Rentenlexikon
Rentenlexikon:ABDEFGHIKLMNOPRSTUVWZ
Rentenantrag
Alle Renten müssen - wie auch die übrigen Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung - beim Rentenversicherungsträger, bei einer seiner Auskunfts- und Beratungsstellen oder beim Versichertenältesten beantragt werden. Der Antrag kann auch bei dem für den Wohnsitz zuständigen Versicherungsamt oder bei den Gemeindebehörden (Ortsbehörden) gestellt werden. All diese Stellen halten die erforderlichen Formulare bereit. Antragsberechtigt sind alle, die das 15. Lebensjahr vollendet haben. Von der rechtzeitigen Antragstellung hängt der Beginn der Rente ab. Ausnahmsweise werden Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und die Erziehungsrente nach Vollendung der Regelaltersgrenze (ab 2012 wird die Regelaltersgrenze stufenweise vom 65. auf das 67. Lebensjahr angehoben) als Regelaltersrente gezahlt, ohne dass dies beantragt werden muss. Ebenso wird - von Amts wegen - eine kleine Witwen-/Witwerrente nach Vollendung des 45. Lebensjahres (bei Todesfällen ab 2012 wird die Altersgrenze stufenweise auf das 47. Lebensjahr angehoben) als große Witwen-/Witwerrente gezahlt.