Pfändungsrechner, Pfändungstabelle + Pfändungsfreigrenze
Welches Einkommen ist Pfändungsfrei? Jetzt kostenlos & online berechnen!
Inhalt
Pfändung: Was ist geschützt – und was nicht?
Eine Pfändung ist eine gerichtliche Maßnahme, bei der Vermögenswerte eines Schuldners beschlagnahmt werden, um offene Forderungen eines Gläubigers zu begleichen. Voraussetzung ist ein Vollstreckungstitel (z. B. Urteil, Vollstreckungsbescheid, notarielles Schuldanerkenntnis). Mit diesem Titel kann der Gläubiger die Zwangsvollstreckung durch Gerichtsvollzieher oder Vollstreckungsbeamte einleiten.
Eine Pfändung gehört zu den strengsten Maßnahmen der Zwangsvollstreckung. Sie greift, wenn offene Forderungen nicht mehr freiwillig beglichen werden und ein Gläubiger seine Ansprüche durchsetzen muss – ob gegenüber Privatpersonen, Selbstständigen oder Unternehmen. Besonders Arbeitgeber und Insolvenzverwalter werden regelmäßig mit der Umsetzung und rechtlichen Behandlung von Pfändungen konfrontiert.
Arten der Pfändung
-
Gehaltspfändung: Der Arbeitgeber wird verpflichtet, den pfändbaren Teil des Arbeitslohns einzubehalten und an den Gläubiger abzuführen.
-
Kontopfändung: Guthaben auf dem Bankkonto werden gesperrt. Ohne P-Konto kann selbst das Existenzminimum blockiert sein.
-
Sachpfändung: Der Gerichtsvollzieher kann wertvolle Gegenstände wie Bargeld, Elektronik, Fahrzeuge oder Schmuck pfänden und verwerten.
Das Thema Pfändung sorgt bei vielen Betroffenen für erhebliche Verunsicherung – unabhängig davon, ob sie als Arbeitnehmer oder Selbstständige tätig sind. Gerade in wirtschaftlich herausfordernden Zeiten kommt es häufiger vor, dass Gläubiger ihre Forderungen zwangsweise durchsetzen.
Spätestens dann stellt sich die Frage:
- Welche Einkünfte und Vermögenswerte dürfen überhaupt gepfändet werden?
- Welche Beträge und Gegenstände sind gesetzlich geschützt?
Hier finden Sie einen Pfändungsrechner, die aktuelle Pfändungstabelle + Vorjahre sowie die Pfändungsfreigrenze, abhängig von der Zahl der unterhaltspflichtigen Personen. Der Pfändungsschutz verfolgt das grundrechtlich gebotene Ziel, Schuldnerinnen und Schuldnern in der Zwangsvollstreckung ein Leben zu ermöglichen, das der Würde des Menschen entspricht.
Pfändungsrechner
Mit dem kostenlosen Pfändungsrechner können Sie schnell & einfach die Pfändungsgrenzen berechnen:
Pfändungsrechner ab 2015 bis 6-2026
Pfändungsfreigrenzen & Pfändungstabelle
Pfändungsfreibeträge im Jahresvergleich
Die Pfändungsfreigrenze legt fest, welcher Teil des Nettoeinkommens bei einer Lohn- oder Gehaltspfändung unantastbar bleibt. Nur das Einkommen oberhalb dieser Grenze darf gepfändet werden. Die Freibeträge werden jährlich zum 1. Juli angepasst.
Nicht nur Schuldner sind mit diesen Fragen konfrontiert:
- Arbeitgeber müssen Gehaltspfändungen rechtssicher umsetzen und den pfändbaren Teil des Arbeitseinkommens korrekt berechnen.
- Insolvenzverwalter kennen die komplexen gesetzlichen Vorgaben zur Pfändbarkeit von Einkommen und Vermögen aus der täglichen Praxis.
Im Folgenden zeigen wir, was typischerweise gepfändet werden darf, welche Beträge unantastbar sind und worauf Arbeitgeber, Selbstständige und Arbeitnehmer besonders achten sollten.
| Unterhaltsberechtigte Personen | Freigrenze ab 01.07.2024 | Freigrenze ab 01.07.2025 |
|---|---|---|
| 0 | 1.499,99 € | 1.559,99 € |
| 1 | 2.059,99 € | 2.149,99 € |
| 2 | 2.369,99 € | 2.469,99 € |
| 3 | 2.679,99 € | 2.799,99 € |
| 4 | 2.999,99 € | 3.119,99 € |
| 5 | 3.309,99 € | 3.449,99 € |
Liegt das monatliche Nettoeinkommen unter 1.559,99 € (ab 01.07.2025, ohne Unterhaltspflichten), dürfen Gläubiger grundsätzlich keine Pfändung aus Arbeitseinkommen vornehmen.
Pfändungstabelle: Wie viel Lohn ist pfändbar?
Die Pfändungstabelle nach § 850c ZPO zeigt, welcher Betrag des Nettoeinkommens je nach Höhe des Lohns und der Anzahl unterhaltsberechtigter Personen gepfändet werden darf. Sie ist die zentrale Grundlage für die Berechnung bei Lohnpfändung und Gehaltspfändung.
Mit unserem Pfändungsrechner können Sie schnell prüfen, wie hoch der pfändbare Betrag Ihres Einkommens ist.
Pfändungstabelle ab 2015 bis 6-2026
Beispiele: Pfändungsfreigrenze einfach erklärt
Beispiel 1: 1.723 € netto, keine Unterhaltspflichten
- Nettoeinkommen: 1.723 €
- Richtige Zeile in der Pfändungstabelle: 1.720,00 – 1.729,99 €
- Richtige Spalte: 0 unterhaltsberechtigte Personen
- Pfändbarer Betrag: 115,50 €
Beispiel 2: 2.869 € netto, zwei Unterhaltspflichten
- Nettoeinkommen: 2.869 €
- Richtige Zeile: 2.860,00 – 2.869,99 €
- Richtige Spalte: 2 unterhaltsberechtigte Personen
- Pfändbarer Betrag: 157,49 €
Beispiel 3: 3.877 € netto, drei Unterhaltspflichten
- Nettoeinkommen: 3.877 €
- Richtige Zeile: 3.870,00 – 3.879,99 €
- Richtige Spalte: 3 unterhaltsberechtigte Personen
- Pfändbarer Betrag: 323,31 €
Wichtig für die Praxis: Nur der in der Pfändungstabelle ausgewiesene Betrag darf an den Gläubiger abgeführt werden. Der Rest des Nettoeinkommens bleibt pfändungsfrei und dient der Sicherung des Existenzminimums.
Weitere Informationen zu Pfändungsfreigrenzen, Pfändungstabelle und P-Konto finden Sie in unserem ausführlichen Beitrag zu Pfändungsrechner, Pfändungstabelle & Pfändungsfreigrenze.
Pfändungstabelle 2025/2026
Die Pfändungstabelle zeigt, wie viel Einkommen bei einer Gehaltspfändung oder Kontopfändung tatsächlich gepfändet werden darf. Sie basiert auf den gesetzlichen Pfändungsfreigrenzen nach § 850c ZPO, die jährlich zum 1. Juli angepasst werden.
Pfändungsfreigrenzen 2025/2026 – aktuelle Werte
Die neuen Pfändungsfreigrenzen gelten vom 01.07.2025 bis 30.06.2026. Sie sichern Schuldnern das gesetzliche Existenzminimum und erhöhen sich automatisch bei gesetzlichen Unterhaltspflichten.
| Unterhaltspflichtige Personen | Pfändungsfreigrenze bis 30.06.2025 | Pfändungsfreigrenze ab 01.07.2025 |
|---|---|---|
| 0 | 1.499,99 € | 1.559,99 € |
| 1 | 2.059,99 € | 2.149,99 € |
| 2 | 2.369,99 € | 2.469,99 € |
| 3 | 2.679,99 € | 2.799,99 € |
| 4 | 2.999,99 € | 3.119,99 € |
| 5 | 3.309,99 € | 3.449,99 € |
Unpfändbare Einkommensteile nach § 850c ZPO
Ab dem 01.07.2025 gelten folgende unpfändbare Grundbeträge:
- § 850c Abs. 1 ZPO: 1.559,99 € monatlich
- § 850c Abs. 2 ZPO: + 590,00 € für die erste unterhaltspflichtige Person
- § 850c Abs. 2 Nr. 2 ZPO: + 320,00 € für jede weitere bis zu fünf Personen
- Maximalbetrag vor Vollpfändung: 4.450 €
Die vollständigen täglichen und wöchentlichen Beträge finden Sie in der offiziellen Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung des Bundesministeriums der Justiz.
Warum gibt es Pfändungsfreigrenzen?
Die gesetzlichen Pfändungsfreibeträge sollen sicherstellen, dass Schuldner weiterhin ihren Lebensunterhalt finanzieren können. Das betrifft insbesondere:
- Mietkosten, Strom, Grundversorgung
- gesetzliche Unterhaltspflichten
- Vermeidung von Sozialhilfebedarf
Gleichzeitig dürfen die Freigrenzen den Gläubiger nicht unverhältnismäßig benachteiligen.
Gesetzliche Grundlagen
- § 850c ZPO – Pfändungsfreigrenzen
- § 850a ZPO – unpfändbare Bezüge
- § 850d ZPO – Pfändungen wegen Unterhalt
- Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung (jährlich zum 1. Juli)
Pfändungstabelle gemäß § 850c ZPO
Die Pfändungstabelle zeigt monatliche, wöchentliche und tägliche Werte und wird jährlich aktualisiert. Sie bestimmt exakt, welcher Teil des Nettoeinkommens pfändbar ist.
Die Tabelle berücksichtigt:
- Nettoeinkommen
- Anzahl unterhaltsberechtigter Personen
- Sonderfälle wie Dienstwagen (Sachbezug), Steuerklassenwechsel, Kindergeldaufrechnung
Abtretungen oder Verpfändungen von Lohnansprüchen sind innerhalb der Pfändungsfreigrenzen unwirksam – der pfändungsfreie Teil bleibt immer geschützt.
Auch die Nutzung eines Dienstwagens ist als geldwerter Vorteil zu berücksichtigen (§ 850e Abs. 3 ZPO).
Hinweis für Arbeitgeber: Bei Rückrechnungen im Lohnsteuerabzug hat die Steuer die Pfändungsfreigrenzen grundsätzlich Vorrang, selbst wenn der Auszahlungsbetrag dadurch vorübergehend sinkt.
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Was darf nicht gepfändet werden?
Bestimmte Gegenstände und Einkünfte sind durch gesetzliche Pfändungsschutzvorschriften geschützt:
- Kleidung, Möbel, Haushaltsgeräte
- Angemessener Wohnraum
- Existenzminimum (Freibeträge nach § 850c ZPO)
- Angemessenes Kraftfahrzeug (z. B. für Arbeitsweg)
- Unpfändbare Einkünfte, z. B.:
- Arbeitslosengeld
- Wohngeld
- Kindergeld
- Unterhaltsleistungen
- Krankengeld
- Pflegegeld
Wann endet eine Pfändung?
Eine Pfändung endet, sobald die Forderung vollständig beglichen wurde. Weitere Gründe für ein Ende der Pfändung sind:
- Verjährung der titulierten Forderung
- Pfändung unpfändbarer Gegenstände
- Gericht erklärt die Pfändung als unzulässig
- Gläubiger hebt die Pfändung freiwillig auf
Was tun bei einer Pfändung?
Empfohlene Schritte bei einer laufenden Pfändung:
- Kontakt zum Gläubiger aufnehmen und Ratenzahlung vereinbaren
- P-Konto einrichten, um das Existenzminimum zu schützen
- Professionelle Schuldnerberatung in Anspruch nehmen
- Gegebenenfalls Verbraucherinsolvenz prüfen
Pfändung vermeiden
- Rechnungen fristgerecht bezahlen
- Frühzeitig Schuldnerberatung aufsuchen
Besonderheiten bei aktuellen Leistungen
Energiepreispauschale (EPP) – unklare Rechtslage
Die EPP (300 € in 2022) ist als Arbeitseinkommen unpfändbar (§ 122 Satz 2 EStG). Ob sie als Steuererstattung pfändbar ist, wird unterschiedlich beurteilt:
- Pfändbar: AG Norderstedt, AG Wolfratshausen, AG Aschaffenburg
- Nicht pfändbar: AG Lüneburg (wegen unzumutbarer Härte nach § 765a ZPO)
Inflationsausgleichsprämie (IAP) – pfändbar
Die steuerfreie IAP ist pfändbares Arbeitseinkommen. Bestätigt durch den BGH (Beschluss vom 25.04.2024, IX ZB 55/23).
Corona-Hilfen
- Corona-Soforthilfe: unpfändbar (BGH, 10.03.2021, VII ZB 24/20)
- Überbrückungshilfen I–IV: grundsätzlich unpfändbar (BGH, 16.08.2023, VII ZB 64/21)
- Privatpersonen: geschützt auf P-Konto
- Unternehmen: pfändbar möglich, Ausnahme über § 765a ZPO
- Neustarthilfe: Pfändungsschutz im Einzelfall möglich
Elterngeld – teilweise pfändbar
Elterngeld ist als Lohnersatzleistung grundsätzlich pfändbar:
- Grundfreibetrag seit Juli 2025: 1.559,99 €
- Mindestsatz 300 € (Basis) bzw. 150 € (Plus) sind immer geschützt
Kindergeld – eingeschränkt pfändbar
Kindergeld ist nur pfändbar, wenn der Schuldner seine Unterhaltspflichten verletzt (§ 76 EStG). Das Existenzminimum des Kindes bleibt stets geschützt.
Pfändungsschutz und P-Konto
Das P-Konto – der finanzielle Schutzschirm bei Kontopfändungen
Ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) schützt den monatlichen Grundfreibetrag vor einer Kontopfändung. Dadurch bleibt Betroffenen weiterhin Geld für Miete, Lebensmittel und andere Lebenshaltungskosten.
- Der Basisschutz gilt automatisch nach Umwandlung eines bestehenden Girokontos in ein P-Konto.
- Auch Kindergeld, Elterngeld und andere staatliche Leistungen können geschützt werden.
- Wichtig: Erhöhte Freibeträge gelten nicht automatisch – sie müssen mit Nachweisen (z. B. Familienkasse, Jobcenter, Unterlagen zu Unterhaltspflichten) bei der Bank beantragt werden.
Pfändung & Schufa
Eine Pfändung führt grundsätzlich zu einem Schufa-Negativeintrag. Die Schufa sammelt Daten zur Bonität von Privatpersonen und Unternehmen, darunter:
- Zahlungsverzug
- Pfändungen
- Insolvenzverfahren
- vollstreckbare Titel
Ein Pfändungseintrag bleibt drei Jahre gespeichert und kann die Kreditwürdigkeit erheblich beeinträchtigen. Während dieser Zeit ist es oft schwierig, Kredite oder Verträge zu erhalten.
Möglichkeiten zur Verbesserung der Bonität sind u. a.:
- Vereinbarung einer Ratenzahlung mit dem Gläubiger
- Begleichung der Forderung und vorzeitige Löschung in einzelnen Fällen
- Einleitung eines Insolvenzverfahrens (Restschuldbefreiung)
Ergebnis
Pfändungen sind komplex – ob und in welchem Umfang Vermögenswerte pfändbar sind, hängt stark vom Einzelfall und aktueller Rechtsprechung ab. Besonders wichtig ist, frühzeitig ein P-Konto einzurichten, um staatliche Leistungen, Kindergeld oder Lohnersatzleistungen effektiv zu schützen.
Tipp für Arbeitgeber:
Bei Gehaltspfändungen können Zahlungen beim zuständigen Amtsgericht
hinterlegt werden. Das schafft insbesondere bei mehreren Gläubigern oder
Unterhaltsrückständen Rechtssicherheit und vermeidet Haftungsrisiken.
Top Pfändungsrechner, Pfändungstabelle + Pfändungsfreigrenze
Pfändungsfreigrenzen
Pfändungsfreigrenzen: Was Arbeitgeber und Schuldner über Lohnpfändungen wissen müssen
Bei einer Lohnpfändung müssen Arbeitgeber sorgfältig berechnen, welcher Teil des Nettoeinkommens pfändbar ist. Entscheidend sind dabei die Pfändungsfreigrenzen, die gesetzlich festgelegt und in der Regel jährlich zum 1. Juli angepasst werden. Die Freigrenzen stellen sicher, dass Schuldner trotz Pfändung ihren grundlegenden Lebensunterhalt bestreiten können.
Hier finden Sie eine kompakte Übersicht zu den aktuellen Pfändungsfreigrenzen und der neuen Pfändungstabelle 2025/2026.
Aktuelle Pfändungsfreigrenzen (Grundfreibetrag)
Die gesetzlichen Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen (Netto) lauten:
- 01.07.2023 – 30.06.2024: 1.402,28 € Grundfreibetrag
- 01.07.2024 – 30.06.2025: 1.491,75 € Grundfreibetrag
- ab 01.07.2025 (Pfändungsfreigrenze 2025/2026): 1.559,99 € Grundfreibetrag
Diese Beträge gelten für Schuldner ohne Unterhaltspflichten. Bestehen Unterhaltspflichten (z. B. für Ehegatten oder Kinder), erhöhen sich die Pfändungsfreibeträge entsprechend.
Pfändungstabelle 2025/2026 – Pfändungsfreigrenzen nach Unterhaltspflichten
Die folgende Tabelle zeigt die Pfändungsfreigrenzen 2024/2025 und 2025/2026 nach Anzahl der unterhaltsberechtigten Personen. Bis zu diesen Netto-Einkommensgrenzen ist das Arbeitseinkommen vollständig unpfändbar.
Pfändungsfreigrenzen 2024/2025 und 2025/2026 (Nettoeinkommen, vollständig unpfändbar)
| Unterhaltsberechtigte Personen | bis 30.06.2025 (Pfändungsfreigrenze 2024/2025) |
ab 01.07.2025 (Pfändungsfreigrenze 2025/2026) |
|---|---|---|
| 0 | 1.499,99 € | 1.559,99 € |
| 1 | 2.059,99 € | 2.149,99 € |
| 2 | 2.369,99 € | 2.469,99 € |
| 3 | 2.679,99 € | 2.799,99 € |
| 4 | 2.999,99 € | 3.119,99 € |
| 5 | 3.309,99 € | 3.449,99 € |
Liegt das Nettoeinkommen über diesen Grenzen, ist der darüber liegende Betrag nach Maßgabe der gesetzlichen Pfändungstabelle ganz oder teilweise pfändbar.
Bedeutung der Pfändungsfreigrenze für Arbeitnehmer und Arbeitgeber
Die Pfändungsfreigrenze soll sicherstellen, dass verschuldete Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer trotz Lohnpfändung ihre laufenden Lebenshaltungskosten (Miete, Energie, Lebensmittel, Versicherungen etc.) bezahlen können. Der unpfändbare Grundbetrag bildet das Existenzminimum.
Für Arbeitgeber bedeutet dies:
- Sie müssen bei einer Lohn- oder Gehaltspfändung die pfändbaren Beträge korrekt berechnen.
- Die Berechnung richtet sich nach Nettoeinkommen und Anzahl der unterhaltsberechtigten Personen.
- Fehlerhafte Berechnungen können zu Haftungsrisiken gegenüber Gläubigern oder Arbeitnehmern führen.
Pfändungsfreigrenze, P-Konto & Kombi mit Kontopfändung
Neben der Lohnpfändung spielt auch die Kontopfändung eine Rolle. Über ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) lassen sich Pfändungsfreibeträge auch auf dem Girokonto sichern. So bleiben Existenzminimum, Kindergeld, Unterhaltsleistungen oder Sozialleistungen geschützt.
Für eine umfassende Absicherung empfiehlt sich die Kombination aus:
- korrekt berücksichtigter Pfändungsfreigrenze beim Arbeitseinkommen und
- zeitnah eingerichtetem P-Konto bei Kontopfändung.
Praxis-Tipps zur Pfändung für Arbeitgeber und Schuldner
- Nutzen Sie stets die aktuelle Pfändungstabelle (Pfändungstabelle 2025/2026) als Grundlage.
- Dokumentieren Sie Unterhaltspflichten (z. B. durch Unterhaltstitel, Kindergeldbescheide).
- Richten Sie bei drohender Kontopfändung frühzeitig ein P-Konto ein.
- Bei Zweifeln: Steuerberater, Rechtsanwalt oder Schuldnerberatung einbinden.
Ergebnis
Die jährliche Anpassung der Pfändungsfreigrenzen soll sicherstellen, dass verschuldete Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer trotz Lohnpfändung ihre grundlegenden Lebenshaltungskosten decken können. Für Arbeitgeber bedeutet dies: Sie müssen die aktuellen Werte kennen und korrekt in die Berechnung des pfändbaren Einkommens einbeziehen.
Bleiben Sie über gesetzliche Änderungen, neue Pfändungstabellen und Rechtsprechung informiert, um rechtssicher zu handeln und Fehler in der Lohnabrechnung zu vermeiden.
Gehaltspfändung richtig umsetzen: Leitfaden für Arbeitgeber
In wirtschaftlich unsicheren Zeiten steigt die Zahl der überschuldeten Haushalte in Deutschland. Für Arbeitgeber bedeutet das: Gehaltspfändungen werden häufiger. Damit Sie rechtssicher handeln, müssen Sie gesetzliche Vorgaben, Fristen und Ihre Pflichten als Drittschuldner genau kennen.
Was tun bei einer Lohn- bzw. Gehaltspfändung?
Erhalten Sie als Arbeitgeber einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, müssen Sie innerhalb von zwei Wochen reagieren und eine Drittschuldnererklärung abgeben. Versäumen Sie dies, drohen Schadensersatzansprüche, wenn Sie weiter den vollen Lohn auszahlen.
Die Bearbeitungskosten einer Pfändung tragen Sie selbst – sie dürfen nicht auf Mitarbeitende übertragen werden.
Was ist eine Gehaltspfändung?
Eine Gehaltspfändung liegt vor, wenn ein Gläubiger gerichtlich durchsetzen lässt, dass ein Teil des Arbeitseinkommens direkt einbehalten und an ihn ausgezahlt wird. Der Arbeitgeber wird damit zum gesetzlich verpflichteten Drittschuldner.
Ablauf einer Gehaltspfändung – Schritt für Schritt
-
Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses
Sie werden schriftlich darüber informiert, dass das Einkommen der Arbeitnehmerin bzw. des Arbeitnehmers gepfändet wird. -
Abgabe der Drittschuldnererklärung (innerhalb von 14 Tagen)
Sie müssen dem Gläubiger mitteilen:- ob das Arbeitsverhältnis besteht,
- wie hoch das pfändbare Einkommen ist,
- ob bereits andere Pfändungen vorliegen.
-
Berechnung und Abführung des pfändbaren Betrags
Sie müssen den pfändbaren Betrag korrekt ermitteln und fristgerecht an den Gläubiger überweisen.
Wichtige Pflichten für Arbeitgeber
- Pfändungsfreigrenzen beachten: Nur das Einkommen oberhalb der gesetzlichen Freigrenzen (§ 850c ZPO) ist pfändbar. Unterhaltspflichten erhöhen die Freigrenze.
-
Unpfändbare Entgeltbestandteile kennen:
Dazu gehören u.a.:- Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit
- Weihnachtsgeld (bis 670 € pfändungsfrei)
- Geburts- und Sterbehilfen
- Aufwandsentschädigungen
-
Mehrere Pfändungen richtig einordnen:
Bestehen konkurrierende Pfändungen, müssen Sie die Rangfolge beachten. Bei Unklarheiten: Hinterlegung beim Amtsgericht möglich. -
Arbeitsvertragliche Regelungen:
Verbote von Gehaltspfändungen sind unwirksam. Gebühren für die Bearbeitung dürfen nur verlangt werden, wenn sie ausdrücklich vereinbart wurden. -
Gehaltsabtretungen prüfen:
Eine Lohnabtretung (z. B. für Bankkredite) ist nur wirksam, wenn sie arbeitsvertraglich erlaubt ist und zeitlich vor einer Pfändung vorliegt.
Sonderregelungen und Schutzvorschriften
Nicht jedes Einkommen darf im Rahmen einer Lohn- oder Gehaltspfändung vollständig gepfändet werden. Das Gesetz unterscheidet zwischen pfändbaren, teilweise pfändbaren und vollständig unpfändbaren Einkommensbestandteilen. Besonders relevant sind dabei die Schutzvorschriften der §§ 850a und 850b ZPO.
- Unpfändbare Einkommen (§ 850a ZPO): Hierzu gehören z. B. Aufwandsentschädigungen, Gefahrenzulagen, Schmutzzulagen, Urlaubs- und Weihnachtsgeld (bis 50 % des monatlichen Regelentgelts), Erziehungsgelder sowie bestimmte Unterstützungsleistungen.
- bedingt pfändbare Bezüge (§ 850b ZPO): Viele Sozialleistungen, Rentenansprüche oder Vergütungen aus bestimmten Tätigkeiten können nur in Ausnahmefällen oder auf gerichtliche Entscheidung gepfändet werden.
- Sonderregeln bei Unterhaltspfändungen (§ 850d ZPO): Bei der Vollstreckung von Unterhaltsansprüchen gelten strengere Regeln. Die allgemeinen Pfändungsfreigrenzen sind nicht anwendbar, und der Schuldner behält oft nur einen deutlich reduzierten Existenzminimumbetrag.
Ergebnis:
Gehaltspfändungen gehören zum Alltag vieler Unternehmen und müssen rechtssicher umgesetzt werden. Arbeitgeber sollten die gesetzlichen Richtlinien genau kennen, fristgerecht reagieren und pfändbare Beträge korrekt berechnen.
Mit der richtigen Anwendung der Pfändungsfreigrenzen und der aktuellen Pfändungstabellen 2025/2026 lassen sich viele Fehler bei Lohnpfändung, Gehaltspfändung und Kontopfändung vermeiden und sowohl die Rechte der Gläubiger als auch das Existenzminimum der Schuldner rechtssicher wahren.
Hinweis: Die vollständigen, rechtsverbindlichen Pfändungstabellen und Grenzwerte finden Sie im Bundesgesetzblatt oder unter gesetze-im-internet.de.
Bei Unsicherheiten empfiehlt sich rechtlicher Rat – denn Fehler im Umgang mit Lohnpfändungen können teuer werden.
Top Pfändungsrechner, Pfändungstabelle + Pfändungsfreigrenze
Was tun bei Kontopfändung?
Wenn Ihr Konto gepfändet wurde, sollten Sie so schnell wie möglich handeln, um weitere negative Auswirkungen zu vermeiden. Hier sind einige Schritte, die Sie unternehmen können:
-
Kontaktieren Sie den Gläubiger: Nehmen Sie Kontakt mit dem Gläubiger auf und versuchen Sie, eine Einigung zu erzielen. Möglicherweise können Sie eine Ratenzahlung vereinbaren oder eine Stundung beantragen. Wenn Sie die Schulden vollständig begleichen können, wird die Pfändung aufgehoben.
-
Überprüfen Sie den Pfändungsbeschluss: Stellen Sie sicher, dass der Pfändungsbeschluss rechtmäßig ist und alle erforderlichen Angaben enthält. Wenn Sie Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Pfändung haben, sollten Sie sich an einen Anwalt wenden.
-
Widerspruch einlegen: Wenn Sie der Meinung sind, dass die Pfändung unrechtmäßig ist, können Sie innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt des Pfändungsbeschlusses Widerspruch einlegen. Sie sollten sich hierfür an einen Anwalt wenden.
-
Vollstreckungsschutz beantragen: Der Vollstreckungsschutz kann beim zuständigen Vollstreckungsgericht beantragt werden. Der Antrag hat aber nur dann Aussicht auf Erfolg, wenn die Vollstreckung wegen ganz besonderer Umstände für den Schuldner eine unzumutbare Härte bedeutet.
-
Guthaben auf dem Konto reduzieren: Wenn Sie die Pfändung nicht vollständig begleichen können, sollten Sie versuchen, das Guthaben auf Ihrem Konto zu reduzieren, indem Sie offene Rechnungen begleichen oder Geld auf ein anderes Konto überweisen.
-
Konto in P-Konto umwandeln: Wenn Sie ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) einrichten, können Sie bis zu einem bestimmten Betrag (der sogenannte Pfändungsfreibetrag) über Ihr Konto verfügen, auch wenn eine Pfändung vorliegt. Sie sollten sich hierfür an Ihre Bank wenden.
In der Regel wird eine Kontopfändung an die Schufa (Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung) gemeldet. Die Schufa ist eine private Wirtschaftsauskunftei, die Informationen über die Kreditwürdigkeit von Personen sammelt und bereitstellt. Die Meldung einer Kontopfändung an die Schufa kann sich negativ auf die Kreditwürdigkeit des Betroffenen auswirken und dazu führen, dass er Schwierigkeiten hat, in Zukunft Kredite oder andere Finanzprodukte zu erhalten. Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass eine Kontopfändung nicht automatisch zu einer negativen Schufa-Meldung führt. Die Schufa verarbeitet die Informationen und bewertet diese.
Pfändungsschutzkonto (P-Konto)
Ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) schützt das gesetzlich garantierte Existenzminimum bei einer Kontopfändung. Es ermöglicht Betroffenen, trotz Pfändung weiterhin über einen monatlichen Pfändungsfreibetrag zu verfügen – etwa für Miete, Lebensmittel, Energie oder Fahrtkosten.
Der Vorteil: Auch wenn Gläubiger das Konto pfänden, bleibt der gesetzliche Freibetrag vollständig erhalten. Die Bank darf diesen Betrag nicht sperren oder zur Begleichung anderer Schulden verwenden.
Aktueller Pfändungsfreibetrag auf dem P-Konto (seit 01.07.2025)
- 1.559,99 € für alleinstehende Personen
- Erhöhung pro Unterhaltspflicht: 590,00 € für die erste Person
- Weitere Erhöhungen: je 320,00 € für die zweite bis fünfte Person
Der Freibetrag erhöht sich also automatisch mit jeder unterhaltsberechtigten Person im Haushalt. Weitere Erhöhungen gelten z. B. für:
- Kindergeld
- Elterngeld-Mindestbetrag
- Leistungen nach SGB II / SGB XII
- Einmalige Sozialleistungen
So richten Sie ein P-Konto ein
Jede Person darf genau ein Girokonto als P-Konto führen. Die Umwandlung erfolgt unkompliziert:
- Bestehendes Girokonto bei der Bank in ein P-Konto umwandeln lassen
- Bescheinigung für zusätzliche Freibeträge vorlegen (z. B. Familienkasse, Jobcenter, Arbeitgeber)
- Schutz wirkt rückwirkend bis zum Monatsanfang
Die Bank muss die Umstellung innerhalb weniger Tage vornehmen.
Die drei Stufen des Pfändungsschutzes
- Stufe 1 – Automatischer Grundfreibetrag: Der Grundfreibetrag von 1.559,99 € gilt ohne Nachweise.
- Stufe 2 – Erhöhter Freibetrag mit Bescheinigung: Zusätzliche Freibeträge (z. B. Kindergeld, Unterhalt, Leistungen des Jobcenters) werden durch Vorlage einer Pfändungsschutzbescheinigung beim Kreditinstitut freigegeben.
- Stufe 3 – Individueller Pfändungsschutz nach § 850k Abs. 4 ZPO: Bei besonderen Härten kann ein Antrag beim Vollstreckungsgericht oder der Vollstreckungsbehörde (z. B. Finanzamt) gestellt werden.
Gebühren & weitere Hinweise
Banken dürfen für ein P-Konto keine überhöhten Entgelte verlangen (§ 850k Abs. 7 ZPO). Das Konto muss zu regulären Konditionen geführt werden.
Betroffene sollten das P-Konto möglichst schnell einrichten, um Kontosperrungen, Rücklastschriften oder zusätzliche Gebühren zu vermeiden.
Bei Unsicherheiten ist eine Beratung durch Anwälte oder Schuldnerberatungsstellen sinnvoll.
Top Pfändungsrechner, Pfändungstabelle + Pfändungsfreigrenze
Pfändung durch das Finanzamt – Ursachen, Ablauf & Handlungsmöglichkeiten
Eine Pfändung durch das Finanzamt gehört zu den häufigsten Formen der öffentlich-rechtlichen Vollstreckung. Sie erfolgt, wenn Steuerschulden (z. B. Einkommensteuer, Umsatzsteuer, Gewerbesteuer) trotz Mahnungen nicht beglichen wurden. Das Finanzamt hat weitreichende Befugnisse und kann ohne Einschaltung eines Gerichts vollstrecken.
Wie vollstreckt das Finanzamt?
Grundlage jeder Vollstreckung ist die sogenannte Pfändungs- und Einziehungsverfügung. Sie erlaubt dem Finanzamt, auf Vermögenswerte des Schuldners zuzugreifen.
Folgende Pfändungsarten sind möglich:
-
Kontopfändung
Das Finanzamt kann das Bankkonto sperren und vorhandenes Guthaben einziehen. Erst mit einem Pfändungsschutzkonto (P-Konto) bleibt der Grundfreibetrag geschützt. -
Lohn- und Gehaltspfändung
Das Finanzamt verpflichtet den Arbeitgeber, den pfändbaren Teil des Arbeitslohns direkt an das Finanzamt zu überweisen. Der Arbeitgeber ist hierbei Drittschuldner und haftet für Fehler. -
Sachpfändung
Vollstreckungsbeamte des Finanzamts dürfen bewegliche Sachen pfänden (z. B. Fahrzeuge, Wertgegenstände). Auch Immobilien können im Wege der Zwangsversteigerung verwertet werden.
Kann man eine Pfändung des Finanzamts stoppen?
Ja – aber nur, wenn der Schuldner schnell und aktiv reagiert. Die Vollstreckung läuft nicht automatisch weiter, wenn man zahlt – man muss mit der Behörde kommunizieren und entsprechende Anträge stellen.
Diese Maßnahmen können eine Pfändung verhindern oder stoppen:
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Einspruch gegen die Pfändung
Innerhalb von einem Monat kann Einspruch gegen die Pfändungs- und Einziehungsverfügung eingelegt werden. Das empfiehlt sich, wenn die Pfändung unzulässig erscheint oder Forderungen fehlerhaft sind. -
Ratenzahlung oder Stundung (§ 222 AO)
Das Finanzamt gewährt Ratenzahlungen, wenn die sofortige Zahlung eine erhebliche Härte darstellen würde und der Anspruch nicht gefährdet ist. Während der vereinbarten Zahlungspause kann die Pfändung ausgesetzt werden. -
Aussetzung der Vollziehung (AdV) (§ 361 AO)
Möglich, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Steuerbescheids bestehen. Voraussetzung: Es muss ein Einspruch eingelegt worden sein. -
Vollstreckungsschutz (§ 258 AO)
Das Finanzamt kann die Vollstreckung einstellen oder beschränken, wenn diese im Einzelfall unbillig wäre (z. B. besondere Härte). -
Erlass von Steuerschulden (§ 227 AO)
In besonders schweren Härtefällen können Steuerschulden ganz oder teilweise erlassen werden. Voraussetzung: Die Einziehung wäre wirtschaftlich unzumutbar oder sachlich unbillig. -
Pfändungsfreibetrag erhöhen lassen
Über das P-Konto oder über das Vollstreckungsgericht kann der pfändungsfreie Betrag angepasst werden, z. B. bei Unterhaltspflichten. -
Beratung durch Steuerberater oder Anwalt
Da Fehler im Vollstreckungsverfahren schwerwiegende Folgen haben, ist professionelle Unterstützung empfehlenswert.
Wichtig zu wissen
- Das Finanzamt hat weitergehende Vollstreckungsrechte als private Gläubiger.
- Es braucht keinen gerichtlichen Titel.
- Pfändungen können sehr kurzfristig erfolgen.
- Der Pfändungsfreibetrag gilt auch bei Finanzamts-Pfändungen.
Ergebnis: Schnell handeln, Rechte nutzen
Eine Pfändung durch das Finanzamt sollte niemals ignoriert werden. Je früher Betroffene reagieren, desto größer ist die Chance, Vollstreckungsmaßnahmen zu stoppen oder zu reduzieren.
Wer von einer Finanzamts-Pfändung betroffen ist, sollte sofort professionelle Hilfe durch einen Steuerberater oder Anwalt in Anspruch nehmen, um die eigenen Rechte bestmöglich zu wahren.
Top Pfändungsrechner, Pfändungstabelle + Pfändungsfreigrenze
Privatinsolvenz jetzt prüfen: Antrag, Ablauf und Voraussetzungen
Eine Privatinsolvenz bietet überschuldeten Personen die Möglichkeit, innerhalb kurzer Zeit schuldenfrei zu werden. Dank europäischer Regelungen ist unter bestimmten Voraussetzungen sogar eine Entschuldung innerhalb von nur 12 Monaten möglich. Grundlage dafür sind die EU-Insolvenzverordnung Nr. 1364/2000 sowie der BGH-Beschluss IX ZB 51/00 . Auch das Urteil des VG Leipzig vom 13.09.2011 bestätigt, dass EU-Insolvenzverfahren in Deutschland anzuerkennen sind.
Wichtig: Jeder EU-Staatsbürger kann – bei Vorliegen eines echten Lebensmittelpunkts im EU-Ausland – ein dortiges, schnelleres Insolvenzverfahren nutzen. Die anschließende Restschuldbefreiung muss in Deutschland akzeptiert werden.
Steuerliche Information zur Privatinsolvenz
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass die Vergütung des Insolvenzverwalters in einem Verbraucherinsolvenzverfahren keine außergewöhnliche Belastung gemäß § 33 Abs. 1 EStG darstellt. Dies gilt selbst dann, wenn der Schuldner zuvor betriebliche Einkünfte erzielt hat.
Tipp: Wer eine Privatinsolvenz erwägt, sollte frühzeitig professionelle Unterstützung nutzen, um Fehler zu vermeiden, Kosten zu reduzieren und die Restschuldbefreiung so schnell wie möglich zu erreichen.
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Aktuelles zur Pfändung (2024/2025)
Die Pfändungspraxis verändert sich laufend – sowohl durch neue Pfändungsfreigrenzen als auch durch aktuelle Entscheidungen von Amtsgerichten, Oberlandesgerichten und dem Bundesgerichtshof (BGH). Nachfolgend finden Sie die wichtigsten Entwicklungen für Schuldner, Gläubiger und Arbeitgeber im Überblick.
1. Neue Pfändungsfreigrenzen ab 1. Juli 2025
Die Pfändungsfreigrenzen nach § 850c ZPO werden jährlich zum 1. Juli angepasst. Ab dem 01.07.2025 gilt:
- Grundfreibetrag: 1.559,99 € (bisher 1.499,99 €)
- Erhöhungsbetrag pro Unterhaltsberechtigtem: gestaffelt bis 3.449,99 € bei fünf Unterhaltspflichten
Die vollständige Pfändungstabelle 2025/2026 finden Sie im Abschnitt Pfändungstabelle.
2. BGH-Entscheidung: Inflationsausgleichsprämie ist pfändbar
Mit Beschluss vom 25.04.2024 (BGH, Az. IX ZB 55/23) hat der Bundesgerichtshof klargestellt, dass die steuerfreie Inflationsausgleichsprämie (IAP) bis 3.000 € als pfändbares Arbeitseinkommen gilt. Arbeitgeber müssen sie daher in die Pfändungsberechnung einbeziehen.
3. Energiepreispauschale (EPP): Uneinheitliche Rechtsprechung
Die 2022 eingeführte Energiepreispauschale ist als Arbeitslohn unpfändbar – doch als Steuererstattung bleibt die Rechtslage weiter umstritten.
- Pro Pfändbarkeit: AG Norderstedt, AG Wolfratshausen, AG Aschaffenburg
- Contra Pfändbarkeit: AG Lüneburg – verweist auf unzumutbare Härte (§ 765a ZPO)
Eine höchstrichterliche Entscheidung steht noch aus.
4. Corona-Hilfen: Teilweise unpfändbar
- Corona-Soforthilfe (BGH 10.03.2021, VII ZB 24/20): unpfändbar, da zweckgebunden zur Existenzsicherung.
-
Überbrückungshilfen I–IV (BGH 16.08.2023, VII ZB 64/21):
grundsätzlich geschützt – aber:
- Privatpersonen: Schutz über P-Konto möglich
- Unternehmen: keine automatische Unpfändbarkeit
- Neustarthilfe: Einzelfallprüfung durch das Vollstreckungsgericht
5. Elterngeld & Kindergeld: Wichtige Änderungen
Elterngeld ist grundsätzlich pfändbar als Lohnersatzleistung. Dennoch gelten Schutzvorschriften:
- Mindestsockelbetrag: 300 € Elterngeld / 150 € ElterngeldPlus bleiben unpfändbar (§ 10 BEEG).
- Pfändungsfreibetrag: seit Juli 2025 mindestens 1.559,99 €.
- Kindergeld: nur pfändbar, wenn Unterhaltspflichten verletzt werden (§ 76 EStG).
6. Pfändungsschutzkonto (P-Konto): Wichtige Neuerungen
Das P-Konto schützt Guthaben automatisch bis zum Grundfreibetrag. Neu seit der Reform:
- Erhöhungen (z. B. wegen Kindergeld) müssen aktiv beantragt werden.
- Bescheinigungspflicht: Arbeitgeber, Jobcenter, Anwälte, Beratungsstellen dürfen Bescheinigungen ausstellen.
- Besonderer Schutz bei Sozialleistungen, Kinderzuschlag, Bürgergeld.
7. Digitalisierung der Vollstreckung
Immer mehr Bundesländer digitalisieren die Pfändung (z. B. elektronische PfÜB-Bearbeitung). Für Arbeitgeber bedeutet das:
- schnellere Zustellung von Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen,
- kürzere Reaktionszeiten,
- höhere Anforderungen an Lohnbüros.
Noch mehr hilfreiche Steuerrechner
Rechtsgrundlagen zum Thema: Pfändung
EStGEStG § 76 Pfändung
EStR
EStR R 7a. Gemeinsame Vorschriften für erhöhte Absetzungen und Sonderabschreibungen
KStG 37
UStG
UStG § 13c Haftung bei Abtretung, Verpfändung oder Pfändung von Forderungen
UStG § 22 Aufzeichnungspflichten
AO
AO § 37 Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis
AO § 46 Abtretung, Verpfändung, Pfändung
AO § 231 Unterbrechung der Verjährung
AO § 241 Art der Sicherheitsleistung
AO § 243 Verpfändung von Wertpapieren
AO § 260 Angabe des Schuldgrundes
AO § 281 Pfändung
AO § 282 Wirkung der Pfändung
AO § 283 Ausschluss von Gewährleistungsansprüchen
AO § 284 Vermögensauskunft des Vollstreckungsschuldners
AO § 286 Vollstreckung in Sachen
AO § 292 Abwendung der Pfändung
AO § 293 Pfand- und Vorzugsrechte Dritter
AO § 294 Ungetrennte Früchte
AO § 295 Unpfändbarkeit von Sachen
AO § 296 Verwertung
AO § 298 Versteigerung
AO § 307 Anschlusspfändung
AO § 308 Verwertung bei mehrfacher Pfändung
AO § 309 Pfändung einer Geldforderung
AO § 310 Pfändung einer durch Hypothek gesicherten Forderung
AO § 311 Pfändung einer durch Schiffshypothek oder Registerpfandrecht an einem Luftfahrzeug gesicherten Forderung
AO § 313 Pfändung fortlaufender Bezüge
AO § 314 Einziehungsverfügung
AO § 316 Erklärungspflicht des Drittschuldners
AO § 318 Ansprüche auf Herausgabe oder Leistung von Sachen
AO § 319 Unpfändbarkeit von Forderungen
AO § 320 Mehrfache Pfändung einer Forderung
AO § 321 Vollstreckung in andere Vermögensrechte
AO § 324 Dinglicher Arrest
AO § 338 Gebührenarten
AO § 339 Pfändungsgebühr
AO § 342 Mehrheit von Schuldnern
AO § 37 Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis
AO § 46 Abtretung, Verpfändung, Pfändung
AO § 231 Unterbrechung der Verjährung
AO § 241 Art der Sicherheitsleistung
AO § 243 Verpfändung von Wertpapieren
AO § 260 Angabe des Schuldgrundes
AO § 281 Pfändung
AO § 282 Wirkung der Pfändung
AO § 283 Ausschluss von Gewährleistungsansprüchen
AO § 284 Vermögensauskunft des Vollstreckungsschuldners
AO § 286 Vollstreckung in Sachen
AO § 292 Abwendung der Pfändung
AO § 293 Pfand- und Vorzugsrechte Dritter
AO § 294 Ungetrennte Früchte
AO § 295 Unpfändbarkeit von Sachen
AO § 296 Verwertung
AO § 298 Versteigerung
AO § 307 Anschlusspfändung
AO § 308 Verwertung bei mehrfacher Pfändung
AO § 309 Pfändung einer Geldforderung
AO § 310 Pfändung einer durch Hypothek gesicherten Forderung
AO § 311 Pfändung einer durch Schiffshypothek oder Registerpfandrecht an einem Luftfahrzeug gesicherten Forderung
AO §312 Pfändung einer Forderung aus indossablen Papieren
AO § 313 Pfändung fortlaufender Bezüge
AO § 314 Einziehungsverfügung
AO § 316 Erklärungspflicht des Drittschuldners
AO § 318 Ansprüche auf Herausgabe oder Leistung von Sachen
AO § 319 Unpfändbarkeit von Forderungen
AO § 320 Mehrfache Pfändung einer Forderung
AO § 321 Vollstreckung in andere Vermögensrechte
AO § 324 Dinglicher Arrest
AO § 338 Gebührenarten
AO § 339 Pfändungsgebühr
AO § 342 Mehrheit von Schuldnern
UStAE
UStAE 3.1. Lieferungen und sonstige Leistungen
UStAE 13c.1. Haftung bei Abtretung, Verpfändung oder Pfändung von Forderungen
UStAE 3.1. Lieferungen und sonstige Leistungen
UStAE 13c.1. Haftung bei Abtretung, Verpfändung oder Pfändung von Forderungen
UStR
UStR 24. Lieferungen und sonstige Leistungen
UStR 182b. Haftung bei Abtretung, Verpfändung oder Pfändung von Forderungen
AEAO
AEAO Zu § 46 Abtretung, Verpfändung, Pfändung:
AEAO Zu § 122 Bekanntgabe des Verwaltungsakts:
AEAO Vor §§ 130, 131 Rücknahme und Widerruf von Verwaltungsakten:
AEAO Zu § 131 Widerruf eines rechtmäßigen Verwaltungsakts:
AEAO Zu § 251 Insolvenzverfahren:
HGB
§ 135 HGB Kündigung der OHG durch Privatgläubiger eines Gesellschafters
§ 357 HGB Pfändung der Saldogutschrift
§ 367 HGB Gutglaubensschutz bei Erwerb durch Bankier
§ 368 HGB Androhungsfrist bei Verkauf eines Pfandes
§ 541 HGB Haftungshöchstbetrag bei Personenschäden
ErbStDV muster-2
LStR
R 40b.1 LStR Pauschalierung der Lohnsteuer bei Beiträgen zu Direktversicherungen und Zuwendungen an Pensionskassen für Versorgungszusagen, die vor dem 1.1.2005 erteilt wurden
R 41c.1 LStR Änderung des Lohnsteuerabzugs
EStH 4.2.1 22.1 46.2 76
BGB 232 377 394 400 562 562d 592 725 751 1205 1207 1210 1259 1278 1280 1290 1292


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