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Haushaltsnahe Dienstleistungen von der Steuer absetzen

Haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen: So sparen Sie Steuern



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Haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen steuerlich absetzen

Haushaltsnahe Dienstleistungen - Putzfrau beim Fensterputzen

Seit dem Veranlagungszeitraum 2003 fördert der Staat haushaltsnahe Dienstleistungen steuerlich. Die aktuelle Regelung ermöglicht eine dreigeteilte Förderung. Sie können folgende Leistungen steuerlich geltend machen:

Steuerrechner für Haushaltsnahe Dienstleistungen



Aufwendungen/ Arbeitskosten

Haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, die geringfügig i. S. d. § 8a SGB IV sind (§ 35a Abs. 1 EStG)
Euro

Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen (§ 35a Abs. 3 EStG)
Euro

Haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und Dienstleistungen, Pflege- und Betreuungsleistungen (§ 35a Abs. 2 EStG)
Euro

Steuerjahr

Zu versteuerndes Einkommen / Jahr
Euro

Grundtabelle / Splittingtabelle

Kirchensteuer

Haushaltsnahe Dienstleistungen im engeren Sinne umfassen unter anderem: Reinigungsarbeiten (z.B. Fensterreinigung), Winterdienst, Gartenarbeiten, Malerarbeiten (Innenwände), Hausmeisterservice und vieles mehr.

  • 1 Einleitung

  • 2 Förderung im Überblick

  • 2.1 Minijobs im Privathaushalt

  • 2.2 Dienstleistungen allgemeiner Art

  • 2.3 Handwerkerleistungen

  • 3 Was heißt „im eigenen Haushalt"?

  • 4 Wer erhält die Steuerermäßigung?

  • 5 Wann entfällt die Steuerermäßigung?

  • 6 Was ist noch zu beachten?

  • 7 Checkliste der begünstigten Aufwendungen

  • 7.1 Haushaltsnahe Dienstleistungen

  • 7.2 Handwerkerleistungen


  • 1 Einleitung

    Legale Arbeiten in den eigenen vier Wänden fördert der Staat mit einem Steuerbonus für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen. Wer Putzfrau, Handwerker & Co. in seinem Privathaushalt beschäftigt, darf 20 % der gezahlten Arbeitskosten von seiner tariflichen Einkommensteuer abziehen. Begrenzt ist die Förderung allerdings durch drei Höchstbeträge (Details unter Punkt 2).

    Hinweis

    Kosten , die Ihnen durch haushaltsnahe Dienstleistun­gen entstehen, senken also nicht Ihr zu versteuerndes Einkommen und damit Ihren persönlichen Grenzsteuersatz, sondern direkt Ihre Steuerschuld.

    Durch diese steuerliche Förderung will der Gesetzgeber illegale Beschäftigungen in deutschen Privathaushalten eindämmen und steuerehrliche Arbeitsverhältnisse unterstützen. Private Auftraggeber können schnelleinige hundert Euro pro Jahr an Steuern einsparen, wenn sie die Kosten in ihrer Einkommensteuererklärung abrechnen.

    In diesem Merkblatt lesen Sie, wie hoch die Förderung ausfällt, welche Kosten begünstigt sind und welche Fallstricke private Auftraggeber beachten sollten.

    Top Haushaltsnahe Dienstleistungen


    2 Förderung im Überblick

    Kosten für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen dürfen mit 20 % der angefallenen Arbeitskosten direkt von der tariflichen Einkommensteuer abgezogen werden.

    Beispiel

    Sie haben für die Renovierung Ihrer Küche Handwerker­löhne von insgesamt 800 € gezahlt (inkl. Umsatzsteuer). Ihre tarifliche Einkommensteuer kann dann um 160 € (= 20 % · 800 €) gemindert werden.

    Je nach Art der Leistung ist die Steuerermäßigung aber durch drei Höchstbeträge begrenzt:

    • Für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse in Form eines Minijobs sind maximal 510 € pro Jahr abziehbar (Details unter Punkt 2.1).
    • Für haushaltsnahe Dienstleistungen, haushaltsnahe sozialversicherungspflichtigeBeschäftigungsverhältnisse,Pflege- und Betreuungsleistungen sowieHeimunterbringungskosten sind maximal 4.000 € pro Jahr abziehbar (Details unter Punkt 2.2).
    • Für Handwerkerleistungen sind maximal 1.200 € pro Jahr abziehbar (Details unter Punkt 2.3).

    Sofern Sie als privater Auftraggeber alle drei Höchstbeträge zugleich ausschöpfen, können Sie also eine Einkommensteuerersparnis von insgesamt 5.710 € pro Jahr erreichen. Allerdings müssen hierfür auch abziehbare Kosten von 28.550 € pro Jahr angefallen sein – was eher selten der Fall sein wird. Aber auch unterhalb dieser Maximalförderung ist der Steuerbonus für Privathaushalte durchaus steuerlich attraktiv.

    Nur Arbeitskosten sind begünstigt

    Sie sollten beachten, dass nicht sämtliche angefallenen Kosten in der Einkommensteuererklärung abgerechnet werden dürfen: Begünstigt sind nur die Kosten für die reine Arbeitsleistung sowie Maschinen- und Fahrtkosten (zzgl. der Umsatzsteuer). Nicht abziehbar sind hingegen Materialkosten, die der Handwerker in Rech­nung stellt.

    Beispiel

    Ein Parkettleger erneuert den Bodenbelag im Flur. Seine Rechnung beträgt 2.000 € zuzüglich 19 % Umsatzsteuer (= 380 €). Der Anteil der Arbeitskosten beträgt 50 %.

    Arbeitskosten 1.000 €

    zuzüglich 19 % Umsatzsteuer 190 €

    Summe 1.190 €

    davon 20 % Steuerermäßigung 238 €

    Bei haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen (sozialversicherungspflichtig oder geringfügig) ist derBruttoarbeitslohn bzw. das Bruttoarbeitsentgelt abziehbar. Auch die durch Sie als Arbeitgeber gezahlten Anteile an den Sozialversicherungen sind abziehbar.

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    2.1 Minijobs im Privathaushalt

    Wenn Sie einen Minijobber in Ihrem Privathaushalt beschäftigen, um haushaltsnahe Tätigkeiten erledigen zu lassen, können hierfür maximal 510 € pro Jahr von Ihrer tariflichen Einkommensteuer abgezogen werden. Gefördert werden also Lohnkosten von maximal 2.550 € pro Jahr (20 % · 2.550 € = 510 €).

    Beispiel

    Sie lassen Ihre zu eigenen Wohnzwecken genutzte Wohnung wöchentlich durch einen Minijobber reinigen. Die Kosten belaufen sich im Jahr inklusive aller Abgaben auf 2.400 €.

    Ihre tarifliche Einkommensteuer mindert sich um 20 % der Kosten, also um 480 €. Der Höchstbetrag der Steuer­ermäßigung von 510 € ist nicht überschritten.

    Voraussetzung für die Abziehbarkeit der Kosten ist, dass Sie am Haushaltsscheckverfahren teilnehmen. Weitere Informationen hierzu sind abrufbar unter www.minijob-zentrale.de über Startseite | minijobs haushalt | Infos für Arbeitgeber | So einfach melde ich meine Haushaltshilfe an.

    Hinweis

    Nicht jeder Minijob auf 450-€-Basis ist begünstigt. Voraus ­setzung für die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung ist, dass das geringfügige Beschäftigungsverhältnis „in" einem Haushalt ausgeübt wird (Details unter Punkt 3). Das Sozialversicherungsrecht verlangt für die günstige 12%ige Pauschalbesteuerung (jeweils 5 % Renten- und Krankenversicherung und 2 % Pauschsteuersatz) zudem, dass das geringfügige Beschäftigungsverhältnis durch einen privaten Haushalt begründet und die Tätigkeit sonst gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haus ­halts erledigt wird.

    Es ist nicht notwendig, dass das Beschäftigungsverhält­nis durchgehend das ganze Jahr hindurch besteht.

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    2.2 Dienstleistungen allgemeiner Art

    Der zweite Höchstbetrag von 4.000 € pro Jahr, bis zu dem 20 % der begünstigten Aufwendungen abgezogen werden dürfen, gilt für

    • sozialversicherungspflichtige Haushaltshilfen (siehe Punkt 2.2.1),
    • haushaltsnahe Dienstleistungen , die keine Handwerkerleistungen sind (siehe Punkt 2.2.2),
    • haushaltsnahe Pflege- und Betreuungsleistungen (siehe Punkt 2.2.3) und
    • Heimunterbringung oder dauerhafte Pflege , sofern diesbezügliche Leistungen mit denen einer Haushaltshilfe vergleichbar sind (siehe Punkt 2.2.4).

    All diese Kosten müssen zusammengerechnet werden und unterliegen gemeinsam dem Höchstbetrag von 4.000 €, so dass maximal Aufwendungen von 20.000 € begünstigt sind.

    Beispiel

    Sie zahlen 20.000 € für eine in Ihrem Privathaushalt ange­stellte Köchin, 2.000 € für die Beschäftigung eines selb­ständigen Gärtners und 3.000 € für Pflegepersonal.

    Aufwand insgesamt 25.000 €

    davon 20 % 5.000 €

    als Steuerermäßigung höchstens abziehbar 4.000 €

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    2.2.1 Sozialversicherungspflichtige Haushaltshilfe

    Werden für ein haushaltsnahes BeschäftigungsverhältnisPflichtbeiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung gezahlt und wird die Tätigkeit ausschließlich in Privathaushalten ausgeübt (Details unter Punkt 3),fallen die Aufwendungen unter die Steuerermäßigung, sofern die Tätigkeit einen engen Bezug zum Haushalt hat (z.B. Zubereitung von Mahlzeiten im Haushalt, Reinigung der Wohnung).

    Beispiel

    Sie lassen von einer angestellten Haushaltshilfe das Mittagessen zubereiten und die Privatwohnung reinigen. Die Kosten belaufen sich inklusive aller Abgaben auf monatlich 1.500 €, also 18.000 € jährlich. Sie erhalten eine Steuerermäßigung von 3.600 € (= 20 % · 18.000 €). Der Höchstbetrag von 20.000 € ist nicht überschritten, so dass sich die kompletten Kosten steuermindernd auswirken.

    Auch wenn das Arbeitsverhältnis nur im Laufe des Jahres besteht, kann der Steuerabzugsbetrag in voller Höhe beansprucht werden.

    Die Begleitung von Kindern, Kranken und alten- oder pflegebedürftigen Personen bei Einkäufen und Arztbesuchen sowie kleine Botengänge der Haushaltshilfe sind steuerlich begünstigt – das heißt, derartige Tätig­keiten führen nicht zum Wegfall der Steuerermäßigung, wenn sie bloß zu den Nebenpflichten des Beschäftigten gehören.

    Hinweis

    Nicht zu den begünstigten haushaltsnahen Tätigkeiten gehören die Erteilung von Unterricht (z.B. Sprachunter­richt, Nachhilfe), die Vermittlung besonderer Fähigkeiten oder sportliche und andere Freizeitbetätigungen.

    Zu beachten ist zudem, dass eine 20%ige Steuerermäßigung für haushaltsnahe Kinderbetreuungskosten nicht möglich ist, sofern die Eltern diese als Sonderausgaben abziehen können (Details unter Punkt 5).

    Beschäftigungsverhältnisse zwischen Angehörigen

    Ein haushaltsnahes Beschäftigungsverhältnis, das zwischen in einem Haushalt lebenden Eheleuten oder zwischen Eltern und in deren Haushalt lebenden Kindern vereinbart ist, erkennt der Fiskus nicht an. Denn familienrechtliche Verpflichtungen können grundsätzlich nicht Gegenstand eines steuerlich anzuerkennenden Vertrags sein. Entsprechendes gilt für Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft und einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft.

    Haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse mit Angehörigen, die nicht mit im Haushalt leben (z.B. Kinder
    oder Großeltern mit eigenem Haushalt), werden vom Finanzamt aber anerkannt, wenn

    • der Vertrag zivilrechtlich wirksam zustande gekommen ist,
    • die Vereinbarungen solchen entsprechen, die zwischen Fremden üblich sind, und
    • diese „tatsächlich gelebt" werden.

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    2.2.2 Haushaltsnahe Dienstleistungen

    Haushaltsnahe Dienstleistungen, die keine Handwerker­leistungen sind, fließen, wie bereits erläutert, ebenfalls mit 20 % in den Höchstbetrag von 4.000 € jährlich ein.

    Dabei muss es sich – wie bei den Minijobs – um Tätigkeiten handeln, die gewöhnlich Mitglieder des privaten Haushalts erledigen. Hierunter fallen haushaltsnahe Tätigkeiten, die durchDienstleistungsagenturen oder selbständige Dienstleister erbracht werden.

    Beispiel

    Sie beauftragen einen selbständigen Fensterputzer mit der Reinigung der Fenster und einen selbständigen Gärtner mit Gartenpflegearbeiten. 20 % der Kosten sind dann als haus­haltsnahe Dienstleistungen abziehbar.

    Nicht als haushaltsnahe Dienstleistungen abziehbar sind hingegen personenbezogene Dienstleistungen (z.B. Frisör- oder Kosmetikerleistungen), selbst wenn sie im privaten Haushalt erbracht werden. Ausnahmsweise dürfen diese Leistungen jedoch als Pflege- und Betreuungsleistungen (siehe Punkt 2.2.3) abgezogen werden, wenn sie im Leistungskatalog der Pflegeversicherung aufgeführt werden.

    Aufwendungen für Bereitschaftsdienste zur Erbringung einer Leistung im Bedarfsfall sind grundsätzlich keine haushaltsnahen Dienstleistungen. Erfolgt der Bereitschaftsdienst jedoch als Nebenleistung einer begünstigten Hauptleistung, so liegt hingegen eine haushaltsnahe Dienstleistung vor. Die Aufwendungen für ein Hausnotrufsystem sind daher im Rahmen des sogenannten „Betreuten Wohnens" in einer Seniorenresidenz abziehbar.

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    2.2.3 Pflege- und Betreuungsleistungen

    Kosten für Pflege- und Betreuungsleistungen gehen ebenfalls in den gemeinsamen Höchstbetrag von 4.000 € ein.

    Die Feststellung und der Nachweis einer Pflegebedürftigkeit, der Bezug von Leistungen der Pflegeversicherung sowie eine Unterscheidung nach Pflegestufen sind nicht erforderlich, um diesen Steuerbonus zu erlangen. Die Steuervergünstigung hilft somit auch Menschen ohne Pflegestufe, deren Grundpflegebedarf unterhalb der Pflegestufe I liegt und deren Erkrankung eine Beaufsichtigung und Betreuung nötig macht.

    Es reicht aus, wenn die Dienstleistungen der unmittelbaren Pflege am Menschen (z.B. Körperpflege, Ernährung und Mobilität) oder der Betreuung dienen. Die Steuerermäßigung steht der pflegebedürftigen Person zu, aber auch anderen Personen, wenn diese für Pflege- oder Betreuungsleistungen aufkommen. Die Steuer­ermäßigung ist haushaltsbezogen, so dass sie insgesamt nur einmal gewährt wird, wenn zwei pflegebedürftige Personen in einem Haushalt gepflegt werden.

    Abzug als außergewöhnliche Belastung

    Die 20%ige Steuerermäßigung kann nur in Anspruch genommen werden, soweit die Aufwendungen nicht als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt wurden.

    Hinweis

    Da das Finanzamt die Kosten nur auf Antrag als außerge­wöhnliche Belastungen ansetzt, haben Sie bei Pflegeauf­wendungen ein Wahlrecht zwischen den beiden Steuer­ermäßigungen.

    Für den Teil der Aufwendungen, der sich als außergewöhnliche Belastung nicht steuermindernd auswirkt, weil er im Rahmen derzumutbaren Belastung liegt, können Sie den 20%igen Steuerbonus beanspruchen.

    Beispiel

    Sie haben Ihre pflegebedürftige Mutter in Ihren Haushalt aufgenommen. Für einen Pflegedienst zahlen Sie 18.000 € jährlich. Die Kosten wirken sich bei Ihnen aufgrund der zumutbaren Eigenbelastung beispielsweise nur zu 14.000 € als außergewöhnliche Belastungen aus. Sie können somit zusätzlich 20 % der Differenz in Höhe von 4.000 € (= 800 €) als haushaltsnahe Dienstleistung geltend machen.

    Empfangene Leistungen der Pflegeversicherung müssen jedoch vor dem Abzug der haushaltsnahen Pflege- und Betreuungsleistungen von diesen subtrahiert werden, soweit sie ausschließlich und zweckgebunden für Pflege- und Betreuungsleistungen sowie für haushaltsnahe Dienstleistungen gewährt werden. Das Pflegegeld, das seitens der Kassen ausgezahlt wird, ist dagegen nicht auf den Steuervorteil anzurechnen, weil es nicht zweckgebunden für professionelle Pflegedienste bestimmt ist. Dies gilt auch, wenn Angehörige für die Kosten aufkommen und das Pflegegeld an sie weitergeleitet wird. Von der Regelung profitieren Pflegebedürftige und ihre Familien, die sich für den Bezug von Pflegegeld entscheiden und gelegentlich zusätzlich einen professionellen Pflegedienst beauftragen.

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    2.2.4 Hilfe im Alten- und Pflegeheim

    Heimbewohner können die 20%ige Steuerermäßigung auch fürLeistungen beanspruchen, die mit denen einer Haushaltshilfe vergleichbar sind.

    Abziehbar sind hier die (anteiligen) Aufwendungen für

    • die Reinigung des Zimmers oder Appartements,
    • die Reinigung der Gemeinschaftsflächen,
    • das Zubereiten und Servieren der Mahlzeiten im Heim oder am Ort der dauernden Pflege sowie
    • den Wäscheservice, soweit er im Heim oder am Ort der dauernden Pflege durchgeführt wird.

    Hinweis

    Der Abzug dieser „vergleichbaren" Aufwendungen ist auch zulässig, wenn das Heim in der Europäischen Union (EU) bzw. im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) liegt.

    Bei Zahlung eines einheitlichen Entgelts für die Heimunterbringung muss die Pflegeeinrichtung den Kostenanteil für die vorgenannten begünstigten Leistungen bestätigen.

    Sofern der Bewohner im Heim einen eigenständigen und abgeschlossenen Haushalt unterhält, kann er nicht nur „vergleichbare" Aufwendungen abziehen, sondern für sämtliche begünstigte Kosten den Steuerbonus beanspruchen (z.B. auch für Handwerkerkosten). Dies setzt voraus, dass die Räumlichkeiten nach ihrer Ausstattung für eine Haushaltsführung geeignet sind (Bad, Küche, Wohn- und Schlafbereich), individuell genutzt werden können und eine eigene Wirtschaftsführung erlauben. Zu den begünstigten Dienstleistungen gehören dann

    · im Haushalt des Bewohners durchgeführte und individuell abgerechnete Leistungen (z.B. Reinigung des Appartements, Pflege- oder Handwerkerleistungen im Appartement),

    · Leistungen des Haus- und Etagenpersonals sowie die Reinigung der Gemeinschaftsflächen (z.B. Flure, Treppenhäuser und Gemeinschaftsräume),

    · zusätzliche Tätigkeiten des Haus- und Etagenperso­nals neben der Betreuung der Bewohner (z.B. Begleitung, Empfang von Besuchern und kleine Botengänge),

    · das Zubereiten und Servieren der Mahlzeiten im Heim sowie

    · Hausmeisterarbeiten, Gartenpflege und kleinere Re­paraturarbeiten.

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    2.3 Handwerkerleistungen

    Wenn Sie Handwerkerleistungen in Ihrem Haushalt durchführen lassen, können Sie diese unter bestimmten Voraussetzungen in Ihrer Steuererklärung geltend machen. Dadurch können Sie Ihre Steuerlast senken.

    Wenn Sie Handwerkerleistungen in Ihrem Privathaushalt in Anspruch nehmen, ermäßigt sich die Einkommensteuer um 20 % der Kosten, höchstens jedoch um 1.200 € jährlich. Begünstigt sind alle handwerklichen Tätigkeiten für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen in Ihrem Haushalt oder auf Ihrem Grundstück. Erhaltungs- und Modernisierungsaufwendungen, die im Regelfall nur Fachkräfte durchführen, gehören ebenfalls zu den begünstigten Leistungen.

    Abzugsfähigkeit von Handwerkerleistungen

    Grundsätzliches

    Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie die Kosten für Handwerkerleistungen in Ihrer Steuererklärung geltend machen. Dabei können Sie 20 Prozent Ihrer Kosten bis zu einem jährlichen Höchstbetrag von 1.200 Euro steuerlich absetzen.

    Begünstigte Maßnahmen

    Die Steuerermäßigung gilt für Maßnahmen zur Renovierung, Erhaltung und Modernisierung im eigenen Haushalt. Unter Haushalt ist die Wohnung oder das Haus einschließlich des dazu gehörenden Grund und Bodens zu verstehen. Zum Haushalt gehören auch Zubehörräume und Außenanlagen.

    Nicht begünstigte Maßnahmen

    Nicht begünstigt sind hingegen Handwerkerleistungen, die im Rahmen der Neuerrichtung eines Hauses bis zu dessen Fertigstellung anfallen. Auch Arbeiten, die außerhalb Ihres Haushalts erbracht werden, fallen nicht darunter.

    Abziehbare Kosten

    Abziehbar sind die Arbeits-, Maschinen- und Fahrtkosten der Handwerkerin oder des Handwerkers. Nicht abziehbar sind hingegen die Kosten für Materialien oder Ihr eigenes Werkzeug.

    Die Kosten müssen auf der Rechnung klar ausgewiesen sein. Einzeln oder zusammengefasst.

    Bezahlung

    Die Rechnung ist per Überweisung zu begleichen, nicht in bar.

    Abzug für Mieter

    Auch als Mieter können Sie Handwerkerkosten absetzen, die Sie als Mietnebenkosten bezahlt haben. Diese Ausgaben müssen aus der Jahresabrechnung hervorgehen oder durch eine Bescheinigung der Vermieterin, des Vermieters oder der Verwaltung nachgewiesen werden.

    Eintragung in der Steuererklärung

    Die Handwerkerkosten gehören in die Einkommensteuererklärung, Anlage „Haushaltsnahe Aufwendungen" – Zeile 6 bis 9.

    Beispiele

    Zu den begünstigten Handwerkerleistungen gehören beispielsweise:

    • Dachsanierung
    • Mauerwerksanierung
    • Schornsteinfeger
    • Fliesenarbeiten
    • Malerarbeiten
    • Elektroarbeiten
    • Sanitärarbeiten
    • Gartenarbeiten

    Hinweis

    Welche Arbeiten konkret steuerlich anerkannt werden, haben wir in der Checkliste unter Punkt 7.2 für Sie zusam­mengestellt.

    Öffentlich geförderte Baumaßnahmen

    Modernisierungsmaßnahmen, die durchzinsverbilligte Darlehen oder steuerfreie Zuschüsse (z.B. von der KfW) gefördert werden, wie etwa Maßnahmen zur Wärmedämmung, sind nicht begünstigt .

    Dies gilt auch dann, wenn eine Baumaßnahme nur teilweise gefördert wird (z.B. weil ein Förderhöchstbetrag überschritten wird). Es wird also jede Maßnahme als Ganzes betrachtet.

    Sofern jedoch verschiedene Einzelmaßnahmen am Haus oder an der Wohnung durchgeführt werden (z.B. öffentlich geförderte Fassadendämmung und ungeförderte Heizungserneuerung), ist ein Kostenabzug für die ungeförderte Baumaßnahme erlaubt. Auch zeitlich versetzte Renovierungsarbeiten sind als gesonderte Maßnahme begünstigt.

    Neubaumaßnahmen

    Handwerkliche Tätigkeiten werden nur dann mit dem 20%igen Steuerbonus gefördert, wenn es sich um Renovierungs-, Erhaltungs- oder Modernisierungsmaßnah­men handelt. Tätigkeiten, die im Rahmen einerNeubaumaßnahme ausgeübt werden, dürfennicht in der Einkommensteuererklärung abgerechnet werden. Als Neubaumaßnahmen gelten dabei solche Maßnahmen, die „im Zusammenhang mit der Errichtung eines Haushalts bis zu dessen Fertigstellung" anfallen. Handwerkerleistungen sind somit auch steuerbegünstigt, wenn im Rahmen einer Maßnahme zusätzliche Wohn- oder Nutzflächen geschaffen werden (z.B. durch Errichtung eines Wintergartens).

    Gutachtertätigkeiten und Prüfdienste

    Ebenfalls zu den begünstigten Handwerkertätigkeiten gehören nach Auffassung der Finanzverwaltung Gutachter- oder Prüftätigkeiten, wie beispielsweise

    • Mess- und Überprüfungsarbeiten,
    • Legionellenprüfungen,
    • Kontrollen von Aufzügen,
    • Kontrollen von Blitzschutzanlagen,
    • Feuerstättenschauen und
    • andere technische Prüfdienste.

    Hinweis

    Tätigkeiten der Wertermittlung oder für die Erstellung eines Energiepasses gehören allerdings weder zu den haushaltsnahen Dienstleistungen noch zu den Handwerker­leistungen und können nicht abgesetzt werden.

    Schornsteinfegerleistungen

    Seit November 2016 können Schornsteinfegerleistungenvollständig als Handwerkerleistung steuerlich geltend gemacht werden. Insbesondere gilt dies für alle zu diesem Zeitpunkt noch offenen Steuerfälle.

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    3 Was heißt „im eigenen Haushalt"?

    Um die Kosten für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen steuerlich abrechnen zu können, muss die Tätigkeit in Ihrem Haushalt bzw. im Pflegefall im Haushalt der gepflegten Person ausgeübt worden sein. Der Haushalt muss sich in der EU oder dem EWR befinden.

    Dabei fallen nicht nur Tätigkeiten im Ersthaushalt unter die steuerliche Begünstigung, sondern auch Kosten, die in selbstgenutzten Zweit-, Ferien- oder Wochenendhäusern anfallen (innerhalb der EU oder des EWR). Wer also einen Gärtner in seinem selbstbewohnten Ferienhaus an der Côte d'Azur beschäftigt, kann die Kosten in seiner deutschen Einkommensteuer­erklärung abrechnen.

    Hinweis

    Die Höchstbeträge vervielfachen sich bei mehreren Wohnungen jedoch nicht, sondern werden stets nur einmal gewährt.

    Was gehört zum eigenen Haushalt?

    Zum Haushalt gehören nicht nur die privaten Wohnräume, sondern auch sogenannte Zubehörräume (z.B. die Garage) und der Garten. Vereinfacht gesagt, wird der Haushalt also durch die Grundstücksgrenzen abgesteckt – unabhängig von der Frage, ob der Auftraggeber Mieter oder Eigentümer ist.

    Jedoch kann auch die Inanspruchnahme von Diensten, die jenseits der Grundstücksgrenze auf fremdem, beispielsweise öffentlichen Grund geleistet werden, als haushaltsnahe Dienstleistung begünstigt sein. Es muss sich dabei allerdings um Tätigkeiten handeln, die ansonsten üblicherweise von Familienmitgliedern erbracht und in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang zum Haushalt durchgeführt werden sowie dem Haushalt dienen. Hiervon ist insbesondere dann auszugehen, wenn Sie als Eigentümer oder Mieter zur Reinigung und Schneebefreiung von öffentlichen Straßen und (Geh-)Wegen verpflichtet sind. Auch die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen, die jen­seits der Grundstücksgrenze auf fremdem Grund erbracht werden, kann als Handwerkerleistung begünstigt sein. Es muss sich allerdings auch dabei um Tätigkeiten handeln, die im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang zum Haushalt durchgeführt werden und dem Haushalt dienen. Hiervon ist insbesondere auszugehen, wenn Ihr Haushalt an das öffentliche Versorgungsnetz angeschlossen wird.

    Andere Leistungen, die außerhalb des Haushalts erbracht werden (z.B. Grabpflege, Textilreinigung), sind nicht begünstigt.

    Haushalt des Kindes

    Sie dürfen auch die Kosten für Tätigkeiten geltend machen, die in der Wohnung Ihres (steuerlich anerkannten) Kindes ausgeübt wurden. Voraussetzung ist aber, dass dem betreffenden Kind die Wohnung unentgeltlich überlassen wurde.

    Beispiel

    Sie stellen Ihrer studierenden Tochter kostenlos eine Woh­nung in München zur Verfügung. Die anfallenden Kosten (z.B. für die Treppenhausreinigung) können Sie in Ihrer eigenen Steuererklärung abrechnen.

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    4 Wer erhält die Steuer­ermäßigung?

    Den Steuerrabatt können grundsätzlich nur private Arbeitgeber oder Auftraggeber in Anspruch nehmen.

    Wohnungseigentümergemeinschaften

    Ein haushaltsnahes Beschäftigungsverhältnis kann auch mit einer Wohnungseigentümergemeinschaft bestehen (z.B. zur Reinigung und Pflege von Gemeinschaftsräumen). Da Wohnungseigentümergemeinschaften jedoch nicht am Haushaltsscheckverfahren (siehe Punkt 2.1) teilnehmen können, dürfen die Kosten für von ihnen angestellte Minijobber nur als „reguläre" haushaltsnahe Dienstleistungen (Höchstbetrag: 4.000 €) abgezogen werden.

    Genauso kann eine Wohnungseigentümergemeinschaft auch Auftraggeber einer haushaltsnahen Dienstleistung oder einer Handwerkerleistung sein. Der Verwalter, der für die Eigentümergemeinschaft die Aufgaben und Interessen wahrnimmt, bescheinigt gegenüber dem Finanzamt die Höhe der begünstigten Kosten entsprechend dem Anteil des jeweiligen Wohnungseigentümers an der begünstigten Maßnahme.

    Beispiel

    Eine Wohnungseigentümergemeinschaft lässt das Dach für 15.000 € brutto neu eindecken. Dabei betragen die begüns­tigten Arbeitskosten 6.000 € brutto. Der Verwalter beschei­nigt dem Eigentümer A nach seinem Beteiligungsverhältnis einen Anteil von 18,5 %.

    Begünstigte Aufwendungen 6.000 €

    Anteil Eigentümer A (18,5 % · 6.000 € =) 1.110 €

    davon 20 % Steuerermäßigung 222 €

    Mieter/unentgeltlich Nutzende

    Auch Mieter bzw. unentgeltlich Nutzende profitieren von der Steuerermäßigung.

    Beispiel

    Der Vermieter eines Mehrfamilienhauses beschäftigt für die Reinigung des Treppenhauses und der übrigen gemein­schaftlichen Räume ein Unternehmen. Die Kosten belaufen sich auf 6.500 € im Jahr. Aus der Nebenkostenabrech­nung des Mieters ergibt sich ein Anteil von 812,50 €. Der Mieter kann bei seiner Einkommensteuererklärung 20 % davon und somit 162,50 € als haushaltsnahe Dienstleistun­gen geltend machen.

    Hinweis

    Erzielen Sie Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, kön­nen Sie sich für die begünstigten Leistungen einen Frei­betrag in Ihren elektronischen Lohnsteuerabzugsmerk­malen eintragen lassen.

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    5 Wann entfällt die Steuerermäßigung?

    Die Steuerermäßigungen für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen können Sie nicht in Anspruch nehmen, wenn die Kosten zu den Betriebsausgaben oder Werbungskosten gehören. Diese werden in voller Höhe im Rahmen der jeweiligen Einkunftsart verrechnet. Eine Doppelförderung ist unzulässig. Wenn haushaltsnahe Dienstleistungen oder Handwerkerleistungen bereits anderweitig steuerlich begünstigt sind, entfällt damit der Steuerabzug als haushaltsnahe Maßnahme.

    Beispiel

    Als Eigentümer lassen Sie an Ihrem vermieteten Mehrfami­lienhaus eine Handwerkerleistung ausführen. Die Aufwen­dungen hierfür können als Werbungskosten bei den Miet­einkünften abgezogen werden. Zu bedenken ist, dass als solche nicht nur die Handwerkerlöhne abziehbar sind, son­dern auch die kompletten Materialkosten.

    Bei sogenannten gemischten Aufwendungen (z.B. bei Beschäftigung einer Reinigungskraft, die das selbstgenutzte Einfamilienhaus und das beruflich genutzte Arbeitszimmer reinigt) ist der Teil, der zu Betriebsausgaben oder Werbungskosten führt, durch Aufteilung der Gesamtarbeitszeit zu ermitteln.

    Beispiel

    Sie lassen Ihre Wohnung sowie das Arbeitszimmer wö­chentlich durch eine Fachkraft reinigen. Der zeitliche Um­fang für die Reinigung des häuslichen Arbeitszimmers be­trägt 15 % der Gesamttätigkeit. In diesem Umfang ist die Steuerermäßigung ausgeschlossen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob diese Kosten tatsächlich als Betriebsausga­ben oder Werbungskosten abziehbar sind. Die Kosten für die übrigen 85 % der Arbeitszeit können als haushaltsnahe Dienstleistung abgerechnet werden.

    Vorrangiger Sonderausgabenabzug

    Für Kinderbetreuungskosten, die als Sonderausgaben abgezogen werden können (mit zwei Drittel der Kosten, maximal jedoch 4.000 € pro Jahr und Kind), kann der 20%ige Steuerbonus nicht beansprucht werden. Dies gilt auch für den Teil der Kosten, der sich wegen der Abzugsbeschränkungen nicht in voller Höhe als Sonderausgaben auswirkt.

    Beispiel

    Sie lassen Ihre vierjährige Tochter zu Hause stundenweise von einer angestellten Kinderfrau betreuen, der Sie jährlich 15.000 € zahlen. Zwei Drittel der Kosten (= 10.000 €) sind bis zum Höchstbetrag von 4.000 € als Sonderausgaben ab­ziehbar. Eine Steuerermäßigung für haushaltsnahe Be­schäftigungsverhältnisse steht Ihnen darüber hinaus nicht zu – auch nicht für den Teil der Kosten, der steuerlich unberücksichtigt geblieben ist (hier: 11.000 €).

    Nimmt eine pflegebedürftige Person einen Behinderten-Pauschbetrag in Anspruch, schließt dies eine Berücksichtigung der Pflegeaufwendungen im Sinne einer Steuerermäßigung um 20 % der Kosten aus.

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    6 Was ist noch zu beachten?

    Die Höchstbeträge für die jeweilige Steuerermäßigung gelten haushaltsbezogen. Sind die Arbeitgeber des haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnisses bzw. Auftraggeber der begünstigten Leistung entweder zwei gemeinsam in einem Haushalt lebende Alleinstehende (beispielsweise nichteheliche Lebensgemeinschaft)
    oder die Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft, kann jeder seine Aufwendungen grundsätzlich nurbis zum hälftigen Höchstbetrag abziehen – es sei denn, sie beantragen einvernehmlich eine andere Aufteilung.

    Bei einem Umzug in eine andere Wohnung oder ein anderes Haus kann eine Steuerermäßigung für Renovierungsmaßnahmen sowohl im bisherigen als auch im neuen Haushalt in Anspruch genommen werden, sofern die Maßnahmen in einem engen zeitlichen Zusammenhang zum Umzug stehen.

    Wichtig: Nur unbare Zahlungen sind begünstigt!

    Private Auftraggeber und Arbeitgeber sollten unbedingt darauf achten, dass sie sowohl Zahlungen für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen als auch Lohn- und Gehaltszahlungen für haushaltsnah beschäftigte Arbeitnehmer unbar vornehmen, denn das Einkommensteuergesetz (EStG) setzt diesen Zahlungsweg zwingend voraus. Zudem muss der Dienstleister bzw. Handwerker eine Rechnung über seine Leistungen erteilt haben.

    Hinweis

    Erlaubt ist die Begleichung der Rechnung durch Dauer­auftrag, Abbuchung mittels Einzugsermächtigung, Zahlung über Online-Banking, Übergabe eines Verrechnungs­schecks, Teilnahme am Electronic-Cash-Verfahren oder Lastschriftverfahren.

    Die Barzahlung von Handwerkerrechnungen ohne Einbin­dung eines Kreditinstituts und damit ohne bankmäßige Dokumentation des Zahlungsvorgangserfüllt nicht die formellen Voraussetzungen der Steuerermäßigung.

    Die Kosten können in der Steuererklärung desjenigen Jahres abgezogen werden, in dem sie gezahlt wurden (sog. Abflussprinzip). Regelmäßig wiederkehrende monatliche Zahlungen, die innerhalb eines Zeitraums von bis zu zehn Tagen vor oder nach dem Jahreswechsel fällig und geleistet wurden, werden dem Jahr der wirtschaftlichen Zugehörigkeit zugeordnet. Die Abgaben bei Minijobs für die Monate Juli bis Dezember, die erst am 15.01. des Folgejahres fällig werden, gehören noch zu den Aufwendungen des Vorjahres.

    Bei Wohnungseigentümern und Mietern ist Folgendes zu beachten:

    • Regelmäßig wiederkehrende Dienstleistungen (z.B. Reinigung des Treppenhauses, Gartenpflege, Haus­meister) sind grundsätzlich im Jahr der Vorauszahlungen abziehbar.
    • Einmalige Aufwendungen (z.B. Handwerkerrechnungen) sind erst im Jahr der Genehmigung der Jahresabrechnung abziehbar.
    • Entnahmen aus der Instandhaltungsrücklage sind erst im Jahr des Abflusses oder im Jahr der Genehmigung der Jahresabrechnung abziehbar.

    Wohnungseigentümer und Mieter können alternativ auch die gesamten Aufwendungen erst in dem Jahr geltend machen, in dem die Jahresabrechnung genehmigt wurde. Diese Entscheidung kann jede Person im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung selbst treffen.

    Besonderheiten bei Au-pairs

    Bei Aufnahme eines Au-pairs in eine Familie fallen in der Regel Aufwendungen für die Betreuung der Kinder sowie für leichte Hausarbeiten an. Wird der Umfang der Kinderbetreuungskosten nicht nachgewiesen (z.B. durch Festlegung der Tätigkeiten im Vertrag und entsprechende Aufteilung des Entgelts), kann ein Anteil von 50 % der Gesamtaufwendungen im Rahmen der Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen berücksichtigt werden, wenn die Zahlung auf ein Konto des Au-pairs erfolgt.

    Dienst- oder Werkswohnungen

    Für vom Arbeitnehmer bewohnte Dienst- oder Werks-wohnungen können die vom Arbeitgeber bezahlten haushaltsnahen Dienstleistungen oder Handwerkerleistungen abziehbar sein, wenn der Arbeitgeber

    · die Aufwendungen neben dem Mietwert der Wohnung alsSachbezug beim Arbeitnehmer lohnversteuert hat,

    • eine entsprechende Bescheinigung erteilt, aus der die Aufteilung nach haushaltsnahen Dienstleistungen, Handwerkerleistungen, Arbeits- und Materialkosten hervorgeht, und
    • bescheinigt , dass die Leistungen durch fremde Dritte ausgeführt wurden und zu welchem Wert sie als Sachbezug versteuert wurden.

    Hinweis

    Keine Steuerermäßigung wird für Arbeiten gewährt, die durch eigenes Personal des Arbeitgebers erbracht wer­den. Ebenfalls nicht abziehbar sind pauschale Zahlun­gen für Schönheitsreparaturen, die der Mieter einer Dienst­wohnung (= Arbeitnehmer) an den Vermieter (= Arbeit­geber) leistet, sofern die Zahlungenunabhängig von den tatsächlichen Reparaturen erfolgen.

    Haushaltsbezogene Inanspruchnahme der Höchstbeträge

    Beispiel

    Sie leben in einem Einfamilienhaus und haben folgende Aufwendungen:

    · Renovierungskosten für neue Fenster, Tapezieren und Streichen in Höhe von insgesamt 20.000 €, wovon 8.000 € auf die Arbeitskosten entfallen

    · Kosten für einen selbständigen Gärtner in Höhe von 3.600 €

    · Kosten für die Reinigung des Treppenhauses, der Fens­ter und der Wohnung in Höhe von monatlich 300 €; diese fallen ab April des laufenden Jahres an und belau­fen sich also auf insgesamt 2.700 €

    • Kosten für den Winterdienst (200 €) sowie den Schorn­steinfeger (100 €)

    Insgesamt ergeben sich so Aufwendungen für die haushaltsnahe n Dienstleistungen in Höhe von 6.600 € (= 3.600 € + 2.700 € + 200 € + 100 €). Der Abzugsbetrag für diesen Posten beträgt damit 1.320 (= 20 % · 6.600 €).

    Die begünstigten Aufwendungen für Handwerker­leistungen entsprechen den Arbeitskosten von 8.000 €. Hiervon können jedoch nicht die vollen 20 % (= 1.600 €) abgesetzt werden, da der Höchstbetrag von 1.200 € greift. DerAbzugsbetrag für diesen Posten beträgt also 1.200 €.

    Insgesamt können Sie also eine Minderung Ihrer tariflichen Einkommensteuer um 2.520 € (= 1.320 € + 1.200 €) erreichen.

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    7 Checkliste der begünstigten Aufwendungen

    7.1 Haushaltsnahe Dienstleistungen

    Begünstigt sind Aufwendungen im Haushalt bzw. im unmittelbaren Nahbereich, wenn diese Aufwendungen von externen Dienstleistern erbracht werden. Die Beauftragung von Tätigkeiten im unmittelbaren Nahbereich sind begünstigt, wenn sie üblicherweise durch Familienmitglieder erfolgen.

    • Abfallmanagement (Vorsortierung) innerhalb des Grundstücks
    • Friseur- und Kosmetikleistungen (Ausnahme) , wenn

    o sie zu den Pflege- und Betreuungsleistungen ge­hören,

    o sie im Leistungskatalog der Pflegeversicherung aufgeführt sind und

    o der Behinderten-Pauschbetrag nicht geltend ge­macht wird

    • Gartenpflegearbeiten (z.B. Rasenmähen, Heckenschneiden) einschließlich Grünschnittentsorgung als Nebenleistung
    • Hand- und Fußpflege (Ausnahme) , wenn

    o sie zu den Pflege- und Betreuungsleistungen ge­hört,

    o sie im Leistungskatalog der Pflegeversicherung aufgeführt ist und

    o der Behinderten-Pauschbetrag nicht geltend ge­macht wird

    • Hausarbeiten (z.B. Reinigen, Fensterputzen, Bügeln)
    • Hausmeister , Hauswart
    • Hausnotrufsystem innerhalb des sog. „Betreuten Wohnens"
    • Hausreinigung
    • Kinderbetreuungskosten, soweit sie nicht unter § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG fallen
    • Kleidungs- und Wäschepflege und -reinigung
    • Laubentfernung
    • Nebenpflichten der Haushaltshilfe (z.B. kleine Botengänge oder Begleitung von Kindern, Kranken, Alten oder pflegebedürftigen Personen bei Einkäufen oder beim Arztbesuch)
    • Notbereitschaft/Notfalldienste nur als reine Nebenleistung
    • Pflege von

    o Außenanlagen

    o Bodenbelägen (z.B. Teppichboden, Parkett, Fliesen)

    o Fenstern und Türen (innen und außen)

    o Gegenständen im Haushalt des Steuerpflichtigen (z.B. Waschmaschine, Geschirrspüler, Herd, Fernseher, Computer usw.)

    • Reinigung der Wohnung, des Treppenhauses und der Zubehörräume
    • Schädlings- und Ungezieferbekämpfung (Abgrenzung im Einzelfall zu Handwerkerleistungen)
    • Straßenreinigung
    • Tagesmutter bei Betreuung im Haushalt, soweit es sich bei den Aufwendungen nicht um Kinderbetreuungskosten handelt
    • Tierbetreuungs- oder -pflegekosten , insbesondere Kosten der Maßnahmen innerhalb des Haushalts (z.B. Fellpflege, Ausführen, Reinigungsarbeiten)
    • Umzugsdienstleistungen für Privatpersonen, soweit nicht Betriebsausgaben oder Werbungskosten
    • Verbrauchsmittel , wie z.B. Schmier-, Reinigungs- oder Spülmittel sowie Streugut
    • Wachdienst
    • Winterdienst
    • Zubereitung von Mahlzeiten

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    7.2 Handwerkerleistungen

    Begünstigt sind Aufwendungen im Haushalt bzw. im unmittelbaren Nahbereich, wenn diese Aufwendungen von externen Dienstleistern erbracht werden. Tätigkeiten im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang zum Haushalt müssen dem Haushalt dienen.

    • Abflussrohrreinigung
    • Abwasserentsorgung , Wartung und Reinigung
    • Arbeiten am Dach, an Bodenbelägen, der Fassade, Garagen,Innen- und Außenwänden sowie Zu- und Ableitungen
    • Asbestsanierung
    • Aufstellen eines Baugerüsts
    • Außenanlagen (kein Neubau)
    • Austausch oder Modernisierung von Einbauküche, Bodenbelägen, Fenstern und Türen
    • Beprobung des Trinkwassers
    • Bereitschaftsleistungen für ansonsten begünstigte Leistungen
    • Brandschadensanierung
    • Breitbandkabelnetz (Installation, Wartung und Reparatur)
    • Carport , Terrassenüberdachung
    • Dachgeschossausbau
    • Dachrinnenreinigung
    • Dichtheitsprüfung von Abwasseranlagen
    • Elektroanlagen (Wartung und Reparatur)
    • Entsorgung als Nebenleistung
    • Fahrstuhlkosten (Wartung und Reparatur)
    • Fertiggaragenbau
    • Feuerlöscher (Wartung)
    • Feuerstättenschau
    • Fußbodenheizung (Wartung, Spülung, Reparatur sowie nachträglicher Einbau)
    • Gartengestaltung , soweit nicht erstmaliges Anlegen des Gartens bei Neubau
    • Gemeinschaftsmaschinen bei Mietern (z.B. Waschmaschine, Trockner; Reparatur und Wartung)
    • Graffiti-Beseitigung
    • Gutachtertätigkeiten (abhängig vom Einzelfall)
    • Hausanschlüsse an Ver- und Entsorgungsnetze für Trink- und Abwasser, Strom, Fernsehen, Internet, Glasfaser und per Satellitenempfangsanlage sowie Weiterführung der Anschlüsse innerhalb des Haushalts
    • Hausschwammbeseitigung
    • Heizkosten , darunter jedoch nur

    o Austausch der Zähler nach dem Eichgesetz

    o Garantiewartungsgebühren

    o Heizungswartung und Reparatur

    o Schornsteinfegerkosten

    • Insektenschutzgitter (Montage und Reparatur)
    • Kamineinbau
    • Kellerausbau
    • Kellerschachtabdeckungen (Montage und Reparatur)
    • Klavierstimmer
    • Legionellenprüfung
    • Mauerwerksanierung
    • Modernisierungsmaßnahmen (z.B. Badezimmer, Küche)
    • Montageleistung (z.B. beim Erwerb neuer Möbel)
    • Müllentsorgungsanlage (Müllschlucker; Wartung und Reparatur)
    • Müllschränke (Anlieferung und Aufstellen)
    • Pflasterarbeiten
    • Pilzbekämpfung
    • Prüfdienste/Prüfleistungen (z.B. bei Aufzügen)
    • Reparatur, Wartung und Pflege von

    o Bodenbelägen (z.B. Teppichboden, Parkett, Fliesen)

    o Fenstern und Türen

    o Gegenständen (z.B. Waschmaschine, Geschirr­spüler, Herd, Fernseher, PC)

    o Heizungsanlagen, Elektro-, Gas- und Wasserinstallationen

    o Wandschränken

    • Schadenfeststellung, Ursachenfeststellung (z.B. bei Wasserschaden, Rohrbruch)
    • Schädlings- und Ungezieferbekämpfung (Abgrenzung im Einzelfall zu haushaltsnahen Dienstleistungen)
    • Schadstoffsanierung
    • Schornsteinfeger
    • Terrassenüberdachung
    • Trockeneisreinigung
    • Trockenlegung von Mauerwerk
    • Umzäunung des privaten Grundstücks
    • Wärmedämmmaßnahmen
    • Wartung von:

    o Abwasser-Rückstau-Sicherungen

    o Aufzügen

    o CO2-Warngeräten

    o Feuerlöschern

    o Heizungen und Öltankanlagen (einschließlich Tankreinigung)

    o Pumpen

    • Wasserschadensanierung
    • Wasserversorgung (Wartung und Reparatur)
    • Wertermittlung

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    Übersicht haushaltsnahe Dienstleistungen
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    Voraussetzungen für die steuerliche Absetzbarkeit haushaltsnaher Dienstleistungen

    Um die Steuerermäßigung zu erhalten, müssen Sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Die wichtigsten Punkte haben wir in einer Checkliste zusammengefasst. Besonders wichtig: Sie müssen die Aufwendungen durch eine Rechnung mit getrenntem Ausweis von Lohn- und Materialkosten nachweisen. Die Zahlung muss per Banküberweisung auf das Konto des Leistungserbringers erfolgen. Eine Barzahlung ist nicht steuerlich absetzbar – auch nicht mit Quittung. Dem Finanzamt sind stets Rechnung und Überweisungsbeleg vorzulegen. Die steuerliche Regelung soll Schwarzarbeit verhindern bzw. eindämmen.



    Handwerkerleistungen sind begünstigt, wenn sie von Mietern oder Eigentümern für die zu eigenen Wohnzwecken genutzte Wohnung beauftragt werden. Förderfähig sind beispielsweise: Badmodernisierung, Fenstertausch, Garten- und Wegearbeiten, Bodenerneuerung sowie Malerarbeiten in der Privatwohnung. Nicht begünstigt sind hingegen Renovierungen der Außenfassade oder Garage sowie die Überprüfung der Feuerungsanlage durch den Schornsteinfeger. Sie können bis zu 20% der Arbeitskosten steuerlich geltend machen – maximal 1.200 EUR pro Jahr. Wichtig: Nur Arbeitskosten, nicht Materialkosten werden berücksichtigt.

    Siehe auch: Handwerkerleistungen für allgemeine Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsarbeiten.



    Werden Pflegeleistungen in Anspruch genommen, erhöht sich der Steuerermäßigungsbetrag auf bis zu 4.000 EUR pro Jahr. Doppelförderungen sind allerdings ausgeschlossen. Sie können diese Aufwendungen nicht gleichzeitig als Betriebsausgaben, Werbungskosten oder außergewöhnliche Belastungen geltend machen. Sie haben jedoch ein Wahlrecht zwischen Steuerermäßigung und dem Abzug als Betriebsausgaben, Werbungskosten bzw. außergewöhnliche Belastungen. Weitere Informationen finden Sie unter Pflegedienst


    Nicht unter die Förderung fallen auch Aufwendungen für eine geringfügige Beschäftigung im Sinne des Sozialgesetzbuches. Bei Handwerkerleistungen gibt es eine Einschränkung: Um eine Doppelförderung zu vermeiden, hat der Gesetzgeber im Jahressteuergesetz 2007 solche Maßnahmen ab 2006 von der Förderung ausgeschlossen, die nach dem CO²-Gebäudesanierungsprogramm der KfW-Förderbank gefördert werden.

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    Steuerförderung für Eigentümergemeinschaften

    Bislang verweigerte die Finanzverwaltung die Steuerermäßigung, wenn eine Wohnungseigentümergemeinschaft bzw. deren Verwalter die haushaltsnahe Dienstleistung beauftragte und bezahlte. Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat dieser Praxis widersprochen. Nach aktueller Rechtsprechung ist die Steuerermäßigung auch bei Auftragsvergabe durch eine Wohnungseigentümergemeinschaft oder deren Verwalter zu gewähren. Auch Mieter können profitieren: Sie können die Reinigung des Treppenhauses in einem Mietwohngebäude steuerlich geltend machen, wenn mehrere Eigentümer oder Mietparteien gemeinsam eine Reinigungsfirma beauftragt haben. Die Finanzverwaltung hält diese Vorgehensweise zwar für unzulässig, doch Finanzgerichte haben sie ausdrücklich bestätigt.

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    Übersicht haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen

    Haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen in der Steuererklärung

    Welche haushaltsnahen Dienstleistungen und Handwerkerleistungen sind steuerlich absetzbar?

    Haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen können in der Steuererklärung als Sonderausgaben geltend gemacht werden und damit die Steuerlast reduzieren.

    Haushaltsnahe Dienstleistungen sind zum Beispiel Putz- und Reinigungsdienste, Gartenpflege, Kinderbetreuung oder Pflegedienstleistungen. Handwerkerleistungen umfassen Reparatur- und Renovierungsarbeiten in der Wohnung, wie z.B. Malerarbeiten, Sanitärinstallationen oder Schreinerarbeiten.

    Für haushaltsnahe Dienstleistungen können 20% der Kosten, maximal jedoch 4.000 Euro im Jahr, als Sonderausgaben abgesetzt werden. Bei Handwerkerleistungen beträgt der Steuervorteil 20% der Arbeitskosten, maximal jedoch 1.200 Euro im Jahr.

    Um diese Steuervorteile geltend zu machen, müssen die Aufwendungen in der Steuererklärung im entsprechenden Abschnitt angegeben werden. Dabei sollten alle relevanten Belege wie Rechnungen, Quittungen und Überweisungsbelege aufbewahrt werden, um sie im Zweifelsfall vorlegen zu können.

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    Übersicht haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen:
    Begünstigte und nicht begünstigte Tatbestände
    aus: BMF v. 10.01.2014 - IV C 4 - S 2296-b/07/0003 :004, BStBl 2014 I S. 75
     Maßnahme  begünstigt  nicht begünstigt  Haushaltsnahe Dienstleistung  Handwerkerleistung
     Abfallmanagement („Vorsortierung”)  innerhalb des Grundstücks  alle Maßnahmen außerhalb des Grundstücks  X   
     Abflussrohrreinigung  innerhalb des Grundstücks  außerhalb des Grundstücks     X
     Ablesedienste und Abrechnung bei Verbrauchszählern (Strom, Gas, Wasser, Heizung usw.)     X      
     Abriss eines baufälligen Gebäudes mit anschließendem Neubau     X      
     Abwasserentsorgung  Wartung und Reinigung innerhalb des Grundstücks  alle Maßnahmen außerhalb des Grundstücks     X
     Anliegerbeitrag     X      
     Arbeiten            
             
    1. am Dach X     X
      2. an Bodenbelägen X     X
      3. an der Fassade X     X
      4. an Garagen X     X
      5. an Innen- und Außenwänden X     X
      6. an Zu- und Ableitungen soweit innerhalb des Grundstücks alle Maßnahmen außerhalb des Grundstücks   X
             
     Architektenleistung     X      
     Asbestsanierung  X        X
     Aufstellen eines Baugerüstes  Arbeitskosten  Miete, Material     X
     Aufzugnotruf     X      
     Außenanlagen, Errichtung von ~, wie z. B. Wege, Zäune  Arbeitskosten für Maßnahmen auf privatem Grundstück  - auf öffentlichem Grundstück oder
    - im Rahmen einer Neubaumaßnahme (Rdnr.21)
    - Materialkosten
        X
       Austausch oder Modernisierung            
               
    1. der Einbauküche X     X
    2. von Bodenbelägen (z. B. Teppichboden, Parkett, Fliesen) X     X
    3.  von Fenstern und Türen X     X
             
     Bereitschaft der Erbringung einer ansonsten begünstigten Leistung im Bedarfsfall  als Nebenleistung einer ansonsten begünstigten Hauptleistung  nur Bereitschaft  Abgrenzung im Einzelfall  Abgrenzung im Einzelfall
     Brandschadensanierung  soweit nicht Versicherungsleistung  soweit Versicherungsleistung     X
     Breitbandkabelnetz  Installation, Wartung und Reparatur innerhalb des Grundstücks  alle Maßnahmen außerhalb des Grundstücks     X
     Carport, Terrassenüberdachung  Arbeitskosten   - Materialkosten sowie
    - Errichtung im Rahmen einer Neubaumaßnahme (Rdnr. 21)
        X
     Chauffeur     X      
     Dachgeschossausbau  Arbeitskosten  - Materialkosten sowie
    - Errichtung im Rahmen einer Neubaumaßnahme (Rdnr. 21)
        X
     Dachrinnenreinigung  X        X
     Datenverbindungen  s. Hausanschlüsse  s. Hausanschlüsse     X
     Deichabgaben     X      
     Dichtheitsprüfung von Abwasseranlagen     X      
     Elektroanlagen  Wartung und Reparatur        X
     Energiepass     X      
     Entsorgungsleistung  als Nebenleistung, (z. B. Bauschutt, Fliesenabfuhr bei Neuverfliesung eines Bades, Grünschnittabfuhr bei Gartenpflege)  als Hauptleistung  Abgrenzung im Einzelfall  Abgrenzug im Einzelfall
     Erhaltungsmaßnahmen  Arbeitskosten für Maßnahmen auf privatem Grundstück  - Materialkosten sowie
    - alle Maßnahmen außerhalb des Grundstücks
     Abgrenzung im Einzelfall  Abgrenzung im Einzelfall
     Erstellung oder Hilfe bei der Erstellung der Steuererklärung     X      
     Fäkalienabfuhr     X      
     Fahrstuhlkosten  Wartung und Reparatur  Betriebskosten     X
     Fertiggaragen  Arbeitskosten  - Materialkosten sowie
    - Errichtung im Rahmen einer Neubaumaßnahme (Rdnr.21)
        X
     Feuerlöscher  Wartung        X
     Feuerstättenschau – s. auch Schornsteinfeger     X      
     Fitnesstrainer     X      
     Friseurleistungen    nur soweit sie zu den Pflege- und Betreuungsleistungen gehören, wenn sie im Leistungskatalog der Pflegeversicherung aufgeführt sind (und der Behinderten-Pauschbetrag nicht geltend gemacht wird; s. Rdnrn. 8, 10, 32, 33)  alle anderen Friseurleistungen  X   
     Fußbodenheizung  Wartung, Spülung, Reparatur, nachträglicher Einbau  Materialkosten     X
     Gärtner  innerhalb des Grundstücks  alle Maßnahmen außerhalb des Grundstücks  Abgrenzung im Einzelfall  Abgrenzung im Einzelfall
     Gartengestaltung  Arbeitskosten  - Materialkosten sowie
    - erstmalige Anlage im Rahmen einer Neubaumaßnahme (Rdnr. 21)
        X
     Gartenpflegearbeiten (z. B. Rasen mähen, Hecken schneiden)  innerhalb des Grundstücks einschließlich Grünschnittentsorgung als Nebenleistung  alle Maßnahmen außerhalb des Grundstücks  X   
     Gemeinschaftsmaschinen bei Mietern (z. B. Waschmaschine, Trockner)  Reparatur und Wartung  Miete     X
     Gewerbeabfallentsorgung     X      
     Graffitibeseitigung  X        X
     Gutachtertätigkeiten     X      
     Hand- und Fußpflege    nur  soweit sie zu den Pflege- und Betreuungsleistungen gehören, wenn sie im Leistungskatalog der Pflegeversicherung aufgeführt sind (und der Behinderten-Pauschbetrag nicht geltend gemacht wird; s. Rdnrn. 8, 10, 32, 33)  alle anderen  X   
     Hausanschlüsse  z. B. für den Anschluss von Stromkabeln, für das Fernsehen, für Internet über Kabelfernsehen, Glasfaser oder per Satellitenempfangsanlagen sowie Weiterführung der Anschlüsse, jeweils innerhalb des Grundstücks  - Materialkosten sowie
    - erstmalige Anschlüsse im Rahmen einer Neubaumaßnahme (Rdnr. 21) und
    - alle Maßnahmen außerhalb des Grundstücks
        X
     Hausarbeiten, wie reinigen, Fenster putzen, bügeln usw. (Rdnr. 1)  X     X   
     Haushaltsauflösung     X      
     Hauslehrer     X      
     Hausmeister, Hauswart  X     X   
     Hausreinigung  X     X   
     Hausschwammbeseitigung  X        X
     Hausverwalterkosten oder -gebühren     X      
     Heizkosten:            
    1. Verbrauch       X    
    2. Gerätemiete für Zähler   X    
    3. Garantiewartungsgebühren X     X
    4. Heizungswartung und Reparatur X     X
    5. Austausch der Zähler nach dem Eichgesetz X     X
    6. Schornsteinfeger s. Schornsteinfeger s. Schornsteinfeger    
    7. Kosten des Ablesedienstes   X    
    8. Kosten der Abrechnung an sich   X    
             
     Hilfe im Haushalt (Rdnrn. 11, 12, 14) – s. Hausarbeiten            
     Insektenschutzgitter  Montage und Reparatur  Material     X
     Kamin-Einbau  Arbeitskosten  - Materialkosten sowie
    - Errichtung im Rahmen einer Neubaumaßnahme (Rdnr.21)
        X
     Kaminkehrer – s. Schornsteinfeger            
     Kellerausbau  Arbeitskosten  - Materialkosten sowie
    - Errichtung im Rahmen einer Neubaumaßnahme (Rdnr.21)
        X
     Kellerschachtabdeckungen  Montage und Reparatur  Material     X
     Kfz. – s. Reparatur     X      
     Kinderbetreuungskosten  soweit sie nicht unter § 10 Absatz 1 Nummer 5 EStG (§ 9c EStG a. F.) fallen und für eine Leistung im Haushalt des Steuerpflichtigen anfallen  im Sinne von § 10 Absatz 1 Nummer 5 EStG (§ 9c EStG a. F.); s. auch Rdnr. 34  X   
     Klavierstimmer  X        X
     Kleidungs- und Wäschepflege und- reinigung  im Haushalt des Steuerpflichtigen     X   
     Kontrollaufwendungen des TÜV, z. B. für den Fahrstuhl oder den Treppenlift     X      
     Kosmetikleistungen  nur soweit sie zu den Pflege- und Betreuungsleistungen gehören, wenn sie im Leistungskatalog der Pflegeversicherung aufgeführt sind (und der Behinderten-Pauschbetrag nicht geltend gemacht wird; s. Rdnrn. 8, 10, 32, 33)  alle anderen  X   
     Laubentfernung  auf privatem Grundstück  auf öffentlichem Grundstück  Abgrenzung im Einzelfall  Abgrenzung im Einzelfall
     Legionellenprüfung     X      
     Leibwächter     X      
     Material und sonstige im Zusammenhang mit der Leistung gelieferte Waren einschließlich darauf entfallende Umsatzsteuer     Rdnr. 39 Bsp.: Farbe, Fliesen, Pflastersteine, Mörtel, Sand, Tapeten, Teppichboden und andere Fußbodenbeläge, Waren, Stützstrümpfe usw.      
     Mauerwerksanierung  X        X
     Miete von Verbrauchszählern (Strom, Gas, Wasser, Heizung usw.)     X      
     Modernisierungsmaßnahmen (z. B. Badezimmer, Küche)  innerhalb des Grundstücks  alle Maßnahmen außerhalb des Grundstücks     X
     Montageleistung z. B. beim Erwerb neuer Möbel  X        X
     Müllabfuhr     X      
     Müllentsorgungsanlage (Müllschlucker)  Wartung und Reparatur        X
     Müllschränke  Anlieferung und Aufstellen  Material     X
     Nebenpflichten der Haushaltshilfe, wie kleine Botengänge oder Begleitung von Kindern, kranken, alten oder pflegebedürftigen Personen bei Einkäufen oder zum Arztbesuch  X     X   
     Neubaumaßnahmen     Rdnr. 21      
     Notbereitschaft/Notfalldienste  soweit es sich um eine nicht gesondert berechnete Nebenleistung z. B. im Rahmen eines Wartungsvertrages handelt  alle anderen reinen Bereitschaftsdienste  X   
     Pflasterarbeiten  innerhalb des Grundstücks  - Materialkosten sowie
    - alle Maßnahmen außerhalb des Grundstücks
        X
     Pflegebett     X      
     Pflege der Außenanlagen  innerhalb des Grundstücks  alle Maßnahmen außerhalb des Grundstücks  X   
     Pilzbekämpfung  X        X
     Prüfdienste/Prüfleistung (z. B. bei Aufzügen)     X      
     Rechtsberatung     X      
     Reinigung  der Wohnung, des Treppenhauses und der Zubehörräume     X   
     Reparatur, Wartung und Pflege            
               
    1. von Bodenbelägen (z. B. Teppichboden, Parkett, Fliesen) X   Pflege Reparatur und Wartung
    2. von Fenstern und Türen (innen und außen) X   Pflege Reparatur und Wartung
    3. von Gegenständen im Haushalt des Steuerpflichtigen (z. B. Waschmaschine, Geschirrspüler, Herd, Fernseher, Personalcomputer und andere) soweit es sich um Gegenstände handelt, die in der Hausratversicherung mitversichert werden können Arbeiten außerhalb des Grundstücks des Steuerpflichtigen Pflege im Haushalt bzw. auf dem Grundstück des Steuerpflichtigen Reparatur und Wartung im Haushalt bzw. auf dem Grundstück des Steuerpflichtigen
    4. von Heizungsanlagen, Elektro-, Gas- und Wasserinstallationenvon Kraftfahrzeugen (einschließlich TÜV-Gebühren) auf dem Grundstück des Steuerpflichtigen außerhalb des Grundstücks des Steuerpflichtigen   X
    5. von Kraftfahrzeugen (einschließlich TÜV Gebühren)   X    
    6. von Wandschränken X     X
             
     Schadensfeststellung, Ursachenfeststellung (z. B. bei Wasserschaden, Rohrbruch usw.)     X      
     Schadstoffsanierung  X        X
     Schädlings- und Ungezieferbekämpfung  X     Abgrenzung im Einzelfall  Abgrenzung im Einzelfall
     Schornsteinfeger  - Schornstein-Kehrarbeiten    X
     - Reparatur- und Wartungsarbeiten (Rdnr. 58)     X
       - Mess- oder Überprüfungsarbeiten    
     - Feuerstättenschau (Rdnr. 22, 58)    
     Sekretär; hierunter fallen auch Dienstleistungen in Form von Büroarbeiten (z. B. Ablageorganisation, Erledigung von Behördengängen, Stellen von Anträgen bei Versicherungen und Banken usw.)     X      
     Sperrmüllabfuhr     X      
     Statikerleistung     X      
     Straßenreinigung  auf privatem Grundstück  auf öffentlichem Grundstück  X   
     Tagesmutter bei Betreuung im Haushalt des Steuerpflichtigen  soweit es sich bei den Aufwendungen nicht um Kinderbetreuungskosten (Rdnr. 34) handelt  Kinderbetreuungskosten (Rdnr. 34)  X   
     Taubenabwehr  X     Abgrenzung im Einzelfall  Abgrenzung im Einzelfall
     Technische Prüfdienste (z. B. bei Aufzügen)     X      
     Terrassenüberdachung  Arbeitskosten  - Materialkosten sowie
    - Errichtung im Rahmen einer Neubaumaßnahme (Rdnr.21)
        X
     Tierbetreuungs-, pflege- oder -arztkosten     X      
     Trockeneisreinigung  X        X
     Trockenlegung von Mauerwerk  Arbeiten mit Maschinen vor Ort  ausschließliche Maschinenanmietung     X
     TÜV-Gebühren     X      
     Überprüfung von Anlagen (z. B. Gebühr für den Schornsteinfeger oder für die Kontrolle von Blitzschutzanlagen)  s. Schornsteinfeger  TÜV-Gebühren; s. auch Schornsteinfeger     X
     Umzäunung, Stützmauer o. ä.  Arbeitskosten für Maßnahmen auf privatem Grundstück  - Materialkosten sowie
    - Maßnahmen auf öffentlichem Grundstück oder
    im Rahmen einer Neubaumaßnahme (Rdnr.21)
        X
     Umzugsdienstleistungen  für Privatpersonen (Rdnrn. 19, 31)     Abgrenzung im Einzelfall  Abgrenzung im Einzelfall
     Verarbeitung von Verbrauchsgütern im Haushalt des Steuerpflichtigen  X     X   
     Verbrauchsmittel, wie z. B. Schmier-, Reinigungs- oder Spülmittel sowie Streugut  X     als Nebenleistung (Rdnr. 39) – Abgrenzung im Einzelfall  als Nebenleistung (Rdnr. 39) – Abgrenzung im Einzelfall
     Verwaltergebühr     X      
     Wachdienst  innerhalb des Grundstücks  außerhalb des Grundstücks  X   
     Wärmedämmmaßnahmen  X        X
     Wartung:            
             
    1. Aufzug  X     X
    2. Heizung und Öltankanlagen (einschließlich Tankreinigung) X     X
    3. Feuerlöscher X     X
    4. CO 2-Warngeräte X     X
    5. Pumpen X     X
    6. Abwasser-Rückstau-Sicherungen X     X
             
     Wasserschadensanierung  X  soweit Versicherungsleistung     X
     Wasserversorgung  Wartung und Reparatur        X
     Winterdienst  innerhalb des Grundstücks  alle Maßnahmen außerhalb des Grundstücks  X   
     Zubereitung von Mahlzeiten im Haushalt des Steuerpflichtigen  X     X   

    Top Haushaltsnahe Dienstleistungen


    Aktuelle Urteile und weitere Informationen

    Steueroptimierung zum Jahresende: Doppelt sparen mit haushaltsnahen Leistungen

    Haushaltsnahe Dienst- und Handwerkerleistungen bieten erhebliches Steuersparpotenzial. Mit strategischer Planung können Sie die Höchstbeträge doppelt nutzen.

    So funktioniert der Steuerabzug:

    Der Staat erstattet Ihnen 20% der Arbeitskosten für haushaltsnahe Dienstleistungen (max. 4.000 EUR) und Handwerkerleistungen (max. 1.200 EUR) pro Jahr.

    Praxisbeispiel:

    Bei einer Küchenrenovierung von 3.000 EUR (davon 500 EUR Material, 2.500 EUR Arbeitskosten) beträgt der Steuerabzug 20% von 2.500 EUR = 500 EUR.

    Strategische Jahreswechsel-Planung:

    Verteilen Sie größere Arbeiten auf Dezember und Januar des Folgejahres. So nutzen Sie die Höchstgrenzen zweimal – ein zusätzlicher Steuervorteil von bis zu 1.200 EUR!

    Wichtige Voraussetzungen:

    • Ausführung durch selbstständigen Unternehmer
    • Rechnung auf Ihren Namen
    • Getrennte Aufführung von Arbeits- und Materialkosten
    • Rechnung bis 31. Dezember beglichen für Geltendmachung im laufenden Jahr

    Planungstipps für maximale Steuerersparnis:

    • Erstellen Sie frühzeitig eine Übersicht anstehender Arbeiten
    • Holen Sie mehrere Kostenvoranschläge ein
    • Vergleichen Sie Angebote sorgfältig
    • Beauftragen Sie rechtzeitig für Rechnungsbegleichung in 2023

    BFH-Urteil: Hausnotrufsystem ohne Soforthilfe nicht absetzbar

    Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden: Kosten für ein Hausnotrufsystem sind nicht steuerlich absetzbar, wenn lediglich der Notruf entgegengenommen und Dritte verständigt werden.

    Begründung des BFH: Die Dienstleistung wird nicht im Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht. Wesentlicher Inhalt ist die Bearbeitung von Alarmen und Verständigung von Helfern (Hausarzt, Pflegedienst, Angehörige). Es fehlt die unmittelbare Direkthilfe im Haushalt.

    Ausnahme: Anders entschied der BFH bei Notrufsystemen mit Piepser, bei denen Pfleger sofort Soforthilfe vor Ort leisten.

    Relevante Informationen:

    • Die Steuerermäßigung ist in § 35a EStG geregelt
    • Die Steuererklärung für 2023 muss bis zum 31. Juli 2024 eingereicht werden

    Wegweisendes BFH-Urteil: Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen ohne Eigentumsnachweis

    Der Bundesfinanzhof hat klargestellt: Für die Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 3 EStG ist kein besonderes Nutzungsrecht erforderlich. Entscheidend ist die tatsächliche Haushaltsführung.

    Kernaussagen des Urteils:

    1. Haushaltsführung genügt: Kein formelles Nutzungsrecht oder Eigentum erforderlich
    2. Unentgeltliche Nutzung: Steuerermäßigung auch bei kostenlos überlassenen Räumlichkeiten
    3. Verpflichtungen gegenüber Dritten: Unschädlich für die Steuerermäßigung
    4. Freiwillige Kostentragung: Art der Kostentragung spielt keine Rolle
    5. Gebäudeweite Maßnahmen: Begünstigung auch wenn gesamtes Haus profitiert
    6. Ersatzansprüche: Nicht anzurechnen bis zur tatsächlichen Erfüllung

    Voraussetzungen für den Steuerabzug:

    • Sie sind selbst Auftraggeber der Leistung
    • Zahlung nachweislich von Ihrem Konto
    • Keine Geltendmachung als Werbungskosten oder Betriebsausgaben

    Profitieren Sie vom Urteil: Die Entscheidung hat große Breitenwirkung und gilt für nahe Angehörige sowie Mieter, die Maßnahmen am Gebäude selbst finanzieren.

    Wichtiger Hinweis: Trotz der Bedeutung hat der BFH das Urteil nicht amtlich veröffentlicht (NV-Entscheidung), was die Fachwelt überrascht.


    Weitere Informationen finden Sie im Steuerlexikon: Haushaltsnahe Dienstleistungen und haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse.


    Steuertipp: Im Lohnsteuerermäßigungsverfahren können Sie einen Freibetrag von bis zu 7.200 EUR für haushaltsnahe Dienstleistungen eintragen lassen. Sie müssen die Aufwendungen nicht bereits getätigt haben – eine glaubhafte Darlegung der geplanten Ausgaben genügt.


    Ihre persönliche Checkliste für die Steuererklärung


    Rechtsgrundlagen zum Thema: Handwerkerleistungen

    EStG 
    EStG § 35a Steuerermäßigung bei Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen


    Weitere Informationen zu diesem Thema aus dem Steuer-Blog:


    BFH Urteile zu diesem Thema und weiteres:


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