen bitte nur per E-Mail:
Steuerberater@steuerschroeder.de

Ich bin für Sie da, wenn es um Ihre Steuern geht.


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