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Verstetigungsregelung


Die Verstetigungsregelung besagt, dass der Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung erst dann zu Beginn eines Jahres verändert wird, wenn die Mittel der Nachhaltigkeitsrücklage ansonsten – also bei unverändertem Beitragssatz – zum Jahresende voraussichtlich entweder die untere Grenze von 0,2 Monatsausgaben der allgemeinen Rentenversicherung unterschreiten oder die obere Grenze von 1,5 Monatsausgaben der allgemeinen Rentenversicherung überschreiten. Bewegen sich die Mittel der Nachhaltigkeitsrücklage hingegen voraussichtlich zum Jahresende im Korridor von 0,2 und 1,5 Monatsausgaben, bleibt der Beitragssatz für das Folgejahr unverändert. Eine Weitergeltung unveränderter Beitragssätze macht – wie zum Beispiel für die Jahre 2008 bis 2011 – das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Bundesgesetzblatt bekannt.

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