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Sockelbetrag


Bei der staatlich geförderten zusätzlichen Altersvorsorge (Riester-Förderung) müssen Förderberechtigte, um die volle Zulage zu erhalten, einen bestimmten Mindesteigenbeitrag leisten. Dieser orientiert sich an der Höhe der beitragspflichtigen Einnahmen des Vorjahres. Bei geringerem Einkommen und hohem Zulagenanspruch kann es aber passieren, dass bereits allein die Zulagen den Mindesteigenbeitrag erreichen oder übersteigen. Dann muss als Mindesteigenbeitrag ein so genannter Sockelbetrag geleistet werden, der seit dem Jahr 2005 einheitlich 60 Euro im Jahr beträgt.

Weitere Informationen zu diesem Thema aus dem Steuer-Blog:


BFH Urteile zu diesem Thema und weiteres:


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