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Photovoltaikanlagen & Investitionsabzugsbetrag (IAB) 2026

So ordnen Sie Steuerfreiheit, 0% Umsatzsteuer und IAB/Sonder-AfA richtig ein

Viele Photovoltaikanlagen sind seit 2022 ertragsteuerlich steuerfrei. Dann sind IAB und Abschreibungen häufig nicht (mehr) nutzbar, weil kein Gewinn zu ermitteln ist und § 3c EStG den Betriebsausgabenabzug sperrt.

Der IAB nach § 7g EStG (Investitionsabzugsbetrag und Sonderabschreibung) bleibt aber relevant, wenn Ihre Anlage nicht unter die Steuerfreiheit fällt oder Teil eines anderen steuerpflichtigen Betriebs ist.



Kurzübersicht 2026

Für kleine PV-Anlagen greifen häufig Vereinfachungen. Typisch sind Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 72 EStG und 0 % Umsatzsteuer nach § 12 Abs. 3 UStG, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind.

  • § 3 Nr. 72 EStG (Steuerfreiheit PV): Einnahmen und Entnahmen aus bestimmten PV-Anlagen sind steuerfrei; bei ausschließlich steuerfreien Einnahmen ist kein Gewinn zu ermitteln.
  • Grenzen ab 01.01.2025: Einheitliche Leistungsgrenzen je Gebäude-/Einheit und zusätzlich Deckel 100 kW (peak) je Steuerpflichtigem/Mitunternehmerschaft (Freigrenze bei Überschreitung).
  • § 12 Abs. 3 UStG (0 % USt): Für Lieferung/Installation begünstigter PV-Anlagen (inkl. wesentlicher Komponenten wie Speicher) gilt unter Voraussetzungen der Nullsteuersatz.
  • § 7g EStG (IAB): Für steuerpflichtige Betriebe grundsätzlich bis 50 % der voraussichtlichen Kosten möglich (Gewinn- und Nutzungsregeln beachten).
  • § 7g Abs. 5 EStG (Sonder-AfA): Für Anschaffungen/Herstellungen ab 2024 insgesamt bis 40 % in den ersten fünf Jahren (bei Vorliegen der Voraussetzungen).

Investitionsabzugsbetrag + Steuerrechner

Wenn Ihre PV-Investition steuerlich „normal“ (also nicht nach § 3 Nr. 72 EStG steuerfrei) läuft, kann ein IAB nach § 7g EStG die Steuerlast bereits vor der Anschaffung senken. Für steuerfreie PV-Anlagen ist der IAB regelmäßig ausgeschlossen (Details unten).

Investitionsabzugsbetrag § 7g EStG

Invenstitionsbetrag
Planungsjahr
geplante Anschaffungskosten Euro
Investitionsabzugsbetrag %
Summe der übrigen AbzugsbeträgeEuro

Sonder-Afa
Anschaffungsdatum
tatsächliche Anschaffungskosten Euro
Nutzungsdauer Monate
Sonderafa %

Allgemein
Rechtsform
Kalkulations-Zins %
Veranlagungsart
Erlass Steuerbescheid Monate
Auflösung Rücklagen - Differenzen

Steuerliche Angaben
EinkommenGew.St.
Hebesatz

Tipp: Die Rendite einer Photovoltaikanlage können Sie mit folgendem Rechner überschlägig ermitteln.


Investitionsabzugsbetrag (IAB) nach § 7g EStG

Der IAB beträgt bis zu 50 % der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten für begünstigte, bewegliche Anlagegüter. Im Investitionsjahr erfolgt die Hinzurechnung, und die Anschaffungskosten können herabgesetzt werden (§ 7g EStG).

Wichtig: Der IAB setzt einen steuerpflichtigen Betrieb mit Gewinnerzielungsabsicht voraus. Wenn Ihre PV-Einnahmen vollständig nach § 3 Nr. 72 EStG steuerfrei sind, fehlt regelmäßig die Gewinnermittlung – dann scheidet der IAB in diesen „PV-only“-Fällen aus.


Merkblatt IAB zum Download (PDF)


Beispiel (vereinfacht): IAB + PV-Anlage (steuerpflichtiger Fall)

Sie sehen hier die Mechanik des § 7g EStG. Die tatsächliche Steuerersparnis hängt vom Grenzsteuersatz und der konkreten Gestaltung ab.

  • Abzugsjahr 2026: Geplante PV-Investition 100.000 € → IAB bis 50 % = 50.000 € Gewinnminderung.
  • Investitionsjahr 2027: Hinzurechnung des IAB (max. in Höhe des Abzugs) und optional Herabsetzung der Anschaffungskosten.
  • Zusatz ab 2024: Sonder-AfA bis 40 % in den ersten fünf Jahren möglich, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind (§ 7g Abs. 5 EStG).

Faustformel: Steuerersparnis im Abzugsjahr ≈ IAB × persönlicher Grenzsteuersatz.


Wann ist Photovoltaik steuerfrei nach § 3 Nr. 72 EStG?

Die Steuerfreiheit gilt für Einnahmen und Entnahmen aus bestimmten PV-Anlagen auf, an oder in Gebäuden. Maßgeblich sind u. a. die installierte Bruttoleistung laut Marktstammdatenregister (MaStR) und die Leistungsgrenzen je Gebäude/Einheit.

Ab 01.01.2025 wurden die Grenzen vereinfacht. Für viele Gebäudearten gilt seitdem eine einheitliche Grenze von 30 kW (peak) je (Wohn-/Gewerbe-)Einheit, zusätzlich gedeckelt auf insgesamt 100 kW (peak).

Praxis-Check

  • Eigennutzung ist unschädlich: Steuerfrei sind Einnahmen und Entnahmen unabhängig davon, ob der Strom eingespeist oder selbst verbraucht wird.
  • 100-kW-Deckel: Bei Überschreitung kann die Steuerfreiheit insgesamt entfallen (Freigrenze prüfen).

Was bedeutet die Steuerfreiheit für IAB und Sonder-AfA?

Wenn Ihr Betrieb ausschließlich steuerfreie PV-Einnahmen nach § 3 Nr. 72 EStG erzielt, ist ab 2022 kein Gewinn zu ermitteln. Dann kann der IAB nach § 7g EStG in diesen Fällen regelmäßig nicht genutzt werden, weil die Systematik des § 7g EStG an eine Gewinnermittlung anknüpft.

Für „Alt-IAB“ (Abzugsjahr bis 2021) gibt es Streit. Die Finanzverwaltung verlangt in bestimmten Konstellationen eine Rückgängigmachung nach § 7g Abs. 3 EStG, wenn 2022+ in eine nach § 3 Nr. 72 EStG begünstigte Anlage investiert wurde; hierzu laufen/ liefen gerichtliche Verfahren.

Wichtig für die Praxis

  • Betriebsausgabenabzug: Aufwendungen mit unmittelbarem Zusammenhang zur steuerfreien PV sind nach § 3c EStG regelmäßig nicht abziehbar.
  • Ausnahme-Konstellation: Gehört die PV-Anlage zu einem anderen steuerpflichtigen Betrieb (nicht „PV-only“), kann § 7g EStG weiterhin greifen, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind.

0 % Umsatzsteuer nach § 12 Abs. 3 UStG

Für begünstigte PV-Anlagen gilt seit 01.01.2023 ein Umsatzsteuersatz von 0 % auf Lieferung/Installation sowie wesentliche Komponenten (z. B. Wechselrichter, Speicher). Damit entfällt in diesen Fällen regelmäßig auch der Vorsteuerabzug, weil keine Umsatzsteuer anfällt.

Für die laufende Einspeisung/Stromlieferung gelten weiterhin die umsatzsteuerlichen Grundregeln. Ob Kleinunternehmerregelung (§ 19 UStG) oder Regelbesteuerung passt, ist eine Einzelfallfrage.


Abschreibung (AfA) & Sonderabschreibung

Photovoltaikanlagen werden ertragsteuerlich regelmäßig über 20 Jahre abgeschrieben. Das folgt aus der amtlichen AfA-Tabelle (betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer).

  • Lineare AfA: typischerweise 20 Jahre (5 % p. a.), zeitanteilig im Jahr der Inbetriebnahme.
  • Sonder-AfA (§ 7g Abs. 5 EStG): ab 2024 insgesamt bis 40 % in den ersten fünf Jahren – nur bei steuerpflichtigen Fällen und wenn die Voraussetzungen erfüllt sind.
  • Hinweis 2026: Für bewegliche Wirtschaftsgüter kann in bestimmten Zeiträumen eine degressive AfA zulässig sein; bei PV ist im Einzelfall zu prüfen, ob die Anlage als bewegliches Wirtschaftsgut einzuordnen ist.

Siehe auch: Steuerliche Behandlung von Photovoltaikanlagen


Steuern sparen bei Abfindungen mit PV + IAB (Gestaltungslogik)

Ein IAB kann hohe Einkünfte (z. B. Abfindung) im Abzugsjahr mindern. Das funktioniert nur, wenn die geplante Investition steuerpflichtig ist und § 7g EStG anwendbar bleibt.

Bei steuerfreier PV nach § 3 Nr. 72 EStG ist die IAB-Gestaltung regelmäßig gesperrt. In der Praxis ist deshalb zuerst zu klären, ob die Anlage steuerfrei ist oder nicht.

Merksatz: Erst „Steuerstatus PV“ klären (steuerfrei/steuerpflichtig), dann IAB/Sonder-AfA planen.


Aktuelles + weitere Infos

Die Frage der Rückgängigmachung von Alt-IAB bei nachträglich steuerfreier PV ist gerichtlich umkämpft. Entscheidend ist die Auslegung des Zusammenspiels von § 7g EStG und § 3 Nr. 72 EStG.


Rechtsgrundlagen zum Thema: Photovoltaik

UStAE 
UStAE 2.5. Betrieb von Anlagen zur Energieerzeugung

UStAE 13b.2. Bauleistungen

UStAE 13b.3a. Lieferungen von Gas, Elektrizität, Wärme oder Kälte

UStAE 15.2c. Zuordnung von Leistungen zum Unternehmen

UStAE 15.6a. Vorsteuerabzug bei teilunternehmerisch genutzten Grundstücken

UStAE 24.6. Vereinfachungsregelung für bestimmte Umsätze von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben

UStAE 2.5. Betrieb von Anlagen zur Energieerzeugung

UStAE 13b.2. Bauleistungen

UStAE 13b.3a. Lieferungen von Gas, Elektrizität, Wärme oder Kälte

UStAE 15.2c. Zuordnung von Leistungen zum Unternehmen

UStAE 15.6a. Vorsteuerabzug bei teilunternehmerisch genutzten Grundstücken

UStAE 24.6. Vereinfachungsregelung für bestimmte Umsätze von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben

EStH 4.7

Weitere Informationen zu diesem Thema aus dem Steuer-Blog:


BFH Urteile zu diesem Thema und weiteres:


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